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Urteil

15 A 4247/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entwässerungssatzung kann den Einbau eines Kontrollschachts nicht generell für alle Grundstücke verpflichtend vorsehen; maßgeblich ist, ob die DIN-Vorschriften einen Kontrollschacht verlangen. • Die Verweisung einer Satzung auf privat veröffentlichte DIN-Normen reicht ohne eindeutige Fundstelle und angemessene Publizität nicht aus, um diese Normen verbindlich in die Satzung aufzunehmen. • Ist nach den maßgeblichen technischen Regeln lediglich eine Reinigungsöffnung erforderlich und praktisch möglich, kann die Gemeinde den Einbau eines Außenschachts nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erzwingen, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig wäre.
Entscheidungsgründe
Kein zwingender Anspruch auf Außenkontrollschacht ohne klare Satzungsgrundlage • Eine Entwässerungssatzung kann den Einbau eines Kontrollschachts nicht generell für alle Grundstücke verpflichtend vorsehen; maßgeblich ist, ob die DIN-Vorschriften einen Kontrollschacht verlangen. • Die Verweisung einer Satzung auf privat veröffentlichte DIN-Normen reicht ohne eindeutige Fundstelle und angemessene Publizität nicht aus, um diese Normen verbindlich in die Satzung aufzunehmen. • Ist nach den maßgeblichen technischen Regeln lediglich eine Reinigungsöffnung erforderlich und praktisch möglich, kann die Gemeinde den Einbau eines Außenschachts nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erzwingen, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig wäre. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses, dessen Grundstück an einen öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen wurde. Die Stadt forderte nach Genehmigung den Einbau eines Kontrollschachtes an der Grundstücksgrenze; die Kläger verweigerten dies mit Verweis auf technischen Aufwand, geringe Nutzung, Platzmangel im Vorgarten und das Vorhandensein einer Revisionsöffnung im Haus. Die Stadt erließ zwei Bescheide mit Fristsetzungen und wies einen Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Kläger ab; in der Berufung rügten diese, die Satzung und DIN-Verweise rechtfertigten keine nachträgliche Pflicht zum Außenschacht und die Forderung sei unverhältnismäßig. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Bescheide aufgehoben und die Klage als begründet angesehen. • Die Entwässerungssatzung ist nach dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auszulegen; maßgeblich ist die zum Widerspruchsbescheid geltende Fassung. • Der Wortlaut von § 12 Abs. 3 EWS verlangt nicht ausnahmslos für jedes Grundstück einen Kontrollschacht; die Formulierung ‚den Kontrollschacht‘ legt nahe, dass nur dort ein Schacht zu schaffen ist, wo andere Vorschriften dies voraussetzen. • Die Satzungsverweisung auf DIN-Vorschriften ist ohne Hinweis auf eine Fundstelle und adäquate Publizität rechtsstaatlich problematisch; privat veröffentlichte Normen dürfen nicht durch blinde Verweisung ohne Zugänglichkeitsgarantie verbindlich gemacht werden. • Selbst bei hinreichender Publizität verpflichtet die DIN 1986 nach Auslegung überwiegend zur Anordnung von Reinigungsöffnungen, nicht generell zu Außenschächten; Abschnitt 6.5 betrifft Reinigungsöffnungen, Abschnitt 6.6 regelt Ausgestaltung von Schächten, setzt aber keinen generellen Außenschachtzwang für jedes Grundstück fest. • Öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Anordnung eines Außenschachts, insbesondere wenn die Maßnahme technisch unmöglich oder unverhältnismäßig wäre; Kosten, kurze Entfernung zur Straße und vorhandene innerhäusige Reinigungsöffnung sprechen gegen ein Zwangsgebot im Einzelfall. • Vor Ort zeigte sich, dass innerhalb des Hauses technisch eine Reinigungsöffnung möglich ist und damit die von der Stadt verfolgten Ziele (Zugänglichkeit, Inspektion, Reinigung) auch ohne Außenschacht erreicht werden können. • Die angegriffenen Verwaltungsakte sind deshalb rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten; die Bescheide sind aufzuheben. Die Berufung der Kläger ist erfolgreich; die Bescheide der Stadt vom 9. März 2000 und 24. November 2000 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2001) werden aufgehoben. Die Satzung verpflichtet nicht generell zum Einbau eines Außen-Kontrollschachts ohne klare satzungsrechtliche Grundlage oder eindeutige und zugänglich gemachte DIN-Bezugnahme. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.