Urteil
3 K 489/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0228.3K489.20OVG.00
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Leitsätze
1. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt setzt u.a. voraus, dass dieses angibt, dass ein Einzelbezug und ein Bezug im Abonnement möglich ist. (Rn.52)
2. Die Angabe, dass das Amtsblatt im Internet abrufbar ist, genügt nicht zur Erfüllung der Angabe der Bezugsmöglichkeit.(Rn.52)
3. Die Erforderlichkeit der Planung eines kommunalen Parkhauses im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB setzt nicht voraus, dass ein entsprechender Parkraumbedarf durch eine Bedarfsanalyse nachgewiesen ist. (Rn.67)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 108 – Martin-Andersen-Nexö-Platz – der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt setzt u.a. voraus, dass dieses angibt, dass ein Einzelbezug und ein Bezug im Abonnement möglich ist. (Rn.52) 2. Die Angabe, dass das Amtsblatt im Internet abrufbar ist, genügt nicht zur Erfüllung der Angabe der Bezugsmöglichkeit.(Rn.52) 3. Die Erforderlichkeit der Planung eines kommunalen Parkhauses im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB setzt nicht voraus, dass ein entsprechender Parkraumbedarf durch eine Bedarfsanalyse nachgewiesen ist. (Rn.67) Der Bebauungsplan Nr. 108 – Martin-Andersen-Nexö-Platz – der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Bebauungsplan ist für unwirksam zu erklären, da er an einem Bekanntmachungsmangel leidet. Die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz unter Punkt I.9 sind zudem materiell rechtswidrig, da sie einen nicht festsetzungsfähigen Inhalt aufweisen. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Möglichkeit besteht, dass ihr subjektives Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt ist. Schon ihr Interesse, von einer erhöhten Lärmbelastung verschont zu bleiben, begründet einen abwägungserheblichen eigenen Belang, der möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 4 BN 50.19 –, juris Rn. 13). Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis wegen der zwischenzeitlich an die GPG erteilten Baugenehmigung für das Parkhaus. Ist ein Bebauungsplan durch unanfechtbar genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris Rn. 20 f., und vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 –, juris Rn. 6; Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, juris Rn. 14). Die Baugenehmigung ist jedoch nicht bestandskräftig, sondern von den Antragstellern im Wege der Anfechtungsklage angegriffen worden. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. 1. Der Bebauungsplan ist formell rechtswidrig. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB des als Satzung erlassenen Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil das amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin nicht den kommunalrechtlichen Anforderungen genügt. Das Baugesetzbuch bestimmt nicht, welche Art der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich ist, sondern überlässt die Regelung dem Landes- oder Ortsrecht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 4 CN 1.22 –, juris Rn. 13 m.w.N.). § 19 Abs. 7 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen „auf Grund von Vorschriften des BauGB“ durch Abdruck im A-Stadter Stadtblatt erfolgen. Die Antragsgegnerin hat damit auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO als Bekanntmachungsform die Bekanntmachung in einem öffentlichen Amtsblatt bestimmt. Für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung sind damit die Vorgaben für amtliche Bekanntmachungsblätter in § 5 Abs. 1 KV-DVO zu beachten. Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss u.a. die Bezugsmöglichkeiten angeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO). Zu den Bezugsmöglichkeiten gehören mindestens die beiden nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO zwingend vorzusehenden Bezugsarten des Einzelbezugs und des Bezugs im Abonnement (OVG Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 L 168/11 –, juris Rn. 35; Urteil vom 12. April 2022 – 3 K 918/18 OVG –, juris Rn. 72; Urteil vom 12. Oktober 2021 – 3 K 193/17 –, juris Rn. 18; Urteil vom 21. Mai 2019 – 3 K 13/14 –, juris Rn. 52). Das Impressum des Amtsblattes Nr. 6 aus 2022 enthält zu den Erlangungsmöglichkeiten folgende Aussagen: „Erscheinungsweise: monatlich gemäß Festlegung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, wird an alle erreichbaren Haushalte im Amtsbereich verteilt Auflage: 31.200 Exemplare Das Stadtblatt ist online abrufbar unter: https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/ortsrecht/greifswalder-stadtblatt/ Das Stadtblatt ist im Rathaus erhältlich.“ Das Amtsblatt genügt damit nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO, da es nicht angibt, dass ein Bezug auch im Abonnement möglich ist. Dass das Amtsblatt im Rathaus erhältlich und online abrufbar ist, ist keine Bezugsmöglichkeit im Abonnement. Das Abonnement ist im Unterschied zum Einzelbezug dadurch gekennzeichnet, dass das Amtsblatt dem Empfänger auf Dauer – bis zur Beendigung des Abonnements – unaufgefordert nach Erscheinen zugeleitet wird. Die Möglichkeit des Onlineabrufs wahrt zudem nicht die gewählte verkörperte Bekanntmachungsform. Hat der Ortsgesetzgeber als Bekanntmachungsform das Amtsblatt als körperliches Publikationsmedium bestimmt, müssen der Einzelbezug und das Abonnement den Zugang in dieser Form gewährleisten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 3 K 193/17 –, juris Rn. 19). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO muss das „amtliche Bekanntmachungsblatt“ zu beziehen sein, nicht ein digitales Surrogat. Die „Verteilung an alle erreichbaren Haushalte im Amtsbereich“ entbindet nicht davon, die Bezugsmöglichkeiten des Einzelbezugs und des Abonnements anzugeben, weil es sich hierbei schon nicht um eine Bezugsmöglichkeit handelt und diese Verteilungsform nicht Interessenten und Normadressaten erreicht, die außerhalb des Amtsbereichs leben (OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 3 K 193/17 –, juris Rn. 17). Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO führt zu einem beachtlichen Geltungsmangel. Es handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift mit der Folge, dass ein Verstoß für die Wirksamkeit der Vorschrift unschädlich wäre (OVG Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 L 168/11 –, juris Rn. 36; vgl. Urteil vom 12. Oktober 2021 – 3 K 193/17 –, juris Rn. 15 und 17). Der Mangel ist auch nicht nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KV M-V unbeachtlich, da eine Verletzung von Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden kann (§ 5 Abs. 5 Satz 3 KV M-V). Der Verstoß ist weiter nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB unbeachtlich. § 214 Abs. 1 BauGB findet schon seinem Wortlaut nach nur Anwendung auf die „Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs“ und erfasst damit keine Verstöße gegen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1989 – 4 NB 19.89 –, juris Rn. 6). Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung ist auch nicht durch die vorherigen Publikationen im Amtsblatt erfolgt, da auch deren Impressen keine Angaben zu den Bezugsmöglichkeiten enthalten. Sie weisen – ohne Hinweis auf die Möglichkeit des Onlineabrufs und der Erhältlichkeit im Rathaus – allein auf die Verteilung im Amtsgebiet hin. Der formelle Bekanntmachungsmangel führt seiner Natur nach zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. II. Die textlichen Festsetzungen unter Punkt I.9 sind materiell rechtswidrig. Sie sind nicht von den Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB umfasst. Ein Festsetzungsfindungsrecht besitzt die Gemeinde nicht (BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 – 4 CN 9.00 –, juris Rn. 8). a. Für die textliche Festsetzung I.9.1, die die Zu- und Ausfahrt über die Bleichstraße in die Stellplatzanlage im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausschließt, hält § 9 Abs. 1 BauGB, keine Festsetzungsbefugnis bereit. Die Festsetzung ist insbesondere nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt sein. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können Im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: „die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben“. Es handelt sich nicht um eine Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 Var. 2 BauGB, die die Festsetzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren betrifft. Die textliche Festsetzung I.9.1 enthält schon keine flächenbezogene Festsetzung wie sie § 9 Abs. 1 Nr. 24 Var. 2 BauGB im Unterschied § 9 Abs. 1 Nr. 24 Var. 3 BauGB voraussetzt. Zum anderen ist die Regelung der Nutzungszeit auch keine Vorkehrung im Sinne der Vorschrift. Die Vorkehrungen müssen – wie bei § 9 Abs. 1 Nr. 24 Var. 3 BauGB – baulicher oder sonstiger technischer Art sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 9 Rn. 205). Aus demselben Grund liegt auch keine Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 Var. 3 BauGB zu baulichen und technischen Vorkehrungen vor. § 9 Abs. 1 Nr. 24 Var. 3 BauGB umfasst nicht Bestimmungen über die Einzelheiten des Betriebes wie z.B. über Art und Umfang der Produktion, Betriebsabläufe und Produktionsgestaltungen oder Regelungen der Betriebs- bzw. Produktionszeiten (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 12. November 2012 – 4 C 2052/11.N –, juris Rn. 44; OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 D 64/08.NE –, juris Rn. 39 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2010 – 1 MN 251/09 –, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juni 1995 – 3 S 2680/93 –, juris Rn. 44; VGH Mannheim, Urteil vom 14. November 1996 – 5 S 5/95 –, juris Rn. 37; Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 9 Rn. 188; Spannowsky, in: BeckOK-BauGB, 57. Ed. 1.5.2022, § 9 Rn. 112; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 145). Der Regelung unter I.9.1 der textlichen Festsetzungen fehlt der erforderliche stoffliche bzw. substanzbezogene Bezug. Sie regelt nicht die Art und Weise der Gestaltung des Parkhauses, sondern Nutzungszeiten für einen der beiden Zufahrtswege zum Parkhaus. b. Die Regelung unter I.9.2 der textlichen Festsetzungen, nach der mit dem Bauantrag ein Schallschutznachweis vorzulegen ist, hat keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB. § 9 Abs. 1 BauGB ermächtigt nicht dazu, im Bebauungsplan Vorgaben für die Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu treffen (vgl. VGH München, Urteil vom 4. August 2015 – 15 N 12.2124 –, juris Rn. 17). III. Ohne dass es hierauf entscheidungstragend ankommt, weist der Senat darauf hin, dass er die weiteren Einwände der Antragsteller nicht für durchgreifend erachtet. 1. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Besteht kein Planungserfordernis, fehlt die Planungsbefugnis (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, juris Rn. 9). Dem Kriterium kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris Rn. 9; Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8.14 –, juris Rn. 11). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris Rn. 4; Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, juris Rn. 9). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris Rn. 5). Unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris Rn. 5). Ob eine Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, hängt im Übrigen nicht von dem Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. Ist die Planung nicht an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, so scheitert sie bereits auf dieser Stufe. Die Prüfung, ob ihr ggf. auch private Belange entgegenstehen, denen im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB der Vorrang gebührt, erübrigt sich (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris Rn. 6) Der Gemeinde kommt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen zu. Sie soll gerade Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es daher nicht (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 – 4 NB 21.95 –, juris Rn. 3; Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris Rn. 33; OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – 10 A 2374/21 –, juris Rn. 8; VGH München, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 N 19.144 –, juris Rn. 21; OVG Weimar, Urteil vom 2. Dezember 2003 – 1 N 290/99 –, Rn. 50, juris; VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2004 – 9 N 3123/01 –, Rn. 27, juris). Ob für die konkrete Planung (einschließlich Dimensionierung) ein Bedarf besteht, ist nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu klären, sondern im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten (Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 1 Rn. 26). Mit der Schaffung von zusätzlichem öffentlichen Parkraum zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs verfolgt die Antragsgegnerin ein zulässiges städtebauliches Ziel (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Eine Bedarfsanalyse zur Rechtfertigung des Planungsziels musste die Antragsgegnerin nicht durchführen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Bebauungsplan mangels eines bestehenden oder künftigen Bedarfs an Parkplätzen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung hat. Einen Stellplatzbedarf hat die Antragsgegnerin unter 5.3 der Begründung nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Antragsteller sich auf ein Diagramm der Betreibergesellschaft berufen, aus dem sich die Nichtauslastung des bestehenden Parkplatzes ergebe, zeigt dies den status quo im Jahr 2013 auf. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der zugrunde gelegte Stellplatzbedarf von 900 Stellplätzen zukunftsgerichtet bzw. prognostisch bestimmt wurde für den Fall, dass „alle zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Konzeptes Ende 2010 geplanten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen umgesetzt wären“. Auch der von den Antragstellern gegen die Planungsbefugnis eingewandte grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriff wegen widersprüchlicher gemeindlicher Planungs- und Entwicklungsvorstellungen liegt nicht vor. Der von den Antragstellern geltend gemachte Widerspruch zwischen der Errichtung eines Parkhaues und dem Ziel der Verminderung des Verkehrs in der Innenstadt besteht nicht. Ein innenstadtnahes Parkhaus schafft die Voraussetzungen, um im Verbund mit weiteren Maßnahmen (z.B. Erhöhung der Parkgebühren im Innenstadtbereich) den Verkehr in der Innenstadt zu minimieren. 2. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 – juris Rn. 37). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). a. Ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt nicht vor. aa. Ein Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller leiten diesen aus der – nach ihrer Ansicht – inkonsistenten Erörterung ihres Vorbringens im Abwägungsprotokoll her. Ein Abwägungsausfall ergibt sich daraus nicht. Ein solcher liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 6 C 8.20 –, juris Rn. 56: zum Fachplanungsrecht). Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris Rn. 22). Aus dem Abwägungsprotokoll ergibt sich, dass sich der Antragsgegner mit konkreten Einwänden der Antragsteller auseinandergesetzt hat. Im Übrigen liegen die von den Antragstellern gerügten Widersprüche nicht vor. Sie verkennen, dass das Abwägungsprotokoll sich sowohl zu ihrer Stellungnahme in der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 7. Mai 2014 verhält als auch zu ihrer Stellungnahme in der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 27. Februar 2017 und die Stellungnahmen sich auf verschiedene Entwurfsfassungen des Bebauungsplans beziehen. Aufgrund der Stellungnahmen zum Vorentwurf wurde u.a. die Länge des ursprünglichen Baufeldes um nahezu ein Drittel reduziert. bb. Beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials bestehen nicht. (1) Die Antragsgegnerin hat die Auswirkungen des Parkhauses auf das Gebäude der Antragsteller unter dem Aspekt einer erdrückenden Wirkung ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Unter Heranziehung der Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts hat sie einen ein „Abstandsflächenpuffer“ zwischen den Gebäuden von 1,8 m ermittelt. Besonderheiten des Einzelfalls, die trotz Wahrung der abstandflächenrechtlichen Vorgaben eine Beeinträchtigung der Interessen der Antragsteller unter dem Aspekt einer erdrückenden Wirkung begründen bestehen nicht. (2) Ein Fehler im Abwägungsvorgang besteht auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Verschattungswirkung. Die Antragsgegnerin hat die vom Parkhaus ausgehende Verschattung ordnungsgemäß ermittelt und bewertet (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 12, 15 f. und 37 f.). Auswirkungen wurden mittels Verschattungssimulation mit dem Programm „Vectorworks 2016, Landschaft“ ermittelt und anhand der DIN-Norm 5034-1 ‚Tageslicht in Innenräumen‘ bewertet. Die Antragsgegnerin ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verschattung grundsätzlich dann zumutbar ist, wenn in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung die von der DIN 5034-1 empfohlene ausreichende Besonnungsdauer von 4 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche (21. März bzw. 23. September) und von mindestens 1 Stunde am 17. Januar eingehalten wird (VGH München, Urteil vom 25. Februar 2022 – 15 N 21.2219 –, juris Rn. 20). Aus dem Abwägungsprotokoll zu den Einwendungen der Antragsteller ergibt sich, dass es aufgrund des Sonnenstandes im Januar zu keiner Verschattung des Gebäudes durch das Parkhaus kommt. (3) Auch hinsichtlich der Lärmauswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller ist ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die (zu erwartenden) Lärmimmissionen ermittelt und bewertet. Sie hat die Lärmimmissionen auf der Grundlage des Schallgutachtens 188/2016 des Ingenieurbüros Herrmann & Partner vom 11. Mai 2016 ermittelt und bewertet. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel an keinem Immissionspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 überschreiten. Lediglich der Spitzenpegel wird nachts am Immissionspunkt IP 03 – Ausfahrt zur Bleichstraße – um 2,4 bis 3,0 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung – welche das Grundstück der Antragsteller nicht betrifft – hat die Antragsgegnerin mit den (unwirksamen) immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen zu bewältigen versucht. Rügen gegen Wirksamkeit dieser Festsetzung haben die Antragsteller nicht vorgebracht, sodass ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang infolge der Unwirksamkeit der Festsetzung jedenfalls unbeachtlich geworden ist (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). (4) Der von den Antragstellern geltend gemachte Gesichtspunkt der Wertminderung ihres Grundstückes ist kein eigenständiger Abwägungsbelang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1993 - 4 NB 25.93 -, juris Rn. 6; OVG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 2 D 9/21.NE –, juris Rn. 124). (5) Soweit sich die Antragsteller sich gegen die Bedarfsbewertung der Antragsgegnerin wenden, liegt kein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang vor. Das Vorbringen der Antragsteller zu einem fehlenden Bedarf für ein Parkhaus, ist – soweit es auf Mängel des Abwägungsvorgangs zielt – jedenfalls unbeachtlich geworden (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 3 Satz 2 BauGB). Den Parkplatzbedarf betreffende Rügen sind, trotz Hinweis auf die Rügeobliegenheit im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB, nicht innerhalb des Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erhoben worden. Die erneuten Bekanntmachungen haben nicht zu einem erneuten Lauf der Jahresfrist bezüglich der „Bedarfsrüge“ geführt, da keine neue Abwägungsentscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 40.96 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 4 B 11.18 –, Rn. 4, juris; Beschluss vom 10. Januar 2017 – 4 BN 18.16 –, Rn. 7, juris). Unerheblich ist auch, dass die Bekanntmachungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind; die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 VwGO ist gleichwohl angelaufen, da § 215 Abs. 1 BauGB keine ordnungsgemäße Bekanntmachung voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 4 BN 16.11 –, juris Rn. 6; OVG Greifswald, Urteil vom 12. April 2022 – 3 K 918/18 OVG –, juris Rn. 57). Eine erneute Bekanntmachung nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung eines Bekanntmachungsfehlers führt grundsätzlich nicht zur Neueröffnung bereits verfristeter Rügemöglichkeiten (OVG Greifswald, Urteil vom 12. April 2022 – 3 K 918/18 OVG –, juris Rn. 57). Die Rüge betreffend den Parkplatzbedarf wurde (nach Bekanntmachung des Bebauungsplans) erstmals mit Schriftsatz vom 26. August 2021 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erhoben. Die innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärungen haben den fehlenden Parkplatzbedarf nicht bzw. nicht in ordnungsgemäßer Weise gerügt. Der das Normenkontrollverfahren einleitende Schriftsatz vom 3. Juni 2020 verhält sich zu einem fehlenden Parkplatzbedarf als Abwägungsmangel nicht. Auch das Schreiben vom 4. Mai 2020 enthält inhaltlich keine ordnungsgemäße Rüge, da pauschal auf die vorausgehenden Einwendungen verwiesen wird. Eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dahingehend, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, wahrt nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 BN 13.19 –, juris Rn. 6). Die vor der Bekanntmachung im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen können keine Rüge im Sinne des § 215 BauGB darstellen, da sie die intendierte Anstoßwirkung nicht haben können. Durch die Rüge soll der planenden Gemeinde aufgrund gezielter Information in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob und wie sich der geltend gemachte Mangel beheben lässt (BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 – 4 BN 50.98 –, juris Rn. 4). Der Anwendung des § 215 BauGB kann auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden, da die Vorschrift der Rechtssicherheit aller Normbetroffenen dient (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. November 2021 – 7 D 91/19.NE –, juris Rn. 50). Ein Mangel im Abwägungsvorgang liegt zudem auch in der Sache nicht vor. Mit der Schaffung von öffentlichem Parkraum verfolgt die Antragsgegnerin einen öffentlichen Belang, nämlich Belange des Verkehrs im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Die Einwände der Antragsteller, die einen Mehrbedarf – jedenfalls in dieser Dimensionierung – in Abrede stellen, zeigen einen Ermittlung- oder Bewertungsfehler in Bezug auf die Bedarfserwägungen nicht auf. Mit ihrem zeitlichen Bezugspunkt, dass der Parkplatz werde aktuell und in der Vergangenheit nicht vollausgelastet, verkennen sie, dass die Antragsgegnerin den Bedarf infolge der zukünftigen Planungsentwicklung zugrunde legt. Dabei ist die Antragsgegnerin schon nicht gehalten eine konkrete Bedarfsanalyse vorzunehmen. Dass die Annahme des Bedarfs die Grenzen plausibler Erwägungen verlässt („Wolkenkuckucksheim-Planung“), ist nicht ersichtlich. b. Ein Mangel im Abwägungsergebnis liegt nicht vor. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Fehler im Abwägungsvorgang damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris Rn. 22). Der mit der Planung verfolgte öffentliche Belang der Schaffung weiteres Parkraums steht nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit betroffenen Belange. Die Beeinträchtigungen der Interessen der Antragsteller halten sich im Rahmen dessen, was in Stadtlagen ohnehin zu erwarten ist. Die Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange – denen die textliche Festsetzung unter Punkt 9.I.1 Rechnung tragen soll – lässt sich in zulässiger Weise auf die Genehmigungsphase verlagern. Ein Ergebnisfehler besteht auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Alternativenprüfung. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot kann zwar auch darin liegen, dass eine von der Sache her naheliegende Alternativlösung verworfen wurde, durch die die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen hätten verwirklicht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 – 4 C 15.83 –, juris Rn. 23: zum Fachplanungsrecht; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 – 4 BN 24.15 –, juris Rn. 5). Die Antragsteller tragen hierzu jedoch nichts Konkretes vor. Ein konkreter Alternativstandort wird nicht benannt. Die ihnen benannten alternativen Verkehrskonzepte betreffen den originär politischen Bereich, wie der Verkehr in der Stadt organisiert werden soll, und sind nicht Gegenstand einer Alternativenprüfung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 108 „Martin-Andersen-Nexö-Platz“ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück …, Flur …, Gemarkung Greifswald, welches seit 2013 mit einem etwa 10 m hohen Einfamilienhaus bebaut ist und von den Antragstellern bewohnt wird. Das Grundstück grenzt an die Straße Martin-Andersen-Nexö-Platz. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich der ebenerdige öffentliche Parkplatz „Am Theater“, der von der A-gesellschaft mbH (APG) bewirtschaftet wird. Am 10. Dezember 2012 fasste die Bürgerschaft der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan. Mit der Planung sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines öffentlichen Parkhauses im Bereich der vorhandenen Parkplatzanlage geschaffen werden. Nach der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, in der sich die Antragsteller äußerten, fasste die Bürgerschaft am 6. Oktober 2016 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 7. Februar 2017 bis zum 10. März 2017. Die Antragsteller äußerten sich im Rahmen der Öffentlichkeitbeteiligung mit Schreiben vom 27. Februar 2017. Am 29. April 2019 fasste die Bürgerschaft den Abwägungs- und Satzungsbeschluss. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im „Greifswalder Stadtblatt“ vom 26. Juli 2019; weitere Bekanntmachungen erfolgten aus formellen Gründen im „Greifswalder Stadtblatt“ vom 29. November 2019 und vom 24. Juni 2022 jeweils mit Rückwirkung auf den 27. Juli 2019. Der Bebauungsplan setzt u.a. das Sondergebiet „Parkhaus“ fest. Das Baufeld für das Parkhaus hat eine Größe von 67,70 m x 51 m. Es ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung binnendifferenziert gegliedert. Für die westliche Gliederungsfläche, die dem Grundstück der Antragsteller unmittelbar gegenüberliegt, ist eine maximale Gebäudehöhe von 12,50 m (DHHN 92) und eine maximal dreigeschossige Bebauung festgesetzt. Für die östliche Gliederungsfläche ist ein eine maximale Gebäudehöhe von 14,35 m (DHHN 92) und eine maximal viergeschossige Bebauung festgesetzt. Der Gliederungspunkt I.9 der textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz enthält folgende Regelungen: „Die Zu- und Ausfahrt über die Bleichstraße in die Stellplatzanlage ist im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgeschlossen“ (I.9.1) und „Zum Bauantrag für das Vorhaben ist ein Schallschutznachweis vorzulegen“ (I.9.2). Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben vom 4. Mai 2020 an die Antragsgegnerin. Sie kündigten die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens an und führten aus: „Einwendungen wurden während der Auslegung bereits erhoben.“ Am 5. Juni 2020 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragsgegnerin erteilte der APG am 27. Juli 2022 eine Baugenehmigung für das Parkhaus einschließlich einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Bauhöhe und weiterer Abweichungen. Die Baugenehmigung ist Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits der Kläger vor dem VG Greifswald (Az. 5 A 76/23 HGW). Mit der Antragsschrift vom 3. Juni 2020 – der Antragsgegnerin am 19. Juni 2020 zugestellt – haben die Antragsteller unter Ankündigung einer umfassenden Antragsbegründung geltend gemacht: Sie wendeten sich gegen die Satzung, da sie massive Beeinträchtigungen durch eine bedrängende Wirkung des Vorhabens durch dessen Höhe sowie Lärmbelästigungen und Verschattung befürchteten und ihre Interessen im Rahmen der Planung offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden hätten. Mit Schriftsatz vom 26. August 2021 haben die Antragsteller nach einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten weiter vorgetragen und ihren Vortrag nachfolgend vertieft. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Die Abwägung, soweit sie stattgefunden habe, setze sich nicht ausreichend mit ihren Belangen auseinander. Bei sachgerechter Abwägung wäre die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass ihre Interessen – die der Antragsteller – überwögen. Die optisch bedrängende Wirkung des mit einer Höhe von 14,35 m geplanten Gebäudes in Bezug auf ihr knapp 10 m hohes Haus sei nicht sachgerecht abgewogen worden. Zwischen dem geplanten Parkhaus und ihrem Wohnhaus liege nur ein Abstand von ca. 10 m (1,80 m Grünstreifen, ca. 6 m Straße, ca. 2,50 m Gehweg). Eine sachgerechte Abwägung sei nicht erfolgt. Im Abwägungsprotokoll finde sich lediglich eine Abstandsflächenberechnung nach der Landesbauordnung. Dies stelle keine Abwägung dar. Es hätte abgewogen werden müssen, ob der kritisierte Aspekt der Bauleitplanung so gewichtig sei, dass er die Interessen der Bürger überwiege. Auch ein bauordnungsrechtlich zulässiges Vorhaben könne interessenwidrig sein, wenn es in unverhältnismäßiger Weise in Rechte der Betroffenen eingreife. Dies sei hier der Fall. Das Parkhaus greife in die Interessen der Antragsteller am Erhalt des Wertes ihres Eigentums ein, ohne dass auf der anderen Seite ein öffentlicher Belang gegenübergestellt werde. Es fehle in der Abwägung jedenfalls an jeder Bewertung oder gar einem Vergleich der Interessenlage hinsichtlich der optisch bedrängenden Wirkung des Parkhauses. Auch der Einwand zur Verschattung sei nicht sachgerecht abgewogen. Durch die Errichtung des Parkhauskomplexes mit einer Höhe von bis zu 14,35 m komme es in jedem Falle ab der Mittagszeit zu einer Schattenwirkung auf ihrem Grundstück. Da sie ihre Aufenthaltsräume, unter anderem das Wohnzimmer, in westlicher Richtung ausgestaltet hätten, wäre in diesen Hauptaufenthaltsräumen die Verschattung besonders spürbar. Diese Tatsache schränke ihre Lebensqualität erheblich ein und führe darüber hinaus zu einer deutlichen Wertminderung ihrer Immobilie. Es sei auszuschließen, dass die Kaufnachfrage bei einer nahezu vollständigen Verschattung der Hauptaufenthaltsräume auf der Westseite besonders hoch sein werde. Diesen Einwand habe die Antragsgegnerin nicht abgewogen, auch wenn sich im Abwägungsprotokoll ein Eintrag hierzu finde. Dieser sei jedoch letztlich ohne Inhalt. Im Abwägungsprotokoll auf Seite 2 stehe nur: „Die Verschattung erfolgt teilweise in kurzen Zeitabschnitten. Eine Visualisierung in der Begründung zum Bebauungsplan stellt dieser Sachverhalt dar. Die Erläuterung dazu wird die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans grafisch sowie textlich einfließen.“ Der 1. Satz wiederhole nur, was sie vorgebracht hätten. Der 2. und 3. Satz sagten sogar aus, dass die Bürgerschaft tatsächlich nicht abgewogen habe, sondern zum Zeitpunkt der Abwägung auf eine später zu erstellende Erläuterung in der Begründung verwiesen worden sei. An anderer Stelle, auf Seite 5 des Abwägungsprotokolls, werde für den Monat Januar ausgesagt, dass es im Januar nicht zu einer Verschattung (wohl im Sinne der DIN) käme. Dies spreche dafür, dass die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass eine Verschattung grundsätzlich, aber nicht im Januar, zu erwarten sei. Warum dies den Eingriff rechtfertigen solle, werde nicht gesagt. Das Gegenteil erscheine jedenfalls folgerichtig, da damit in 11 Monaten eine Verschattung zu erwarten wäre. Die genannte spätere Begründung zum Bebauungsplan enthalte dann im Übrigen die Aussage, dass für die Umgebung grundsätzlich eine Verschattung im Sinne der DIN-Norm 5034-1 nicht zu erwarten wäre. Durch das Wort „grundsätzlich“ sei im Umkehrschluss gesagt, dass sie in Teilen zu erwarten sei, was eigentlich gegen die Rechtfertigung des Eingriffs sprechen müsste. Dies alles sei sehr widersprüchlich. Entscheidend sei indes nicht, welche der verschiedenen Aussagen der Antragsgegnerin zuträfen, sondern dass der genannte Sachverhalt erst gar nicht abgewogen worden sei. Es fehle nämlich an einer Bewertung oder einem Vergleich mit den anderen Interessen. Die fehlende Abwägung zeige sich auch daran, dass die dargestellten Ausführungen der Antragsgegnerin in sich widersprüchlich seien. An einigen Stellen heiße es, dass es zu gar keiner Verschattung im Sinne der DIN, an anderer Stelle, dass es teilweise dazu komme. Diese Widersprüche bedeuteten, dass die Antragsgegnerin sich insgesamt nicht mit dem Belang beschäftigt haben könne, sonst wäre dies aufgefallen und gegebenenfalls aufgelöst worden. Auch der Einwand der Antragsteller zu einer unzulässigen Lärmentwicklung sei nicht oder jedenfalls nicht sachgerecht abgewogen worden. Die Abwägung auf Seite 2 des Abwägungsprotokolls sage zunächst gegenteilig zum Abwägungsergebnis aus, dass es nachts tatsächlich zu Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels für die Bleichstraße kommen werde. Dies decke sich mit ihren Erwartungen und Einwendungen, dass die geplante Einfahrt des Parkhauses direkt neben ihrem Haus durch die Anfahrts- und Bremsvorgänge zu einer unzulässigen Lärmentwicklung führen werde. Um dies – allerdings nur teilweise – zu verhindern, sei laut Protokoll geplant, Stellplätze künftig an Dauerparker zu vergeben und Zeitbeschränkungen für die Stellplatzanlage festzulegen. Welche Stellplätze gemeint seien und wie sich dies auf die festgestellte Überschreitung des Spitzenpegels auswirke, bleibe offen. Diese Ausführungen im Abwägungsprotokoll stellten vielleicht noch eine (unzureichende, weil nicht nachvollziehbare) Relativierung der Antragstellerinteressen dar, eine Abwägung fehle dagegen. Dies würde mindestens voraussetzen, dass die Belange auch inhaltlich und nicht nur optisch gegenübergestellt würden und erklärt werde, warum die Belange der Antragsteller vor denen der Antragsgegnerin zurückzustehen hätten. Die Widersprüche im Abwägungsprotokoll zeigten auch hier noch einmal deutlich auf, dass auch abseits des Protokolls keine sachgerechte Abwägung stattgefunden haben könne. Auf Seite 4 des Abwägungsprotokolls werde behauptet, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies könne nicht richtig sein, das Gegenteil stehe auf Seite 2. Wäre, egal zu welchem Zeitpunkt, sachgerecht abgewogen worden, wäre dieser Widerspruch aufgefallen. Es seien seitens der Antragsgegnerin einzelne, vorbereitete Abwägungsaspekte gesammelt worden, ohne diese aber schlussendlich zu bewerten, abschließend zu durchdenken und einer Abwägung zuzuführen. Zwar dürfe die Abwägung weitgehend vorbereitet werden, es müsse aber zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt zu einem Durchdenken und Abwägen der gesammelten Argumente kommen. Hier sei aber bis zuletzt keine inhaltlich abschließende Abwägung vorgenommen worden. Die für die Bürgerschaft vorbereiteten Abwägungsaspekte enthielten offensichtliche Widersprüche, die zumindest der Auflösung bedurft hätten, um von einer sachgerechten Abwägung sprechen zu können. Die Bürgerschaft habe diese vorbereitete Abwägung dann aber ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung gebilligt. Letztlich sei damit zu keinem Zeitpunkt zu der erforderlichen sachlichen Abwägung gekommen. Nur so sei zu erklären, wie die widersprüchlichen Angaben zum Schallschutz noch in das Abwägungsprotokoll gelangen konnten. Nicht sachgerecht abgewogen worden sei ebenfalls, soweit die Antragsgegnerin Überlegungen zu ihrem eigenen Bedarf angestellt habe. Dies habe sich besonders auch im Abwägungsergebnis niedergeschlagen, da, obwohl keine echte Abwägung stattgefunden habe, im Ergebnis jedenfalls der Bedarf die Eingriffe in die Rechte der Antragsteller rechtfertigen solle. Die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Errichtung eines Parkhauses an dieser Stelle und mit diesen Ausmaßen sei erkennbar nicht gegeben. Abwägungsfehlerhaft sei der Umgang mit einem eingereichten Diagramm des Betreibers APG. Aus diesem ergebe sich, dass der Bestandsparkplatz bislang nicht einmal überlastet sei. Nach dem Diagramm liege die Auslastung des Parkplatzes zwischen 10 Uhr und 13 Uhr bei maximal 75 %. In der Zeit von 15 Uhr bis 17 Uhr komme es erneut zu einem Anstieg auf 68 %. Im Übrigen sei der Parkplatz nicht annähernd genutzt. Insbesondere in den Morgen- und Abendstunden bis 23 Uhr sei überhaupt kein Andrang zu verzeichnen. Das Diagramm werde in der Abwägungsentscheidung mit keinem Wort erwähnt. Die Antragsgegnerin verweise auf die „Fortschreibung des Parkraumkonzeptes“, die einen Stellplatzbedarf nachweisen solle, setze sich aber nicht mit den widersprechenden Informationen auseinander. Sie habe sich weder gefragt, ob das Diagramm des Betreibers zutreffend oder unzutreffend sei, noch ob dies im Widerspruch mit ihren übrigen Überlegungen stehe, noch warum die Auslastung des Bestandes keine Bedeutung für ihre Entscheidungsprozesse habe. Die Antragsgegnerin habe jedenfalls nicht abgewogen. Dass es sich bei dem Parkhaus nur um eine Angebotsplanung handele, hätte nicht in die Abwägung einfließen dürfen. Diesem Gesichtspunkt sei von der Antragsgegnerin ein Gewicht beigemessen worden, das er bei sachgerechte Abwägung nicht habe, da die Überlegung völlig wirklichkeitsfremd sei. Die Antragsgegnerin plane schon seit Jahren, das Parkhaus zu errichten. Genau dieses gedachte Parkhaus sei Vorlage für die Planung. Bleibe der Bebauungsplan bestehen, so werde die Betreibergesellschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genau dieses Parkhaus errichten lassen. Dies habe der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft gegenüber der Presse kundgetan. Abwägungsfehlerhaft sei zudem, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit Alternativen auseinandergesetzt habe. Sie hätten darauf hingewiesen, dass bisher nicht über die Errichtung einer Tiefgarage unterhalb des Parkplatzes nachgedacht worden sei. Gemäß Abwägungsprotokoll sei der Einwand jedoch nicht abgewogen oder gewürdigt worden. Weiterhin gebe es keine Überlegungen zu „Park & Ride“-Lösungen, Bike-Sharing-Stationen oder E-Roller-Stationen. Jede dieser Lösungen habe potentiell Auswirkungen auf den Parkplatzbedarf, da sie Touristen, Pendlern und Theatergästen den Zugang zur Innenstadt, zum Theater oder zur Stadthalle von außerhalb gelegenen Punkten aus ermögliche. Sie seien in anderen Städten bereits erfolgreich angewandt worden und ersparten Innenstädten die Schaffung neuer Parkplätze. Es handele sich rechtlich um mildere Mittel, die die Erforderlichkeit oder Angemessenheit einer Maßnahme ausschließen könnten. Gründe, warum diese Alternativen nicht in Frage kämen, führe die Antragsgegnerin nicht an. Der Bedarf für ein Parkhaus sei auch deswegen tatsächlich erkennbar nicht gegeben, da die Antragsgegnerin gleichzeitig das Ziel verfolge, die Innenstadt verkehrstechnisch zu entlasten. Die Antragsgegnerin orientiere sich stadtplanerisch längst in eine andere Richtung als sie zur Begründung des Bebauungsplans und im Abwägungsprotokoll vorgebe. Die Antragsgegnerin könne nicht mehr Parkplätze und gleichzeitig weniger Autos in der Innenstadt wollen. Abwägungsfehlerhaft sei auch, wie der behauptete Stellplatzwegfall im Abwägungsprotokoll behandelt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar. Soweit ein Parkplatzbedarf für Vorhaben konstruiert werde, welche bis heute nicht realisiert worden seien und deren Umsetzung infrage stehe, müsse dieser hinter den Belangen der Antragsteller und der übrigen Anwohner zurückstehen. So werde die Wohnbebauung des Quartiers A 11 nördlich der Rossmühlenstraße angeführt. Dort sollten öffentliche Parkplätze entfallen. Das Quartier A 11 schaffe aber eigene Parkplätze, die Bewohner und Nutzer seien nicht auf öffentlichen Verkehrsraum angewiesen. Kapazitäten würden damit frei. Die Antragsteller hätten dies auch vorgetragen. Die Antragsgegnerin habe hierzu im Abwägungsprotokoll (Seite 7) pauschal geschrieben, dass das Quartier A 11 Parkplätze entfallen lasse. Dies sei widersprüchlich, da dort tatsächlich auch Parkplätze geschaffen würden. Die Aussage bedürfe jedenfalls der Erläuterung für die entscheidenden Gremien, damit von einem Abwägungsprozess gesprochen werden könne. So zeige sich vielmehr, dass es zu einem Abwägungsausfall gekommen sei. Denn auch dieser Widerspruch bedeute, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Quartiers A 11 nicht richtig abgewogen haben könne, ansonsten wäre der Widerspruch spätestens in der Bürgerschaftssitzung in irgendeiner Form aufgelöst worden. Selbst wenn man unterstelle, dass mit den Ausführungen auf Seite 7 des Abwägungsprotokolls gemeint sei, dass die begonnene Umsetzung der Wohnbebauung zeitweise, während der Bauphase im Quartier A 11, Stellplätze koste, sei dies kein Argument für die Notwendigkeit des Bauvorhabens am Nexö-Platz. Denn auch die Ausführung des Parkhauses sei noch nicht begonnen und könne daher auch nicht die Stellplätze kompensieren, die durch die Bauarbeiten im Quartier A 11 (oder den Quartieren A8 und 9) angeblich wegfielen. Im Gegenteil, der Bau des Parkhauses wurde sich zunächst zeitlich überlappen mit dem Ausfall im Quartier 11 und ebenfalls Parkplätze kosten. Da die Überlegungen der Antragsgegnerin zum Quartier 11 nicht schlüssig seien, hätten sie jedenfalls nicht in die Abwägung einfließen dürfen. Ihnen sei ein Gewicht zugemessen worden, das ihnen in Wahrheit nicht zukomme. In die Abwägung habe nicht die Überlegung mit einfließen dürfen, dass private Parkplätze und Parkhäuser nicht zu berücksichtigen seien (Seite 5 und 6 Abwägungsprotokoll). Dies mache keinen Sinn, da auch diese Auswirkung auf die Parkplatzsituation hätten. Ob diese Parkplätze jedem Verkehrsteilnehmer oder bestimmten Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stünden, sei ohne Belang. Ein Bedarf am Standort Nexö-Platz sei jedenfalls weiterhin nicht erkennbar, was von der Antragsgegnerin in der Abwägung auch nicht entkräftet werde. So parkten die Anwohner der Bleichstraße auf ihren eigenen Grundstücken. Die Anlieger an dem Martin-Andersen-Nexö-Platz verfügten ebenfalls über eigene Parkmöglichkeiten. Das Landesarchiv als behördliche Einrichtung halte in größerem Umfang Parkplätze vor und hinter dem Gebäude vor. Auch die weiteren Gebäude der Anklamer Straße hätten auf dem Hof oder hinter den Gebäuden Parkmöglichkeiten. Soweit ein Bedarf für das Ärztehaus und die dort befindliche Apotheke an der Straße Lange Reihe gesehen werde, befänden sich auch dort ausreichend Parkplätze. Das Abwägungsergebnis sei fehlerhaft. Bei sachgerechter Abwägung wäre die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen der Antragsteller überwögen. Die Antragsteller – und übrigen Anwohner – würden durch das Vorhaben stark in ihrem Genuss am Eigentum ihres Hauses eingeschränkt. Es drohe eine Verschlechterung ihrer Wohnnutzungsmöglichkeiten, zu Teilen in bauordnungsrechtswidriger Weise, im Übrigen zumindest in faktischer Hinsicht. Sie müssten bei Realisierung der städtischen Planung auf eine Betonwand blicken, wären nachts erheblichem Straßenlärm ausgesetzt und müssten mit einer Verschattung ihres Wohnzimmers rechnen. Umgekehrt habe die Antragsgegnerin erkennbar nicht den Bedarf, den sie vorgebe. Weder fehle es real an Parkplätzen (siehe Auslastung), noch sei dies für die Zukunft zu erwarten. Jedenfalls werde ein solcher Bedarf in der Zukunft nicht überzeugend nachgewiesen. Im Gegenteil, ihre eigenen Ziele beinhalteten die Reduzierung des Pkw-Verkehrs und damit auch des Parkplatzbedarfs. Unter diesen Umständen hätte das Abwägungsergebnis zwangsläufig sein müssen, derzeit auf ein Parkhaus in dieser Dimensionierung zu verzichten und eine andere Lösung zu suchen. Für den Bebauungsplan spreche im Rahmen der Abwägung nichts. Unstreitig verfolge die Antragsgegnerin das erklärte Ziel, den Pkw-Verkehr in der Innenstadt stark zu verringern. Ein Bedarf für eine weitere Parkplatzschaffung bestehe also auch aus Sicht der Antragsgegnerin in Wahrheit nicht. Dass die Antragsteller nicht den Bedarf der Antragsgegnerin bestimmen könnten, sei selbstverständlich, habe aber mit der vorliegenden Konstellation nicht zu tun. Es liege ein sogenannter grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriff im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 BauGB vor. Grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe seien nicht von der Planungshoheit der Gemeinde gedeckt. Der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin sei eindeutig überschritten, weil sie mit ihrer Planung Grundrechte einschränke, hierfür aber nur einen fiktiven legitimen Zweck verfolge. In Wahrheit werde der Zweck – Parkraumbeschaffung in der Innenstadt – nicht mehr verfolgt. Der Missgriff sei grob und offensichtlich, da die Gemeinde sich hinsichtlich ihrer Planungsziele nicht konsistent verhalte. § 1 Abs. 3 BauGB gebiete, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Ziele konsistent verhalte. Dies sei hier nicht der Fall. Die städtebaulichen Ziele seien mit Blick auf den angestrebten Pkw-Verkehr in der Innenstadt und den damit einhergehenden Parkplatzbedarf nicht konsistent. Die Antragsgegnerin wisse im Grunde, dass der Bedarf nicht existiere. Sie gebe dies nur noch aus politischen und verfahrenstaktischen Gründen vor. Es sei stadtplanerisch nämlich nicht möglich, zugleich mehr Pkws und weniger Pkws in der Innenstadt zu wollen. Würde der Bedarf nicht mit in die Abwägung einfließen, würde es zwangsläufig zu einem anderen Abwägungsergebnis kommen. Denn wo kein Bedarf sei, könne dieser fehlende Bedarf auch keine Rechtfertigung für Rechtseingriffe bilden. Dies gelte unabhängig von der Frage, wie schwerwiegend diese seien. Selbst wenn man das aktuelle Ziel der Antragsgegnerin zur Reduzierung des Pkw-Verkehrs ausklammern könne, wäre auch nach altem Stand von 2017 keine Auslastung des Nexö-Platzes gegeben. Die Mängel seien nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Mängel seien rechtzeitig gerügt worden. Sie hätten die Mangel sowohl vor der Bekanntmachung mit Schreiben vom 7. Mai 2014, 9. Januar 2015 und 27. Februar 2017 als auch im Jahr nach der Bekanntmachung mit Schreiben vom 4. Mai 2020 gerügt. Spätestens das Schreiben vom 4. Mai 2020 genüge den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da es die nötige Anstoßwirkung besitze. In dem Schreiben hätten die Antragsteller angekündigt, einen „Normenkontrollantrag auf Grundlage der Einwendung im Auslegungsverfahren stellen zu wollen. Außerdem sei ausgeführt worden, dass „in der Bürgerschaft weiterhin erhebliche Unklarheiten bestehen, da Größe des Vorhabens und Notwendigkeit des Vorhabens weiterhin diskutiert werden“. Anders ausgedrückt habe die Bürgerschaft noch nicht das Verhältnis der geltend gemachten Eingriffe in private Belange, die sich in Lärm und Verschattung aus der Größe des Vorhabens ergeben, mit der Notwendigkeit aus öffentlichen Belangen abgewogen. Soweit die Antragsgegnerin meine, dass es noch eines weiteren Bezuges zum Abwägungsergebnis bedurft habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Bezug sei hergestellt über die Aussage, dass die Einwendungen aus dem Auslegungsverfahren sowie der Bedarf noch nicht durch die Bürgerschaft abschließend diskutiert worden seien. Die Antragsgegnerin habe letztlich nie wirklich abgewogen. Insofern sei es gerade nicht erforderlich und wäre sogar unrichtig, von den Antragstellern zu verlangen, einen noch weiteren Bezug zum „Abwägungsergebnis“ herzustellen, denn ein solches Abwägungsergebnis liege gerade nicht vor. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 haben die Antragsteller weiter vorgetragen: Die Neubekanntmachung des Bebauungsplans sei fehlerhaft. Die im Bekanntmachungstext aufgeführten Links funktionierten nicht. Sie führten in jedem Fall nicht mit einem Klick zu den Unterlagen und erfüllten damit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Es sei hier so, dass es von der Bekanntmachung auf der Internetseite oder im Stadtblatt keine rechtlich ausreichende Zugriffsmöglichkeit auf die Begründung und Unterlagen des Bebauungsplanes gebe, was zur Unwirksamkeit der Satzung führe. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 hätten sie die fehlerhafte Bekanntmachung gerügt und überobligatorisch noch einmal sämtliche Rügen zum Bebauungsplan wiederholt. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine Neubekanntmachung die Rügefrist nicht neu beginnen lasse, werde nicht geteilt. Dies gebiete der Grundsatz der Waffengleichheit im Verwaltungsverfahren. Könne die Behörde Fehler später ausbessern, könne der Bürger auch erneut Fehler rügen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Universitäts- und Hansestadt Greifswald Nr. 108, bekannt gemacht am 26. Juli 2019, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsteller machten mit ihrem Schriftsatz vom 26. August 2021 erstmals und ausschließlich Abwägungsmängel geltend. Beachtliche Abwägungsmängel hätten gemäß § 215 Abs. 1 BauGB bis spätestens zum Ablauf des 29. November 2020 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Die im Antragschriftsatz vom 3. Juli 2020 enthaltenen pauschalen Behauptungen reichten für eine ordnungsgemäße Rüge nicht aus. Das Schreiben vom 4. Mai 2020 enthalte keine substantiierten Einwendungen. Allein die Ankündigung, einen Normenkontrollantrag stellen zu wollen, genüge nicht. Gleiches gelte für den Hinweis, dass während der Auslegung bereits Einwendungen erhoben worden seien, denn in dem Schreiben selbst werde ein Bezug zum Abwägungsergebnis nicht hergestellt. Ein nach § 215 Abs. 1 BauGB allein noch beachtlicher Fehler im Abwägungsergebnis liege nicht vor. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege lediglich dann vor, wenn die getroffenen Festsetzungen so schlechthin mit keiner Begründung hätten abwägungsfehlerfrei beschlossen werden können. Der Vortrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe dies oder jenes nicht hinreichend ermittelt oder Gesichtspunkte nicht in die Abwägung einbezogen oder habe zu Unrecht einen Parkraumbedarf angenommen etc., seien vor diesem Hintergrund nicht geeignet, einen noch beachtlichen Fehler im Abwägungsergebnis aufzuzeigen. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege offensichtlich nicht vor. Es sei weder etwas dafür substantiell vorgetragen noch ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis schlechthin unter keinen Umständen hätte gefunden werden können. Die von den Antragstellern aufgestellte Behauptung, der von der Antragsgegnerin angenommene Parkraumbedarf bestehe nicht, stelle die Planungsbefugnis der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht infrage. Bei der Frage der Planungsbefugnis sei lediglich zu prüfen, ob eine positive Planungskonzeption vorliege, die mit zulässigen Mitteln des Bauplanungsrechts ermöglicht werden könne. Es gebe kein Anspruch eines Eigentümers darauf, dass auf dem Nachbargrundstück nur notwendige Bebauungen erfolgten. Dies gelte auch für gemeindliche Vorhaben. Grundsätzlich stehe gerade auch den Gemeinden im Rahmen der ihnen grundgesetzlich zugewiesenen Selbstverwaltung ein bauplanerischer Gestaltungsspielraum zu, der zu akzeptieren sei. Dies beinhalte auch eine Einschätzungsprärogative. Der konkrete Bedarf an einem Vorhaben sei dann im Übrigen in die Abwägung mit den schützenswerten Belangen der betroffenen Eigentümer einzustellen. Die Gestaltung der Parkraumsituation einer Gemeinde sei ein legitimes planerisches Ziel. Dabei können die Gemeinde auch planerische Entscheidungen für die Zukunft treffen. Dies setze eine Einschätzung der künftigen Verkehrssituation und der damit im Zusammenhang stehenden Parkraumsituation voraus. Welche von verschiedenen Planungsmöglichkeiten die Gemeinde dabei ergreife, bleibe grundsätzlich ihr überlassen. Einen Anspruch darauf, dass immer die aus Sicht eines Betroffenen günstigere Lösung gewählt werde, gebe es nicht. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen des von ihr entwickelten Parkraumkonzeptes die jedenfalls vertretbare Einschätzung eines das Vorhaben rechtfertigenden Parkraumbedarfes getroffen. Dass Fehler vorlägen, die dieses Ergebnis unvertretbar machten, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die weitere planerische Einschätzung dazu, dass dieser Bedarf unter Beachtung weiterer städtebaulicher Ziele, insbesondere dem der Freihaltung der Innenstadt vom Kfz-Verkehr, durch die Errichtung des Parkhauses am gewählten Standort gewährleistet werden könne. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass am Standort bereits eine Parkfläche existiere und der Flächennutzungsplan dort die Nutzung zu Parkzwecken vorsehe. Es sei daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die zukünftige Parkraumnachfrage durch Errichtung des Parkhauses am gewählten Standort befriedigt werden könne. Die Interessen, die für die Entscheidung für ein Parkhaus am gewählten Standort sprächen, müssten nicht wegen der Belange der Antragsteller im Rahmen der Abwägung zurücktreten. Es gebe kein Anspruch darauf, dass Nachbargrundstücke von Bebauung frei oder in ihrer baulichen Nutzung unverändert blieben. Jeder Eigentümer müsse damit rechnen, dass auf einem Nachbargrundstück auch eine Nutzung stattfinde, die die Nutzung seines eigenen Grundstückes einschränke. Dies gelte insbesondere für Grundstücke in urbanen Gefügen. Zudem hätten die Antragsteller die bauliche Nutzung ihres Grundstückes in Kenntnis der Nutzung des hier streitigen Bebauungsplangebietes als Parkfläche vorgenommen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsteller hätten darauf vertrauen dürfen, dass es bei diesem status quo verbleibe. Die Antragsgegnerin habe bei der Aufstellung des Bebauungsplans alle dem Schutz der Nachbarn dienenden rechtlichen und technischen Vorschriften bedacht und eingehalten. Dies gelte zunächst für den Verkehrslärm. Unter Zuhilfenahme von Gutachten habe die Antragsgegnerin nachgewiesen, dass die entsprechenden Grenzwerte eingehalten würden. Lediglich für einen geringen Zeitraum sei es danach denkbar, dass die Grenzwerte geringfügig überschritten werden könnten. Hier habe die Antragsgegnerin aber ebenfalls dadurch entgegengewirkt, dass sie darauf abstelle, dass im Rahmen der Verwirklichung des Bauvorhabens durch die Vermietung an Dauerparker und zeitliche Nutzungsbeschränkung eine über die Grenzwerte hinausgehende Lärmbelästigung ausscheide. Eine solche Verlagerung der Konfliktlösung auf die Stufe des Planvollzuges sei insbesondere dann, wenn die Gemeinde selbst oder eines ihrer kommunalen Unternehmen die Verwirklichung des Vorhabens umsetze, zulässig. Zur behaupteten Verschattung habe die Antragsgegnerin eine Untersuchung angestellt und dabei festgestellt, dass eine Verschattung von Aufenthaltsräumen der Antragsteller nur in geringem Umfang und nur in bestimmten Jahreszeiten angenommen werden könne und damit das zumutbare Maß nicht überschritten werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass die entsprechende Abwägung und Feststellung in der Begründung zum Bebauungsplan dokumentiert sei. Die Gebäudehöhe und die Geschosszahl für die östliche Seite des Plangebietes sei zudem extra niedrig festgesetzt worden. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens auf das Gebäude der Antragsteller im Sinne der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei nicht ersichtlich. Das Rücksichtnahmegebot sei auch durch die angebliche Verschattung nicht verletzt. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden, dass eine Bebauung, die den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften genüge, im Allgemeinen nicht rücksichtslos sei und ein Grundstückseigentümer mit einer solchen Bebauung rechnen müsse. Der Erhalt des Grundstückswertes für die Antragsteller sei ohnehin isoliert betrachtet kein Abwägungskriterium. Die von den Antragstellern angeführten angeblichen Beeinträchtigungen wie Wertverlust, Verschattung, erdrückende Wirkung und zunehmender Verkehrslärm, führten daher hier nicht dazu, dass der der Antragsgegnerin zustehende Gestaltungsspielraum derart eingeengt sei, dass das gefundene Abwägungsergebnis schlechterdings nicht vertretbar wäre, weil sich die Belange der Antragsteller in jedem Fall gegen die Belange der Antragsgegnerin hätten durchsetzen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.