Urteil
12 A 8/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0708.12A8.22.00
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Leitsätze
1. Eine Begrenzung der Trinkwasserbezugsmengen muss nicht zwingend in einem formellen Parlamentsgesetz erfolgen.(Rn.36)
2. Eine satzungsförmige Zuteilung genereller Trinkwasserbezugsmengen muss insbesondere hinreichend bestimmt sein. Angesichts der überragenden Bedeutung der Verfügbarkeit von Trinkwasser für persönliche und wirtschaftliche Handlungsspielräume muss der Satzungsgeber die wesentlichen Maßstäbe für diese Verteilungsentscheidung selbst festlegen und darf diese nicht weitgehend auf die Ebene des Verwaltungsvollzugs verlagern.(Rn.41)
(Rn.42)
3. Bei Regelungen zur Abwehr konkreter Gefahren für die Trinkwasserversorgung in akuten Mangelsituationen bestehen geringere Anforderungen an die Bestimmtheit der Eingriffsermächtigung als bei der generellen mengenmäßigen Trinkwasserrationierung.(Rn.64)
Tenor
Art. 1 Nr. 2 der 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasserverbands Strausberg-Erkner (WSE) über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet vom 1. Dezember 2021 (Amtsblatt WSE Nr. 3/2021 vom 22. Dezember 2021, S. 2; "1. Änderungssatzung") wird insoweit für unwirksam erklärt, als er § 3 Abs. 6 und § 3 Abs. 7 Satz 3 in die Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet vom 21. November 2018 (Amtsblatt WSE Nr. 1/2018 vom 18. Dezember 2018, S. 42), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des WSE über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet vom 9. Oktober 2024 (Amtsblatt WSE Nr. 3/2024 vom 24. Oktober 2024, S. 2; "2. Änderungssatzung"), einfügt.
Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung wird insoweit für unwirksam erklärt, als er auf § 3 Abs. 6 Bezug nimmt.
Die 2. Änderungssatzung wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1/3 und der Antrags-gegner zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Antrag-steller jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des je-weils zu vollstreckenden Betrages. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu voll- streckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Begrenzung der Trinkwasserbezugsmengen muss nicht zwingend in einem formellen Parlamentsgesetz erfolgen.(Rn.36) 2. Eine satzungsförmige Zuteilung genereller Trinkwasserbezugsmengen muss insbesondere hinreichend bestimmt sein. Angesichts der überragenden Bedeutung der Verfügbarkeit von Trinkwasser für persönliche und wirtschaftliche Handlungsspielräume muss der Satzungsgeber die wesentlichen Maßstäbe für diese Verteilungsentscheidung selbst festlegen und darf diese nicht weitgehend auf die Ebene des Verwaltungsvollzugs verlagern.(Rn.41) (Rn.42) 3. Bei Regelungen zur Abwehr konkreter Gefahren für die Trinkwasserversorgung in akuten Mangelsituationen bestehen geringere Anforderungen an die Bestimmtheit der Eingriffsermächtigung als bei der generellen mengenmäßigen Trinkwasserrationierung.(Rn.64) Art. 1 Nr. 2 der 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasserverbands Strausberg-Erkner (WSE) über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet vom 1. Dezember 2021 (Amtsblatt WSE Nr. 3/2021 vom 22. Dezember 2021, S. 2; "1. Änderungssatzung") wird insoweit für unwirksam erklärt, als er § 3 Abs. 6 und § 3 Abs. 7 Satz 3 in die Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet vom 21. November 2018 (Amtsblatt WSE Nr. 1/2018 vom 18. Dezember 2018, S. 42), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des WSE über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet vom 9. Oktober 2024 (Amtsblatt WSE Nr. 3/2024 vom 24. Oktober 2024, S. 2; "2. Änderungssatzung"), einfügt. Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung wird insoweit für unwirksam erklärt, als er auf § 3 Abs. 6 Bezug nimmt. Die 2. Änderungssatzung wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1/3 und der Antrags-gegner zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Antrag-steller jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des je-weils zu vollstreckenden Betrages. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu voll- streckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag (vgl. A.) ist zulässig (vgl. B.) und zum Teil begründet (vgl. C.). A. Da sich die Antragsteller bereits mit dem das Normenkontrollverfahren einleitenden Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 umfassend gegen die Begrenzungen der Trinkwasserbezugsmengen durch § 3 Abs. 6 und Abs. 7 WVS (vgl. Art. 1 Nr. 2 der 1. Änderungssatzung) wandten, war ihr Begehren (§ 88 VwGO) von Anbeginn an auch auf die Aufhebung der in § 13 Abs. 2 Satz 1 WVS ergänzten Bezugnahme auf diese Beschränkungsmöglichkeiten gerichtet (vgl. Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung). Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, Art. 1 Nr. 2 und Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung für unwirksam zu erklären, ist daher lediglich als Klarstellung einzuordnen. Sofern man hierin eine Antragsänderung erblickte, hätte sich der Antragsgegner jedenfalls rügelos auf eine solche eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO). Dasselbe gilt für die Erweiterung des Antrags auf die 2. Änderungssatzung, mit der die bereits von Anfang an angegriffene Fristenregelung in § 3 Abs. 6 Satz 8 WVS angepasst wurde (vgl. zur Ersetzung einer Norm im Laufe des Normenkontrollverfahrens Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 VwGO Rn. 7). B. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. I. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG statthaft, da es sich bei den Änderungssatzungen um im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften außerhalb des Baugesetzbuchs handelt. II. Der am 22. Dezember 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 22. Dezember 2021 erfolgten Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Bewertete man die Bezugnahme auf die am 24. Oktober 2024 bekannt gemachte 2. Änderungssatzung als Antragsänderung (vgl. A.), wäre auch insofern die Jahresfrist gewahrt (vgl. zur Neuauslösung der Antragsfrist bei Rechtsänderungen BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 8 CN 1.08 -, juris Rn. 24). III. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Den Normenkontrollantrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen der angegriffenen Rechtsnorm in einem subjektiven öffentlichen Recht nach Maßgabe der Schutznormtheorie verletzt werden. Auf den Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung kommt es nicht an. Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann nicht gegeben, wenn eine subjektive Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. August 2013 - 9 BN 2.13 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG BE-BB, Beschluss vom 21. Februar 2025 - OVG 10 S 5/25 -, BeckRS 2025, 2395 Rn. 10 ff.; Urteil vom 19. Juli 2022 - 12 A 2/21 - BA S. 8). Beschränkungen bestehender oder konkret beabsichtigter Nutzungen begründen regelmäßig die Antragsbefugnis (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 253). Solche liegen hier vor. Der Hinweis des Antragsgegners auf fehlende "Wassernutzungsrechte" der Antragsteller verfängt dabei nicht: Als Eigentümer zweier im Geltungsbereich der Änderungssatzungen belegener Grundstücke (vgl. § 1 Verbandssatzung WSE i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 WVS) unterliegen die Antragsteller einem grundsätzlichen Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die öffentliche Trinkwassereinrichtung des Antragsgegners (§§ 4 ff. WVS). Die dieses - obligatorische - Benutzungsverhältnis nun in beachtlichem Ausmaß umgestaltenden Regelungen in § 3 Abs. 6 und 7 WVS sind daher als Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einzuordnen, da sie die Nutzbarkeit des Grundeigentums begrenzen (vgl. zu Nutzungsverboten einer Naturschutzverordnung als Inhalts- und Schrankenbestimmung BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, juris Rn. 38). Solche müssen die Antragsteller nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit hinnehmen. Sie haben auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie auf Basis der derzeitigen Nutzungen der betroffenen Grundstücke (hohe familiäre Besuchsfrequenz bzw. Vermietung zum Restaurantbetrieb und Betrieb von Ferienwohnungen) eine Überschreitung der zugeteilten Bezugsmengen befürchten. Zudem untersagen § 3 Abs. 6 und 7 WVS Grundstückseigentümern im Verbandsgebiet einen die Bezugsgrenzen überschreitenden Verbrauch und bilden damit bei Zuwiderhandlungen die Grundlage für behördliche Anordnungen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. § 16 WVS) oder für die Verhängung einer Geldbuße (vgl. § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 26 WVS), so dass die Antragsbefugnis auch vor diesem Hintergrund (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) gegeben ist (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 51; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 47 Rn. 68). C. Der Normenkontrollantrag ist zum Teil begründet. I. Die Änderungssatzungen finden ihre - für beide inhaltlich gleichlautende - gesetzliche Grundlage in §§ 2, 3, 12, 28 Abs. 2 Nr. 9 BbgKVerf vom 18. Dezember 2007 (GVBl I, Nr. 19, S. 286), zuletzt vor der 1. Änderungssatzung geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl I Nr. 21), bzw. vom 5. März 2024 (GVBl I, Nr. 10, S. 1), §§ 3, 10, 12 GKGBbg vom 10. Juli 2014 (GVBl I, Nr. 32, S. 2), zuletzt vor der 1. Änderungssatzung geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I, Nr. 38, S. 1) und vor der 2. Änderungssatzung durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl I, Nr. 10, S. 77), § 59 BbgWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I, Nr. 20, S. 1), zuletzt vor der 1. Änderungssatzung geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I, Nr. 28, S. 1) und vor der 2. Änderungssatzung durch Art. 29 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl I, Nr. 9, S. 14), § 6 Verbandssatzung WSE vom 19. Oktober 2005 (AMBl WSE Nr. 10/2005, S. 5), zuletzt vor der 1. Änderungssatzung geändert durch die 11. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 16. Juni 2021 (AMBl Märkisch-Oderland, Nr. 35/2021, S. 10) und vor der 2. Änderungssatzung durch die 14. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 30. November 2022 (AMBl Märkisch-Oderland, Nr. 1/2023, S. 4). Danach können Gemeinden die ihnen obliegende Pflicht zur Versorgung mit Wasser (vgl. § 2 Abs. 2 BbgKVerf, § 50 Abs. 1 WHG, § 59 BbgWG) durch den Erlass von Satzungen regeln (vgl. § 3 Abs. 1 BbgKVerf). Sofern Gemeinden hierfür in Zweckverbänden - wie dem Antragsgegner - zusammenarbeiten, treten diese an ihre Stelle (§ 12 Abs. 1 GKGBbg; vgl. § 6 lit. o Verbandssatzung WSE). II. Die Änderungssatzungen sind auch formell rechtmäßig. 1. Es sind keine Fehler im Hinblick auf das Verfahren bis zum Beschluss der Änderungssatzungen durch die Verbandsversammlung als zuständiges Organ (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 9 BbgKVerf i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3 GKGBbg; s. auch § 6 lit. o Verbandssatzung WSE) erkennbar (vgl. insbesondere §§ 7, 16 Abs. 7 Verbandssatzung WSE; zur Bekanntmachung sogleich 2.). Unabhängig davon ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf (i.V.m. § 12 Abs. 1 GKGBbg) die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Satzungserlass - mit Ausnahme von Vorschriften über die Genehmigung -, ohnehin unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Antragsgegner unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. So liegt es hier. Weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass die Antragsteller Fehler im Hinblick auf das Verfahren bis zum Beschluss der Änderungssatzungen in der geforderten Weise rügten. 2. Auch die Bekanntmachung der Änderungssatzungen lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. a) Die Veröffentlichung der Änderungssatzungen im amtlichen Mitteilungsblatt des Antragsgegners entspricht den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BekanntmV, wonach Bekanntmachungen von Satzungen bei Verbandsgemeinden durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Verbandsgemeinde erfolgen (so auch § 16 Abs. 4 Verbandssatzung WSE). Nach § 2 Abs. 1 Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz ist die Verbandsgemeinde "ein gebietskörperschaftlicher Gemeindeverband" und nach § 12 Abs. 3 GKGBbg gilt ein Zweckverband - wie der Antragsgegner - als Gemeindeverband, soweit in Rechtsvorschriften der Sammelbegriff Gemeindeverband verwendet wird. b) Darüber hinaus wurden auch die sonstigen Maßgaben des Rechtsstaatsprinzips an die Publizität von Rechtsakten eingehalten. Die seitens der Antragsteller geäußerten Bedenken im Hinblick darauf, dass in § 3 Abs. 6 Satz 6 WVS (auf DIN EN 806-3 bzw. DIN 1988-300 zur Bemessung der vorhandenen Trinkwasserinstallationen) und in § 3 Abs. 7 Satz 2 WVS (auf das DVGW Arbeitsblatt A 400-1 für den Netzdruck in der Trinkwasserversorgungsanlage) jeweils technische Regelwerke privater Normierungsstellen in Bezug genommen werden, verfangen nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwiefern die besonderen Anforderungen an die Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe nach § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BbgKVerf erfüllt sind. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden, denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rn. 9; Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 CN 2.05 -, juris Rn. 19). Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 CN 2.05 -, juris Rn. 18; Meurers/Beye, Rechtsstaatliche Anforderungen an die Öffentlichkeit von Normen, DÖV 2018, 59 [62]). Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, juris Rn. 138; Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rn. 9). Das rechtsstaatliche Publizitätsgebot steht der Verweisung auf technische Regeln damit nicht von vornherein entgegen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rn. 11; BayVerfGH, Entscheidung vom 5. Februar 2018 - Vf. 16-VII-16 -, juris Rn. 3). Es ist auch nicht zwingend deren Abdruck in den amtlichen Veröffentlichungsorganen selbst zu verlangen. Die Betroffenen müssen aber vom Inhalt der in Bezug genommenen technischen Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1143/90 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 20; Butzer, in: Maunz/Dürig, GG [Oktober 2024], Art. 82 Rn. 270; Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 93). Ob die Möglichkeit, sich vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, durch die Art und Weise der Veröffentlichung unverhältnismäßig erschwert wird, hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen ab (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 20). Vorliegend bestanden für die Normadressaten hinreichend zumutbare Möglichkeiten, von den in § 3 Abs. 6 Satz 6 und § 3 Abs. 7 Satz 2 WVS in Bezug genommenen technischen Regelwerken Kenntnis zu nehmen. So liegen diese zunächst zu Einsicht und Kopie beim Antragsgegner aus (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juni 2025). Zudem sind sie auch an öffentlich zugänglichen Ausleihstellen verfügbar (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 22; BayVerfGH, Entscheidung vom 5. Februar 2018 - Vf. 16-VII-16 -, juris Rn. 31): So sind die DVGW-Arbeitsblätter kostenfrei als gedruckte Version in der Bibliothek der Technischen Universität Berlin - und damit in zumutbarer Entfernung für die Einwohner des Verbandsgebiets - einzusehen und können dort auch kopiert werden (https://www.tu.berlin/ub/suchen-ausleihen/suche-nach-papers-normen/normen-und-regelwerke). Einsichtnahme in DIN-Normen ist deutschlandweit über ein Netz von sog. Normen-Infopoints möglich. Solche bestehen etwa an der TU Berlin, der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin und der Berliner Hochschule für Technik sowie an der TU Cottbus-Senftenberg und damit erneut in vertretbarer Distanz zum Verbandsgebiet (https://www.din.de/de/service-fuer-anwender/normen-infopoints). Daneben fungiert das Deutsche Patent- und Markenamt als Normenauslegestelle des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) und verfügt über die komplette Sammlung an DIN-Normen (https://fragdenstaat.de/anfrage/archivierte-din-normen/#nachricht-148032). Weiter besteht die Möglichkeit, das betroffene DVGW-Arbeitsblatt (ca. 110 Euro) sowie die verfahrensgegenständlichen DIN-Normen (ca. 65 Euro [DIN EN 806-3] bzw. 120 Euro [DIN 1988-300]) kostenpflichtig zu erwerben. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auch bei normativer Inbezugnahme fortbestehenden urheberrechtlichen Schutzes an privaten Regelwerken (vgl. § 5 Abs. 3 UrhG) ist in solchen Anschaffungspreisen nicht grundsätzlich eine unzumutbare Erschwernis der Kenntnisnahme zu erblicken (so für ein in Bezug genommenes Regelwerk mit einem Preis von mehr als 200 Euro BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 24 ff.; s. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 5. Februar 2018 - Vf. 16-VII-16 -, juris Rn. 31; restriktiv hingegen OVG NW, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 -, juris Rn. 24 ff.). Die fehlende Angabe einer dieser Fundstellen bzw. Kenntnisnahmemöglichkeiten in der Bekanntmachung selbst ist wiederum unschädlich. Indem die in Bezug genommenen Regelwerke präzise bezeichnet sind, ist der Normbetroffene in der Lage, sich ohne unzumutbare Schwierigkeiten Zugang zu den technischen Normen zu verschaffen. So vermag er durch einfache Internetrecherche die (jedenfalls kostenpflichtigen) Bezugsmöglichkeiten bzw. durch bloße Nachfrage beim Antragsgegner die dortigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Erfahrung zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 32; kritisch zu Nachfragen "auf das Geratewohl" im Kontext eines Bebauungsplans BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 -, juris Rn. 8; restriktiv ebenfalls OVG NW, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 -, juris Rn. 26 ff.). Sofern für Verweise auf technische Regelwerke in Bebauungsplänen verlangt wird, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21/10 -, juris Rn. 11 ff.), kann diese Anforderung, die insbesondere auf den ohnehin schon eingeschränkten spezifischen Publizitätsregeln für Bebauungspläne basiert (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB), nicht unbesehen auf andere Inbezugnahmen technischer Regelwerke Privater übertragen werden (ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 31). In diesem Zusammenhang sind auch Funktion und Adressatenkreis der Verweise in der 1. Änderungssatzung in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 26; BayVerfGH, Entscheidung vom 5. Februar 2018 - Vf. 16-VII-16 -, juris Rn. 31): Den Maßgaben aus den in Bezug genommenen technischen Regelwerken kommt keine unmittelbare Steuerungsfunktion im Hinblick auf das Verbraucherverhalten zu, die deren unmittelbare Kenntnis geboten erscheinen ließe. Sowohl die Berechnung des Mittellastwerts unter Bezugnahme auf die DIN-Vorschriften (§ 3 Abs. 6 Satz 6 WVS) als auch die Beschränkung des Nutzungsrechts bei Unterschreitung der Druckgrenzen im DVGW-Arbeitsblatt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 WVS) dürften regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung technischen Sachverstands sowie weiterer Angaben aus der Sphäre des Antragsgegners zu beurteilen sein (zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 28). Der Antragsgegner muss daher bei Maßnahmen, die sich auf diese Normen stützen, ohnehin im Einzelfall jeweils darlegen, welche Ableitungen aus den technischen Maßgaben folgen und wie sich die tatsächlichen Verbrauchsverhältnisse darstellen, so dass der Normunterworfene spätestens auf diesem Wege Aufschluss über die Einzelheiten der technischen Regelung enthält. Auch vor diesem Hintergrund ist den rechtsstaatlichen Publizitätsanforderungen hier Genüge getan. III. Teile der angegriffenen Normen verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind daher ungültig (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Art. 1 Nr. 2 der 1. Änderungssatzung ist insoweit nichtig und wird für unwirksam erklärt, als er § 3 Abs. 6 und § 3 Abs. 7 Satz 3 in die WVS einfügt. In der Folge sind auch Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung, soweit er auf § 3 Abs. 6 WVS Bezug nimmt, und die 2. Änderungssatzung nichtig und für unwirksam zu erklären. Im Übrigen lassen die zur Überprüfung gestellten Regelungen keine zur Unwirksamkeit führenden Fehler erkennen. 1. Mit der Regelung über die mengenmäßige Begrenzung des Trinkwasserbezugs in Anschlussgenehmigungen nach § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS hat der Antragsgegner von seiner Satzungsermächtigung in einer Weise Gebrauch gemacht, die ihm durch das Rechtsstaatsgebot gesetzte Grenzen überschreitet (Art. 20 Abs. 3 GG). a) Dabei liegt kein Verstoß gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und im Demokratiegebot (Art. 20 Abs. 2 GG) wurzelnden Parlamentsvorbehalt vor, der gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, juris Rn. 125). Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 u.a. -, juris Rn. 102, OVG BE-BB, Urteil vom 19. Juli 2022 - OVG 12 A 2/21 -, UA S. 15). Auch eine Satzungsbestimmung, die einen Grundrechtseingriff beinhaltet oder hierzu ermächtigt, bedarf einer parlamentsgesetzlichen oder zumindest per Verordnung begründeten Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 -, juris Rn. 26; Hellermann, in: Dietlein/Hellermann, ÖffentlichesR NRW, 10. Aufl. 2024, § 2 Rn. 229). Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung umso höher, je empfindlicher die Grundrechtssphären beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 -, juris Rn. 26). Zwar bildet die Versorgung mit Trinkwasser eine zentrale Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 Satz 1 WHG) und Bezugsbeschränkungen wirken sich verschiedentlich auf die Grundrechtssphären der Betroffenen aus. Dennoch muss eine Begrenzung der Trinkwasserbezugsmengen nicht zwingend in einem formellen Parlamentsgesetz erfolgen. Es ist dem Antragsgegner vielmehr grundsätzlich - vorbehaltlich der Einhaltung der weiteren rechtlichen Anforderungen (vgl. noch b)) - möglich, solche Beschränkungen durch Satzung zu regeln. Denn der parlamentarische Gesetzgeber hat auf Bundes- wie auf Landesebene bereits durch entsprechende Leitentscheidungen zu erkennen gegeben, dass die öffentliche Wasserversorgung - auch im Hinblick auf deren Grenzen - in den Verantwortungsbereich der Gemeinden fällt. So stellt nach § 59 BbgWG die öffentliche Wasserversorgung eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden dar. Dies bestätigen die Maßgaben in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 BbgKVerf, wonach die Versorgung mit Wasser zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehört, die durch Satzung geregelt werden können. Dass diese Ermächtigung auch mengenmäßige Beschränkungen umfasst, verdeutlicht § 12 Abs. 1 BbgKVerf: Danach können Gemeinden durch Satzung das Nutzungsrecht an ihren öffentlichen Einrichtungen - wie sie die Trinkwasserversorgungsanlage des Antragsgegners darstellt (vgl. § 1 Abs. 1 WVS) - begrenzen ("im Rahmen des geltenden Rechts"). Der "Ressourcenschutz" wird dabei ausdrücklich als abwägungsrelevanter Belang des öffentlichen Wohls benannt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 BbgKVerf). Auch § 50 Abs. 3 WHG fordert, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinwirken. In der Gesamtschau liegt damit eine hinreichende parlamentsgesetzliche Ermächtigung zu Maßnahmen der Ressourcenschonung bei Knappheit und damit auch zu mengenmäßigen Begrenzungen durch kommunale Satzungen vor. In diesem Zusammenhang ist auch der "verfassungsrechtlich verfestigte Mehrwert" der kommunalen Selbstverwaltung zu berücksichtigen (vgl. Hellermann, in: Dietlein/Hellermann, ÖffentlichesR NRW, 10. Aufl. 2024, § 2 Rn. 230): Deren personale Grundlage ergibt sich aus der Gebietszugehörigkeit und nicht aus bestimmten Partikularinteressen. Es besteht eine ergänzende demokratische Legitimation qua Kommunalwahlen (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG). Diese Legitimationskette wirkt auch im Rahmen der Beschlussfassung durch den Antragsgegner fort, da jede Gemeinde einen Vertreter in die Verbandsversammlung sendet (vgl. § 5 Abs. 1 Verbandssatzung WSE) und die Vertretungskörperschaft der Gemeinde dieser Vertretungsperson Richtlinien und Weisungen erteilen kann (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 GKGBbg). Eine solche im Vergleich zur rein funktionalen Selbstverwaltung stärker ausgeprägte demokratischen Legitimation und die darauf gegründete Eigenverantwortlichkeitsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) rechtfertigen es, keine zu hohen Anforderungen an die Regelungsdichte parlamentsgesetzlicher Satzungsermächtigungen zu stellen. Infolge der den Gemeinden eingeräumten Satzungshoheit ist der parlamentarische Gesetzgeber verpflichtet, ihnen einen Teil seiner Rechtsetzungsgewalt in bestimmten Bereichen zu überlassen. Es genügt daher, wenn die etwaigen Grundrechtseingriffe nach Art und Intensität determiniert sind, wenn also betroffener Personenkreis und sachlicher Rahmen der Beeinträchtigungen durch den Parlamentsgesetz- bzw. Verordnungsgeber festgelegt werden. Dies dürfte durch die beschriebenen parlamentsgesetzlichen Vorgaben zur gemeindlichen Trinkwasserbegrenzung (noch) geschehen sein (vgl. Hellermann, in: Dietlein/Hellermann, ÖffentlichesR NRW, 10. Aufl. 2024, § 2 Rn. 230). Nähere parlamentsgesetzliche Maßgaben dürften auch in Anbetracht der regulatorischen Herausforderungen einer mengenmäßigen Begrenzung des Trinkwasserbezugs nicht zu fordern sein: Angesichts der Vielgestaltigkeit der tatsächlichen Verhältnisse "vor Ort" im Hinblick auf die jeweiligen wasserwirtschaftlichen Herausforderungen und Notwendigkeiten erscheint eine Vorgabe der Trinkwassermenge oder der Berechnungsparameter bereits auf parlamentsgesetzlicher Ebene deutlich weniger praktikabel. Der (örtliche) Gesetzgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, juris Rn. 78). Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Unterschiedlichkeit denkbarer Regelungsmodelle und Anknüpfungspunkte für eine Begrenzung der Trinkwassermenge. b) Die Maßgaben in § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS genügen jedoch nicht den Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an die Bestimmtheit einer Handlungsermächtigung zum Erlass belastender Verwaltungsakte in einer Satzung stellt. Der Bestimmtheitsgrundsatz - dessen Anforderungen nicht nur für formelle Parlamentsgesetze, sondern auch für satzungsförmige Regelungen gelten (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 -, juris Rn. 20 ff.; Hellermann, in: Dietlein/Hellermann, ÖffentlichesR NRW, 10. Aufl. 2024, § 2 Rn. 241; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 132) - verlangt, dass das Handeln der Verwaltung in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar ist. Für die Betroffenen soll Klarheit über das Ausmaß der Belastung bestehen, so dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, juris Rn. 77; Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BVR 1048/11 -, juris Rn. 124). Der Verwaltung sollen angemessen klare steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorgegeben und den Gerichten eine wirksame Kontrolle ermöglicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, juris Rn. 109; Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, juris Rn. 77). Allerdings müssen Rechtsvorschriften dabei nur so genau gefasst werden, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, juris Rn. 109; Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, juris Rn. 77; Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris Rn. 181; Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, juris Rn. 325; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 10 C 9.05 -, juris Rn. 29). Mithin lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 u.a. -, juris Rn. 76; Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BVR 1048/11 -, juris Rn. 118; Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, juris Rn. 91). Das Bestimmtheitsgebot schließt auch die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus, solange sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt, so dass verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, juris Rn. 78; Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris Rn. 181). Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots wachsen wiederum mit der Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten und ihre Grundrechtssphären (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, juris Rn. 77; Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 u.a. -, juris Rn. 102; Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, juris Rn. 325). Je schwerwiegender die Auswirkungen einer Regelung sind, desto genauer müssen die Vorgaben des Gesetzgebers ausfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, juris Rn. 193; Beschluss vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 -, juris Rn. 55; Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 79). Mithin muss nicht erst der normkonkretisierende Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, sondern der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass bereits eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai.2018 - B 3 KR 13/16 R -, juris Rn. 45; Schulze-Fielitz, in: Dreier, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 136). Diesen Anforderungen genügen § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS nicht. Danach wird die Trinkwasserbezugsmenge für jedes Grundstück in einer Anschlussgenehmigung festgesetzt. Diese erteilt der Verbandsvorsteher, der die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Antragsgegners sowie nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Antragsgegners führt (vgl. § 10 Abs. 2 Verbandssatzung WSE). Mithin verlagern § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WS die Bestimmung der Trinkwasserbezugsmenge vollständig und voraussetzungslos auf die Ebene des Verwaltungsvollzugs. Die Satzung selbst enthält keinerlei Kriterien, die die Festsetzung in den Anschlussgenehmigungen durch den Verbandsvorsteher steuern und operationalisieren. Solche lassen sich auch nicht durch Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln. Insbesondere kann - entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - auch nicht darauf geschlossen werden, dass für die Festsetzung der Maximalmengen in den Anschlussgenehmigungen auf die durch § 3 Abs. 6 Sätze 5-6 WVS in Bezug genommenen Durchschnittswerte zurückzugreifen wäre. Diese Argumentation verkennt die Regelungssystematik des § 3 Abs. 6 WVS, wonach die in den Sätzen 5 und 6 enthaltenen Durchschnittswerte nur - übergangsweise - zur Anwendung gelangen sollen, sofern für das jeweilige Grundstück noch keine - spätestens bis zum 31. März 2030 zu beantragende - Anschlussgenehmigung mit der Festsetzung einer Trinkwasserbezugsmenge erteilt worden ist (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 5 WVS). Folglich kann gerade nicht darauf geschlossen werden, dass diese Durchschnittswerte (vgl. zu deren fehlender Bestimmtheit zudem III.4.) auch für die Mengenbegrenzungen in den Anschlussgenehmigungen maßgeblich sein sollen. Im Übrigen folgt auch die mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025 mitgeteilte tatsächliche Verwaltungspraxis des Antragsgegners - deren Rechtmäßigkeit wiederum nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist - einem anderen Ansatz, indem für die Festsetzung eines Maximalwerts in den Anschlussgenehmigungen auf eine vom Durchschnittsverbrauch gänzlich unabhängige Berechnungsformel abgestellt wird. Diese Konturen- und Maßstabslosigkeit der Ermächtigung in § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS begegnet besonderen Bedenken vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der Trinkwasserverfügbarkeit für Bevölkerung und Gesamtwirtschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 u.a. -, juris Rn. 141). Die Verfügbarkeit von Trinkwasser spielt für die individuelle Lebensgestaltung und Persönlichkeitsentfaltung eine wesentliche Rolle. Trinkwasser ist eine zentrale Ressource der Daseinsvorsorge. Die gewichtigen Auswirkungen einer generellen mengenmäßigen Trinkwasserbegrenzung erhöhen daher die Anforderungen an die Dichte der normativen Vorgaben, um das Handeln der Exekutive für die Betroffenen vorhersehbar und nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 15 ff.). Die potentielle Intensität einer generellen Trinkwasserbegrenzung verdeutlicht die derzeitige Genehmigungspraxis des Antragsgegners: Die von ihm angewandte Berechnungsformel führt zu der Annahme, dass pro Einwohner täglich 105 Liter Trinkwasser zur Verfügung stehen, wobei dieser "Einwohnerwert" nachfolgend noch gewichtet und die zugeteilte Menge pro Grundstück durch einen Flächenwert erhöht wird (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juni 2025, S. 1 ff.). Die Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Schreiben vom 29. April 2024) belegen, dass in 13 der 16 Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners im Jahr 2019 (teils deutlich) höhere durchschnittliche Pro-Kopf-Tagesverbräuche (für "Haushalte und Kleingewerbe" mit Werten bis zu ca. 170 Liter / Tag) anfielen. Gemäß der Auskunft des Landesamtes für Umwelt (LfU) übersteigen auch die durchschnittlichen Tagesverbräuche, die in technischen Regelwerken zugrunde gelegt (120 Liter / Tag) sowie von anderen Brandenburger Wasserversorgungsunternehmen angegeben werden (ca. 120-124 Liter / Tag), diesen "Einwohnerwert" des Antragsgegners signifikant (vgl. Schreiben des LfU vom 6. Mai 2024). Das Gewicht des Eingriffs wird zudem dadurch erhöht, dass eine Überschreitung der genehmigten Bezugsmenge bußgeldbewehrt ist (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 26 WVS). Die pauschale Ermächtigung in § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS ohne jegliche konkretisierende Maßgaben trägt dieser Eingriffsintensität nicht hinreichend Rechnung. Daran ändert es auch nichts, dass durch den Einzelakt - die jeweilige Anschlussgenehmigung - eine spezifische Bezugsmenge festgelegt wird, denn dadurch werden die rechtsstaatlichen Defizite im Hinblick auf die vorgelagerte Satzungsebene und deren Anleitungsfunktion für den Einzelfallvollzug nicht kompensiert (vgl. OVG ST, Urteil vom 13. März 2025 - 1 L 88/23 -, juris Rn. 40). Dies gilt insbesondere angesichts der Bandbreite möglicher Regelungsmodelle für eine Festsetzung der Trinkwasserbezugsmenge. Es erscheinen zahlreiche, ggf. kumulativ und mit unterschiedlicher Gewichtung anwendbare Berechnungsparameter denkbar (z.B. Personenzahl, Grundstücksgröße, bisheriger Verbrauch, Durchschnittsverbrauch), für die wiederum unterschiedliche Bezugspunkte und -zeiträume (z.B. Gemeinde- oder Verbandsgebiet, Länge der Kalkulationsperioden) sowie Anpassungsmechanismen (z.B. periodisch oder antragsabhängig) gewählt werden können. Diese Variationsbreite belegt die bisherige Verwaltungspraxis des Antragsgegners zur Festsetzung der maximalen Trinkwasserbezugsmenge, die u.a. auf Prognosen (Einwohnerzahl), Erfahrungswerte (verfügbare Trinkwassermenge), Empfehlungen privater Normgeber (zu den Kundenarten) und Gewichtungen (Verhältnis Flächen- zu Einwohnerwert) abstellt (Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juni 2025, S. 1 ff.). Indem sich der Antragsgegner in der Satzung jeglicher Maßstäbe für die Festsetzung der maximalen Bezugsmengen trotz der Vielgestaltigkeit der Regelungsansätze mit stark divergierenden Auswirkungen für die Einwohner des Verbandsgebiets enthält, genügt er den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Zudem sichern hinreichend bestimmte Maßgaben zur Trinkwassermengenbegrenzung in der Satzung auch die erforderliche Partizipation seiner Mitglieder an den verbindlichen Entscheidungen des Antragsgegners als Selbstverwaltungskörperschaft ab (vgl. hierzu OVG ST, Urteil vom 13. März 2025 - 1 L 88/23 -, juris Rn. 39). Die derzeitige Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS begegnet vor diesem Hintergrund weiteren Bedenken: Denn in der Verbandsversammlung als satzungsgebendem Organ (vgl. § 6 lit. o Verbandssatzung WSE) sind die Vertreter der in dem Antragsgegner zusammengeschlossenen Gemeinden repräsentiert (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 GKGBbg) und ihre Stimmen entsprechend der Einwohnerzahl gewichtet (§§ 1, 5 Verbandssatzung WSE). Die - unmittelbar demokratisch legitimierte - Vertretungskörperschaft der Mitgliedsgemeinden kann ihrer jeweiligen Vertretungsperson zudem Richtlinien und Weisungen für das Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung erteilen (vgl. oben; s. § 5 Abs. 1 Verbandssatzung WSE, § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 GKGBbg). Es erweist sich angesichts der Anforderungen an eine hinreichende Beteiligung der Verbandsmitglieder und an die Rückführbarkeit der Entscheidungen auf die Bevölkerung als deren personales Substrat als unzureichend, wenn die Bestimmung der konkreten Trinkwasserbezugsmenge für jedes Grundstück ohne jegliche Vorgaben allein dem leitenden Exekutivorgan des Antragsgegners überlassen wird. Die Verbandsversammlung darf sich nicht - auch nicht "freiwillig" - jeglichen Einflusses auf die inhaltliche Ausgestaltung der Zuteilung von Trinkwassermengen in den Anschlussgenehmigungen begeben. Dies belegt auch § 3 Abs. 6 lit. e Verbandssatzung WSE, wonach der Beschluss eines Trinkwasserversorgungskonzepts zu den Aufgaben der Verbandsversammlung gehört - und gerade nicht zu den "Geschäften der laufenden Verwaltung", die dem Verbandsvorsteher obliegen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Verbandssatzung WSE). Um den rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der satzungsrechtlichen Regelungen zu genügen, ist es zwar nicht geboten, dass die jeweilige Trinkwasserbezugsmenge unmittelbar in der WVS niedergelegt wird. Der Satzungsgeber muss aber die wesentlichen Festlegungen selbst treffen. Dazu gehören jedenfalls die für die Bestimmung der Bezugsmengen als relevant erachteten Parameter (z.B. verfügbare Trinkwassermengen, Einwohnerzahlen, Grundstücksgröße, Nutzungsart), ihre Herleitung (z.B. Datenquelle) und ihre Gewichtung (z.B. bei Zugrundelegung einer Berechnungsformel). Weiterhin scheint es geboten, dass der Normgeber sich auch zur Ausgestaltung der Anschlussgenehmigungen und den Auswirkungen veränderter Rahmenbedingungen verhält (z.B. durch Widerrufsvorbehalte, Bedingungen, Befristungen, Ausnahmeregelungen oder Anpassungsmechanismen). Zudem muss eine generelle Begrenzung der Trinkwasserbezugsmengen den grundrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere im Hinblick auf divergierende Betroffenheiten, etwa bei unterschiedlichen Gewerbezweigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), sowie bezüglich der allgemeinen Verhältnismäßigkeit einer solchen Beschränkung auf Basis der tatsächlichen und prognostizierten Trinkwasserverhältnisse. Da die Regelung in § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS bereits den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, besteht für den Senat im hiesigen Verfahren kein Anlass, den Sachverhalt diesbezüglich weiter aufzuklären und sich hierzu zu verhalten. 2. Die Ungültigkeit der Regelungen in § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS führt dazu, dass auch § 3 Abs. 6 Sätze 7-8 WVS in Gestalt der 2. Änderungssatzung für ungültig zu erklären sind. Es ist von der Gesamtunwirksamkeit oder der Unwirksamkeit weiterer Teile einer Norm auszugehen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil hiervon so verflochten ist, dass die verbleibenden Vorschriften, ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben können (vgl. § 139 BGB). Ein solcher untrennbarer Regelungszusammenhang ist anzunehmen, soweit der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt, oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt, etwa keine selbstständige Bedeutung hat. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen. Solange ein fehlerfreier Teil (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen wird, wirkt sich die Unwirksamkeit des fehlerbehafteten Teils hierauf nicht aus (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 -, juris Rn. 15; Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1/11 -, juris Rn. 28; OVG BE-BB, Urteil vom 19. Juli 2022 - OVG 12 A 2/21 -, UA S. 21; Giesberts, in: BeckOK/VwGO [1.1.2025], § 47 Rn. 76; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 285, 358 f.). § 3 Abs. 6 Sätze 7-8 WVS stehen in untrennbaren Zusammenhang mit den für unwirksam zu erklärenden Maßgaben in § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS und ergeben ohne diese keinen Sinn: Sie sehen vor, dass eine Anschlussgenehmigung einschließlich einer maximalen Trinkwasserbezugsmenge bis zum 31. März 2030 zu beantragen ist, und dass bei fehlender fristgerechter Antragstellung das Benutzungsrecht an der öffentlichen Trinkwassereinrichtung ruht. Da die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung einer maximalen Bezugsmenge in einer Anschlussgenehmigung gemäß § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS ungültig ist (vgl. III.1.), entfällt auch der Regelungsgegenstand der hierauf bezogenen Fristenregelung in § 3 Abs. 6 Sätze 7-8 WVS, die folglich ins Leere geht und daher von den Nichtigkeitsgründen mit erfasst wird. Die Verlängerung der Frist zur Beantragung der Anschlussgenehmigungen um fünf Jahre durch das neue Fristende des 31. März 2030 (ursprünglich 31. März 2025) bildet den alleinigen Regelungsgegenstand der 2. Änderungssatzung, die daher insgesamt für unwirksam zu erklären ist. 3. Aus denselben Erwägungen ist von der Ungültigkeit von § 3 Abs. 7 Satz 3 WVS auszugehen. Dieser ermächtigt den Antragsgegner unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. noch III.5.) zur Kürzung der in der Anschlussgenehmigung festgesetzten Bezugsmenge. Indem die Ermächtigung zur Festsetzung einer solchen maximalen Bezugsmenge in § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS unwirksam ist, wird die Maßgabe in § 3 Abs. 7 Satz 3 WVS funktionslos und ist für unwirksam zu erklären. 4. Die Bestimmung der Trinkwasserbezugsmenge pro Grundstück anhand des "durchschnittlichen Verbrauch[s] pro Kopf und Jahr multipliziert mit der auf dem Grundstück gemeldeten Anzahl an natürlichen Personen" (§ 3 Abs. 6 Satz 5 WVS) bzw. - bei fehlender Möglichkeit zur Ermittlung einer solchen Personenzahl - anhand des "durchschnittlichen rechnerischen Mittellastwert[s] aus der Bemessung der tatsächlich vorhandenen Trinkwasserinstallationen gem. DIN EN 806-3 bzw. DIN 1988-300" (§ 3 Abs. 6 Satz 6 WVS) verstößt ebenfalls gegen höherrangiges Recht und ist daher ungültig. Dies ergibt sich erneut bereits aus dem untrennbaren Regelungszusammenhang mit den für unwirksam zu erklärenden § 3 Abs. 6 Sätze 1-4 WVS. Es widerspricht erkennbar dem Willen des Satzungsgebers, dass § 3 Abs. 6 Sätze 5-6 WVS für sich genommen weiter gelten, sofern die Ermächtigung zur Festsetzung von Trinkwasserbezugsmengen in Anschlussgenehmigungen unwirksam ist. Aus der Maßgabe in § 3 Abs. 6 Sätze 7-8 WVS (in Gestalt der 2. Änderungssatzung) - wonach jeder Grundstückseigentümer bis spätestens zum 31. März 2030 eine solche Anschlussgenehmigung beantragen muss -, ergibt sich, dass der Normgeber ein Anknüpfen an die Durchschnittswerte in § 3 Abs. 6 Sätze 5-6 WVS nur für einen Übergangszeitraum vorgesehen hat, aber nicht als dauerhaften Mechanismus für den Fall installieren wollte, dass die Vorgaben zur Trinkwassermengenbegrenzung in den Anschlussgenehmigungen ungültig ist. Unabhängig davon verstoßen auch § 3 Abs. 6 Sätze 5-6 WVS gegen das Bestimmtheitsgebot (vgl. zu den Maßstäben III.1.). Die dortigen Regelungen knüpfen die mengenmäßige Bezugsgrenze an einen "durchschnittlichen Verbrauch" (Satz 5) bzw. "durchschnittlichen rechnerischen Mittellastwert" (Satz 6). Es wird jedoch in keiner Weise geregelt, wie ein solcher Durchschnittswert zu ermitteln ist. Dies lässt sich auch nicht den in Bezug genommenen DIN-Normen entnehmen, die die Dimensionierung von Trinkwasserleitungen betreffen. Die 1. Änderungssatzung nimmt auch nicht Bezug auf die Festlegung oder Veröffentlichung eines bindenden "Durchschnittswerts" durch Dritte. Erneut bleibt dessen Bestimmung damit vollständig dem Verwaltungsvollzug durch den Verbandsvorsteher überlassen. Ein solcher Regelungsmechanismus begegnet daher denselben - durchgreifenden - Bedenken im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen wie die Maßgaben zur Festsetzung der Trinkwassermengen in den Anschlussgenehmigungen (vgl. III.1.). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die mengenmäßige Begrenzung in § 3 Abs. 6 Sätze 5-6 WVS zwar nicht bußgeldbewehrt ist (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 26 WVS), aber dennoch Grundlage für Anordnungen (vgl. § 16 Abs. 1 WVS) sowie verwaltungsvollstreckungsrechtliche Maßnahmen (vgl. § 16 Abs. 2 WVS) sein kann und mithin dem Normunterworfenen eine rechtssichere Ausrichtung an den normativen Maßgaben ermöglicht werden muss. Es bleibt für diesen aber gänzlich unklar, wie er die ihm nach § 3 Abs. 6 Sätze 5-6 WVS zustehende Trinkwasserbezugsmenge - solange kein Maximalwert in einer Anschlussgenehmigung enthalten ist - ermitteln kann. Hierfür kommen erneut mehrere Regelungsmodelle in Betracht, da im Hinblick auf Referenzzeiträume (und deren Aktualisierung), Referenzgebiete und Vorgaben zur Durchschnittsbildung unterschiedliche Ansätze denkbar sind. Soweit die im Verwaltungsvorgang enthaltenen "Fachlichen Erläuterungen zur Einführung der Begrenzung der Trinkwasserbezugsmenge im Verbandsgebiet des WSE" auf einen Durchschnittsverbrauch aus den letzten vier Jahren vor dem Satzungserlass (2018-2021) verweisen (vgl. a.a.O., S. 14), erlaubt dies keine hinreichende Rückschlüsse zur Auslegung des § 3 Abs. 6 Sätze 5-6 WVS. Es handelt sich bei dem in den Fachlichen Erläuterungen angegebenen Durchschnittsverbrauch allein um eine - nicht weiter erläuterte - rechnerische Bezugsgröße zur Prognostizierung des Trinkwasserbedarfs, ohne dass ein Bezug zur Regelung in § 3 Abs. 6 Sätze 5-6 WVS erkennbar ist. Zwar führt der Antragsgegner aus, dass "die garantierte Menge des Benutzungsrechts auf den bisherigen Durchschnittsverbrauch im Verbandsgebiet, der noch ca. 3 m³ über dem Landesdurchschnitt lieg(e)," festgelegt würde (vgl. Antragserwiderung vom 15. Februar 2023), jedoch bleibt offen, durch wen, auf welcher Datengrundlage und in welchem Verfahren dieser - auch nicht konkret benannte - "Durchschnittswert" festgesetzt werden soll. Soweit der Antragsgegner - erstmals - in der mündlichen Verhandlung einen vom LfU veröffentlichten, "statistischen Jahreswert" für maßgeblich hält, vermag auch dies die Regelungsdefizite auf der normativen Ebene nicht zu kompensieren, sondern verdeutlicht diese durch die näher begründete Bezugnahme auf einen "beliebigen" Durchschnittswert vielmehr. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Praxis des Antragsgegners nach eigenen Angaben weder an einem durchschnittlichen Verbrauch noch einem durchschnittlichen Mittellastwert orientiert, sondern die Trinkwassermenge bei fehlender Anschlussgenehmigung nach einer eigens entwickelten Formel berechnet, die einen "Einwohnerwert" (für § 3 Abs. 6 Satz 5 WVS) und einen "Flächenwert" (für § 3 Abs. 6 Satz 6 WVS) ergibt (vgl. Schriftsatz vom 30. Juni 2025, S. 3 f.). Infolge der Unbestimmtheit der Maßgaben in § 3 Abs. 6 Sätze 5-6 WVS kann dahingestellt bleiben bzw. nicht beurteilt werden, inwiefern ein Abstellen auf den Durchschnittsverbrauch bzw. den durchschnittlichen rechnerischen Mittellastwert auch sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, etwa im Hinblick auf dadurch bewirkte unterschiedliche Betroffenheiten insbesondere gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke je nach Branchenzugehörigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. Fachliche Erläuterungen, S. 13). 5. § 3 Abs. 7 Sätze 1, 2 und 4 WVS (zur Unwirksamkeit von § 3 Abs. 7 Satz 3 WVS siehe bereits III.3.) sind hingegen mit höherrangigem Recht vereinbar, so dass der Antrag insoweit abzulehnen ist. § 3 Abs. 7 Sätze 1-2 WVS ermächtigen den Antragsgegner unter bestimmten Voraussetzungen dazu, "das Benutzungsrecht auf Dauer oder zeitweise oder für bestimmte Verbandsgebiete oder Verwendungszwecke ein[zu]schränken oder aus[zu]schließen" (§ 3 Abs. 7 Satz 1 WVS). Dabei ist der Antragsgegner "insbesondere […] berechtigt, die Verwendung von Trinkwasser aus der öffentlichen zentralen Trinkwasserversorgungsanlage für die Bewässerung von Freiflächen ganz oder teilweise oder zu bestimmten Zeiten zu untersagen" (§ 3 Abs. 7 Satz 4 WVS). Diese Einschränkungen können erfolgen, sofern die tägliche Trinkwasserbezugsmenge im Verbandsgebiet entweder die dem Antragsgegner "tagesanteilig aus der Summe der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse der Fachbehörde zur Verfügung stehende Wasserfördermenge" (Satz 1) oder "die aus den verbandseigenen Anlagen zur Wasserbeschaffung zur Verfügung stehende Gesamtmenge an Trinkwasser übersteigt und der Netzdruck in der öffentlichen zentralen Trinkwasserversorgungsanlage einen Mindestwert entsprechend dem Arbeitsblatt DVGW A 400-1 unterschreitet" (Satz 2). a) Diese Ermächtigung verstößt nicht gegen Grundrechte, namentlich gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) der Normadressaten. Zwar berechtigen § 3 Abs. 7 Sätze 1, 2 und 4 WVS den Antragsgegner dazu, die Nutzbarkeit des Grundeigentums durch Begrenzung der Trinkwasserverfügbarkeit einzuschränken, jedoch sind die Eingriffe gerechtfertigt. aa) Die Ermächtigungen in § 3 Abs. 7 Sätze 1-2 WVS verfolgen das legitime Ziel, die durchgehende Versorgung der Bevölkerung im Verbandsgebiet mit Trinkwasser zu sichern. bb) Es handelt sich auch um ein geeignetes Mittel. Eine fehlende Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine Maßnahme von vornherein und erkennbar schlechthin untauglich ist, um den mit der Regelung verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 5. Februar 2018 - Vf. 16-VII-16 -, juris Rn. 38). Die Kompetenz des Antragsgegners, das Benutzungsrecht zu beschränken, etwa im Hinblick auf bestimmte Verwendungszwecke und -zeiten, vermag das Ziel, die dauerhafte Trinkwasserversorgung, zu gewährleisten, zu fördern. Dies gilt auch für die Regelung in § 3 Abs. 7 Satz 2 WVS, die darauf abstellt, dass die tägliche Trinkwasserbezugsmenge im Verbandsgebiet die "aus den verbandseigenen Anlagen zur Wasserbeschaffung zur Verfügung stehende Gesamtmenge an Trinkwasser übersteigt". Es könnten insofern Zweifel an deren Geeignetheit aufkommen, als weitere Beschränkungen der Benutzungsrechte bei Verbrauch der "Gesamtmenge" keinen Sinn mehr ergeben würden. Das kumulative Erfordernis des absinkenden Netzdrucks verdeutlicht aber, das mit der "zur Verfügung stehenden" Gesamtmenge die maximale tägliche Einspeisemenge - und nicht der gesamte Trinkwasserbestand - gemeint ist. Diese Zusammenhänge erläuterte der Antragsgegner auch nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung cc) Die Ermächtigung ist auch erforderlich, da kein gleich wirksames, aber milderes Mittel erkennbar ist. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 47 Rn. 137; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 47 VwGO Rn. 108 m.w.N.). Zwar entwickelte sich ausweislich öffentlich verfügbarer Informationen der Trinkwasserverbrauch im Verbandsgebiet seit dem Erlass der 1. Änderungssatzung günstiger als erwartet und die Verbrauchsmengen lagen in 2024 deutlich unterhalb der zulässigen Grundwasserentnahmemengen (vgl. Fachliche Erläuterungen, S. 4). Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) führt etwa aus, dass die tatsächliche Nutzung der Wasserrechte durch den Antragsgegner seit 2020 rückläufig sei (von 10,9 Millionen m³ [2020] auf 9,7 Millionen m³ [2023]; vgl. Schreiben vom 24. Mai 2024). Das LfU sieht vor diesem Hintergrund "momentan" keine Versorgungslücke beim Antragsgegner (vgl. Auskunft des LfU vom 6. Mai 2024). Diese "Entspannung" führte auch zu der Verschiebung der Beantragungsfrist für Anschlussgenehmigungen durch die 2. Änderungssatzung (vgl. Protokoll der Verbandsversammlung vom 9. Oktober 2024, S. 9; vgl. insgesamt Märkische Oder-Zeitung (MOZ), Wasserkontingente erst ab 2030 - geht es auch ohne?, 7.10.2024; MOZ, 105 Liter für Haushalte - macht der WSE ab 2025 ernst?, 30.9.2024; MOZ, Wasserverbrauch im WSE-Gebiet trotz Gigafactory gesunken, 23.5.2024). Diese zuletzt günstigen Entwicklungen lassen jedoch nicht darauf schließen, dass es im Verbandsgebiet nicht weiterhin zu konkreten Mangelszenarien kommen kann. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass der erfolgte und weiter zu erwartende Anstieg der Einwohnerzahlen (vgl. auch Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom 29. April 2024; Schreiben des MLUK vom 24. Mai 2024), die klimatischen Entwicklungen mit zunehmenden Hitze- und Dürreperioden, die bereits vor der Ansiedlung von K... schwierigen wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Verbandsgebiet (vgl. Schreiben des MLUK vom 24. Mai 2024) sowie die prognostizierten Folgeeffekte dortiger Industrieansiedlungen zu Engpässen in der Trinkwasserverfügbarkeit führen könnten. Solche zeitigten in der Vergangenheit auch bereits konkrete negative Auswirkungen (z.B. Bußgeldbescheid des LfU vom 24. September 2019 wegen Überschreitung der erlaubten Grundwasserentnahmemengen in den Jahren 2017 und 2018; Druckprobleme in Teilen des Verbandsgebiets; keine Genehmigung für gewerbliche Neuansiedlungen; vgl. MOZ, Tesla in Grünheide bekommt Wasser - aber was erhalten die Kommunen?, 19. März 2022; Protokoll der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2021, S. 4, 9; Fachliche Erläuterungen, S. 16, Antragserwiderung vom 15. Februar 2023; s. auch Schreiben des MLUK vom 24. Mai 2024). Der Antragsgegner hat auch dargelegt, dass bisherige Ansätze und Bemühungen (z.B. Informationskampagnen, Maßnahmen zur Ressourcenschonung, Preisgestaltung, Prüfung von Fernwasserleitungen, Beantragung zusätzlicher Wasserförderrechte) keine hinreichend effektiven Instrumente darstellten, um konkrete Mangelsituationen zukünftig mit hinreichender Sicherheit abzuwenden (vgl. Protokoll der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2021, S. 5, 7 f.; Fachliche Erläuterungen, S. 4, 15 f.; Antragserwiderung vom 15. Februar 2023). Die Wertung des Antragsgegners, dass die in § 3 Abs. 7 Sätze 1-2 WVS geregelten Konstellationen taugliche Indikatoren für solche damit weiterhin keinesfalls fernliegenden Mangelszenarien sind, die Einschränkungen des Benutzungsrechts erfordern könnten, ist auf der Basis des dem Normgeber zuzustehenden Einschätzungsspielraums nicht zu beanstanden: Sowohl die Überschreitung der Förderhöchstmengen (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 1 WVS) als auch ein Absinken des Netzdrucks (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 2 WVS) können - je nach Einzelfallsituation - der hinsichtlich Menge und Verwendungszweck unbeschränkten Trinkwasserverfügbarkeit entgegenstehen und zu deren Begrenzung drängen (zur Einschätzungsprärogative des Normgebers im Rahmen der Erforderlichkeit einer Maßnahme z.B. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG [Oktober 2024], Art. 20 Rn. 118). Auch die bereits bestehende Kompetenz des Antragsgegners, die Belieferung mit Trinkwasser einzuschränken, sofern er "durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen oder sonstige technische, wirtschaftliche oder klimatische Umstände, deren Beseitigung ihm nicht oder nicht sofort zumutbar sind, an der Wasserversorgung gehindert ist" (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WVS) bzw. sofern "das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist" (§ 13 Abs. 2 Satz 3 WVS), steht der Erforderlichkeit der Ermächtigungen in § 3 Abs. 7 Sätze 1-2 WVS nicht entgegen. Zwar eröffnen auch die Maßgaben in § 13 Abs. 2 WVS dem Antragsgegner die Möglichkeit, auf Versorgungsengpässe zu reagieren. Allerdings setzt § 3 Abs. 7 WVS bereits weiter im Vorfeld an, indem der Antragsgegner schon bei einem bestimmten Missverhältnis zwischen Wasserverbrauch und -verfügbarkeit zu Einschränkungen ermächtigt wird, um es erst gar nicht zu den in § 13 Abs. 2 WVS beschriebenen akuten Risiken kommen zu lassen. dd) Die Ermächtigung ist auch angemessen. Dabei ist allerdings die durchaus beachtliche Intensität der durch § 3 Abs. 7 WVS ermöglichten Grundrechtseingriffe in den Blick zu nehmen. Auf die hohe Bedeutung der Verfügbarkeit von Trinkwasser für die persönliche Lebensgestaltung und wirtschaftliche Entfaltung wurde bereits hingewiesen (vgl. III.1.). Zudem erweisen sich die Eingriffsvoraussetzungen jedenfalls in § 3 Abs. 7 Satz 1 WVS als relativ niedrig, indem bereits die einmalige Überschreitung der tagesanteiligen Fördermenge durch den Tagesverbrauch ausreicht, um den Antragsgegner zu Beschränkungen des Benutzungsrechts zu ermächtigen, ohne dass im Hinblick auf Dauer oder Umfang der Überschreitung zusätzliche Eingriffshürden (wie etwa der Druckverlust im Rahmen von § 3 Abs. 7 Satz 2 WVS) bestünden. Ein solches Szenario dürfte - wie auch die durch den Antragsgegner eingereichten Kennzahlen belegen - gerade in den verbrauchsintensiven Sommermonaten regelmäßig erfüllt sein (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juni 2025). Nach dem bloßen Wortlaut der Norm unterliegt der Spielraum des Antragsgegners auf der Rechtsfolgenebene wiederum keinen Einschränkungen und umfasst unter anderem auch den "Ausschluss" des Benutzungsrechts "auf Dauer" (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 1 WVS). Dennoch erweisen sich die Regelungen in § 3 Abs. 7 Sätze 1, 2 und 4 WVS (noch) als verhältnismäßig, sofern man die Maßgaben als Ermächtigung - nur - zur Abwehr konkreter Gefahren für die Trinkwasserversorgung versteht. Dieser Normzweck erschließt sich deutlich aus dem Regelungskontext: Während es in § 3 Abs. 6 WVS um eine - generelle - mengenmäßige Trinkwasserrationierung durch allgemeine Verteilungsmaßstäbe geht, betrifft § 3 Abs. 7 WVS die - mögliche - Reaktion auf drohenden Wassermangel im Einzelfall. Die - detailliert beschriebenen - Tatbestandsvoraussetzungen in § 3 Abs. 7 Sätze 1-2 WVS bilden taugliche Indikatoren für "Fehlentwicklungen" im Verhältnis zwischen Wasserverbrauch und -verfügbarkeit (vgl. cc)). Auf diese muss der Antragsgegner reagieren können, um rechtzeitig konkrete Krisenszenarien zu verhindern, deren Folgen für die technische Funktionsfähigkeit der Versorgungseinrichtung, die Lebensqualität der Bevölkerung und die wirtschaftliche Planungsfähigkeit der Betriebe wiederum immens wären. Aufgrund der nicht vorhersehbaren Vielgestaltigkeit von Art und Ausmaß möglicher Mangelsituationen und der angemessenen Abhilfemaßnahmen lassen sich - anders als bei der Frage allgemeiner Verteilungsgerechtigkeit in § 3 Abs. 6 WVS - auch nur begrenzt Handlungsparameter aufstellen. Diese Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts rechtfertigt es daher, mit Rücksicht auf den Normzweck geringere Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung in § 3 Abs. 7 WVS zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, juris Rn. 109). Es besteht ein legitimes Interesse des Antragsgegners, sich einen breiten Spielraum im Hinblick auf die zeitliche, örtliche und inhaltliche Reichweite seiner Reaktion zu erhalten. Dabei wird er das ihm durch § 3 Abs. 7 WVS eröffnete Ermessen aber stets am konkreten Grad der Versorgungsgefährdung ausrichten müssen, wie es auch seiner glaubhaft geschilderten bisherigen Verwaltungspraxis entspricht (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juni 2025, S. 5). Dieser strenge gefahrenabwehrrechtliche Einzelfallbezug der Ermächtigung kommt insbesondere in den Maßgaben zur Rechtsfolgenebene zum Ausdruck: So belegen die Hinweise auf örtlich ("für bestimmte Verbandsgebiete"), zeitlich ("auf Dauer oder zeitweise") und inhaltlich ("einschränken oder ausschließen") divergierende Möglichkeiten, das Benutzungsrecht einzuschränken, dass gestufte Abhilfemaßnahmen entsprechend dem jeweiligen konkreten Gefährdungsszenario geboten sind. Stets wird der Antragsgegner Ursachen, Art, Umfang und Dauer der Grenzwertüberschreitungen nach § 3 Abs. 7 Sätze 1-2 WVS ermitteln sowie die daraus resultierenden Risiken anhand der Einzelfallumstände (z.B. Wetterprognose, Wasserbestände) bewerten müssen. Dabei kann das Ergebnis dieser - fortlaufend zu aktualisierenden - Prognose auch lauten, dass keinerlei Beschränkungen gerechtfertigt sind bzw. bereits ergriffene Maßnahmen wieder beendet werden müssen. Indem § 3 Abs. 7 Satz 4 WVS zudem die (partielle) Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser für die Bewässerung von Freiflächen als - einziges und vorrangig in den Blick zu nehmendes - Beispiel einer Einschränkung des Benutzungsrechts benennt ("insbesondere"), wird abermals deutlich, dass - sofern möglich - vor der generellen mengenmäßigen Begrenzung des Trinkwassers, mildere Maßnahmen zu ergreifen sind. Vor diesem Hintergrund ist auch die weite Formulierung einer "auf Dauer" möglichen Einschränkung (§ 3 Abs. 7 Satz 1 WVS) verfassungskonform dahin auszulegen, dass damit keine von dem Fortbestehen konkreter Mangelsituationen unabhängige permanente Restriktionen, sondern - nur - nicht bereits von Anbeginn zeitlich fest umgrenzte Maßnahmen gemeint sind. § 3 Abs. 7 WVS berechtigt den Antragsgegner daher nicht zu normersetzender abstrakt-genereller Verteilung der Trinkwasserressourcen. b) Auch im Übrigen sind keine Verstöße der Maßgaben in § 3 Abs. 7 Sätze 1,2 und 4 WVS gegen höherrangiges Recht erkennbar. Insbesondere begegnet die dynamische Verweisung in § 3 Abs. 7 Satz 2 WVS auf das Arbeitsblatt DVGW A 400-1 im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen, die das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip an eine solche stellen, keine Bedenken (vgl. zu diesen BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 8.14 -, juris Rn. 25; Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 42 f). So ist insbesondere nicht von einer unzulässigen Entäußerung der Normsetzungskompetenz auszugehen: Der Umfang der Verweisung auf die Grenzwerte, ab denen ein Druckverlust in den Wasserleitungen den Antragsgegner zu Nutzungsbeschränkungen berechtigt (vgl. DVGW-Arbeitsblatt, S. 39 f.), ist eng bemessen. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Antragsgegner die inkorporierten Regelungen im Blick behalten und bei Bedarf auf deren Änderungen reagieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 8.14 -, juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 4 ZB 15.150 -, BeckRS 2015, 48411 Rn. 12). Weiterhin finden dynamische Verweisungen gerade bei technischen Parametern besondere Berechtigung, da eine starre Festlegung auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Normerlasses wenig zielführend erschiene (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 43; Meurers/Beye, Rechtsstaatliche Anforderungen an die Öffentlichkeit von Normen, DÖV 2018, 59). Außerdem müsste bei der alternativen Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zu deren Auslegung letztlich doch wieder auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden (vgl. zu diesem Gedanken BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 45). Indem § 3 Abs. 7 Satz 2 WVS zudem nicht selbst grundrechtsbeschränkende Maßnahmen anordnet, sondern dem Antragsgegner Ermessen im Hinblick auf mögliche Restriktionen eröffnet, sind die Einwohner des Verbandsgebiets auch nicht der Normsetzungsgewalt eines nichtstaatlichen Akteurs durch die Inbezugnahme des DVGW-Arbeitsblatts unmittelbar "ausgeliefert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 8.14 -, juris Rn. 28 f.). 6. Da Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung die in § 13 Abs. 2 Satz 1 WVS enthaltenen Regelungen zu "Art und Umfang der Versorgung" dahingehend ergänzt, dass der Antragsgegner den Grundstückseigentümern Trinkwasser "mengenmäßig nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und 7" zur Verfügung stellt, besteht ein untrennbarer Regelungszusammenhang (vgl. die Maßstäbe in III.2.) zur Trinkwassermengenbegrenzung in § 3 Abs. 6 WVS. Diese ist für unwirksam zu erklären (vgl. III.1.), so dass deren Inbezugnahme ins Leere läuft und § 13 Abs. 2 Satz 1 WVS insofern ebenfalls ungültig ist. Die Unwirksamkeit (nur) von § 3 Abs. 7 Satz 3 WVS (vgl. III.3.) wirkt sich infolge des Verweises auf § 3 Abs. 7 WVS in Gänze hingegen nicht aus. Infolge des Wegfalls von § 3 Abs. 6 WVS muss der Normtext von § 13 Abs. 2 Satz 1 WVS jedoch an die dadurch erforderliche neue Nummerierung des nachfolgenden Absatzes angepasst werden. 7. Weitere Regelungen der 1. Änderungssatzung sind nicht für unwirksam zu erklären. Gemäß Art. 1 Nr. 1 der 1. Änderungssatzung wird in § 1 Abs. 1-2 WVS die Trennung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen im Industrie- und Gewerbegebiet Freienbrink (Sitz von K...) und im übrigen - hier relevanten - Verbandsgebiet vorgenommen, nachdem die Wasserversorgung zuvor durch eine einzige öffentliche Einrichtung erfolgte. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dieser insbesondere mit Haftungsrisiken und Fördermittelbedingungen begründeten Organisationsentscheidung des Antragsgegners über die Art und Weise der Trinkwasserversorgung und den für unwirksam zu erklärenden Maßgaben der 1. Änderungssatzung ist nicht erkennbar. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass der Antragsgegner § 1 Abs. 1-2 WVS auch ohne die ungültigen Inhalte erlassen hätte, da die dortigen Maßgaben für sich genommen keine Fehler erkennen lassen und ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bestehen bleiben können. Die durch Art. 1 Nr. 4 der 1. Änderungssatzung eingefügte Bezugnahme auf § 3 Abs. 6 Sätze 1-2 WVS im Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 26 WVS ist ebenfalls nicht für unwirksam zu erklären. Zwar dürfte ein untrennbarer Regelungszusammenhang insofern zu bejahen sein, doch nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht - nur - "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens kann der Betroffene den für unwirksam gehaltenen Ordnungswidrigkeitentatbestand inzident gerichtlich überprüfen lassen. Daher ist auch keine Durchbrechung der Rechtswegabgrenzung zur Sicherstellung der Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG geboten (vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, juris Rn. 14). D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die hervorgehobene Bedeutung der Aufhebung der unmittelbaren und generellen mengenmäßigen Begrenzung in § 3 Abs. 6 WVS für die Antragsteller im Vergleich zu den weiterhin wirksamen behördlichen Eingriffsbefugnissen nach § 3 Abs. 7 Sätze 1, 2 und 4 WVS. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1-2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragsteller wenden sich gegen Vorschriften zur Trinkwassermengenbegrenzung in der Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners. Die Antragsteller sind Eigentümer zweier im Geltungsbereich der "Wasserversorgungssatzung des Wasserverbands Strausberg-Erkner (WSE) über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet" vom 21. November 2018 (AMBl WSE Nr. 1/2018 vom 18. Dezember 2018, S. 42; im Folgenden: WVS) belegener Grundstücke. Ein Grundstück (J...) bewohnt die Antragstellerin zu 3, das andere Grundstück (M...) ist zum Betrieb eines Restaurants vermietet und weist zwei Ferienwohnungen auf. Die in der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2021 beschlossene "1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des WSE über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet" (AMBl WSE Nr. 3/2021 vom 22. Dezember 2021, S. 2; im Folgenden: 1. Änderungssatzung) trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Durch Art. 1 Nr. 2 der 1. Änderungssatzung wurden in § 3 WVS die Absätze 6 und 7 hinzugefügt. § 3 Abs. 6 WVS bestimmt, dass das Benutzungsrecht an der öffentlichen Wasserversorgungsanlage "trinkwassermengenmäßig nur die in der Anschlussgenehmigung durch den WSE für das zu versorgende Grundstück festgesetzte maximale Bezugsmenge" umfasst. Dazu werden durch den Antragsgegner eine jährliche und eine monatliche maximale Bezugsmenge sowie ein stündlicher Spitzendurchflusswert für das zu versorgende Grundstück in den Anschlussgenehmigungen festgestellt und dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht überschritten werden (Sätze 1-4). Grundstückseigentümer müssen solche Anschlussgenehmigungen einschließlich einer maximalen Bezugsmenge bis zum 31. März 2030 - so die durch die "2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des WSE über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet" vom 9. Oktober 2024 (AMBl WSE Nr. 3/2024 vom 24. Oktober 2024, S. 2; im Folgenden: 2. Änderungssatzung) verlängerte Frist - beantragen, anderenfalls ruht das Benutzungsrecht für das betroffene Grundstück bis zur Erteilung der Genehmigung (Sätze 7-8). Solange keine Anschlussgenehmigung vorliegt oder in dieser keine Bezifferung der Bezugsmenge erfolgt ist, wird die maximale Bezugsmenge basierend auf dem durchschnittlichen Verbrauch pro Kopf und Jahr multipliziert mit der auf dem Grundstück gemeldeten Anzahl an natürlichen Personen berechnet (Satz 5). Soweit die Anknüpfung an eine gemeldete oder bauordnungsrechtlich zugelassene bzw. tatsächlich zu ermittelnde Zahl der Nutzer nicht möglich ist - also insbesondere bei gewerblichen oder industriellen Nutzungen eines Grundstücks - wird als Bemessungsgrundlage für die maximale Bezugsmenge der durchschnittliche rechnerische Mittellastwert aus der Bemessung der tatsächlich vorhandenen Trinkwasserinstallationen herangezogen (Satz 6). § 3 Abs. 7 WVS regelt die Fälle, in denen die tägliche Trinkwasserbezugsmenge im Verbandsgebiet näher spezifizierte Grenzwerte überschreitet und bestimmt, dass der Antragsgegner in solchen Fällen das Benutzungsrecht einschränken oder ausschließen kann, unter anderem auch durch Kürzung der in der Anschlussgenehmigung festgesetzten maximalen Bezugsmenge. Die 1. Änderungssatzung nahm zudem im Hinblick auf drei weitere Regelungen Änderungen an der WVS vor: Durch Art. 1 Nr. 1 der 1. Änderungssatzung erfolgt eine organisatorische Aufteilung des Verbandsgebiets dergestalt, dass nach § 1 Abs. 1 und 2 WVS nunmehr jeweils rechtlich selbständige Anlagen zur Wasserversorgung für das Industrie- und Gewerbegebiet Freienbrink und das restliche - hier betroffene - Verbandsgebiet konstituiert werden. In Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung ist vorgesehen, dass in § 13 Abs. 2 Satz 1 WVS, der "Art und Umfang der Versorgung" regelt, auch die mengenmäßigen Beschränkungen der neu eingefügten § 3 Abs. 6 und 7 WVS in Bezug genommen werden. Schließlich ergänzt Art. 1 Nr. 4 der 1. Änderungssatzung den Katalog der Ordnungswidrigkeiten in § 17 Abs. 2 Nr. 26 WVS um Verstöße gegen die mengenmäßigen Begrenzungen nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 oder 2 und § 3 Abs. 7 Sätze 1 oder 2 WVS. Der am 22. Dezember 2022 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Normenkontrollantrag wendet sich gegen die Maßgaben in § 3 Abs. 6 und 7 WVS zur Begrenzung der Trinkwasserbezugsmengen. Die Antragsteller sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen in ihren Eigentums- und Wassernutzungsrechten verletzt. Die Bestimmungen seien dazu geeignet, die Nutzbarkeit ihrer Grundstücke unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Es sei bereits fraglich, ob die Begrenzungen notwendig seien, insbesondere da die Versorgung mit Trinkwasser für größere Industrieansiedlungen offenbar weiterhin problemlos möglich sei und der Antragsgegner zusätzliche Wasserkontingente beantragen könnte. Die neuen Vorschriften enthielten keine Maßgaben dafür, welche Bezugsmenge den Verbrauchern konkret zugeteilt werde. Sie eröffneten damit dem Antragsgegner die Möglichkeit, willkürliche Maßnahmen zu treffen. Diese Unvorhersehbarkeit treffe vor allem auch gewerbliche Nutzungen schwer. Die Anknüpfung an die Zahl der gemeldeten Personen sei nicht angemessen, da dies etwa bei häufigen Besuchen zu unzumutbar niedrigen Mengen an verfügbarem Trinkwasser führen würde. Gleiches gelte bei gärtnerischer Nutzung von Grundstücken. Maßgebliche Parameter für die Zuteilung der Bezugsmenge, wie die Grundstücksgröße oder Wohnfläche, blieben unberücksichtigt. Schließlich seien die Regelungen durch die Inbezugnahme technischer Leitlinien für die Normunterworfenen nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller beantragen, Art. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasserverbands Strausberg-Erkner (WSE) über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet vom 1. Dezember 2021 (AMBl WSE Nr. 3/2021 vom 22. Dezember 2021, S. 2) sowie die 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des WSE über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet vom 9. Oktober 2024 (AMBl WSE Nr. 3/2024 vom 24. Oktober 2024, S. 2) für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Änderungssatzungen seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Antragsteller verfügten nicht über eigene "Wassernutzungsrechte". Es sei vielmehr Sache des Antragsgegners, wie er den Zugang zur Trinkwasserversorgung organisiere, solange dies - wie hier - diskriminierungsfrei geschehe. Es gebe kein subjektives Recht, eine öffentliche Einrichtung mit einer bestimmten Kapazität beanspruchen zu dürfen. Den Antragsgegner treffe dementsprechend auch keine Pflicht zur mengenmäßig unbegrenzten Trinkwasserversorgung. Die Nutzbarkeit der Grundstücke werde durch die Satzungsänderungen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Diese stellten vielmehr sicher, dass die Benutzungsrechte aller Grundstücke - wenn auch nicht mehr mengenmäßig unbegrenzt, so doch jederzeit in ausreichendem Umfang - gewährleistet seien. Die Einschränkungen seien infolge der begrenzten Wasserförderrechte des Antragsgegners und deren eingeschränkter Nutzungsmöglichkeiten (z.B. wegen Altlasten) erforderlich. Eine ansonsten drohende Erschöpfung der Trinkwasserkapazitäten hätte gravierende Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit (z.B. infolge eines Druckabfalls). Der Antragsgegner habe vergeblich versucht, dieser bereits vor der Ansiedlung von K... bestehenden Mangelsituation abzuhelfen (z.B. durch Beantragung zusätzlicher Förderrechte). Die angegriffenen Regelungen seien auch hinreichend bestimmt. Schließlich sei den Publizitätserfordernissen Genüge getan, indem die in Bezug genommenen technischen Regelwerke beim Antragsgegner eingesehen werden können. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gerichtliche Verfahrensakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Band) Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.