Urteil
B 3 KR 13/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der GKV‑Spitzenverband ist befugt, Auskünfte und Nachweise zu Preisen für Fertigarzneimittel gegenüber pharmazeutischen Unternehmern auch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 129 Abs. 5c S. 4 SGB V aF).
• Die konkrete, im Bescheid vom 22.5.2013 geforderte Detailreichweite der Auskünfte (Lieferscheindaten, PZN, Packungsgrößen, Abnehmerarten, Einzelpreise und vollständige Aufstellung sämtlicher Einkaufsvorteile in vorgegebenen Bearbeitungsbögen) ist nicht hinreichend durch § 129 Abs. 5c S. 4 SGB V aF gedeckt und damit materiell rechtswidrig.
• Eine bloße nachträgliche Vereinbarung (Hilfstaxe) oder spätere gesetzliche Präzisierung (AMVSG 2017) begründet keine Rückwirkung zu Gunsten weitergehender Auskunftsbefugnisse zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheids.
• Bei einem in sich geschlossenen, ensembleartig ausgestalteten Auskunftsbescheid kommt eine teilweise Aufrechterhaltung durch das Gericht nicht in Betracht; der Bescheid ist insgesamt aufzuheben, wenn seine Reichweite nicht gesetzlich gedeckt ist.
Entscheidungsgründe
Geltendmachung von Auskünften zu Arzneimittelpreisen: Verwaltungsaktbefugnis ja, Detailumfang nicht gedeckt • Der GKV‑Spitzenverband ist befugt, Auskünfte und Nachweise zu Preisen für Fertigarzneimittel gegenüber pharmazeutischen Unternehmern auch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 129 Abs. 5c S. 4 SGB V aF). • Die konkrete, im Bescheid vom 22.5.2013 geforderte Detailreichweite der Auskünfte (Lieferscheindaten, PZN, Packungsgrößen, Abnehmerarten, Einzelpreise und vollständige Aufstellung sämtlicher Einkaufsvorteile in vorgegebenen Bearbeitungsbögen) ist nicht hinreichend durch § 129 Abs. 5c S. 4 SGB V aF gedeckt und damit materiell rechtswidrig. • Eine bloße nachträgliche Vereinbarung (Hilfstaxe) oder spätere gesetzliche Präzisierung (AMVSG 2017) begründet keine Rückwirkung zu Gunsten weitergehender Auskunftsbefugnisse zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheids. • Bei einem in sich geschlossenen, ensembleartig ausgestalteten Auskunftsbescheid kommt eine teilweise Aufrechterhaltung durch das Gericht nicht in Betracht; der Bescheid ist insgesamt aufzuheben, wenn seine Reichweite nicht gesetzlich gedeckt ist. Die Klägerin ist pharmazeutischer Unternehmer; der Beklagte ist der GKV‑Spitzenverband. Mit Bescheid vom 22.5.2013 verlangte der Beklagte Auskünfte und Vorlage von Rechnungen über sämtliche Abgaben von Fertigarzneimitteln mit den Wirkstoffen Docetaxel und Paclitaxel für Januar 2013, einschließlich Lieferscheindatum, PZN, Packungsgrößen, Abnehmerpseudonyme, Tätigkeit des Abnehmers, Verkaufspreis und detaillierter Aufstellung sämtlicher Einkaufsvorteile. Die Klägerin lehnte die umfassende Offenlegung betrieblicher Daten ab und teilte stattdessen Preisspannen für Lieferungen an Apotheken mit. Der Widerspruch des Beklagten blieb erfolglos; das Sozialgericht hob die Bescheide auf. Das Landessozialgericht bestätigte, dass der Beklagte Verwaltungsakte erlassen durfte, sah jedoch den konkreten Umfang der geforderten Angaben als überwiegend nicht durch § 129 Abs.5c S.4 SGB V aF gedeckt und hob die Bescheide auf. Der Beklagte rügte dies mit Revision, die das Bundessozialgericht zurückwies. • : Die Revision ist unbegründet; das LSG hat die Rechtslage zutreffend gesehen. • Verwaltungsaktbefugnis: § 129 Abs.5c S.4 SGB V aF begründet eine Befugnis des GKV‑Spitzenverbands, Auskünfte vom pharmazeutischen Unternehmer zu verlangen; dies kann durch Verwaltungsakt und notfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 31 SGB X). • Normauslegung/Bereich: Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (24.7.2013). Nach Wortlaut und Systematik hatte der pharmazeutische Unternehmer lediglich Nachweise über die vereinbarten Preise zu erbringen; weitergehende, detaillierte Verpflichtungen gegenüber Apothekern sind im Gesetz ausdrücklich geregelt, gegenüber pharmazeutischen Unternehmern aber nicht. • Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot: Eine weite, vom Wortlaut nicht gedeckte Auslegung, die umfangreiche betriebliche und abnehmerbezogene Daten in bestimmter Form verlangt, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und berücksichtigt nicht hinreichend datenschutz‑ und betriebsgeheimnisschutzrechtliche Belange (Art. 20 GG; informationelle Selbstbestimmung). • Ermessen: Die Verwendung eines "können" im Gesetz ist kein Freibrief für beliebig weite Datenerhebungen; auch Ermessen bedarf klarer gesetzlicher Grenzen und Bestimmtheit. • Gesetzesänderung/AMVSG 2017: Die spätere Präzisierung des § 129 Abs.5c SGB V durch das AMVSG (ab 13.5.2017) schafft zwar künftig klarere Ermächtigungen (konkret Abnehmer, abgegebene Mengen, Rabatte), bewirkt aber keine Rückwirkung zur Legitimation der 2013 geforderten Detailangaben. • Ganzes Verwaltungsaktprinzip: Das von der Behörde in einem Bescheid zusammengefasste, ensembleartige Auskunftsverlangen ist als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen; bei Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung ist die Aufhebung des gesamten Bescheids geboten. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Der GKV‑Spitzenverband durfte grundsätzlich Auskünfte und Nachweise gegenüber pharmazeutischen Unternehmern durch Verwaltungsakt fordern, doch ging der Bescheid vom 22.5.2013 in der von ihm geforderten detaillierten Form über die gesetzliche Ermächtigung des § 129 Abs.5c S.4 SGB V aF (Stand 2013) hinaus und verletzte dadurch die Klägerin in ihren Rechten; deshalb sind die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2013 und des Änderungsbescheids vom 30.7.2013 materiell rechtswidrig und aufzuheben. Der Senat betont, dass spätere gesetzliche Klarstellungen (AMVSG 2017) zwar künftig weiterreichende Auskunftsrechte normieren, dies jedoch die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen, überdehnenden Auskunftsverlangens nicht heilte. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.