Urteil
5 K 3626/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0817.5K3626.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Grundsteuer B nach der zum 1. Januar 2016 erfolgten Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 690 v.H. auf 910 v.H. Durch Grundbesitzabgabenbescheid für 2016 vom 8. Januar 2016 setzte die Bürgermeisterin der Beklagten gegenüber dem Kläger für das Objekt C.---------straße 8 u.a. Grundsteuer B von 661,37 EUR fest. Der Steuerberechnung lagen ein Messbetrag von 95,85 EUR und der Hebesatz von 690 v.H. zugrunde. In seiner Sitzung vom 9. Mai 2016 beschloss der Rat der Beklagten die Achte Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze und setzte den Grundsteuerhebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 auf 910 v.H. fest. Die Satzung wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung der Bürgermeisterin vom 25. Mai 2016 am 30. Mai 2016 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht und trat gemäß deren § 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. Durch Grundbesitzabgabenbescheid für 2016 vom 27. Juni 2016, dem Kläger bekanntgegeben am 2. Juli 2016, setzte die Bürgermeisterin der Beklagten gegenüber dem Kläger für das Objekt C.---------straße 8 u.a. Grundsteuer B von 872,24 EUR fest. Der Steuerberechnung lagen ein Messbetrag von 95,85 EUR und der Hebesatz von 910 v.H. zugrunde. Am 4. Juli 2016 legte der Kläger gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Juni 2016 „teilweise“ Widerspruch ein und machte geltend, die „Grundsteuererhöhung B“ sei rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016 wies die Bürgermeisterin der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit u.a. folgender Begründung als unbegründet zurück: Nach dem Grundsteuergesetz sei eine rückwirkende Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni des Kalenderjahres zulässig. Aufgrund der bestehenden Überschuldungssituation und der Teilnahme am Stärkungspakt sei die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 910 v.H. erforderlich gewesen. Die auf dem erhöhten Hebesatz basierende Steuerbelastung entfalte keine erdrosselnde Wirkung. Am 18. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, die Grundsteuererhöhung sei rechtswidrig. Mit Schriftsatz vom 1. September 2016 in der Fassung der Klarstellung vom 17. August 2017 hat der Kläger die Klage erweitert und trägt nunmehr vor, der Bescheid vom 27. Juni 2016 sei hinsichtlich der gesamten Grundsteuerfestsetzung in Höhe von 872,24 EUR formell und materiell rechtswidrig. Es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, da bereits mit Bescheid vom 8. Januar 2016 Grundsteuer B für das Jahr 2016 festgesetzt worden sei. Ferner sei der Bescheid vom 27. Juni 2016 „verfristet“, da das „Zugangsdatum entscheidend“ sei. Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 hat die Bürgermeisterin der Beklagten den Bescheid vom 8. Januar 2016 aufgehoben. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, den Grundbesitzabgabenbescheid für 2016 der Bürgermeisterin der Beklagten vom 27. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 aufzuheben, soweit darin Grundsteuer B in Höhe von 872,24 EUR festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, das Verfahren „dürfte“ sich aufgrund der Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2016 in der Hauptsache erledigt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht ist trotz Fernbleibens der Beteiligten von der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden, denn sie sind gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann. Zudem hatten sie im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sach- und Streitstand. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, soweit sich ihr Gegenstand auf die erhöhte Festsetzung von Grundsteuer B von 210,87 EUR für das Jahr 2016 bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus mit Schriftsatz vom 30. August 2016 - bei Gericht eingegangen am 1. September 2016 - in der Fassung der Klarstellung vom 17. August 2017 die Rechtswidrigkeit der Grundsteuerfestsetzung im Bescheid vom 27. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 insgesamt - und nicht nur bezogen auf die Grundsteuererhöhung - geltend macht, ist die Klage hingegen unzulässig, da verfristet. Der vom Kläger gegen den am 2. Juli 2016 bekanntgegebenen Bescheid vom 27. Juni 2016 am 4. Juli 2016 erhobene Widerspruch bezog sich allein auf die „Grundsteuererhöhung B“. Diesen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016 zurückgewiesen. Nur insoweit ist mithin das vor der Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, mit der weiteren Folge, dass der Bescheid vom 27. Juni 2016 im Übrigen, d.h. im Umfang der Festsetzung der Grundsteuer B bis zum Betrag von 661,37 EUR (Hebesatz 690 v.H.), bestandskräftig geworden ist. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Grundsteuerfestsetzung im Grundbesitzabgabenbescheid für 2016 vom 27. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 ist hinsichtlich des Erhöhungsbetrages von 210,87 EUR rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Grundsteuerfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 Satz 1, 10 Abs. 1, 13 ff., 25 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 und 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i. V. m. § 1 lit. b der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze in der Fassung der Achten Änderungssatzung vom 25. Mai 2016 (Hebesatz-Satzung) - im Folgenden HS -, durch den der Steuersatz für Grundstücke (Grundsteuer B) rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf 910 v.H. festgesetzt wurde. Danach ist der Kläger für das Grundstück C.---------straße 8, das im Sinne des § 2 Nr. 2 GrStG Steuergegenstand ist, unter Berücksichtigung des Grundsteuermessbetrages von 95,85 EUR in Höhe von insgesamt 872,24 EUR - dies entspricht einer Erhöhung um 210,87 EUR - grundsteuerpflichtig. Diese Festsetzung der Grundsteuer B findet in der Hebesatz-Satzung vom 25. Mai 2016 eine wirksame Grundlage. Die Satzung ist formell (1) und materiell (2) wirksam. (1) Die Hebesatz-Satzung ist vom Rat der Beklagten als dem zuständigen Gemeindeorgan - vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) - in seiner Sitzung vom 9. Mai 2016 beschlossen worden. Nachfolgend wurde die Hebesatz-Satzung aufgrund der Anordnung der Bürgermeisterin vom 25. Mai 2016 im Amtsblatt der Stadt X. vom 30. Mai 2016 bekannt gemacht. Dieses Verfahren lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche sind auch vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht worden. (2) Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B im Kalenderjahr 2016 auf 910 v.H. als wirksam. Dies gilt zunächst für die rückwirkende Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 910 v.H. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Diese Bestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. November 1999 - 14 A 4793/99 - (juris); Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 24. September 2013 - 5 K 2417/12 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2014, 59. Auch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG erfüllt. Die Beklagte hat durch Beschluss des Rates vom 9. Mai 2016 die Satzung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres 2016 beschlossen. Entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es in dem gegebenen Zusammenhang nicht auf das Datum der Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides an. Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG ergibt vielmehr, dass allein der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die zuständige Gemeindevertretung rechtserheblich ist. Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Juli 1979 - 7 B 143.79 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1980, 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 L 168/11 - (juris). Auch im Übrigen erweist sich die Erhöhung des Hebesatzes als rechtsfehlerfrei. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, KStZ 2002, 213 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 - (juris); OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 ‑ 14 A 597/09 ‑ und Beschlüsse vom 26. Mai 2017 - 14 A 310/16 - (n.v.) sowie vom 16. Juli 2013 - 14 A 2761/12 und 14 A 464/13 - (jeweils www.nrwe.de und juris) wie auch in derjenigen des erkennenden Gerichts vgl. etwa VG Arnsberg, Urteil vom 29. Juni 2017 - 5 K 2857/16 - m.w.N. (www.nrwe.de und juris) ist geklärt, dass sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Prüfung satzungsrechtlicher Abgabenregelungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt und nicht die Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte umfasst. Daraus folgt zugleich, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung erfolgt ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an. Auch haben Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise die Gemeinden ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanzieren, kommt es der Gemeinde - durch ihren Rat - zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, KStZ 2009, 190; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2011, 47; VG Arnsberg, Urteil vom 29. Juni 2017 - 5 K 2857/16 - m.w.N. (www.nrwe.de und juris). Nach Maßgabe dessen steht die streitgegenständliche Hebesatzanhebung im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - (www.nrwe.de und juris) ausgeführt: „Soweit vorgetragen wird, der Hebesatz sei schon deshalb rechtswidrig, weil er über dem Bundesdurchschnitt von 440 v. H. bzw. dem derzeitigen Höchst-wert von 810 v. H. in Berlin liege, ergibt sich aus dieser Relation zu anderen Hebesätzen kein Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Hebesatzes. Vielmehr wurde die Festsetzung der Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf Verfassungsebene getroffenen Zuordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet. Vielmehr können die Hebesätze - von Kommune zu Kommune unterschiedlich - nach dem jeweiligen finanziellen Bedürfnis festgelegt werden. Vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -; VG Münster, Urt. v. 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, jeweils zit. nach juris; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4; Stöckel/ Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 4; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 106 Rn. 44. Art. 3 GG gewährt vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gleichbehandlung durch unterschiedliche Gemeinden. Anderenfalls würde diesen eine Orientierung an den Hebesätzen anderer Gemeinden vorgeschrieben. Dies widerspräche der durch Art. 28 GG gewährten Selbstverwaltungsgarantie und dem Schutz der föderativen Struktur. Vgl. BVerfG, Entsch. v. 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - (zur Lohnsummensteuer); VG Karlsruhe, Urteil v. 18. Februar 2004 ‑ 7 K 4720/02 ‑; VG Frankfurt (Oder), GB v. 04. März 2004 ‑ 4 K 1072/99 ‑; VG Augsburg, Urt. v. 25. Oktober 2006 ‑ Au 6 K 04.1703 ‑; VG Ansbach, Urt. v.16. März 2005 ‑ AN 11 K 04.03698 ‑; jeweils zit. nach juris. Im Hinblick auf den Vergleich der Hebesätze für die Grundsteuer A und B bzw. die Gewerbesteuer bildet die in § 26 GrStG vorgesehene Möglichkeit der Koppelung - von der der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht hat - die einzige Möglichkeit einer gesetzlichen Vorgabe zu Relationen zwischen diesen Steuertypen. Dies zeigt zugleich, dass grundsätzlich anerkannt ist, dass die Steuern wesensverschieden sind und damit ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 GG für eine differenzierte Festlegung der Steuer-sätze vorliegt. So wird auch in der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 4 GrStG explizit festgestellt, dass die Grundsteuer A einen wesentlich anderen Charakter habe, als die Grundsteuer B und damit für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und Grundstücke andererseits jeweils ein eigener Hebesatz festgelegt werden könne. Vgl. Begründung der Regierungsvorlage, zit. nach Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 1; vgl. auch Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 7.“ Nach diesen Maßstäben, denen das erkennende Gericht bereits in seinen Urteilen vom 29. Juni 2017 - 5 K 2857/16 -, vom 11. Februar 2016 - 5 K 637/15 - und vom 14. Februar 2014 - 5 K 1087/13 - (jeweils www.nrwe.de und juris) gefolgt ist und weiterhin folgt, ist hier ein Gleichheitsverstoß nicht festzustellen. Weder die Höhe der Grundsteuer A bzw. der Gewerbesteuer noch die Situation in anderen Gemeinden lassen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit oder den allgemeinen Gleichheitssatz hervortreten. Unabhängig davon haben die Hebesätze für Grundsteuer A und Gewerbesteuer keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Hebesatzes für die Grundsteuer B. Es besteht auch kein Anlass, von einer willkürlichen oder ohne jeden vernünftigen Sachgrund durchgeführten Hebesatzerhöhung auszugehen. Die durch § 1 lit. b HS für das Kalenderjahr 2016 bewirkte Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B ist ferner weder in ihrer Gesamtheit noch mit ihrem Erhöhungsfaktor von 220 Prozentpunkten (= ca. 32 v.H.) verfassungsrechtlich unangemessen. Ihr kommt auch (noch) keine Erdrosselungswirkung zu. Mit der Anhebung des Hebesatzes auf 910 v.H. befindet sich die Beklagte im Jahr 2016 im interkommunalen Vergleich zwar im oberen Bereich. Den Spitzenplatz nimmt jedoch die Gemeinde Bergneustadt mit einem Grundsteuerhebesatz von 959 v.H. ein. Zudem hat die Gemeinde Altena den Grundsteuerhebesatz für das Jahr 2016 ebenfalls auf 910 v.H. erhöht. Vgl. die Quelle im Internet: https://www.ihk-koeln.de/2796_Realsteuer_Hebesaetze_in_Nordrhein_Westfa.AxCMS (zuletzt abgerufen am 8. August 2017). Die Hebesatzerhöhung führt auch (noch) nicht zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Steuerbelastung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 -, a.a.O. ausgeführt: „Richtig ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist und dass dann, wenn im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG gilt. Die Steuerbelastung darf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht übermäßig sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 (114 ff.); Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305, 348/93 -, BVerfGE 105, 17 (32).“ Ob der festgelegte Steuersatz verfassungsrechtlich unangemessen ist, kann sich im Ausgangspunkt nur nach der Belastung für den Durchschnitt aller Steuerpflichtigen richten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1969 - VII C 59.67 -, KStZ 1969, 139. Denn der Hebesatz muss nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG für alle Grundstücke in der Gemeinde einheitlich sein. Daher ist der Gemeinde ein Eingehen auf Besonderheiten von Einzelfällen oder Gruppen von Steuerpflichtigen von Gesetzes wegen verwehrt. Nach diesen Maßstäben ist die Steuerbelastung vorliegend (noch) nicht übermäßig. Die Erhöhung des Hebesatzes führt beim Kläger zu einer jährlichen Steuermehrbelastung von 210,87 EUR. Dies entspricht einer monatlichen Mehrbelastung von lediglich 17,57 EUR. Eine solche Mehrbelastung erscheint (noch) nicht als unverhältnismäßig. Es ist im Übrigen weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass unter Berücksichtigung verschiedener Nutzungsarten - Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Geschäftsgrundstück (ganz oder überwiegend gewerblich genutzt) - die durchschnittliche monatliche Mehrbelastung der Grundsteuerpflichtigen im Gemeindegebiet der Beklagten - im Gegensatz zur punktuell betrachteten Mehrbelastung des Klägers - unverhältnismäßig sein könnte. Vielmehr zeigt die von der Beklagten ausweislich der Verwaltungsvorlage Nr. 0395/V 16 vom 2. November 2015 erstellte Übersicht zu den Auswirkungen der Grundsteuererhöhung auf verschiedene Nutzungsarten, dass die Erhöhung (noch) nicht unverhältnismäßig ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Grundsteuer auch (noch) nicht als erdrosselnd. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes ein Ausmaß erreicht wird, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde. Vielmehr kann auch nach der deutlichen Erhöhung des Hebesatzes sowohl bei ausschließlich selbst genutzten Objekten als auch bei vermieteten Liegenschaften die Grundsteuer aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme. Vgl. hierzu: VG Arnsberg (zu einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 875 v.H.), Urteil vom 29. Juni 2017 - 5 K 2857/16 -; ferner VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Mai 2016 - 5 K 630/15, 5 K 802/15 und 5 K 804/15 - zu einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 855 v.H., VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 - 17 K 868/15 - zu einem Hebesatz von 850 v.H. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - zu einem Hebesatz von 825 v.H. (jeweils www.nrwe.de und juris). Ist nach alledem die streitgegenständliche Hebesatzänderung für die Grundsteuer B nicht zu beanstanden, weist die (teil-)angefochtene Grundsteuerfestsetzung in dem Grundbesitzabgabenbescheid für 2016 vom 27. Juni 2016 auch im Übrigen keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers auf. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger ohne Angabe von Gründen behauptet, der Bescheid vom 27. Juni 2016 sei formell rechtswidrig. Insofern ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der Bescheid könnte an formellen Mängeln leiden. Der Bescheid ist ferner materiell rechtmäßig, insbesondere bleibt das Vorbringen des Klägers, es liege eine unzulässige „Doppelbesteuerung“ vor, ohne Erfolg. Denn der Kläger hat - in zulässiger Weise - allein die Grundsteuererhöhung angegriffen. Insoweit liegt bereits keine „Doppelbesteuerung“ vor, da die Erhöhung erstmals mit Bescheid vom 27. Juni 2016 geltend gemacht wurde. Darüber hinaus hat die Bürgermeisterin der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. September 2016 den Bescheid vom 8. Januar 2016 insgesamt aufgehoben, so dass auch hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung in Höhe von 661,37 EUR, die allerdings nicht in zulässiger Weise zum Verfahrensgegenstand gemacht worden ist, keine „Doppelbesteuerung“ vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).