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Urteil

1 L 168/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2013:0314.1L168.11.0A
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Leitsätze
1. Soweit die Öko-Mitwirkungsverordnung die Zustimmung zur Mitwirkung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die weitere Voraussetzung der schriftlichen Übernahme der Freistellungsverpflichtung gemäß § 7 ÖkoMitwVO (juris: ÖkoMitwV ST) sowie den Nachweis einer Haftungsversicherung zu ihrer Absicherung knüpft, ist diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig und damit unwirksam.(Rn.30) 2. Die Regelung hält sich nicht - wie Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG dies erfordert - im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.(Rn.34) 3. § 2 Abs. 3 ÖLG, auf dem die Öko-Mitwirkungsverordnung beruht, ermächtigt nicht zu der Haftungsregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoMitwVO (juris: ÖkoMitwV ST).(Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Öko-Mitwirkungsverordnung die Zustimmung zur Mitwirkung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die weitere Voraussetzung der schriftlichen Übernahme der Freistellungsverpflichtung gemäß § 7 ÖkoMitwVO (juris: ÖkoMitwV ST) sowie den Nachweis einer Haftungsversicherung zu ihrer Absicherung knüpft, ist diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig und damit unwirksam.(Rn.30) 2. Die Regelung hält sich nicht - wie Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG dies erfordert - im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.(Rn.34) 3. § 2 Abs. 3 ÖLG, auf dem die Öko-Mitwirkungsverordnung beruht, ermächtigt nicht zu der Haftungsregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoMitwVO (juris: ÖkoMitwV ST).(Rn.34) Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 13. Oktober 2011 gerichtete Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen, denn diese ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Beklagte ihrem Hauptantrag vom 29. September 2009 statt gibt, der auf Erteilung der Zustimmung zur Mitwirkung an der Durchführung des Kontrollverfahrens nach VO (EG) Nr. 834/2007 in Sachsen-Anhalt gemäß § 1 Abs. 3 ÖkoMitwVO unter Verzicht auf die Freistellungsverpflichtung gemäß § 7 ÖkoMitwVO gerichtet ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009 ist deshalb rechtswidrig, soweit er den Hauptantrag der Klägerin ablehnt und die Nebenbestimmung Nr. 2.3 Satz 1 enthält, und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 2 der Öko-Mitwirkungsverordnung (ÖkoMitwVO) vom 30. Juni 2009 (GVBl. LSA 2009, 353) werden das Kontrollverfahren gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in Sachsen-Anhalt unter Mitwirkung privater Kontrollstellen durchgeführt, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes zugelassen sind. Jede Kontrollstelle, die an Aufgaben im vorgenannten Sinne beteiligt werden will, bedarf gemäß § 1 Abs. 3 ÖkoMitwVO der Zustimmung zur Mitwirkung durch die zuständige Behörde. Zuständige Behörde im vorgenannten Sinne ist die Beklagte (vgl. § 1 Abs. 1 ÖkoMitwVO). Die Zustimmung zur Mitwirkung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ÖkoMitwVO schriftlich bei der Beklagten zu beantragen. Diesem Erfordernis hat die Klägerin mit ihrem (Formblatt)Hauptantrag vom 29. September 2009 und dem erläuternden Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage genügt. Die Klägerin hat auch den gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 ÖkoMitwVO für die Zustimmung zur Mitwirkung vorausgesetzten Nachweis einer gültigen Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erbracht. Mit Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 9. Januar 2008 wurde die Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend zum 2. August 2007 als Kontrollstelle nach Art. 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 i. V. m. § 4 Abs. 1 ÖLG zugelassen. Soweit diese Zulassung gemäß § 15 Satz 1 ÖLG als vorläufige Zulassung nach § 4 Abs. 1 ÖLG gilt, hat die Klägerin mit Antrag vom 20. April 2010 rechtzeitig (gemäß § 15 Satz 2 Nr. 1 ÖLG „bis zum Ablauf des 31.07.2010“) die Erteilung der Zulassung beantragt, die ihr zuletzt mit Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 21. Oktober 2011 zuerkannt wurde. Soweit die Öko-Mitwirkungsverordnung die Zustimmung zur Mitwirkung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die weitere Voraussetzung der schriftlichen Übernahme der Freistellungsverpflichtung gemäß § 7 ÖkoMitwVO sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu ihrer Absicherung knüpft, ist diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig und damit unwirksam. Die Regelung hält sich nicht - wie Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG dies erfordert - im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 3 ÖLG, auf dem die Öko-Mitwirkungsverordnung beruht, ermächtigt nicht zu der Haftungsregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoMitwVO. Die Beklagte darf deshalb ihre Zustimmung zur Mitwirkung nicht von der Erfüllung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoMitwVO abhängig machen. Nach § 2 Abs. 3 ÖLG werden die Landesregierungen (Satz 1) bzw. die von ihnen durch Rechtsverordnung beauftragten Behörden (Satz 2) ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Aufgaben nach Abs. 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 ganz oder teilweise auf zugelassene Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung), 2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln. Die hier streitgegenständliche Haftungsregelung könnte hiernach nur in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÖLG eine hinreichende Ermächtigung finden, wenn der Bundesgesetzgeber eine solche den Innenregress betreffende Regelung als von den Begriffen „die Voraussetzungen und das Verfahren … der Mitwirkung“ mit umfasst angesehen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall; der Verordnungsgeber hat die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage verkannt. Sie ermächtigt nicht dazu, die Zustimmung zur Mitwirkung von einer Haftungsfreistellungserklärung der Kontrollstelle und deren Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung abhängig zu machen, d. h. einen uneingeschränkten Haftungsrückgriff auf die Kontrollstelle im Innenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt zu ermöglichen, wenn dieses für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die Kontrollstelle - ohne auf Weisung der zuständigen Behörde gehandelt zu haben - einem Dritten bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zugefügt hat (§ 7 ÖkoMitwVO). Maßgebend für die Auslegung der Ermächtigungsnorm ist - wie für jedes Gesetz - der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.10.1966 - 2 BvR 386/63 -, - 2 BvR 478/63 -, juris). Hiervon ausgehend ist angesichts des Umstandes, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÖLG einer sehr extensiven Auslegung zugänglich ist, die Entstehungsgeschichte der Norm in den Blick zu nehmen, damit nachvollzogen werden kann, welche Gründe den Bundesgesetzgeber zum Erlass des Öko-Landbaugesetzes und insbesondere zum Erlass der Ermächtigungsnorm des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÖLG bewogen haben. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz [ÖLG], BR-Drs. 100/02 v. 08.02.2002) hat der Bund für den vorliegend betroffenen Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, weil ihm eine bundesgesetzliche Regelung zur Durchführung der EG-Öko-Verordnung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich erschien (Art. 72 Abs. 2 GG). Sowohl die Kontrollstellen selbst als auch die kontrollierten Betriebe hatten nach Auffassung der Bundesregierung ein erhebliches Interesse an einer länderübergreifenden Tätigkeit der Kontrollstellen, um z. B. den gesamten, in mehreren Betriebsteilen stattfindenden Herstellungsprozess durch nur eine Kontrollstelle kontrollieren zu lassen. Damit eine Kontrollstelle länderübergreifend tätig werden kann, sollte ihre Zulassung von einer einzigen Stelle und grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden, wobei die Überwachung der Tätigkeit der Kontrollstelle weiterhin in der Zuständigkeit der einzelnen Länder verbleiben sollte. Das Öko-Landbaugesetz sollte eine einheitliche Ausgestaltung des Kontrollverfahrens im ökologischen Landbau in Deutschland gewährleisten, etwa durch die Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Zulassung privater Kontrollstellen und die Festlegung der von diesen zu erfüllenden Aufgaben. Die Bundesregierung befürchtete, dass im Falle landesrechtlich unterschiedlich geregelter Kontrollverfahren regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen sowohl für die Kontrollstellen als auch für die kontrollierten Betriebe und damit für die Erzeugung und Herstellung ökologischer Produkte entstehen würden. Für die Wirtschaftsbeteiligten sollten durch das Öko-Landbaugesetz keine höheren Kosten anfallen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Es seien „keine nachhaltigen Auswirkungen für die Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherniveau zu erwarten“ (vgl. BR-Drs. 100/02, S. 9, 10). Die Ermächtigungsregelung in § 2 Abs. 3 ÖLG, die - jedenfalls in ihrem Satz 1 Nr. 2 - durch nachfolgende Gesetzesänderungen nicht betroffen war, greift die Möglichkeit der Länder auf, die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben Kontrollstellen oder anderen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts (mittlerweile nur noch zugelassenen Kontrollstellen) durch Rechtsverordnung zu übertragen oder sie daran zu beteiligen. Damit sollte den Ländern ein verfahrenstechnisch möglichst einfacher Weg geboten werden, zur Wahrnehmung der bei ihnen verbleibenden hoheitlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der EG-Öko-Verordnung die Beleihung oder Mitwirkung Privater vorzusehen (vgl. BR-Drs. 100/02, S. 12 zu § 2 Abs. 3). Die Intension des Bundesgesetzgebers für sein Tätigwerden war hiernach u. a., aus wettbewerbsrechtlichen Gründen das Zulassungsverfahren für die Kontrollstellen einheitlich zu regeln. Den Ländern wurde im Wege der Verordnungsermächtigung die Entscheidungsbefugnis darüber eingeräumt, für welche Aufgaben der Einsatz von Privaten erfolgen sollte und durfte sowie darüber, die Art ihrer Heranziehung, d. h. ob in Form der Beleihung oder Mitwirkung, zu regeln. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens der jeweiligen Beteiligungsform zugleich die Befugnis für den Verordnungsgeber einhergehen sollte, die durch Bundesgesetz bereits geregelte Einheitlichkeit für die Zulassung als Kontrollstelle durch zusätzliche länderspezifische materielle Berufsausübungsvoraussetzungen zu ergänzen. Keine der Heranziehungsformen - Beleihung oder Mitwirkung - bedarf zu ihrer rechtlichen Umsetzung und Konkretisierung notwendigerweise einer Regelung über die Innenhaftung. Vielmehr ergibt sich - jedenfalls für die Beleihung - aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2010 (- 3 C 35.09 -, juris), dass die Zulässigkeit eines Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf und weder § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÖLG noch andere Vorschriften des Gesetzes hierzu inhaltliche Vorgaben enthalten. Ob etwa aus Gründen der Wesentlichkeit einer Haftungsregelung über den Innenregress auch die Beteiligungsform der Mitwirkung eine gesetzliche Grundlage voraussetzen würde, welche - aus denselben Gründen, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2010 (a. a. O.) für die Beleihung ausgeführt - nicht existiert, kann auf sich beruhen. Denn mit der Haftungsregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 7 ÖkoMitwVO greift der Verordnungsgeber jedenfalls in das Regelungsgefüge des Bundesgesetzgebers ein; er verändert länderspezifisch die Wettbewerbsbedingungen der Kontrollstellen und schafft - was durch das Tätigwerden des Bundesgesetzgebers gerade vermieden werden sollte - länderspezifisch unterschiedliche Bedingungen für die Berufsausübung der Kontrollstellen. Soweit mit dem geforderten Abschluss einer Haftpflichtversicherung zudem eine nicht unwesentliche Erhöhung der Betriebskosten der Kontrollstellen einhergeht, führt dies - entgegen dem Willen des Bundesgesetzgebers - zu einer höheren Kostenbelastung für die Wirtschaftsbeteiligten. Von dieser kostenmäßigen Auswirkung geht auch die Beklagte aus, wie ihr Verweis auf die Möglichkeit der Berücksichtigung der Kosten für das Haftungsrisiko bei der Entgeltkalkulation durch die Klägerin und die Weitergabe dieser „Kosten für die Kontrolltätigkeit“ durch das vertraglich gebundene Unternehmen bei der Preisbildung für seine Erzeugnisse zeigt. Eine andere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage als § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÖLG für die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoMitwVO bzw. eine originäre gesetzliche Haftungsbestimmung existieren weder europarechtlich noch bundesrechtlich (vgl. insoweit BVerwG, Urteil v. 26.08.2010, a. a. O.). Es kann deshalb auch dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Öko-Mitwirkungsverordnung bei fehlender Angabe einer anderweitigen Rechtsgrundlage wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG überhaupt rechtlich Bestand haben könnte. Auch im Landesrecht Sachsen-Anhalt findet sich keine gesetzliche Bestimmung, die eine Regelung über eine Haftungsverteilung im Innenverhältnis bei einer Mitwirkung trifft oder zu der hier streitgegenständlichen Regelung ermächtigt. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob dem Land im Hinblick auf den hier betroffenen Regelungsgegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung noch eine Gesetzgebungskompetenz verbleibt und ob die Öko-Mitwirkungsverordnung - auch insoweit - wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf LSA (teil)nichtig wäre. Nach alldem stellt sich die Versagung des Hauptantrages der Klägerin vom 29. September 2009 bzw. die Nebenbestimmung Nr. 2.3 (Satz 1) im Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009 als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Die Klägerin ist als Kontrollstelle von Öko-Landbau-Unternehmen tätig; das ist ihr Beruf. Mit Erlass des Öko-Landbaugesetzes hat der Gesetzgeber die Kontrolle von Öko-Landbau-Unternehmen zur öffentlichen Aufgabe erklärt und bestimmt, dass diese Aufgabe künftig hoheitlich wahrzunehmen sei. Er hat den bislang in diesem Bereich tätigen Kontrollunternehmen die weitere Kontrolltätigkeit zwar nicht völlig verwehrt, sie aber durch § 4 ÖLG von einer Zulassung als Kontrollstelle abhängig gemacht und sie durch § 2 Abs. 3 ÖLG - nach Wahl des jeweiligen Landes - entweder als Verwaltungshelfer in die behördliche Wahrnehmung der Kontrolle eingebunden oder aber mit der eigenständigen Wahrnehmung der Kontrolle beliehen. Das stellt einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit dar, der nur hinzunehmen ist, wenn er in jeder Hinsicht rechtmäßig ist (so BVerwG, Urteil v. 26.08.2010, a. a. O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Mitwirkung am Kontrollverfahren auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus im Land Sachsen-Anhalt als private Kontrollstelle ohne Übernahme einer Freistellungsverpflichtung gemäß § 7 Öko-Mitwirkungsverordnung. Mit Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 9. Januar 2008 wurde die Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend zum 2. August 2007 als Kontrollstelle nach Art. 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 i. V. m. § 4 Abs. 1 ÖLG zugelassen. Am 29. September 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Hauptantrag, ihr die begehrte Zustimmung zur Mitwirkung bei der Durchführung des Kontrollverfahrens in Sachsen-Anhalt unter Verzicht auf die Abgabe einer Haftungsfreistellungsverpflichtung zu Gunsten des Landes gemäß § 7 Öko-Mitwirkungsverordnung zu erteilen. Hilfsweise begehrte die Klägerin die Mitwirkungszustimmung gemäß den Vorgaben der Öko-Mitwirkungsverordnung und fügte die geforderte Erklärung über die streitige Freistellungsverpflichtung sowie die Ablichtung einer Versicherungsbestätigung der (...)Versicherungs AG vom 13. November 2008 über das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 lehnte die Beklagte den Hauptantrag der Klägerin ab und gab dem Hilfsantrag unter Nebenbestimmungen statt. Ziff. 2.3. der Nebenbestimmungen regelt: „Wird das Land Sachsen-Anhalt durch einen Schaden in Anspruch genommen, den Sie einem Dritten in Wahrnehmung der Ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt haben, so haben Sie das Land von allen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt nicht, wenn Sie auf meine Weisung gehandelt haben.“ Die Ablehnung des Hauptantrages der Klägerin begründete die Beklagte damit, dass die Kontrollstellen in Sachsen-Anhalt auf Grund der Mitwirkung über keine hoheitlichen Entscheidungsbefugnisse verfügten. Ihre Befugnisse beschränkten sich auf die Sachverhaltsaufklärung und Mitteilungspflichten an die Koordinierungsstelle ökologischer Landbau. Erst diese bewerte den Sachverhalt und erlasse ggf. die entsprechenden Maßnahmen. An die fachliche Zuarbeit sei die Koordinationsstelle zudem nicht gebunden, sondern könne eigene Kontrollen veranlassen. Eine „kalte“ Beleihung liege nicht vor. Der Haftungsausschluss sei zulässig, weil ein Eintreten des Landes im Rahmen der Amtshaftung nicht zwingend sei. Die Klägerin hat am 20. Januar 2010 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Die nach der Öko-Mitwirkungsverordnung auf die mitwirkende Kontrollstelle übertragenen Aufgaben sähen mit der Erteilung von Genehmigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 5 ÖkoMitwVO und der Mitwirkung bei Vollzugsaufgaben gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 6 ÖkoMitwVO die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten vor, weshalb sie - die Klägerin - bzw. die für sie handelnden Personen als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu qualifizieren seien. In § 7 ÖkoMitwVO und Ziff. 2.3. des Bescheides vom 17. Dezember 2009 liege eine unzulässige Haftungsüberleitung nach Art. 34 GG zu ihren Lasten; es fehle eine gesetzliche Rechtsgrundlage. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2010 (- 3 C 35.09 -) für den Fall der Beleihung davon ausgehe, dass eine Haftungsfreistellungsregelung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, gelte dies auch für den Fall der Mitwirkung. Weder Bundes- noch Landesrecht enthalte eine Haftungsregelung oder eine Ermächtigung zur Regelung der Haftungsverteilung durch Verordnung; insbesondere finde die streitige Haftungsregelung bundesrechtlich im Öko-Landbaugesetz keine Grundlage. Im Übrigen bestehe für sie keine Verpflichtung, das Land Sachsen-Anhalt von einer Haftung frei zu stellen, die der Beklagten zu Folge gar nicht eintreten könne. Da das Land Sachsen-Anhalt für Schäden nur auf Grund von Amtshaftung in Anspruch genommen werden könne, die mitwirkenden Kontrollstellen aber angeblich keine, eine Amtshaftung auslösende hoheitliche Aufgaben wahrnehmen würden, bestehe auch kein Anlass für eine interne Freistellung. Die Klägerin hat beantragt, ihrem Hauptantrag vom 29. September 2009 statt zu geben und die Regelung in Ziff. 2.3 des Bescheides der Beklagten vom 17. Dezember 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das Kontrollverfahren auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus diene nicht dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung, sondern der Förderung der Herstellung und Vermarktung ökologisch erzeugter Lebensmittel und landwirtschaftlicher Produkte. Bei Verstößen könnten die vom kontrollierten Gebiet erzeugten Produkte jederzeit und uneingeschränkt als solche aus konventioneller Produktion vermarktet werden. Die Teilnahme am Kontrollverfahren sei für die Betriebe deshalb freiwillig und basiere auf einem zwischen Betrieb und Kontrollstelle geschlossenen zivilrechtlichen Vertrag. Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 ÖkoMitwVO werde die Mitwirkung und Aufgabenwahrnehmung der Kontrollstelle insoweit beschränkt, als damit kein Verwaltungsverfahren verbunden sein dürfe. Die Genehmigungsbefugnis nach § 5 Abs. 1 Ziff. 5 ÖkoMitwVO zur Verwendung von nicht ökologisch erzeugtem Saatgut bzw. entsprechender Pflanzkartoffeln bei der ökologischen Produktion beschränke sich auf eine antragsgemäße Stattgabe. Die Entscheidung reduziere sich auf die Feststellung von vorgegebenen Sachverhalten, ohne dass es einer eigenen Bewertung der Kontrollstelle bedürfe. Es handele sich bei dieser Feststellung weder um eine eigene noch um eine hoheitliche Regelung. Eine Ablehnung und eine Beschwer für den Antragsteller könne nur durch die Kontrollbehörde erfolgen. Die der Kontrollstelle gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 6 ÖkoMitwVO übertragenen Aufgaben erfolgten „im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde“. Die mitwirkende Kontrollstelle nehme deshalb selbst keine hoheitlichen Aufgaben wahr; eine Amtshaftung komme deshalb nicht in Betracht und stehe der Freistellungsverpflichtung nicht entgegen. Nachdem die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatten, hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 13. Oktober 2011 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Regelung in Ziff. 2.3 des Bescheides der Beklagten vom 17. Dezember 2009 und auf positive Entscheidung über ihren Hauptantrag. Die Öko-Mitwirkungsverordnung sehe nur eine Mitwirkung von Kontrollstellen vor, keine Beleihung, so dass eine Verleihung von hoheitlichen Aufgaben nicht erfolgt sei. Auch die Ausgestaltung der Pflichten nach § 5 ÖkoMitwVO spreche dafür, dass die Kontrollstellen als Privatpersonen tätig seien. Die Erteilung und Bekanntgabe einer Genehmigung könne auch zivilrechtlich geschehen, so dass es sich hierbei nicht zwangsläufig um einen hoheitlichen Akt handeln müsse. Da die Tätigkeit der Kontrollstelle im Land Sachsen-Anhalt nicht als Beleihung ausgestaltet sei, sei hinsichtlich der Haftungsregelung Art. 34 GG nicht einschlägig, so dass eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Kontrollstelle möglich sei. Eine Haftungsfreistellung könne in vollem Umfang, ohne Beschränkung auf schweres Verschulden und ohne Begrenzung auf bestimmte Haftungssummen, erfolgen. Da die Fälle einer möglichen Inanspruchnahme des beklagten Landes nicht von vorn herein abschließend festgelegt werden könnten, sei es im Hinblick auf privatrechtliche Haftungsfragen zulässig, einen Haftungsausschluss gemäß § 7 ÖkoMitwVO festzulegen, um Unklarheiten hinsichtlich der Verpflichtungen der Kontrollstelle im Wege von Haftungsfreistellungen zu vermeiden. Gegen das der Klägerin am 24. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Senat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 26. März 2012, der Klägerin zugestellt am 28. März 2012, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Am Montag, den 30. April 2012, hat die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ihre Berufungsbegründung eingereicht, in der sie im Wesentlichen ausführt: Die Haftungsregelung gemäß § 7 ÖkoMitwVO bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigung, die nicht in ausreichender Form gegeben sei. Eine verschuldensunabhängige Haftungsüberleitung auf eine Privatperson, die der Sache nach nur Amtshaftungsansprüche auf Grund hoheitlicher Tätigkeit betreffen könne, stelle auch im Bereich der Mitwirkung einen Eingriff in das Staatshaftungsgefüge dar, das von einer primären Verantwortlichkeit des Staates ausgehe. Inhaltliche Vorgaben für eine Haftungsregelung enthalte weder § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÖLG, noch ergäben sich solche aus anderen Vorschriften des Gesetzes. Auch das Landesrecht Sachsen-Anhalt enthalte, abgesehen von der Öko-Mitwirkungsverordnung, keine Ermächtigung, im Zuge einer Mitwirkung die Haftungsverteilung zwischen Land und Kontrollstelle zu regeln. Eine gesetzliche Bestimmung fehle. Die Ermächtigung durch Verordnung sei unzureichend. Die streitgegenständliche Haftungsregelung könne auch nicht als „Voraussetzungen oder Verfahrensregelung der Mitwirkung“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÖLG angesehen werden. Als Eingriff in das Staatshaftungsgefüge stelle sie nicht lediglich eine Modalität des Mitwirkungsverfahrens dar. Da sich im ÖLG keinerlei Regelungen zur Staatshaftung fänden, scheide § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÖLG als Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Haftungsregelung aus. Die streitige Haftungsregelung stelle mangels erforderlicher gesetzlicher Grundlage einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar und verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 13. Oktober 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Hauptantrag der Klägerin vom 29. September 2009 statt zu geben und die Regelungen in Ziff. 2.3 des Bescheides vom 17. Dezember 2009 (Az.: 60206/10.1-006) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus: § 7 ÖkoMitwVO sei keine Regelung des Staatshaftungsrechts. Die der Klägerin übertragenen Aufgaben seien nicht hoheitlicher Art. Die Kontrollstelle werde auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem jeweiligen Unternehmer, nicht dagegen im Auftrag der Kontrollbehörde tätig. Sie unterliege zwar den sich aus Rechtsvorschriften ergebenden Untersuchungs-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten sowie der Aufsicht der Kontrollbehörde, handele jedoch entsprechend ihrer Beauftragung durch das Unternehmen in eigener Verantwortung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2010 (- 3 C 35.09 -) sei vorliegend nicht einschlägig, weil es sich auf die Aufgabenübertragung im Wege der Beleihung beziehe, die mit einer Mitwirkung - wie hier - nicht vergleichbar sei. Die mit der Kontrolltätigkeit übernommenen Risiken könne die Klägerin in die Kalkulation ihrer Entgelte einfließen lassen. Da sich diese Entgelte in der Kalkulation der Kosten der Erzeugnisse fortsetzen würden, könnte die Übernahme der Risiken durch den Staat eine verdeckte rechtsgrundlose Subvention bedeuten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.