Urteil
19 A 630/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die ukrainische Staatsangehörigkeit geht bei Einbürgerung in Deutschland nicht kraft Gesetzes verloren; die Aufgabe/Entlassung erfordert ein ausländisches Entlassungsverfahren.
• Ein Hinnahmegrund für Mehrstaatigkeit nach §12 StAG liegt nicht vor, wenn die Entlassungsvoraussetzungen des Herkunftsstaates sachlich gerechtfertigt und in der Praxis zumutbar erfüllbar sind.
• Ein Einbürgerungsanspruch nach §10 StAG setzt neben dem Verlust/der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit auch Nachweise über Einbürgerungstest und Unterhaltsfähigkeit; fehlende Nachweise führen zum Anspruchsausschluss.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einbürgerung nach §10 StAG bei Fortbestehen ukrainischer Staatsangehörigkeit • Die ukrainische Staatsangehörigkeit geht bei Einbürgerung in Deutschland nicht kraft Gesetzes verloren; die Aufgabe/Entlassung erfordert ein ausländisches Entlassungsverfahren. • Ein Hinnahmegrund für Mehrstaatigkeit nach §12 StAG liegt nicht vor, wenn die Entlassungsvoraussetzungen des Herkunftsstaates sachlich gerechtfertigt und in der Praxis zumutbar erfüllbar sind. • Ein Einbürgerungsanspruch nach §10 StAG setzt neben dem Verlust/der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit auch Nachweise über Einbürgerungstest und Unterhaltsfähigkeit; fehlende Nachweise führen zum Anspruchsausschluss. Der Kläger, ukrainischer Staatsangehöriger und seit 1994 in Deutschland lebender Berufsmusiker, beantragte die deutsche Einbürgerung für sich und seine Tochter. Die Bezirksregierung lehnte 2008 sowie erneut 2013 die Einbürgerung ab, teils mit Hinweis auf fehlende Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit und die grundsätzliche Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Der Kläger rügte, eine Nachregistrierung und Entlassung in der Ukraine sei praktisch unmöglich und für ihn unzumutbar, weil seine Eltern eine geforderte Erklärung verweigerten und ihm dadurch erhebliche Vermögensnachteile drohten. Im Klageverfahren beschränkte er sein Begehren auf die Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und wiederholte seine Vorbringen zur Unzumutbarkeit und zu rechtlichen Auslegungsfragen des ukrainischen Rechts. • Die Berufung ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach §10 StAG (§§124,124a VwGO). • Zur Anwendung kommt das aktuell geltende Einbürgerungsrecht (§§10–12b,40c StAG); früheres günstigere Recht greift nicht, weil der maßgebliche Neuantrag nach 30.3.2007 eingegangen ist. • Die ukrainische Staatsangehörigkeit erlischt nicht automatisch bei ausländischer Einbürgerung; Verlust/Entlassung ist nach ukrainischem Recht und Praxis an ein Entlassungsverfahren gebunden, sodass der Kläger die bisherige Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes verliert (§10 Abs.1 Nr.4 StAG). • Ein Hinnahmegrund nach §12 StAG scheidet aus: Die von der Ukraine gestellten Bedingungen (Entlassung, Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland, konsularische Nachregistrierung, ggf. Elternerklärung über fehlende materielle Ansprüche) sind abstrakt gesehen nicht unzumutbar; Referenzfälle zeigen, dass Nachregistrierung und Entlassung praktisch erreichbar sind. • Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil i.S.v. §12 Abs.1 Satz2 Nr.5 StAG liegt nicht vor, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, Eigentümer unbebauter Grundstücke zu sein oder konkrete erhebliche Vermögensverluste zu erleiden. • Selbst wenn §12 Abs.1 StAG als Auffangtatbestand auszulegen wäre, liegen keine konkret-individuell unzumutbaren Entlassungsbedingungen vor. • Zudem fehlen dem Kläger die Nachweise für die sonstigen Voraussetzungen nach §10 StAG: den Nachweis über erfolgreich abgelegten Einbürgerungstest (§10 Abs.1 Nr.7, Abs.5) sowie die aktuelle Unterhaltsfähigkeit (§10 Abs.1 Nr.3). • Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung von 29.1.2008 war wirksam; seine Bestandskraft und die richtige Auslegung des Verfahrensgegenstands ändern an der Beurteilung nichts. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Ablehnungsbescheid des Beklagten bleibt rechtsmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung nach §10 StAG, weil die ukrainische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes erlischt und der Kläger keinen Hinnahmegrund nach §12 StAG darlegt. Zudem hat der Kläger erforderliche Nachweise nicht erbracht, insbesondere fehlt der Nachweis eines Einbürgerungstests und der aktuellen Unterhaltsfähigkeit. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.