Urteil
13 LB 180/13
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch ist zu verneinen, wenn der Bewerber trotz zumutbarer Möglichkeiten nicht nachweist, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs.1 S.1 Nr.4 StAG).
• Die Unabhängigkeit Kosovos führt nicht automatisch zum Verlust der serbischen Staatsangehörigkeit; völkerrechtlich entscheidet jeder Staat über seine Staatsangehörigen.
• Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG kommt nur bei konkret-individueller Unzumutbarkeit der Entlassungsbedingungen in Betracht; abstrakt-generelle Schwierigkeiten genügen nicht.
• Dem Einbürgerungsbewerber obliegt die Pflicht, seine staatsangehörigkeitsrechtliche Lage aktiv und substantiiert aufzuklären; Reisen in den Herkunftsstaat können hierzu zumutbar sein.
Entscheidungsgründe
Kein Einbürgerungsanspruch bei fehlender Aufgabemöglichkeit serbischer Staatsangehörigkeit • Ein Einbürgerungsanspruch ist zu verneinen, wenn der Bewerber trotz zumutbarer Möglichkeiten nicht nachweist, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs.1 S.1 Nr.4 StAG). • Die Unabhängigkeit Kosovos führt nicht automatisch zum Verlust der serbischen Staatsangehörigkeit; völkerrechtlich entscheidet jeder Staat über seine Staatsangehörigen. • Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG kommt nur bei konkret-individueller Unzumutbarkeit der Entlassungsbedingungen in Betracht; abstrakt-generelle Schwierigkeiten genügen nicht. • Dem Einbürgerungsbewerber obliegt die Pflicht, seine staatsangehörigkeitsrechtliche Lage aktiv und substantiiert aufzuklären; Reisen in den Herkunftsstaat können hierzu zumutbar sein. Der Kläger zu 1. stammt aus dem Kosovo (Roma), lebt seit 1987 in Deutschland und stellte 2004 einen Einbürgerungsantrag, der später auf seine zwei in Deutschland geborenen Kinder ausgeweitet wurde. Den Klägern wurden befristete Einbürgerungszusicherungen erteilt, die an den Nachweis des Verlusts/der Entlassung aus serbischer bzw. kosovarischer Staatsangehörigkeit knüpften. Der Kläger zu 1. legte verschiedene Dokumente vor, u.a. serbische Reisepässe, eine serbische Geburtsurkunde und eine kosovarische Entlassungsurkunde von 2010; er berichtete über erfolglose Bemühungen bei serbischen Stellen und über eine Bescheinigung aus Nis (2008) über fehlende Registrierung. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit; das Oberverwaltungsgericht ließ Berufung zu. Im Berufungsverfahren legte der Kläger einen Echtheitsnachweis der kosovarischen Entlassungsurkunde vor; der Beklagte hielt weiterhin eine serbische Staatsangehörigkeit des Klägers für gegeben und rügte fehlende, hinreichend konkrete Entlassungsbemühungen; außerdem machte er Einwände gegen die Sicherung des Lebensunterhalts geltend. • Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Verpflichtung zur Einbürgerung war unzutreffend begründet und die Klage wird abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage war zulässig, weil die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden hatte (§ 75 VwGO). • Rechtsanwendung: Auf den 2004 gestellten Antrag war das aktuell geltende Staatsangehörigkeitsgesetz anzuwenden; maßgeblich sind insbesondere § 10 Abs.1 S.1 Nr.4 StAG (Aufgabe/Verlust bisheriger Staatsangehörigkeit) und § 12 StAG (Hinnahme von Mehrstaatigkeit). • Serbische Staatsangehörigkeit: Die serbische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. war aufgrund ausgestellter serbischer Pässe und des serbischen Rechts (Geburtsortsprinzip im Anspruchsverständnis Serbiens) gegeben; die Unabhängigkeit Kosovos führte nicht automatisch zum Erlöschen dieser Staatsangehörigkeit. • Unzumutbarkeit/§12 StAG: Es lagen keine konkret-individuell unzumutbaren Entlassungsbedingungen vor. Abstrakte oder allgemeine Schwierigkeiten bei serbischen Behörden genügen nicht; es ist dem Bewerber zuzumuten, seine staatsangehörigkeitsrechtliche Lage plausibel und substantiiert aufzuklären und sich gegebenenfalls der Nachregistrierung oder einem erneuten Antrag vor Ort zu unterziehen. • Beweis-/Obliegenheitsrecht: Die Darlegungs- und Beweislast für erfolgreiche Entlassungsbemühungen trägt der Einbürgerungsbewerber; die vorgelegten Unterlagen und die Darstellung genügten nicht, um erfolglose oder aussichtslose Bemühungen substanziiert nachzuweisen. • Kinder: Eine Miteinbürgerung der Kinder hängt von der Einbürgerung des Vaters ab; die Kinder verfügen zudem über kosovarische Staatsangehörigkeit und sind bisher nicht aus dieser entlassen worden; auch für sie liegen keine Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor. • Wehrpflicht/weitere Einwände: Die Nichterfüllung früherer Wehrpflichten steht einer Entlassung nicht entgegen; andere vom Beklagten erhobene Bedenken zur Lebensunterhaltssicherung waren nicht entscheidungserheblich, nachdem die Einbürgerungsvoraussetzungen insgesamt nicht erfüllt sind. • Ermessen: Ein Ermessen zur Neubescheidung oder Ermessenseinbürgerung zuungunsten des Beklagten ergab sich nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Den Klägern fehlt zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Einbürgerung, weil der Kläger zu 1. weiterhin serbischer Staatsangehöriger ist und nicht hinreichend substantiiert nachgewiesen hat, dass ihm die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar wäre; damit scheidet auch die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG aus. Die Miteinbürgerung bzw. ein eigenständiger Anspruch der minderjährigen Kläger zu 2. und 3. ist ebenfalls zu verneinen, weil auch sie nicht aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit entlassen sind und keine individuell-konkreten Unzumutbarkeitsgründe vorliegen. Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird nicht zugelassen.