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Urteil

3 C 21/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene Regelung ist dann Rechtsverordnung und nicht Verwaltungsakt, wenn sie Form und Bekanntmachung nach der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage aufweist. • Die Verweisung auf europäische Richtlinien und über diese auf harmonisierte technische Normen (doppelte dynamische Verweisung) ist zulässig, sofern die maßgeblichen Regelungen für die Betroffenen verlässlich und zumutbar zugänglich sind. • Die Kostenpflicht für den Erwerb einer privaten technischen Norm begründet nicht grundsätzlich eine unzumutbare Erschwernis; Einsichtnahme in hinterlegten Auslegestellen oder die Heranziehung sachverständiger bzw. amtlicher Stellen genügt typischerweise dem Publizitätsgebot. • Ein örtlich und zeitlich befristetes Befahrensverbot zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann verhältnismäßig sein, wenn mildere, gleich wirksame Maßnahmen nicht praktikabel sind. • Bestandsschutz aus früherer Zulassung schließt nicht ohne Weiteres nachträgliche, verhaltensbezogene und örtlich begrenzte Lärmschutzmaßnahmen aus.
Entscheidungsgründe
Verbot des Befahrens wegen Lärmemissionen; zulässige dynamische Verweisung auf technische Normen • Eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene Regelung ist dann Rechtsverordnung und nicht Verwaltungsakt, wenn sie Form und Bekanntmachung nach der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage aufweist. • Die Verweisung auf europäische Richtlinien und über diese auf harmonisierte technische Normen (doppelte dynamische Verweisung) ist zulässig, sofern die maßgeblichen Regelungen für die Betroffenen verlässlich und zumutbar zugänglich sind. • Die Kostenpflicht für den Erwerb einer privaten technischen Norm begründet nicht grundsätzlich eine unzumutbare Erschwernis; Einsichtnahme in hinterlegten Auslegestellen oder die Heranziehung sachverständiger bzw. amtlicher Stellen genügt typischerweise dem Publizitätsgebot. • Ein örtlich und zeitlich befristetes Befahrensverbot zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann verhältnismäßig sein, wenn mildere, gleich wirksame Maßnahmen nicht praktikabel sind. • Bestandsschutz aus früherer Zulassung schließt nicht ohne Weiteres nachträgliche, verhaltensbezogene und örtlich begrenzte Lärmschutzmaßnahmen aus. Der Kläger ist Eigentümer eines lauten Speedboots mit 7,4‑l‑V8‑Motor, dessen Schalldruckpegel über 75 dB(A) liegt. Die Wasser‑ und Schifffahrtsdirektion Nord erließ eine Befahrensverordnung, die das Befahren bestimmter Teile der Neustädter Bucht mit Wasserfahrzeugen verbietet, deren höchstmöglicher Schalldruckpegel 75 dB(A) übersteigt; zur Messung wird in §4 auf Anhang 1 C Nr.1 der Richtlinie 94/25/EG und damit auf die harmonisierte Norm EN ISO 14509 verwiesen. Der Kläger begehrte eine Sondergenehmigung bzw. die Aufhebung der Regelung und focht die Verkündung und die Verweisungstechnik an. Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; das OVG hielt die Verordnung für form‑ und materiell rechtmäßig und die Verweisung für zumutbar zugänglich. Der Kläger rügte unter anderem unzureichende Zugänglichkeit der DIN‑Norm, Widerspruch zur Zielsetzung der Richtlinie, fehlenden besonderen Anlass und Verhältnismäßigkeit. • Rechtsnatur: Die streitige Regelung ist nach Form und Bekanntmachung sowie der erteilten Ermächtigung eine Rechtsverordnung, nicht ein Verwaltungsakt; eine Widerspruchsentscheidung ändert daran nichts. • Feststellungsinteresse: Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach §43 VwGO, da die Verordnung unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzung seines Boots haben kann. • Publizität und Verweisung: Die Verweisung auf die Richtlinie 94/25/EG ist ordnungsgemäß bekanntgemacht; die dort genannte EN ISO 14509 ist als harmonisierte Norm beim Deutschen Patent‑ und Markenamt hinterlegt und in DIN‑Auslegestellen einsehbar, sodass die Zugänglichkeit den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. • Kosten der Norm: Die Kostenpflicht für den Erwerb der Norm (insbesondere wegen Urheberrechtslage) begründet nicht per se eine unzumutbare Erschwernis; das Gesetz sieht Ausgleichsmechanismen vor und technische Regelwerke sind typischerweise kostenpflichtig. • Doppelte dynamische Verweisung: Dynamische Verweisungen auf Unionsrecht und harmonisierte Normen sind zulässig, insbesondere weil die Verweisung eng begrenzt ist (nur Messverfahren) und der staatliche Verordnungsgeber die wesentlichen Regelungsentscheidungen (z.B. Grenzwert, Sanktionen) selbst getroffen hat. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung des §60 Abs.3 SeeSchStrO i.V.m. SeeaufgG; besonderer Anlass (Lärmkonflikte) liegt vor und die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil mildere Mittel wie Geschwindigkeitsbegrenzung oder Durchfahrtkorridor nicht gleichermaßen geeignet sind. • Bestandsschutz: Frühere Registrierung oder Zulassung des Boots begründet keinen Anspruch auf dauerhafte uneingeschränkte Nutzung; örtlich und verhaltensbezogene Lärmschutzanordnungen sind nachträglich zulässig. Die Revision ist unbegründet. Die Befahrensverordnung ist eine form‑ und materiell rechtmäßige Rechtsverordnung und auf den Kläger anwendbar; die doppelte dynamische Verweisung auf die Richtlinie und die dort genannte technische Norm verletzt nicht das Rechtsstaats‑ oder Publizitätsgebot. Die angegriffenen Rügen zu fehlender Zugänglichkeit der Norm, zur Zielsetzung der Richtlinie, zum besonderen Anlass, zur Verhältnismäßigkeit und zum Bestandsschutz bleiben erfolglos. Damit verliert der Kläger seinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Befahrung der betroffenen Teile der Neustädter Bucht, solange der Schalldruckpegel seines Bootes die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte überschreitet; er kann jedoch Ausnahmen beantragen oder sein Boot nachrüsten.