Urteil
13 LC 240/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Minderjähriger, dessen Auslandrecht die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst mit Volljährigkeit oder gemeinsam mit den Eltern vorsieht, hat nicht automatisch Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs.1 S.2 Nr.1 StAG.
• Die zeitweilige Unmöglichkeit der Aufgabe einer bisherigen Staatsangehörigkeit wegen Minderjährigkeit fällt nicht ohne Weiteres unter die Ausnahme des § 12 Abs.1 S.2 Nr.1 StAG, wenn nach dem ausländischen Recht grundsätzlich eine Entlassungsmöglichkeit besteht.
• Eine Unzumutbarkeit nach § 12 Abs.1 S.2 Nr.3 StAG ist nur gegeben, wenn die Entlassungsvoraussetzungen des Herkunftsstaates unter objektivem, normativem Maßstab als nicht sachgerecht erscheinen; das bloße Warten auf Volljährigkeit erfüllt dies regelmäßig nicht.
• Ist ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG ausgeschlossen, scheidet auch eine Ermessenseinbürgerung unter vergleichbaren Anforderungen zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit in der Regel aus.
Entscheidungsgründe
Keine Einbürgerung Minderjähriger wegen bloßer Altersbindung der Entlassung ausländischer Staatsangehörigkeit • Ein Minderjähriger, dessen Auslandrecht die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst mit Volljährigkeit oder gemeinsam mit den Eltern vorsieht, hat nicht automatisch Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs.1 S.2 Nr.1 StAG. • Die zeitweilige Unmöglichkeit der Aufgabe einer bisherigen Staatsangehörigkeit wegen Minderjährigkeit fällt nicht ohne Weiteres unter die Ausnahme des § 12 Abs.1 S.2 Nr.1 StAG, wenn nach dem ausländischen Recht grundsätzlich eine Entlassungsmöglichkeit besteht. • Eine Unzumutbarkeit nach § 12 Abs.1 S.2 Nr.3 StAG ist nur gegeben, wenn die Entlassungsvoraussetzungen des Herkunftsstaates unter objektivem, normativem Maßstab als nicht sachgerecht erscheinen; das bloße Warten auf Volljährigkeit erfüllt dies regelmäßig nicht. • Ist ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG ausgeschlossen, scheidet auch eine Ermessenseinbürgerung unter vergleichbaren Anforderungen zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit in der Regel aus. Die Kläger sind in Deutschland geborene türkische Staatsangehörige; die Eltern sind teilweise eingebürgert (Vater 2004), die Mutter bislang nicht. Die Kläger beantragten 2006 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Behörde lehnte ab, weil nach türkischem Recht Minderjährige nur zusammen mit den Eltern aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden können. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde erstinstanzlich zur Einbürgerung der zwei noch streitigen Kinder; die Behörde legte Berufung ein. Das Innenministerium hatte in Rundschreiben die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingeschränkt. Das Türkische Generalkonsulat bestätigte, dass eine Entlassung der Kinder aus der türkischen Staatsangehörigkeit erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich sei. Die Kläger machten geltend, §12 StAG bzw. §12 Abs.1 S.2 Nr.3 StAG rechtfertigten die Hinnahme der Mehrstaatigkeit; die Behörde und das OVG vertraten demgegenüber, die Altersbindung stelle keine rechtliche Unmöglichkeit oder unzumutbare Bedingung im Sinne der Normen dar. • Anwendbares Recht ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in aktueller Fassung (§40c StAG). • Ein Einbürgerungsanspruch nach §10 StAG setzt grundsätzlich Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus (§10 Abs.1 S.1 Nr.4 StAG). • Von dieser Voraussetzung kann nach §12 Abs.1 StAG abgesehen werden, wenn die Aufgabe nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist; §12 Abs.1 S.2 Nr.1 StAG erfasst Fälle, in denen das Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden nicht vorsieht. • Nach türkischem Recht ist die Entlassung Minderjähriger grundsätzlich möglich, jedoch abhängig vom Erreichen der Volljährigkeit oder der gemeinsamen Entlassung mit den Eltern (§25, §27 TStAG); damit liegt keine generelle rechtliche Unmöglichkeit vor, die §12 Abs.1 S.2 Nr.1 StAG erfasst. • Die Gesetzesgeschichte zeigt uneinheitliche Deutungen; Wortlaut und systematische Stellung des §12 Abs.1 S.2 Nr.1 StAG sprechen gegen eine Ausdehnung auf die bloße Altersbindung. Der frühere Spezialtatbestand der Einbürgerungszusicherung wurde ersatzlos gestrichen und rechtfertigt nicht die Annahme eines Anspruchs auf sofortige Einbürgerung. • Auch die Voraussetzungen des §12 Abs.1 S.2 Nr.3 StAG (unzumutbare Entlassungsbedingungen) sind nicht erfüllt: Die Altersbindung und die Kopplung an die Eltern entsprechen sachgerechten, in der Staatenpraxis üblichen Regelungen und sind nicht objektiv unzumutbar. Zudem bestehen keine atypischen Sondersituationen (z. B. fehlende Bindung an Herkunftsstaat, nahe Volljährigkeit bei einem Kläger), die eine Ausnahme rechtfertigten. • Eine Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG kommt nicht in Betracht, weil vergleichbare Anforderungen zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit bzw. zur Wahrung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Familieneinheit nicht erfüllt sind. • Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit begründet keinen individuellen Einbürgerungsanspruch und verpflichtet nicht zur weitergehenden Hinnahme von Mehrstaatigkeit. • Folgerung: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit; der ablehnende Bescheid war zu bestätigen. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben. Die Kläger zu 2) und 3) haben keinen Anspruch auf Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach §10 i.V.m. §12 StAG. Die zeitliche Bindung der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit an die Volljährigkeit bzw. an die gemeinsame Entlassung mit den Eltern begründet keine rechtliche Unmöglichkeit oder unzumutbare Bedingung im Sinne der einschlägigen Ausnahmeregelungen. Eine Ermessenseinbürgerung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen zur Vermeidung einer dauerhaft unterschiedlichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Lage innerhalb der Familie und die sonstigen Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht gegeben sind. Damit war der Einbürgerungsantrag der Kläger abzuweisen; die angefochtene Verpflichtung der Behörde zur Einbürgerung ist nicht gerechtfertigt.