Leitsatz: 1. Bauwerke, die in brutalistischer (Rohbeton)-Bauweise errichtet wurden, können eine architekturhistorische Bedeutung haben. 2. Wohnbauvorhaben aus den 1960/70er-Jahren sind im Einzelfall aus städtebaulichen und kulturhistorischen Gründen erhaltungswürdig. 3. Ein schlechter Erhaltungszustand des Rohbetons begründet keine Zweifel an der Denkmalwürdigkeit, ist aber beim zumutbaren Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes in die Denkmalliste der Beklagten. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung J., G01 mit der postalischen Anschrift: X.-straße N01 in N02 J.. Das Grundstück ist im Bestand mit einer dreigeschossigen, aufgeständerten Wohnanlage mit 38 Appartements und Gemeinschaftsbereichen (Appartementhaus) bebaut, die mit einer Sichtbetonfassade unter Satteldächern und zwei Eingängen eine Art Doppelhaus darstellt, welches in Splitlevel-Bauweise nur im Dachgeschoss eine Einheit bildet. Die Planung und Errichtung des Appartementhauses lässt sich in zwei Phasen gliedern. In einer ersten Phase war Auftragnehmer das Architekturbüro L.. Professor F. L. (im Folgenden H. L.) und sein Mitarbeiter N. erarbeiteten als beauftragte Architekten den Entwurf der Wohnanlage und führten die Kommunikation mit der Bauherrschaft und den Behörden. Für das Vorhaben stellte H. L. unter dem 23. August 1966 einen von ihm unterschriebenen Bauantrag für ein Appartementhaus mit Parkflächen im Erdgeschoss. Die zugehörigen Pläne des Bauantrages datieren auf den 17. August 1966. Unter dem 13. Dezember 1966 erklärte N. für das Architekturbüro L., dass das Bauvorhaben nach Fertigstellung ausschließlich von ledigen Studenten bewohnt werden solle. In der Folgezeit äußerte die Beklagte zunächst Bedenken – unter anderem hinsichtlich der Stellplatzsituation bei dem geplanten Bauvorhaben. Nach Umplanung des Vorhabens behandelte das Bauordnungsamt die am 9. März 1967 eingegangenen Unterlagen als Bauvoranfrage. In einem Schreiben vom 23. März 1967 bat G., der im Bauantrag als Auftraggeber auftrat, den Stadtbaurat Q., um dessen Meinung hinsichtlich einer geplanten Ablehnung des Bauvorhabens. Sein Bruder und er seien bestrebt gewesen, mit Herrn L. einen modernen Architekten für das Bauvorhaben zu gewinnen. Die geplanten Studenten-Appartements könnten aber auch in anderer Form realisiert werden. Auf Grundlage einer angepassten Planung des Bauvorhabens erfolgte nach Anhörung der betroffenen Nachbarn die Regierungszustimmung zu den erforderlichen Dispensen. Unter dem 28. Juli 1967 forderte das Bauordnungsamt der Beklagten bei dem Architekturbüro L. die geprüfte statische Berechnung an, die in der Folgezeit ausblieb. Im Januar 1968 teilte das Bauordnungsamt der Beklagten dem Architekten L. auf Anfrage mit, dass die statischen Berechnungen nach der Umplanung des Vorhabens nicht eingereicht worden seien. Mit Bauschein Nr. 1564/66 vom 1. April 1970 genehmigte die Beklagte das Bauvorhaben, in dem H. und G. als Bauherrschaft benannt wurden. In einer zweiten Phase der Planung und Errichtung der Wohnanlage verlängerte die Beklagte auf Antrag von G. den Bauschein unter dem 20. September 1971 um ein Jahr. In seinem Antrag wies der Bauherr darauf hin, dass der für die Errichtung des Bauvorhabens zuständige Architekt nunmehr N. sei – der sich zwischenzeitlich selbstständig gemacht hatte – und mit den Bauarbeiten begonnen worden sei. Unter dem 14. April 1973 bat das Architekturbüro A. die Beklagte, die Rohbauabnahme bei dem Bauvorhaben E. vorzunehmen. Diese erfolgte am 24. April 1973. Für die offenbar veränderte Ausführung der Grundrisse forderte das Bauordnungsamt der Beklagten jedoch zusätzliche Bauunterlagen an. Am 23. August 1973 reichte das Architekturbüro A. eine Baubeschreibung und Planunterlagen mit nur unwesentlichen Änderungen gegenüber dem Bauantrag von 1966 ein. Auf Grundlage der geänderten Nachtragszeichnungen genehmigte die Beklagte die veränderte Ausführung des Bauvorhabens mit Nachtrag vom 16. Januar 1974. Der Schlussabnahmeschein, in dem als Bauherrschaft H. E. und G. vermerkt ist, datiert vom 31. Juli 1975. Unter dem 10. Oktober 1975 beantragte G. die Änderung des Bauscheines auf H. und T. E. als Eigentümerinnen des Erbbaurechts an dem Baugrundstück. Im Jahr 1997 erfolgte eine Betonsanierung des Ost- und Westgiebels an dem Bauobjekt, bei der den Giebeln u.a. eine 9 cm Plattierung (Eternit) vorgesetzt wurde. Ende April 2023 stellte der Kläger bei der Beklagten eine Bauvoranfrage für einen Neubau auf dem Grundstück X.-straße N01 (Vorderhaus). Zur Bewertung eines potentiellen Denkmalwertes der Wohnanlage fand daraufhin am 19. Juni 2023 ein Ortstermin mit dem Kläger statt, nach dem der Beigeladene empfahl, das Appartementhaus als Denkmal in die Denkmalliste der Beklagten einzutragen. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2024 zu der geplanten Unterschutzstellung der Wohnanlage als Baudenkmal an. Unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dr. V. vom 28. Oktober 2024 wandte sich der Kläger gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung Die Denkmalwertbegründung der Beklagten beruhe auf Fehlinformationen. Bei dem Gebäude X.-straße N01 handele es sich um ein gewöhnliches Appartementhaus, dass auch nicht vom Architekten H. L. geplant und gebaut worden sei, sondern von den Architekten Y.. Das Gebäude sei aufgrund seiner katastrophalen Bausubstanz und den vielfachen Reparaturversuchen mit der ursprünglichen Konstruktion nicht mehr identisch und habe keinen Denkmalwert. Am 22. Januar 2025 trug die Beklagte das Objekt in ihre Denkmalliste ein und gab dies dem Kläger mit Bescheid vom selben Tag bekannt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das 1966 bis 1970 von H. L. für den S. G. entworfene und 1970 bis 1975 durch K. ehemaligen Mitarbeiter N. und O. – nach K. Entwurf, aber im eigenen Büro – ausgeführte Appartementhaus sei ein Denkmal. Das Gebäude sei bedeutend für Städte und Siedlungen, hier für die Stadt J.. Als Ende der 1960er-Jahre geplantes und 1975 fertiggestelltes Appartementhaus für Studierende bezeuge es die Entwicklung B. zu einer der wichtigsten Universitätsstädte in Westfalen und eine Expansion der Universität J. zur Massenuniversität. Das Appartementhaus stelle auch ein frühes Experiment für verdichtete Wohnformen in der Innenstadt in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts dar. An der Erhaltung und Nutzung des Wohngebäudes bestehe aufgrund seiner wissenschaftlichen Bedeutung, hier insbesondere seiner architekturhistorischen Bedeutung – ein Interesse der Allgemeinheit. Das Appartementhaus sei sowohl typologisch als auch stilistisch ein aufschlussreiches Dokument für die Baugeschichtsforschung. Denn als privatwirtschaftlich errichtetes Appartementhaus unmittelbar in der Altstadt sei es vom Raumprogramm – Kleinstwohnungen und Gemeinschaftsbereiche – sowie der zur Bauzeit anvisierten Bewohnerschaft der Baugattung Studierendenwohnanlage zuzuordnen – Anlagen die in der damaligen Zeit in der Regel an den Stadtrand ausgelagert worden seien. Durch die auf Sicht verwendeten Materialien und die mit Vor- und Rücksprüngen arbeitende Formsprache zeige es sich deutlich als Entwurf der 1960er-Jahre. Für das Oevre H. K. spiegele es exemplarisch die Entwicklung des Architekten innerhalb der Bauaufgabe Wohnen wider. Aufgrund seiner volkskundlichen sowie seiner städtebaulichen Bedeutung sei es erhaltenswert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Eintragungstext in der Denkmalliste Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 30. Januar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren: Dass H. L. den Entwurf für das Appartementhaus gefertigt und sein ehemaliger Mitarbeiter in einem eigenen Büro das Gebäude errichtet habe, lasse sich nicht belegen. Aus der Baugenehmigung der Wohnanlage seien als Entwurfsverfasser die Architekten D. U. und A. W. ersichtlich. Dass G. an den Stadtbaurat geschrieben habe, er versuche mit L. einen modernen Architekten für das Vorhaben zu gewinnen, sei unbeachtlich. Das Grundstück X.-straße N01 habe ursprünglich im Eigentum der Firma E. KG gestanden, deren Geschäftsführer G. gewesen sei. Das Grundstück sei dann aber auf die Bauherrinnen H. und T. E. übertragen worden. G. sei nicht bevollmächtigt gewesen, für die Bauherrinnen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Diese hätten selbst nie den Architekten L. beauftragt. Des Weiteren lasse sich der Bauakte entnehmen, dass es sich um ein Appartementhaus und nicht um ein Studentenwohnheim handele. Bei dem Gebäude handele es sich auch nicht um einen Entwurf der 1960er-Jahre, da es erst später errichtet worden sei. Dass sich das Gebäude an den Höhen der Umgebungsbebauung orientiere, sei denkmalrechtlich unbeachtlich und nach § 34 BauGB eine städtebauliche Selbstverständlichkeit. Der Beigeladene stehe im Lager der Beklagten und könne keinesfalls als neutrale Gutachterstelle angesehen werden, deren Aussagen als Grundlage der Denkmalwertbegründung dienen könne. Bereits unter dem 26. Oktober 2021 habe der Sachverständige Dipl.-Ing. D. erhebliche Baumängel an dem Objekt festgestellt. Das gelte umso mehr als ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen YL. vom 29. September 2025 in wirtschaftlicher Hinsicht Sanierungskosten in Höhe von 1.850.000,00 € netto zu erwarten seien. Die durch die Sachverständigen dokumentierten Mängel seien so umfangreich und tiefgreifend, dass die Bausubstanz betroffen sei. Es sei schon fraglich, inwiefern das ursprüngliche Gebäude noch vorhanden sei und ob überhaupt noch von einem denkmalwerten Gebäude ausgegangen werden könne. Ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Denkmalwürdigkeit habe die Beklagte bislang nicht plausibel substantiiert dargelegt. Der Kläger beantragt –schriftsätzlich-, die Eintragung des Objekts X.-straße N01 in J. in die Denkmalliste der Beklagten und den hierzu ergangenen Eintragungsbescheid vom 22. Januar 2025 aufzuheben, Die Beklagte beantragt –schriftsätzlich-, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: Es stehe fest, dass das Gebäude überwiegend für eine studentische Klientel geplant worden sei. Die Familie des Klägers habe Studierenden-Appartements mit einer interessanten, modernen Architektur umsetzen wollen. Das bekräftigten verschiedene Schriftwechsel in den Bauakten ausdrücklich und zeige sich auch im Raumprogramm mit möblierten Einzelappartements und Gemeinschaftsbereichen für die Küchen- und Wirtschaftsnutzung. Diese spezielle Nutzung als Studierenden-Appartements sei sogar beworben worden. Sicherlich seien andere Bevölkerungsgruppen nicht ausgeschlossen gewesen, sofern sie sich auf die spezielle Bautypologie haben einlassen wollen. Der Zeugniswert in der Altstadt der Universitätsstadt mit der gewählten Grundrisskonzeption für diese Klientel werde dadurch nicht geschmälert. Das Gebäude sei eindeutig dem R. des Architekten H. L. zuzuschreiben. Die Gebrüder E. hätten bewusst den Architekten H. L. beauftragt. Dass die Baugenehmigung zu der ausgeführten Planung auf den 16. Januar 1974 datiere und das Appartementhaus letztlich durch das Architekturbüro A. errichtet worden sei, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Grundlegende Änderungen des Ursprungsentwurfes bei der Umsetzung seien weder im Aufmaß noch am Grundriss zu erkennen. Die architektonische Aussage sei mit der wahrnehmbaren Gliederung in unterschiedliche Baukörper unter anderem durch den Höhenversatz, mit der Plastizität durch vorgeschobene, vertikale Wandscheiben oder den eingeschobenen Loggien oder mit der Materialitätsansicht Beton erhalten geblieben. Zudem seien Teile der baugenehmigten Planzeichnungen (noch) im Büro L. entstanden (siehe Plankopfansicht X.-straße). Der vom Kläger beauftragte Sachverständige konstatiere, dass die späteren Architekten „einige Änderungen vornehmen“, ohne diese aber im Einzelnen zu bezeichnen. Die von H. L. gewählte städtebauliche und architektonische Lösung in der Altstadt B. zeige einen qualitätvollen Neuansatz im Umgang mit den überlieferten Maßstäben, der die Bedeutung im Werk des Architekten H. L. begründe. Auch sei die Länge des Planungs- und Bauprozesses nicht ungewöhnlich. Ein Sanierungsstau aufgrund des Alters des Gebäudes und fehlender Modernisierung (fehlende Dichtungen der Fenster und nicht erfolgte energetische Ertüchtigung) sei nicht ungewöhnlich bei einem Gebäude dieses Alters. Das schmälere keinesfalls die Bedeutung des Gebäudes als Denkmal. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Das Gericht hat mit den Beteiligten am 19. Mai 2025 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Eintragung des Appartementhauses in die Denkmalliste der Beklagten und deren Eintragungsbescheid vom 22. Januar 2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten richtet sich gemäß der Übergangsvorschrift § 43 Abs. 2, § 44 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) nach seiner Fassung vom 22. April 2022 (GV NRW S. 662). § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW bestimmt, dass die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2022 eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen sind. Das Verfahren zur Unterschutzstellung wurde erst nach Inkrafttreten des DSchG NRW vom 22. April 2022 eingeleitet. Die vorliegend im Streit stehende Eintragung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 2 Abs. 1 und 2 S. 1 DSchG NRW und ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig erfolgt. 1. Die Eintragung ist formell rechtmäßig. Formelle Bedenken haben die Beteiligten weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. 2. Gegen die Unterschutzstellungsverfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Satz 2 der genannten Vorschrift, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Denkmaleigenschaft, welche die Behörde zur Eintragung in die Denkmalliste verpflichtet und ihr insoweit ein Ermessen nicht einräumt, bereits dann gegeben, wenn jeweils nur eines der einzelnen Merkmale, die in den beiden in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW angeführten Gruppen von Tatbestandsmerkmalen enthalten sind, erfüllt ist, das heißt: auch wenn die in Rede stehende Sache „bedeutend“ nur unter einem der angeführten Aspekte ist und für seine „Erhaltung und Nutzung“ nur einer der angeführten Gründe vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1990 - 7 A 429/88 -, juris Rn. 31. Für die Einordnung eines Objektes als Baudenkmal kommt es somit darauf an, dass die zuständige Untere Denkmalbehörde – ggf. im Zusammenwirken mit dem Beigeladenen (§ 22 Abs. 1 DSchG NRW) – den Denkmalwert anhand von Tatsachen ermittelt und diesen wenigstens einer der Bedeutungskategorien und mindestens einer der Erhaltungskategorien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zuordnet. Eine pauschale Erklärung genügt nicht; vielmehr ist es erforderlich darzulegen, welche Teile des denkmalwerten Objektes wofür Zeugnis ablegen und welche Aussagen ihnen jeweils zugesprochen werden sollen. Nur in Kenntnis dieser an Tatsachen festzumachenden Bewertungen lässt sich letztlich gerichtsfest ermessen, ob und inwieweit eine Veränderung der baulichen Substanz eines Denkmals dessen Aussagewert nachteilig berührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02. März 2018 - 10 A 2580/16 -, juris Rn. 45. Ausgehend von diesem Bewertungsmaßstab handelt es sich bei dem Appartementhaus des Klägers an der X.-straße N01 in J. um ein Denkmal. Das Wohngebäude ist bedeutend für die Stadt (dazu a.) und es liegen Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vor (dazu b.). a.) Das Appartementhaus „X.-straße N01“ ist bedeutend für die Entwicklung der Stadt J.. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 54, vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33; vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33, und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 27. Dabei sollen nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass es sich um ein einzigartiges oder qualitativ hervorragendes Objekt handelt und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt, oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2008 - 10 A 4484/06 -, juris. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Die Bedeutung eines Objekts für die Geschichte des Menschen kann sich mit seiner Bedeutung für Städte und Siedlungen überschneiden. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 45 und 52, sowie vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Bedeutung des Appartementhauses aus dem historischen Entstehungsprozess wie der Beigeladene in seinen Stellungnahmen vom 24. September 2023, 2. Mai 2024 und vom 12. Dezember 2024 ausgeführt hat. Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 und 4 DSchG NRW) und der Gerichte. Auch wenn diesen Stellungnahmen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt, ist den Denkmalfachämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f., m. w. N., und vom 24. Juli 2017 - 10 B 193/17 -, juris Rn. 5. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten solche Stellungnahmen nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris, Rn. 7 m.w.N. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies vorliegend aber nicht der Fall. Die Stellungnahmen des Beigeladenen sind nachvollziehbar und die dortigen Einschätzungen detailreich unter Rückgriff auf historische Quellen und unter Auswertung von Sekundärliteratur begründet. Der Beigeladene hat in seinen Stellungnahmen den historischen Hintergrund sowie die Baugeschichte des Wohnhauses nachvollziehbar aufgearbeitet. Aus den Ausführungen des Beigeladenen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt sich zum einen, dass das Appartementhaus als Ende der 1960er-Jahre geplantes und 1975 fertiggestelltes Appartementhaus für Studierende die Entwicklung B. zu einer der wichtigsten Universitätsstädte in Westfalen bezeugt. Das Appartementhaus dokumentierte die Boomzeit der 1960er und -70er- Jahre, in denen die Westfälische-Wilhelms Universität (seit 2023 Universität J.) zu einer Massenuniversität expandierte und die studentische Infrastruktur maßgeblich das Bild der Stadt prägte. Der Schlüssigkeit dieser Einschätzung des Beigeladenen steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, dass in dem Appartementhaus nicht ausschließlich Studierende gewohnt hätten. Darauf kommt es hinsichtlich der Bedeutung des Denkmalobjektes für die Stadt J. nicht entscheidend an. Sowohl aus dem Raumprogramm und der Ausstattung des Appartementhauses, als auch aus dem Informationsblatt über das Mietverhältnis (vgl. BA 4, Bl. 252 ff.) sowie aus diversen Schriftwechseln zwischen Bauherrschaft und Stadtbauamt in der Bauakte ergibt sich die bauplanungsrechtliche Absicht, das Objekt vorwiegend Studierenden zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf den Sachverständigen C. auf eine Neuplanung des Bauobjektes abstellen will (GA, Bl. 48), folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Die geänderten Planungen im Architekturbüro A. bezeichnen die Architekten selbst als geringfügig. Eine Neuplanung oder Umsetzung ist aus den Bauvorlagen nicht ersichtlich. Vielmehr erfüllt die schließlich umgesetzte Planung den mit Bauschein vom 1. April 1970 genehmigten Planungsentwurf des Architekten H. L.. Selbstständig tragend ergibt sich im Hinblick auf die Bedeutung für die Stadt J. auch, dass es sich bei dem Appartementhaus um ein frühes Experiment für eine verdichtete Wohnform – und damit um ein an eine von dem Kläger angeführte weitergehende Zielgruppe (vgl. GA Bl. 42) wie etwa Alleinstehende gerichtetes Wohnangebot– handelte und damit ein wichtiges Zeugnis für die Baugeschichte B. in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts darstellt. Es zeigt die Integration der Studierenden in die Innenstadt und nicht nur an den Stadtrand. Soweit der Kläger diesen Umstand ohne weitergehende Begründung negiert, kann dem nicht gefolgt werden. Nur weil weitere Bauten aus dem R. des Architekten H. L. in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in J. existieren, kann dem Appartementhaus seine Bedeutung nicht abgesprochen werden. Es sind auch keine erheblichen Widersprüche, Unschlüssigkeiten oder falsche Feststellungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erkennen. Soweit der Kläger rügt, die Stellungnahme des Beigeladenen vom 12. Dezember 2024 sei widersprüchlich, wenn das Appartementhaus als ein solches von H. und T. E. bezeichnet werde, gleichzeitig jedoch auf eine Erklärung im Baugenehmigungsverfahren von G. Bezug genommen werde, wird der Denkmalwert des Gebäudes dadurch nicht geschmälert. Unabhängig von Vollmachten und internen familiären Unstimmigkeiten müssen sich die Bauherrinnen die Erklärungen von G. im Baugenehmigungsverfahren zurechnen lassen. Sie machen sich lediglich auf Grundlage der Namensänderung im Bauschein das Ergebnis und den Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens im Übrigen vollständig zu eigen – und damit auch die Planung auf Grundlage des Entwurfes von Professor H. L.. Auch soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die vom Beigeladenen ins Feld geführte Sekundärliteratur (z.B. der Architekturführer für die Stadt J.) den von ihr zugrunde gelegten Sachverhalt und in der Folge seine rechtliche Einschätzung nicht tragen, wird der grundlegende Bauentwurf des Architekten H. L. für die brutalistische Bauweise nicht durchgreifend in Frage gestellt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger ins Feld geführten baulichen Veränderungen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt wegen baulicher Veränderungen nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach den Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine historische Bausubstanz im Laufe der Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte mit seinen Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen „durch die Zeit“ geht. Eine Denkmaleigenschaft entfällt regelmäßig nicht schon dann, wenn im Laufe der Zeit Teile des Denkmalobjektes im Zuge üblicher Erhaltungsmaßnahmen ausgetauscht werden. Selbst wenn dies über Generationen hinweg dazu führt, dass der überwiegende Teil der Originalsubstanz nach und nach durch Material aus der Zeit der jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen ersetzt wird, fällt die Denkmaleigenschaft nicht weg. Denn ein derartiges Gebäude ist auf den fortwährenden Austausch abgängiger Bestandteile angelegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2009 - 10 A 699/07 -, juris, Rn. 33; Beschluss vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris, Rn. 12. Ausgehend von diesen Maßstäben haben die im Verlaufe der Zeit durchgeführten baulichen Veränderungen keinen Einfluss auf den Denkmalwert. Insbesondere die in Teilen vorgenommene Betonsanierung Ende der 1990er-Jahre stellt keine Erhaltungsmaßnahme dar, die dazu geführt hat, dass die denkmalbegründenden Merkmale beseitigt wurden. Vielmehr wurden durch die Sanierung Betonelemente – und damit denkmalwertbegründende Merkmale – im Sinne der oben genannten Maßstäbe erhalten. Soweit in Teilen der Außenfassade Eternitplatten vorgesetzt wurden, ist dieser Austausch nicht so umfangreich als dass dadurch insgesamt der Denkmalwert entfallen wäre. Selbst das vom Kläger beauftragte Kurzgutachten des Sachverständigen D. bezeichnet das Objekt als überwiegend bauzeitlich erhalten. Auch soweit der Kläger den schlechten Erhaltungszustand des Appartementhauses rügt, der nach einer ersten Einschätzung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen zu Sanierungskosten in Höhe von 1.850.000,00 € führen soll, ergibt sich daraus kein Zweifel an der Denkmaleigenschaft. Selbst wenn sich der Zustand des Gebäudes infolge äußerer Einflüsse so stark verschlechtert hat, dass eine Abgängigkeit der baulichen Anlage anzunehmen ist, ändert das an der gegebenen Denkmaleigenschaft nichts. Diese Abgängigkeit kann sich erst auswirken, wenn dem Eigentümer Maßnahmen zur Erhaltung der Anlage aufgegeben werden sollen oder der Eigentümer eine Erlaubnis zu ihrer Beseitigung begehrt, denn die „Rettung“ eines abgängigen Baudenkmals ist von dem Eigentümer nicht zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 NV Rn. 78; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 10 A 747/20 -, juris Rn.13 ff. Die Denkmalbehörde muss nicht schon bei der Eintragung eines Bauwerks in die Denkmalliste prüfen, ob dem Eigentümer mit der Unterschutzstellung eine unzumutbare Belastung auferlegt wird, die die Grenze der Sozialbindung des Eigentums überschreitet und gegebenenfalls von einer Eintragung Abstand nehmen. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustandes der baulichen Anlage ein besonders hoher Aufwand für ihre weitere Erhaltung geleistet werden muss oder wenn der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den für die bauliche Anlage in Frage kommenden Nutzungen besonders kostspielig ist. Auch in einem solchen Fall spielen aber grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit der baulichen Anlage eine Rolle. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung möglicherweise nachfolgenden Entscheidungen über die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals statt. Zwar wird ein Bauwerk mit seiner Eintragung als Baudenkmal den denkmalrechtlichen Vorschriften unterworfen, die unter anderem verlangen, dass der Eigentümer es instand hält, instand setzt, sachgemäß behandelt und vor Gefährdung schützt, doch gelten diese Verpflichtungen nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW von vornherein nur im Rahmen des Zumutbaren. Überdies bleibt es dem Eigentümer unbenommen, eine Erlaubnis zur Veränderung des Denkmals nach seinen Vorstellungen oder zu dessen Beseitigung zu beantragen und dabei – anders als im Unterschutzstellungsverfahren – auch die Unzumutbarkeit der Erhaltung in Bezug auf wirtschaftliche Aspekte geltend zu machen. Dass es für solche Veränderungen nach der Unterschutzstellung überhaupt einer Erlaubnis bedarf, gehört zur Sozialbindung des Eigentums. Vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 10 A 747/20 -, juris Rn.13 ff. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 29. September 2025 beziehen sich die Sanierungsarbeiten auf solche Maßnahmen, die aufgrund des Alters des Gebäudes typisch sind (vgl. GA Bl. 166 ff.). Zwar mag die energetische Ertüchtigung, die Erneuerung von Heizung, Sanitär und Elektro sowie die Erneuerung von Fenstern, Balkontüren und des Daches wegen der bauzeitlichen Techniken besondere Anforderungen stellen. Bis auf die unter Nr. 6 genannte Betonsanierung handelt es sich dennoch um typische Aufwendungen bei älteren Gebäuden. Insbesondere im Hinblick auf den Beton stellt der Sachverständige selbst fest, dass die Abplatzungen und zu sanierenden Schäden allenfalls mittelfristig auch zu statischen Problemen führen können. Dementsprechend kann die vom Kläger geltend gemachte Abgängigkeit des Gebäudes nicht angenommen werden. b.) Für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes liegen auch wissenschaftliche, volkskundliche und städtebauliche Gründe vor. Wissenschaftliche Gründe für die Nutzung und Erhaltung liegen vor, wenn das Grundstück durch auf ihm gemachte oder auf ihm zu erwartende Funde für die naturwissenschaftliche, prähistorische, archäologische oder historische Forschung, oder durch die Beschaffenheit der Gebäude für die historische oder kunsthistorische Forschung von Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1960 - VII C 205.59 -, juris, Leitsatz. Es geht hierbei nicht nur um Forschungsanliegen der Archäologie, der Geschichte, Kunst- oder Baugeschichte als Wissenschaft, sondern um alle Zweige der Wissenschaft. Somit geht es um jede Art von wissenschaftlichem Interesse, die Mehrung menschlicher Erkenntnisse sein kann. Vgl. VG J., Urteil vom 10. Juni 2022 - 2 K 611/20 -, juris, Rn. 94. Volkskundliche Gründe sind meist auch wissenschaftliche Gründe, da sich die Volkskunde als Wissenschaft mit den Lebensformen und Lebensäußerungen der sogenannten Mittel- und Unterschichten befasst. Die Vielfalt dieses Gebiets zeigt eine enge Verbindung zu Nachbarwissenschaften wie Theologie, Kunst-, Architektur-, Siedlungs-, und Agrargeschichte sowie Soziologie auf. Das Merkmal "volkskundlich" spricht zudem die Kulturformen des Alltags und damit die Gegenstände der Alltagsdenkmalpflege an. Somit können neben beweglichen Denkmälern der Alltagsgeschichte wie Werkzeuge und sonstige Gebrauchsgegenstände auch ganze Kategorien von unbeweglichen Denkmälern wie landwirtschaftliche Gebäude, Gegenstände des Volksglaubens oder Rechtsaltertümer aus volkskundlichen Gründen zu erhalten sein. Im Mittelpunkt des Begriffs "volkskundliche Gründe" stehen die Zeugnisse menschlicher Handlungen in ihren ökonomischen, sozialen, religiösen und politischen Zusammenhängen, die auch von kulturellen Dispositionen abhängig waren. Vgl. Hönes, in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz NRW, 7. Auflage 2024, § 2 Rn. 81 ff. Ausgehend hiervon liegen wissenschaftliche und volkskundliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes vor. So führt der Beigeladene in seiner fachlichen Stellungnahme schlüssig aus: Das Appartementhaus sei sowohl typologisch, als auch stilistisch ein aufschlussreiches Dokument für die Baugeschichtsforschung. Das privatwirtschaftlich errichtete Appartementhaus E. sei vom Raumprogramm – Kleinstwohnungen und Gemeinschaftsbereiche – sowie der zur Bauzeit anvisierten Bewohnerschaft der Baugattung Studierendenwohnanlage/Studierendenwohnheim zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der expandierten und neu gegründeten Universitäten in der Bundesrepublik sei die Schaffung von Wohnraum für Studierende bundesweit zu einer immer drängenderen Aufgabe geworden. Auch in J. stieg insbesondere ab den 1960er Jahren mit dem Wachstum der Universität J. und den Hochschulneugründungen in den 1970er Jahren der Bedarf an studentischen Wohnungen rasant an. Die vormaligen „Studenten-Buden“ – Zimmer zur Untermiete in privaten Haushalten – reichten nicht mehr aus und boten darüber hinaus den sich wandelnden studentischen Wohn- und Lebensvorstellungen nicht den entsprechenden Raum. Das Appartementhaus stelle eine Besonderheit innerhalb seiner Bauaufgabe dar. Es sei die erste (private) Studierendenwohnanlage, die mit einer Kapazität von 34 Kleinstwohnungen in moderner Formsprache in der Altstadt errichtet worden sei. Wegen des überdurchschnittlich guten Überlieferungszustandes sei das Appartementhaus E. von großem Zeugniswert für die weitere Auseinandersetzung mit dieser Bauaufgabe. Auch gebe sich das Appartementhaus deutlich als Entwurf der 1960er Jahre zu erkennen. Die auf Sicht verwendeten Materialien in zeittypischer Materialmischung und hochwertiger Verarbeitung (Beton, Waschbeton, Holz usw.) sowie die mit Vor- und Rücksprüngen arbeitenden Formsprache setze die damaligen Tendenzen in der Architektur in hoher gestalterischer Qualität um. Vor allem in der starken Verwendung des Rohbetons – des béton brut – als Hauptgestaltungsmaterial – Außen wie innen – sowie aufgrund der starken Plastizität der Fassade zeige sich das Appartementhaus E. als eines von wenigen Bauwerken in J. der Architekturströmung Brutalismus zugehörig. Das Appartementhaus E. stelle weiterhin ein aufschlussreiches Bauwerk einer kleinmaßstäblichen, innerstädtischen Wohnanlage brutalistischer Prägung dar. Die bisher vorliegenden Überblickswerke zum Brutalismus thematisierten im Bereich des Wohnens vor allem Großwohnsiedlungen oder avantgardistische Villenbauten. Dem schließt sich das Gericht an. Insoweit überzeugend führt der Beigeladene in diesem Zusammenhang aus, dass das Appartementhaus mit seinen auf Singlehaushalte ausgelegten Kleinstwohnungen und dem gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen die sich in den 1960er Jahren verändernden Wohnbedürfnisse der Studierenden, einer während der Bauphase anvisierten Bewohnerschaft bedient. Das Appartementhaus wurde – so auch von dem Kläger und dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen bestätigt – von Studierenden bewohnt. Auch für das R. H. K., einem bedeutenden westfälischen Architekten, stellt das Appartementhaus ein wichtiges Projekt dar. Das Gebäude spiegelt exemplarisch H. K. Entwicklung innerhalb der Bauaufgabe Wohnen wider. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Appartementhaus die Umsetzung eines Entwurfs der 1960er-Jahre – und insbesondere ein Werk H. K.. Denn anders als vom Kläger dargelegt wurde das Projekt nicht noch einmal neu geplant. Aus der Bauakte gibt sich ein solcher Bruch in der Planung und Errichtung nicht. Vielmehr hat bis 1970 ausdrücklich H. L. bzw. sein Architekturbüro die Kommunikation mit der Beklagten geführt. Dem letztlich umgesetzten Entwurf liegen damit die Entwürfe des Architekten zugrunde – unter Ausnutzung der zur damaligen Zeit modernen Baumaterialen und Bautechniken. Auch in der Gegenüberstellung der Grundrisse der 1966 eingereichten und letztlich umgesetzten Planung ergeben sich lediglich unwesentliche Änderungen. Insbesondere kann auf Grundlage der bereits zur Bedeutung für Städte und Siedlungen angeführten Erwägungen auch eine Zuordnung zur Baugattung der Studierendenwohnanlage angenommen werden. Schließlich liegen auch städtebauliche Gründe für die Erhaltung vor. Der Beigeladene legt überzeugend dar: Das Appartementhaus zeige das Konzept „Urbanität durch Dichte“. Die verdichtete Wohnform werde auf kleinem Baugrundstück durch die außergewöhnliche Ausführung von versetzten Geschossebenen erreicht. Diese Einschätzung wird auch nicht durch das Vorbringen des Klägers und durch die von ihm eingeholte private denkmalfachliche Stellungnahme des Herrn C. durchgreifend in Frage gestellt, soweit er vorträgt, es bestehe kein öffentliches Interesse am Erhalt des Appartementhauses im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW besteht ein öffentliches Interesse schon dann, wenn aufgrund der Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit am Erhalt und an der Nutzung besteht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum DSchG NRW vom 22. April 2022 (GV NRW S. 662) soll mit der Aufnahme des Merkmals „Interesse der Allgemeinheit“ eine Harmonisierung des gerichtlich entschiedenen Verständnisses der Denkmalwürdigkeit einer Sache einhergehen. Das Merkmal dient als Korrektiv gegenüber Einzel- und Gruppeninteressen und schließt denkmalpflegerisch unbedeutende individuelle Vorlieben und private Liebhaberinteressen aus. Insofern kommt es in Bezug auf die Denkmalwürdigkeit einer Sache darauf an, ob – neben den genannten Voraussetzungen – die Bedeutung der Sache in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen übergegangen ist. Vgl. LT-Drs. 17/16518, S. 38. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das im vorliegenden Fall zu bejahen. Das Appartementhaus beruht prägend auf dem Entwurf von H. L., der als einer der bedeutenden Architekten der Nachkriegsmoderne in Deutschland gilt. Die Frage des Wohnens erforschte er grundlegend und entwarf neuartige Wohnformen, Vgl. https://baukultur.nrw/museum/ausstellungen/harald-deilmann-lebendige-architektur-muenster/, zuletzt aufgerufen am 15. Oktober 2025, so auch im vorliegenden Fall des Appartementhauses. Das Appartementhaus hat bereits Eingang in die Literatur gefunden. Vgl. Hänsel, Sylvaine/Rethfeld, Stefan, Architekturführer J., 2. überarbeitete und erweiterte Auflage 2017, Reimer-Verlag Berlin, S. 85. Im Termin zur Besichtigung der Örtlichkeiten verwies der Beigeladene auch auf Stadtführungen zum Thema Architektur, die das Appartementhaus in der X.-straße besuchen würden. Das Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Appartementhauses ist nach alledem gegeben. Das gilt umso mehr, als das Fachwissen zur Beurteilung des Denkmalwertes in erster Linie der Beigeladene als sachverständiger Betrachter vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f., m. w. N., und vom 24. Juli 2017 - 10 B 193/17 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 7 KS 186/06 -, juris Rn. 41. Soweit also der Beigeladene schlüssig darlegt, dass ein öffentliches Interesse besteht, so kann angenommen werden, dass dies auch bei einem breiten Kreis der Sachverständigen Anklang finden wird. Erneut steht dieser Annahme im konkreten Fall nicht die sachverständige Stellungnahme des Herrn C. entgegen, die der Kläger privat eingeholt hat. Denn diese geht bereits davon aus, dass das Appartementhaus nicht von H. L. entworfen wurde und nicht als Studierendenwohnanlage genutzt wurde. Weitere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Zumutbarkeit oder Gründe fiskalischer Art rechtfertigen ebenso wenig wie sonstige private Gründe die Befürwortung oder die Ablehnung der Denkmaleigenschaft. Vgl. Hönes, in Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz NRW, 7. Auflage 2024, § 2 Rn. 28 m.w.N.