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Beschluss

10 B 193/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0724.10B193.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.600,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.600,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9 K 6689/16 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die ihm unter den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2016 aufgegebenen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der baulichen Substanz der im Januar 1986 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Gemeinde L. eingetragenen Wassermühle M., die durch ein Feuer und die damit einhergehenden Löscharbeiten stark beschädigt worden ist. Die Denkmaleigenschaft der Wassermühle als Grundlage für die auf § 7 DSchG NRW gestützte Ordnungsverfügung stellt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevortrag nicht ernstlich in Frage. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Es reicht für die Einstufung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Die Denkmaleigenschaft hängt hier insbesondere nicht, wie der Antragsteller zu meinen scheint, allein vom Fortbestehen der Funktionsfähigkeit der Wassermühle und der Möglichkeit ab, interessierten Laien die im Betrieb befindliche Mühle vorzuführen. Ebenso wenig ist letztlich ausschlaggebend, ob und in welchem Zustand wesentliche Teile ihrer betriebstechnischen Ausstattung das Feuer überstanden haben. Hierfür spricht schon, dass die betriebstechnische Ausstattung erst im Juli 1993 nachträglich als Teil des Baudenkmals in den Denkmalschutz einbezogen worden ist. Zuvor hatten die zuständigen sachkundigen Stellen die Denkmaleigenschaft der Wassermühle auch ohne die betriebstechnische Ausstattung bejaht. Dementsprechend heißt es im Text der ursprünglichen Eintragung in die Denkmalliste, die Wassermühle sei bedeutend für die Geschichte der Menschen, der Ortslage M. und die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Für die Erhaltung und Nutzung sprächen sowohl künstlerische als auch wissenschaftliche Gründe. Dass wegen der vom Feuer und von den Löscharbeiten verursachten Beschädigungen die Denkmaleigenschaft der Wassermühle unter Berücksichtigung sämtlicher hier maßgeblicher Bedeutungs- und Erhaltungskategorien entfallen sein könnte, lässt sich bei der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Im Gegenteil hat der Beigeladene die Wassermühle nach dem Feuer erneut bewertet und festgestellt, dass jedenfalls für einen sachverständigen Betrachter, auf dessen Sichtweise es rechtlich entscheidend ankomme, die Sache weiterhin Zeugniswert für historische Zusammenhänge habe, etwa bezogen auf das Leben und Wirtschaften in früheren Epochen. Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Auch wenn diesen Stellungnahmen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt, ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Der Antragsteller zeigt nicht substanziiert auf, dass die angesprochene Bewertung des Beigeladenen keine tragfähige Grundlage für die denkmalfachlichen Feststellungen zur Fortschreibung der Eintragung der Wassermühle in die Denkmalliste bieten kann, weil sie etwa widersprüchlich oder unschlüssig wäre oder von falschen Voraussetzungen ausginge. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Einschätzung der Beigeladenen, dass dem Giebel trotz seiner starken Zerstörung infolge des Brandes sowie der Löscharbeiten weiterhin Bedeutung für die Denkmaleigenschaft der Mühle zuzumessen sei. Selbst wenn, worauf nach Lage der Akten wenig hindeutet, das öffentliche Erhaltungsinteresse wegen eines möglichen maroden Zustandes des gesamten Gebäudes tatsächlich in Frage stehen würde, wären die angeordneten Sicherungsmaßnahmen zur Unterbrechung oder Verlangsamung des Verfalls der Gebäudesubstanz und der Substanz der geschützten baufesten Innenausstattung des Denkmals angemessen, denn sie wären jedenfalls erforderlich, um ausreichend Zeit für die notwendigen Untersuchungen und Entscheidungsprozesse zu schaffen, die der Entlassung eines Baudenkmals aus dem Denkmalschutz üblicherweise vorauszugehen haben. Im Übrigen bleibt dem Antragsteller der Versuch unbenommen, die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste oder, sollte dies nicht möglich sein, eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung oder zum Umbau der Wassermühle zu erstreiten. Mit Blick auf die dem Antragsteller als Miteigentümer durch Gesetz aufgegebene Verantwortlichkeit für die Erhaltung des Denkmals und den Umstand, dass er und seine Miteigentümerin rund 350.000 Euro Versicherungsleistungen zum Ersatz des durch das Feuer verursachten Schadens erhalten haben, spricht nichts dafür, dass die notwendigen Aufwendungen für die angeordneten Sicherungsmaßnahmen, die die Antragsgegnerin auf 10.600 Euro schätzt, unverhältnismäßig sein könnten. Soweit der Antragsteller meint, die Miteigentümer könnten die Versicherungsleistungen vollständig zum Ausgleich für die aus ihrer Sicht verfehlten Investitionen in die Wassermühle verwenden, sodass das Geld nicht, auch nicht zum geringen Teil, für Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stehe und bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der ihm aufgegebenen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen sei, irrt er. Die Miteigentümer haben die Wassermühle nach dem Vortrag des Antragstellers in Kenntnis der Denkmaleigenschaft erworben und damit auch die gesetzlich vorgegebene Verantwortung für ihre Erhaltung übernommen. Dass sich ihre Erwartungen hinsichtlich einer rentablen Nutzung des Baudenkmals nicht erfüllt haben mögen, ändert am Fortbestand der Erhaltungspflichten solange nichts, wie die Denkmaleigenschaft der Sache noch gegeben und deren Erhaltung ihnen zumutbar ist. Ob den Miteigentümern die Erhaltung des Denkmals letztlich auch auf Dauer zugemutet oder von ihnen der Verkauf des Denkmals verlangt werden kann, wäre für die hier zu treffende Entscheidung allenfalls dann von Belang, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass die Wassermühle zukünftig weder von ihnen noch von einem dazu bereiten Dritten dauerhaft wirtschaftlich genutzt werden könnte. Dass das der Fall sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Die Androhung der Ersatzvornahme entspricht den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).