Beschluss
10 A 747/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0205.10A747.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht. Sie bemängeln zu Unrecht die Verwertung der fachlichen Stellungnahme des Beigeladenen zur Denkmaleigenschaft ihres Hauses durch das Verwaltungsgericht. In der Rechtsprechung ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – geklärt, dass die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte dienen, wobei ihnen allerdings in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt. Die Gerichte haben diese Stellungnahmen auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 80 ff. Das Verwaltungsgericht hat sich ausgehend von diesen Grundsätzen mit den tatsächlichen Inhalten der Stellungnahme des Beigeladenen befasst, sich im Rahmen einer Ortsbesichtigung ein eigenes Bild von dem Haus der Kläger verschafft und sich unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Eindrücke die tatsächlichen Feststellungen und Einschätzungen des Beigeladenen zu eigen gemacht. Das ist nicht zu beanstanden. Mit ihrem Einwand, in M. stünden einige Häuser vergleichbarer Art in vergleichbarer Lage und in besserem Erhaltungszustand, die besser als Denkmäler geeignet seien als ihr eigenes Haus, übersehen die Kläger, dass den Denkmalbehörden kein Auswahlermessen in der Form zusteht, dass sie aus mehreren Bauwerken, die jeweils für sich die Voraussetzungen für eine Eintragung als Baudenkmal erfüllen, das nach ihrer Auffassung am besten geeignete für eine Unterschutzstellung auswählen können. Vielmehr sind die Denkmalbehörden verpflichtet, jedes Bauwerk, das die Voraussetzungen für eine Eintragung als Baudenkmal erfüllt, als solches in die Denkmalliste einzutragen. Vor diesem Hintergrund spielt es für die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Unterschutzstellung keine Rolle, ob es in M. noch andere Häuser aus der Epoche gibt, in der das Haus der Kläger errichtet worden ist, und ob diese Häuser jeweils für sich die Voraussetzungen für eine Eintragung als Baudenkmal erfüllen und ebenfalls unter Schutz gestellt werden müssten. Wenn die Kläger mit ihrer Äußerung, nicht jedes Gebäude einer Epoche sei schützenswert, die von dem Verwaltungsgericht festgestellte denkmalrechtliche Bedeutung ihres Hauses im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW in Frage stellen wollen, liefern sie für die behauptete fehlende Bedeutung ihres Hauses keine belastbaren Anhaltspunkte. Bedeutung für die Geschichte des Menschen in der hier fraglichen Ausprägung können nicht nur Bauwerke haben, die einzigartig oder jedenfalls herausragend sind. Allenfalls dann, wenn es sich um ein Massenprodukt handelt, kann ein Bauwerk, das an sich geeignet ist, Zeugnis für bestimmte Umstände oder Vorgänge in der Vergangenheit abzulegen und für dessen Erhaltung und Nutzung grundsätzlich ein öffentliches Interesse besteht, als unbedeutend angesehen werden. Was den Aspekt des vermeintlichen Massenprodukts angeht, ist hinsichtlich der einzelnen Erhaltungsgründe zu differenzieren. Die Erforderlichkeit, weitere Beispiele einer bestimmten Bautechnik aus architektur- oder ingenieurwissenschaftlichen Gründen zu erhalten, mag etwa dann entfallen, wenn denkmalbegründend lediglich eine bestimmte Bauweise ist, die in zahlreichen Fällen ohne individuelle Besonderheiten durch gleichartige Bauten verkörpert wird. In derartigen Fällen mag die Erhaltung einzelner oder weniger Beispiele für diese Bautechnik dem Anliegen des Denkmalschutzes, Zeugnisse für die Entwicklung der Bautechnik zu bewahren, bereits genügen. Wenn hingegen städtebauliche Gründe für die Erhaltung des Denkmals sprechen, gilt eine derartige Einschränkung regelmäßig nicht. Denn insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer baulichen Anlage aus städtebaulichen Gründen beruht in aller Regel auf der Einbindung der baulichen Anlage in ihrem konkreten Bestand in eine gegebene, unwiederholbare städtebauliche Situation. Ähnliches gilt auch für die Erhaltungswürdigkeit einer baulichen Anlage aus Gründen, die auf einer individuellen, historisch aussagekräftigen Eigenart dieser Anlage beruht, die es in dieser oder einer ähnlichen Ausgestaltung an keiner anderen Stelle gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris, Rn. 72. Dass ihr Haus als Massenprodukt im vorgenannten Sinne unbedeutend sein könnte, legen die Kläger nicht plausibel dar. Ihr lediglich pauschaler Hinweis auf andere angeblich in M1. zu findende vergleichbare Häuser aus derselben Epoche, die in einem besseren Erhaltungszustand seien, reicht in keiner Weise aus, um etwa eine Verpflichtung der Beklagten, auf die Eintragung ihres Hauses in die Denkmalliste zu verzichten, in Erwägung ziehen zu können. Soweit die Kläger den schlechten Erhaltungszustand ihres Hauses ansprechen, ergeben sich daraus keine Zweifel an dessen Denkmaleigenschaft. Zwar mag sich – insbesondere nach dem Brand, der ihren Angaben zufolge nach Ergehen des angefochtenen Urteils in dem Haus stattgefunden und die Zwischendecken und den Dachstuhl stark beschädigt haben soll – die Frage stellen, ob sich der Zustand des Hauses infolge äußerer Einflüsse so stark verschlechtert hat, dass ohne eine vollständige, seine Identität berührende Sanierung sein Verlust zu erwarten ist, doch ändert die Abgängigkeit einer baulichen Anlage an ihrer ansonsten gegebenen Denkmaleigenschaft nichts. Diese Abgängigkeit kann sich erst auswirken, wenn dem Eigentümer Maßnahmen zur Erhaltung der Anlage aufgegeben werden sollen oder der Eigentümer eine Erlaubnis zu ihrer Beseitigung begehrt, denn die „Rettung“ einer abgängigen historischen Anlage ist von dem Eigentümer nicht zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris, Rn. 73. Die Auffassung der Kläger, die Denkmalbehörde müsse schon bei der Eintragung eines Bauwerks in die Denkmalliste prüfen, ob die Unterschutzstellung – weil dem Eigentümer damit eine unzumutbare Belastung auferlegt werde – die Grenze der Sozialbindung des Eigentums überschreite, und gegebenenfalls von einer Eintragung Abstand nehmen, geht fehl. Zwar wird ein Bauwerk mit seiner Eintragung als Baudenkmal den denkmalrechtlichen Vorschriften unterworfen, die unter anderem verlangen, dass der Eigentümer es instand hält, instand setzt, sachgemäß behandelt und vor Gefährdung schützt, doch gelten diese Verpflichtungen nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW von vornherein nur im Rahmen des Zumutbaren. Überdies bleibt es dem Eigentümer unbenommen, eine Erlaubnis zur Veränderung des Denkmals nach seinen Vorstellungen oder zu dessen Beseitigung zu beantragen und dabei auch die Unzumutbarkeit der Erhaltung in Bezug auf wirtschaftliche Aspekte geltend zu machen. Dass es für solche Veränderungen nach der Unterschutzstellung überhaupt einer Erlaubnis bedarf, gehört zur Sozialbindung des Eigentums. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Haus im Zeitpunkt seiner Eintragung in die Denkmalliste in keiner Weise zumutbar hätte genutzt werden können, bleiben die Kläger schuldig. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Kläger stellen – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass die Berufung wegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, zuzulassen wäre. Die Kläger rügen insoweit sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, eine unabhängige Meinung zur Denkmaleigenschaft ihres Hauses einzuholen und dazu einen unabhängigen Gutachter zu bestellen. Damit zeigen sie den von ihnen behaupteten Aufklärungsmangel nicht auf. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt es dem Tatsachengericht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der hierbei heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Eine angebliche Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn der Rechtsmittelführer im Einzelnen darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591/17 –, juris, Rn. 14. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung ersichtlich nicht gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).