Beschluss
9 BN 2/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Dritter ist nicht antragsbefugt im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Aufwandsteuer, wenn die Norm nicht den Dritten selbst schützt und dieser nur mittelbar betroffen ist.
• Die Antragsbefugnis nach §47 Abs.2 VwGO erfordert substantiierten Vortrag, dass die angegriffene Norm ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers verletzt.
• Die Rechtsweggarantie des Art.19 Abs.4 GG verpflichtet nicht zur Öffnung des Normenkontrollverfahrens für nicht als Adressaten betroffene Dritte.
Entscheidungsgründe
Keine Antragsbefugnis Dritter gegen kommunale Aufwandsteuer-Satzung • Ein Dritter ist nicht antragsbefugt im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Aufwandsteuer, wenn die Norm nicht den Dritten selbst schützt und dieser nur mittelbar betroffen ist. • Die Antragsbefugnis nach §47 Abs.2 VwGO erfordert substantiierten Vortrag, dass die angegriffene Norm ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers verletzt. • Die Rechtsweggarantie des Art.19 Abs.4 GG verpflichtet nicht zur Öffnung des Normenkontrollverfahrens für nicht als Adressaten betroffene Dritte. Der Antragsteller wandte sich gegen eine kommunale Satzung, mit der eine Übernachtungssteuer für Beherbergungsbetriebe eingeführt wurde. Er war nicht Adressat der Satzung; Steuerschuldner sind die Beherbergungsbetriebe. Der Antragsteller macht geltend, die Satzung ziele darauf ab, die Steuer auf private Kunden abzuwälzen, und möchte deshalb Normenkontrolle betreiben. Er rügte zudem Verfahrensmängel bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob der Antragsteller durch die Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt ist und ob Art.19 Abs.4 GG eine weitergehende Antragsbefugnis begründet. Zur Begründung wurde auf bestehende Rechtsprechung zur Antragsbefugnis und zur Schutzrichtung von Normen abgestellt. • Antragsbefugnis gemäß §47 Abs.2 VwGO verlangt substantiierten Vortrag von Tatsachen, die eine mögliche Rechtsverletzung durch die angegriffene Norm in der eigenen Rechtsposition nahelegen. • Nur wenn die Norm den Antragsteller in den Schutzbereich einbezieht oder ein subjektives Recht begründet, liegt Antragsbefugnis vor; bloße mittelbare Betroffenheit durch Reaktionen Dritter genügt nicht. • Der Antragsteller ist nicht Adressat der Satzung; die Steuerpflicht trifft die Beherbergungsbetriebe. Eine mögliche Belastung des Antragstellers entsteht allenfalls durch einen späteren privatrechtlichen Beherbergungsvertrag, der nicht als Vollzugsakt öffentlichen Rechts gilt. • Dass die Satzung auf Abwälzung der Steuer auf Kunden angelegt sein mag, begründet keinen unmittelbaren Eingriff in subjektive öffentliche Rechte Dritter, da Abwälzung weder zwangsläufig noch garantiert ist. • Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art.19 Abs.4 GG verpflichtet nicht zur Schaffung einer prinzipalen Normenkontrolle für untergesetzliche Normen oder zur Ausweitung der Antragsbefugnis zugunsten nicht betroffener Dritter. • Vergleichbare Entscheidungen, in denen Dritte Antragsbefugnis zuerkannt wurde, betreffen Fälle, in denen die Norm den Dritten als Adressaten oder in seinem subjektiven Recht unmittelbar betrifft; das ist hier nicht der Fall. • Die Verfahrensrüge des Antragstellers blieb ohne Erfolg, weil das Oberverwaltungsgericht den Antrag als unzulässig angesehen und eine inhaltsmäßige Prüfung nur hilfsweise vorgenommen hat, sodass etwaige formale Mängel unbeachtlich sind. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller fehlt es an der Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren, weil die angegriffene Satzung ihn nicht als Adressaten schützt und er lediglich mittelbar betroffen sein könnte durch spätere private Beherbergungsverträge. Art.19 Abs.4 GG begründet keine Pflicht, das Normenkontrollverfahren für solche nicht unmittelbar betroffenen Dritten zu öffnen. Die Verfahrensrüge führt nicht zum Erfolg, da das Oberverwaltungsgericht den Antrag als unzulässig behandelt hat und eine hilfsweise Begründetheitsprüfung keine tragende Rolle für die Entscheidung spielte. Damit bleibt die kommunale Satzung in diesem Verfahren ohne Erfolg für den Antragsteller.