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Urteil

10 A 1851/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.10A1851.18.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Eintragung des Baudenkmals „ehemalige P. W. und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp W.“ in die Denkmalliste der Stadt T. unter der laufenden Nr. 197 und der der Klägerin erteilte, die Eintragung betreffende Bescheid des beklagten Landes vom 27. März 2014 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Eintragung des Baudenkmals „ehemalige P. W. und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp W.“ in die Denkmalliste der Stadt T. unter der laufenden Nr. 197 und der der Klägerin erteilte, die Eintragung betreffende Bescheid des beklagten Landes vom 27. März 2014 werden aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung der Anlage W. als Baudenkmal „Ehemalige P1. W. und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp W.“ (im Folgenden: Denkmal) in die Denkmalliste der Stadt T. (im Folgenden: Eintragung). Die Anlage W. liegt im Kreis F. zwischen T1.-F1. und T.-H. inmitten des Naturparks F2. auf einem Höhenrücken, der sich über eine Länge von etwa 2,7 km vom V. im Norden bis zur Bundesstraße (B) im Süden erstreckt. Sie ist durch die Kreisstraße (K) erschlossen, die von der B abzweigt. Der Bund hat der Klägerin große Flächen der Anlage W. zu Eigentum übertragen (T., Gemarkung E., Flur 66, Flurstücke 5, 6, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 29, 31, 33, 35, 38, 39, 40 und 42). Einige dieser Flächen hat die Klägerin inzwischen verkauft beziehungsweise auf Dritte übertragen. Weitere Flächen hat sie verpachtet. Zu der Anlage W. gehört die ehemalige NS-P1. W. (im Folgenden: P1.) als eine von drei nationalsozialistischen Schulungsstätten, mit deren Bau 1934 auf Veranlassung des damaligen Reichsorganisationsleiters der NSDAP M. begonnen wurde. Im ersten Bauabschnitt bis zum Frühjahr 1936 wurden ein Gemeinschaftshaus mit Ost- und Westflügel, ein umbauter Innenhof (Adlerhof), zehn Kameradschaftshäuser, eine Feierstätte und ein Sportplatz als zentrale Anlagen der P1. fertiggestellt. Am 2. Mai 1936 wurde die P1. eingeweiht. In einer zweiten Bauphase bis 1938 wurden ein Schwimmbad, eine Turnhalle, ein so genannter Sonnenwendplatz, Hundertschaftshäuser, eine Burgschänke, ein Haus für weibliche Angestellte und ein Eingangsbereich (Toranlage) errichtet. Weitere geplante bauliche Anlagen wie der Flugplatz X. an der Zufahrt zur P1., das Dorf W. westlich der P1. sowie das südlich der P1. vorgesehene „Haus des Wissens“ blieben unvollendet. Für das ebenfalls geplante Stadion wurde südwestlich der zur P1. gehörenden baulichen Anlagen eine Baugrube ausgehoben. An einigen Stellen wurden der Höhenrücken und seine Hänge für künftige bauliche Anlagen terrassiert. Am 4. Februar 1945 fiel die P1. in die Hände amerikanischer Streitkräfte und wurde 1946 unter britische Militärverwaltung gestellt, die eine Fläche von etwa 42 Quadratkilometern rings um die P1. einschließlich der Ortschaft X1. beschlagnahmte und zum Truppenübungsplatz ausbaute. Am 1. April 1950 übergab Großbritannien die Verwaltung der P1. und des Truppenübungsplatzes an die belgischen Streitkräfte. Seit 1956 stand das gesamte Gelände sämtlichen Partnern der O. (O1. B. H1.) als Camp W. zur militärischen Nutzung zur Verfügung. In dieser Zeit errichtete die belgische Verwaltung unter anderem auf dem südlichen Teil des Höhenrückens, zwischen dem Eingangsbereich der P1. und der B, auf einer bereits in der Zeit des Nationalsozialismus für den Bau von großen Sportanlagen terrassierten Fläche das Lager „T2.“ mit rund 40 Baracken und sonstigen Gebäuden (im Folgenden: Barackenlager). Das Barackenlager wurde entsprechend der vorgefundenen terrassierten Flächen in fünf Bereiche gegliedert. Am 31. Dezember 2005 endete die militärische Nutzung des Truppenübungsplatzes und der Anlage W. Teile der P1. wurden bereits im Februar 1989 als Baudenkmäler in die Denkmalliste der Stadt T. eingetragen: der Eingangsbereich (seit 1950: „N.“), der daran angebaute Kraftfahrzeughof, das Sockelgeschoss für das „Haus des Wissens“ mit den vorhandenen Außenwänden (seit 1950: Kaserne „E1.“), die West- und Nordfassade sowie ein Teil der Ostfassade der P1., das Gemeinschaftshaus, der Appellplatz, die Kameradschaftshäuser, die Hundertschaftshäuser, die Feierstätte („U.“), die Sportanlagen, der „Sonnenwendplatz“ und das Haus für weibliche Angestellte (seit 1950: „Redoute“). Auf Veranlassung des beklagten Landes erfolgten im August 2002 die Eintragung der Ruine der ehemaligen Pfarrkirche St. S. in X1., im Dezember 2004 die Eintragung des nach dem zweiten Weltkrieg südwestlich der P1. errichteten Kinos, im März 2006 die Eintragung der von den belgischen Streitkräften südlich der Kaserne „E1.“ errichteten Tankstelle und im Februar 2007 die Eintragung der Wegekapelle in X1. als Baudenkmäler, sowie im März 2009 die Eintragung der ehemaligen Ortschaft und jetzigen Wüstung X1. als Bodendenkmal in die jeweiligen Denkmallisten der Stadt T. Mitte Juli 2012 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass es einem Antrag des Beigeladenen entsprechend beabsichtige, die denkmalrechtliche Unterschutzstellung der Anlage W. fortzuschreiben und den bisherigen Schutzumfang der Fläche nach erheblich zu erweitern. Aus denkmalfachlicher Sicht müssten die Topografie, das Bodenrelief und die Gestaltung der Freiflächen der Anlage W. stärker geschützt werden als bisher. Das gelte insbesondere für den südlichen Teil der Anlage W. mit den unter belgischer Verwaltung errichteten Nachkriegsbauten wie zum Beispiel das Barackenlager, die in den Denkmalschutz einbezogen werden müssten. Als Reaktion auf die Kritik verschiedener Stellen verringerte das beklagte Land die Fläche, die die Eintragung ursprünglich umfassen sollte, von rund 250 ha auf etwa 140 ha. Diese Fläche schließt vor allem die Wüstung X1. und die wesentlichen Teile des Höhenrückens mit seinen Hängen vom Ufer des V1. im Norden über die Hochfläche mit den ehemaligen nationalsozialistischen Bauten und dem Barackenlager bis zur Einmündung der K in die B ein. Am 7. Mai 2013 stellte der Beigeladene das Benehmen hinsichtlich der geplanten Eintragung der Anlage W. her. Am 19. Dezember 2013 veranlasste das beklagte Land die Eintragung der Gesamtanlage „Ehemalige P1. W. und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp W.“ als Baudenkmal unter der laufenden Nummer 197. Die Lage des Denkmals ist im Text der Eintragung wie folgt angegeben: Gemarkung E., Flur 66 mit den Flurstücken 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25 (teilw.), 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und 42, Flur 16 mit dem Flurstück 686 (teilw.) sowie Flur 7 mit den Flurstücken 1194, 1198, 1199, 1200 und 1201 (teilw.). Der Text der Eintragung verweist auf das von dem Beigeladenen erstellte Gutachten zum Denkmalwert der Anlage W. vom 17. Mai 2013 (im Folgenden: Gutachten zum Denkmalwert). Unter der Überschrift „Wesentliche charakteristische Merkmale des Denkmals“ heißt es dort unter anderem: Das Denkmal sei eine flächenhafte, auf die topografischen Gegebenheiten bezogene Gesamtanlage, die sich aus Bauten, Wegen, Terrassierungen, Freiflächen und aus dem den Bauten zugeordneten Bewuchs zusammensetze. Seine Bedeutung ergebe sich aus zwei Zeitschichten, nämlich aus der Zeit als nationalsozialistische Schulungsstätte und aus der Zeit als Standort belgischer Truppen und als zentraler Ort innerhalb des O2.-Truppenübungsplatzes. Das Denkmal umfasse die baulichen Relikte beider Zeitschichten. Die Anlagen der P1. bestünden aus dem terrassierten Kopf des Höhenrückens, der Erschließung und der Inszenierung der Gesamtanlage mit typischen Ansichten und Blickverbindungen. Dazu gehörten die Bauten, die Freiflächen, das Wegesystem und die Terrassierung des Höhenrückens auch im Bereich des Barackenlagers. Die P1. sei in der ursprünglichen Gestalt eine in einem Guss errichtete, ideologisch überhöhte Ausbildungsstätte und zugleich Teil der Befestigung des Westwalls und der Luftverteidigungszone West (Flakzone) gewesen und damit ein gebautes Dokument der nationalsozialistischen Zeit. Die Sicht von den benachbarten Hochflächen und Hügeln und vom V. auf die P1. habe ebenso zu deren Konzeption gehört wie der Panoramablick von der P1. in den sie umgebenden Landschaftsraum. Nach dem zweiten Weltkrieg sei die Nutzung der P1. als Teil des Camp W., das durch bauliche Anlagen nach Süden bis zur B erweitert worden sei, fortgesetzt worden. In dieser Zeit sei das Camp W. das Kernstück des Truppenübungsplatzes an dessen östlichem Rand gewesen. Die Belgischen Streitkräfte hätten die vorhandenen Bauten der P1. instand gesetzt und nur geringfügig verändert. Sie hätten nur wenige Bauten neu errichtet und diese in die Gesamtanlage eingepasst. Bei dem Bau des Barackenlagers hätten sie die bereits in nationalsozialistischer Zeit terrassierten Flächen genutzt. Der Teil des Flächendenkmals, zu dem die P1. gehöre, umfasse im Wesentlichen den sich nach Nordosten erstreckenden Höhenrücken von der B bis hin zum Wasserspiegel des V1. Der mit einem Erschließungssystem, baulichen Anlagen, Abfangmauern und zum Teil großflächigen Terrassierungen gestaltete Höhenrücken sei Teil der Gesamtanlage. Er sei von baulichen Eingriffen im Zusammenhang mit der P1. durchzogen, werde von dieser bekrönt und mit weiter Fernwirkung in deren Konzeption und Inszenierung einbezogen. Das Denkmal umfasse diejenigen Teile des Höhenrückens, die in den beiden vorstehend beschriebenen prägenden Phasen gestaltet und genutzt worden seien. Das seien alle Teile des Höhenrückens, auf denen während der Zeit des Nationalsozialismus im Zusammenhang mit der Errichtung der P1. nachweislich bauliche Aktivitäten stattgefunden hätten oder in deren Topografie damals eingegriffen worden sei. Auch wenn in jener Zeit nicht alle diese Flächen bebaut worden seien, hätten sie doch Aussagekraft für die monumentalen Dimensionen, welche die P1. in ihren weiteren Ausbaustufen habe erhalten sollen, und für die hinter dieser Planung stehende nationalsozialistische Ideologie. Außerdem seien die Erweiterungen der P1. aus belgischer Zeit, die sich über den Höhenrücken nach Süden erstreckten und Teil der Infrastruktur des Truppenübungsplatzes gewesen seien, Teil des Denkmals. Neben dem in die Organisation und die Funktion des Camp W. einbezogenen Barackenlager gehörten dazu auch das westlich davon gelegene Munitionslager, der Lagerplatz südlich des Barackenlagers und die Panzerstraße, deren Trasse westlich um den Lagerplatz herum bis zu dem Barackenlager führe. Das Denkmal beziehe zudem zwei räumlich getrennte Teilbereiche mit baulichen Anlagen ein, die in ihren Ursprüngen auf die 1930er Jahre zurückgingen, nämlich den Schießstand am N1. sowie das Pumpenwärterhaus im T3. Schließlich gehörten alle Bereiche der P1., die von außen optisch erlebt würden, zu dem Denkmal. Ein wesentliches Charakteristikum der P1. sei deren Inszenierung in der Landschaft, die auf große Fernwirkung angelegt gewesen sei. Noch heute sei der Kopf des Höhenrückens mit der ihn bekrönenden P1. eine Landmarke, die von Westen, Norden und Osten aus weithin sichtbar sei. Während von den benachbarten Hochflächen im Westen und Osten vor allem der obere Teil des Höhenrückens mit seinem Geländeverlauf und der Silhouette der Gebäude wahrgenommen werde, sei insbesondere der zum V. abfallende Nordhang an seinem Kopf über seine gesamte Höhe in die gestalterische Konzeption der P1. einbezogen worden. Das Zusammenspiel der Wasserfläche mit dem unbebauten Fuß des Hanges, der Bebauung und den gestalteten Außenanlagen in dessen oberem Teil sowie dem alles überragenden Turm sei noch heute von dem gegenüberliegenden Ufer des V1. aus in ungestörter Form erlebbar, weshalb der gesamte Nordhang bis zur Wasserfläche Bestandteil des Denkmals sei. Zur Begründung der Denkmaleigenschaft heißt es in dem Gutachten zum Denkmalwert, dass die Gesamtanlage bedeutend für die Geschichte des Menschen sei und es für ihre Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche, nämlich politik- und militärgeschichtliche sowie regional- und architekturgeschichtliche Gründe gebe. Mit Bescheid vom 27. März 2014, zugestellt am 22. April 2014, teilte das beklagte Land der Klägerin die Eintragung der Anlage W. als Baudenkmal mit. Gegen die Eintragung hat die Klägerin am 20. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Eintragung der Anlage W. als Flächendenkmal sei rechtswidrig. Der Umfang des Denkmals sei nicht hinreichend bestimmt. Die dem Gutachten zum Denkmalwert beigefügten Lagepläne seien nicht maßstäblich und erlaubten es daher etwa im Falle einer beabsichtigten baulichen Veränderung nicht, die genaue Reichweite der Unterschutzstellung verlässlich festzustellen. Hierzu reichten auch die Beschreibungen des Denkmals, die insbesondere hinsichtlich der in die Unterschutzstellung einbezogenen Außenanlagen und Terrassierungen zu pauschal seien, nicht aus. Die mehrfache Eintragung derselben Sachen als Baudenkmäler, die hinsichtlich zahlreicher Bestandteile der Anlage W. erfolgt sei, sei unzulässig. Diese mehrfachen Eintragungen seien weder inhaltlich noch räumlich identisch, sondern wichen erheblich voneinander ab. Da jede Eintragung mit einer Beschreibung ihres Umfangs und einer eigenen Begründung verbunden sei, resultiere aus den mehrfachen Eintragungen für den jeweiligen Eigentümer der Flächen eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit, denn es sei für ihn unklar, welche der jeweiligen Beschreibungen und Begründungen für die Beurteilung des Umfangs und der Reichweite der jeweils unter Schutz gestellten Sache maßgeblich sein solle. Auch die Reichweite eines möglichen denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes lasse sich so nicht bestimmen. Die angegriffene Unterschutzstellung gehe erheblich über das hinaus, was als Baudenkmal in eine Denkmalliste eingetragen werden dürfe. Weder die als Flächendenkmal bezeichnete Anlage W. insgesamt noch der Teilbereich „Ehemalige P1. W.“ oder der Teilbereich „Wüstung X1.“ seien insoweit eintragungsfähig. Insbesondere sei die Einbeziehung aller Bereiche der P1., die „von außen optisch erlebt werden“, wie es in dem Gutachten zum Denkmalwert heiße, rechtswidrig. Eine solche Einbeziehung der Umgebung eines Baudenkmals mit dem Ziel, diese Umgebung gegebenenfalls von Bebauung freihalten und Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes des Denkmals verhindern zu können, sei nicht von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Hinsichtlich der meisten belgischen Nachkriegsbauten sei das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse an ihrer Unterschutzstellung nicht gegeben, da sie oftmals keine Bedeutung für die Geschichte des Menschen hätten und keine wissenschaftlichen Gründe für ihre Erhaltung und Nutzung vorlägen. Insbesondere fehle es bei jenen Nachkriegsbauten zumeist an einer hinreichenden geschichtlichen Bedeutung. Lediglich das Kino und die Tankstelle besäßen eigenständigen Zeugniswert für die Architekturgeschichte der Nachkriegszeit, nicht aber die Kaserne „E1.“, die Offiziersunterkunft, die Panzerwaschanlage, die zugehörige Abwasserreinigungsanlage, das Barackenlager, das Munitionslager, der Schießstand und das Wachhäuschen am Beginn der Zufahrt von der B. Das von ihr, der Klägerin, vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit von Gebäuden Dr. phil. E2. aus I. (im Folgenden: Privatgutachten) belege zudem, dass die bauzeitliche Substanz der Baracken des Barackenlagers weitgehend nicht mehr vorhanden sei. Sie seien baulich stark verändert worden. Bei allen Baracken sei die Außenverkleidung vermutlich zuletzt in den neunziger Jahren komplett ausgetauscht worden. Bei mehreren Baracken seien die Türen und die Fenster durch Isolierglasfenster mit Kunststoffrahmen ersetzt worden. Hinzu komme die vollständige Entfernung der originalen Dacheindeckungen. Je einfacher ein Gebäude sei, umso störender machten sich solche Veränderungen bemerkbar. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 27. März 2014 und die Eintragung des Baudenkmals „Ehemalige P1. W. und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp W.“ in die Denkmalliste der Stadt T. aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat an der Eintragung des Denkmals festgehalten und sein Vorbringen mit umfangreichen Ausführungen zur Denkmaleigenschaft der Anlage vertieft. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er ist den Ausführungen des beklagten Landes beigetreten und hat die Feststellungen und Bewertungen in seinem Gutachten zum Denkmalwert ergänzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach einer Besichtigung der Örtlichkeit durch den Vorsitzenden als Berichterstatter mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die angegriffene Eintragung des Denkmals sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die für die Eintragung maßgeblichen formellen und materiellen Voraussetzungen seien gegeben. Insbesondere sei die Eintragung hinreichend bestimmt. Das Denkmal sei durch eine Auflistung aller wesentlichen Bauten ausreichend beschrieben. Durch seine Bezeichnung als „Flächendenkmal“ werde auf seine besondere flächenmäßige Ausdehnung hingewiesen. Alle von der Unterschutzstellung betroffenen Flurstücke der Fluren 66, 16 und 7 der Gemarkung E. seien in dem Text der Eintragung aufgelistet. Der Bescheid, mit dem der Klägerin die Eintragung bekannt gegeben worden sei, enthalte eine entsprechende Auflistung. Im Text der Eintragung heiße es unmissverständlich: Der Umfang des Denkmals sei durch eine flächenhafte, auf topografische Gegebenheiten bezogene Gesamtanlage geprägt und setze sich zusammen aus Bauten, Wegen, Terrassierungen, Freiflächen und aus dem den Bauten zugeordneten Bewuchs. Zur weiteren Klarstellung seien der Eintragung zwei Karten beigefügt, in die die unter Schutz gestellten Flächen in roter Farbe umrandet eingetragen seien. Die von der Klägerin gerügten Mehrfacheintragungen seien unbedenklich. Weder das Denkmalschutzgesetz noch das allgemeine Verfahrensrecht verböten es, einen materiellen Gegenstand durch mehrere formelle, sich ergänzende Verwaltungsakte sukzessive zu regeln. Das Denkmal sei in seiner Gesamtheit bedeutend für die Geschichte des Menschen. Für seine Erhaltung und Nutzung lägen die von dem Beigeladenen angesprochenen wissenschaftlichen Gründe vor. Dessen Ausführungen in dem Gutachten zum Denkmalwert seien einleuchtend und überzeugend. Die Eintragung der Anlage W. als ein Baudenkmal sei zulässig. Die Bauten und Freiflächen bildeten als eine Mehrheit von Sachen auf dem topografisch herausgehobenen Areal eine Einheit mit Denkmalwert, die eine geschichtliche Botschaft vermittle. Das Barackenlager trage zur geschichtlichen Aussage der Anlage W. bei und sei in deren Funktion während der Nachkriegszeit integriert gewesen. Die Baracken seien auch nicht abgängig. Sie würden teilweise als Flüchtlingsunterkünfte genutzt und könnten nach wie vor ihre ehemalige militärische Nutzung baulich dokumentieren. Die K, die im südlichen Teil der Anlage W. zwischen der B und dem Eingangsbereich verlaufe, sei zu Recht in die Unterschutzstellung einbezogen worden. In der Örtlichkeit wirke diese Zufahrt als Teil der Anlage W. Die militärische Eingangskontrolle habe am Anfang der Zufahrt im Einmündungsbereich zur B stattgefunden. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken, soweit der Nordhang des Höhenrückens bis zum Ufer des V1. zum Bestandteil des Denkmals gemacht worden sei. Insoweit sei maßgeblich, dass dieser Hang bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht als unberührte Natur bewertet werden könne, sondern als Podest für die darauf thronende P1. bewusst ausgesucht und damit von Menschen instrumentalisiert worden sei. Die weitreichende Unterschutzstellung sei mit Blick auf die Zweistufigkeit des Denkmalschutzes auch verhältnismäßig. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag erster Instanz. Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des beklagten Landes vom 27. März 2014 und die Eintragung des Baudenkmals „ehemalige P1. W. und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp W.“ in die Denkmalliste der Stadt T. unter der laufenden Nr. 197 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In Abstimmung mit dem Beigeladenen seien die Grenzen für eine mögliche räumliche Reduzierung der Unterschutzstellung im Rahmen einer Begehung ausgelotet worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Beschreibungen in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 2. April 2020 und den dem Schriftsatz als Anlage beigefügten Plan Bezug genommen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Sache vor Ort mit den Beteiligten erörtert. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen und der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom selben Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts in den Verfahren 3 K 959/14 und 3 K 844/14 (Beiakten Hefte 5 und 7) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung L. (Beiakten Hefte 1 bis 4 sowie 6 und 8), den von ihr als Anlage zum Schriftsatz vom 2. April 2020 übersandten Plan (Beiakte Heft 10) und das von dem Beigeladenen im Erörterungstermin überreichte Material (Beiakte Heft 9) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Eintragung des Baudenkmals „ehemalige P1. W. und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp W.“ unter der laufenden Nr. 197 und der der Klägerin erteilte, die Eintragung betreffende Bescheid des beklagten Landes vom 27. März 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin als Eigentümerin von Teilen der mit der Eintragung unter Denkmalschutz gestellten baulichen Anlagen und Flächen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung liegen nicht für alle der unter Denkmalschutz gestellten baulichen Anlagen und Flächen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler, also Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW) in die Denkmalliste einzutragen. Ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für ihre Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Danach reicht es für die Einordnung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Nichts anderes gilt, wenn es um die Beurteilung einer Mehrheit von Sachen geht. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung der Sache ergeben kann, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Ist die Sache eine bauliche Anlage, kann ihre Bedeutung beispielsweise aus ihrem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in der Sache und ihrer Bauweise zum Ausdruck kommen, folgen. Die Sache muss in jedem Fall in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –, juris, Rn. 27, vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, juris, Rn. 33, und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 43. Nicht nur „museumswürdige“ Sachen oder solche, die klassischerweise als Denkmäler angesehen werden, sollen den Schutz der denkmalrechtlichen Vorschriften genießen, sondern auch andere Sachen, die in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Es ist nicht erforderlich, dass die Sache gemessen an den für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien einzigartig ist oder aus der Masse hervorragt und sich daher ihre Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar erschließen kann. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, solche Sachen von den möglichen Denkmälern abzugrenzen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, denen jedoch die notwendige Bedeutung fehlt, etwa weil es sich dabei um Massenprodukte handelt oder weil sie wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, a.a.O., Rn. 35, und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, a.a.O., Rn. 48. Mit der gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW), hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Eintragung einer Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal ist somit nicht nur, dass es sich bei den Sachen nach dem Gesetz um bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen, von Menschen gestaltete Landschaftsteile oder historische Ausstattungsstücke handeln muss (§ 2 Abs. 2 DSchG NRW), sondern jeweils auch das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung. Sei es, dass jede bauliche Anlage, jeder Teil einer baulichen Anlage, jeder von Menschen gestaltete Landschaftsteil oder jedes historische Ausstattungsstück bereits für sich genommen die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt, oder sei es, dass bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen, Teilen baulicher Anlagen, von Menschen gestalteten Landschaftsteilen und/oder historischen Ausstattungsstücken die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn sie in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet und bewertet werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 1995 – 10 A 880/92 –, BRS 77 Nr. 50, und vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, a.a.O., Rn. 29. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind nach diesen Grundsätzen sowohl für die Bauwerke aus der Zeit des Nationalsozialismus als auch für die in der Nachkriegszeit für das Camp W. errichteten baulichen Anlagen sowie für die baulichen Überreste des Dorfes und die Übungshäuser auf der Fläche der Wüstung X1. an sich erfüllt. Diese baulichen Anlagen haben jeweils Bedeutung für die Geschichte des Menschen und für ihre Erhaltung und Nutzung gibt es wissenschaftliche, nämlich politik- und militärgeschichtliche sowie regional- und architekturgeschichtliche Gründe. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat eine Sache dann, wenn sie einen Aussagewert für das Leben der Menschen in bestimmten Epochen sowie für die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Bereichen der Geschichte hergeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –, a.a.O., Rn. 32. Nach allem haben die Bauwerke aus der Zeit des Nationalsozialismus einen Aussagewert für das Leben der Menschen in der Epoche des so genannten „Dritten Reichs“ sowohl im Hinblick auf den Herrschaftsanspruch der damaligen Machthaber als auch im Hinblick auf die Stellung der NSDAP als Einheitspartei im Machtgefüge jener Zeit und auf die ideologische Verbrämung beziehungsweise Überhöhung vieler Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die gerade bei der P1. in ihrer Funktion als Schulungsstätte künftigen Nachwuchses für die Führungsriege der Partei besonders augenscheinlich ist. Der Aussagewert der in der Nachkriegszeit für das Camp W. errichteten baulichen Anlagen und der Übungshäuser auf der Fläche der Wüstung X1. sowie der baulichen Überreste der früheren Ortschaft X1. für die Geschichte des Menschen betrifft die Epoche der Besatzungszeit kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und die ihr eigenen Handlungen der damaligen Militärverwaltungen sowie die folgenden Jahrzehnte des so genannten „Kalten Krieges“ mit der dauerhaften Stationierung von Truppenteilen verschiedener Staaten in Deutschland, mit gemeinsamen Übungen unter Einbeziehung von Einheiten der Bundeswehr und mit einer dafür jeweils geschaffenen aufwändigen militärischen Infrastruktur. Für diese ist das Camp W. als Teil des früheren Truppenübungsplatzes ein ebenso aussagekräftiges Beispiel wie die Übungsanlage für den Häuserkampf auf der Fläche der Wüstung X1. Die Einwendungen der Klägerin, mit denen sie die Bedeutung der meisten der in der Nachkriegszeit für das Camp W. errichteten baulichen Anlagen und der Übungshäuser für die Geschichte des Menschen bezweifelt, stellen den soeben aufgezeigten Aussagewert dieser Anlagen nicht in Frage. Auch wenn beispielsweise die Übungshäuser auf der Fläche der Wüstung X1. erst vor wenigen Jahrzehnten errichtet worden sein mögen, fehlt ihnen damit noch nicht der für eine Unterschutzstellung unverzichtbare geschichtliche Bezug. Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz enthält keine Bestimmungen, wonach eine Sache ein bestimmtes Alter erreicht haben muss, um ein Denkmal sein zu können. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die betreffende Sache in besonderer Weise geeignet ist, für Zustände und Vorgänge in der Vergangenheit Zeugnis abzulegen. Gerade dann, wenn die Bedeutung der Sache aus dem Kontext eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitgeschehens abgeleitet werden kann, ist der Zeitpunkt ihrer Entstehung grundsätzlich nebensächlich. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel, dass auch die Übungshäuser aus jüngerer Zeit Teil einer geschichtlichen Botschaft sind, wie sie auch durch die Nachkriegsbauten des Camp W. transportiert wird. Dies umso mehr, als diese Übungshäuser das Ende der Entwicklung einer Fläche dokumentieren, die unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs während der Besatzungszeit mit der Beschlagnahme der Ortschaft X1. durch die damalige Militärverwaltung begonnen und sich in Form der Zerstörung der Ortschaft im Rahmen militärischer Übungen und der Einebnung der meisten der verbliebenen Ruinen fortgesetzt hat. Für die Erhaltung und Nutzung der besagten baulichen Anlagen und der von Menschen gestalteten Landschaftsteile der Anlage W. liegen wissenschaftliche Gründe vor. Sie sind, je nachdem welcher Epoche sie entstammen, geeignete und erhaltenswerte Objekte zur Erforschung und Dokumentation entweder der in baulicher Form verwirklichten Ideologie der nationalsozialistischen Gesellschaft und ihrer Führungseliten oder der militärischen Infrastrukturen in Deutschland während der Besatzungszeit und in der Zeit des „Kalten Krieges“. Dass die Übungshäuser in einfachster Form errichtet worden sind und im Wesentlichen aus Mauern mit Öffnungen bestehen, die bei den militärischen Übungen die Funktion von Fenstern und Türen übernommen haben, ändert an diesem Befund nichts, denn die Anordnung der Übungshäuser im Verhältnis zueinander und ihre Konstruktionsweise kennzeichnen gerade ihren militärischen Zweck und dokumentieren die entsprechende frühere Nutzung von Teilen der zur Wüstung X1. gehörenden Flächen. Auch das Barackenlager erfüllt die Voraussetzungen für die Eintragung. Soweit die Klägerin meint, die baulichen Veränderungen, die die Baracken des Barackenlagers seit ihrer Errichtung erfahren haben, hätten ihre Denkmaleigenschaft – wenn sie denn überhaupt je bestanden habe – entfallen lassen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Führen notwendige Erhaltungsarbeiten an einem Baudenkmal zwangsläufig dazu, dass die historische Substanz und damit die Identität des Baudenkmals beseitigt werden, ist seine Unterschutzstellung nicht länger geboten, denn die über eine – wenn auch umfassende – Restaurierung hinausgehende Umwandlung eines nicht mehr erhaltungsfähigen Originals in eine Kopie dieses Originals ist von den Zielen des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts nicht erfasst. Allerdings muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sorgfältig geprüft werden, ob die erforderlichen Erhaltungsarbeiten die Aussage des Baudenkmals bewahren oder ob die Eingriffe in seine Substanz derart einschneidend sind, dass die Aussage verloren geht. Auszugehen ist hierbei von den Gründen für die Unterschutzstellung des Baudenkmals. Für die Abgrenzung der Sanierung eines erhaltungsfähigen Baudenkmals von der Herstellung einer bloßen Kopie können auch technische Besonderheiten des jeweils betroffenen Denkmaltyps oder der konkreten Sache von Bedeutung sein. So entfällt die Denkmaleigenschaft etwa bei Fachwerkbauten regelmäßig auch dann nicht, wenn im Laufe der Zeit zahlreiche Teile des Fachwerkgefüges oder der Ausfachungen im Zuge üblicher Erhaltungsmaßnahmen ausgetauscht werden. Selbst wenn dies über Generationen dazu führt, dass der überwiegende Teil der Originalsubstanz nach und nach durch Material aus der Zeit der jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen ersetzt wird, fällt die Denkmaleigenschaft nicht zwingend weg. Denn ein derartiges Gebäude ist auf den fortwährenden Austausch abgängiger Bestandteile angelegt. Der Umstand, dass das Baudenkmal „durch die Zeit geht“, lässt es seine Denkmaleigenschaft regelmäßig nicht verlieren. Auch hinsichtlich der Baracken des Barackenlagers kann man davon ausgehen, dass sie mit Blick auf ihre leichte Bauweise von vornherein auf regelmäßige Erhaltungsmaßnahmen einschließlich des Austausches von Bauteilen angelegt waren. Zu solchen Erhaltungsmaßnahmen gehören auch die Verkleidung der Fassaden der Baracken mit Blechen und die Erneuerung der Dacheindeckungen, die noch während der militärischen Nutzung stattgefunden haben. Im Übrigen ist die historische Substanz der Außenwände durch die Fassadenverkleidung mit Blechen – wie die Vertreterinnen des beklagten Landes bei der Ortsbesichtigung am 19. September 2019 beispielhaft gezeigt haben – ebenso unangetastet geblieben wie die ursprüngliche Raumaufteilung der Baracken durch den Einbau von provisorischen, aus Brandschutzgründen nicht bis unter die Dächer geführten Wänden, der anlässlich der derzeitigen Nutzung des Barackenlagers als Flüchtlingsunterkunft erfolgt ist. Der Austausch von einigen ursprünglichen Fenstern durch Bauteile aus modernen Werkstoffen ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Barackenlager als Ganzes mit der Form und Anordnung seiner Gebäude einschließlich der Gemeinschaftsanlagen und der festen Häuser für die Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie seiner inneren und äußeren Erschließung hier den wesentlichen Teil der Denkmalaussage ausmacht, zu vernachlässigen. Die Denkmaleigenschaft der einzelnen Baracken lässt sich auch nicht mit der Behauptung verneinen, bei den Baracken handele es sich um Massenprodukte. Was den Aspekt des vermeintlichen Massenprodukts angeht, ist hinsichtlich der einzelnen Erhaltungsgründe zu differenzieren. Die Erforderlichkeit, weitere Beispiele einer bestimmten Bautechnik aus architektur- oder ingenieurwissenschaftlichen Gründen zu erhalten, mag etwa dann entfallen, wenn denkmalbegründend lediglich eine bestimmte Bauweise ist, die in zahlreichen Fällen ohne individuelle Besonderheiten durch gleichartige Bauten verkörpert ist. In derartigen Fällen mag die Erhaltung einzelner oder weniger Beispiele für diese Bautechnik dem Anliegen des Denkmalschutzes, Zeugnisse für die Entwicklung der Bautechnik zu bewahren, bereits genügen. Wenn hingegen städtebauliche oder wissenschaftliche Gründe der hier in Rede stehenden Art für die Erhaltung des Denkmals sprechen, gilt eine derartige Einschränkung regelmäßig nicht. Denn insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer baulichen Anlage aus städtebaulichen Gründen beruht in aller Regel auf der Einbindung der baulichen Anlage in ihrem konkreten Bestand in eine gegebene, unwiederholbare städtebauliche Situation. Ähnliches gilt auch für die Erhaltungswürdigkeit einer baulichen Anlage aus Gründen, die auf einer individuellen, historisch aussagekräftigen Eigenart dieser Anlage beruht, die es in dieser oder einer ähnlichen Ausgestaltung an keiner anderen Stelle gibt. Im Hinblick auf den aufgezeigten, einzigartigen historischen Kontext des Barackenlagers, kann man es nicht als denkmalrechtlich unbedeutendes Massenprodukt einordnen. Auch hinsichtlich der Gebäude des ehemaligen Munitionslagers und der zugehörigen Erschließungsanlagen liegen die Eintragungsvoraussetzungen vor. Zwar stellt sich die Frage, ob sich deren Zustand infolge äußerer Einflüsse so stark verschlechtert hat, dass ohne eine vollständige Sanierung ihr Verlust zu erwarten ist, doch ändert die Abgängigkeit einer baulichen Anlage an ihrer ansonsten gegebenen Denkmaleigenschaft nichts. Diese Abgängigkeit kann sich erst auswirken, wenn dem Eigentümer Maßnahmen zur Erhaltung der Anlage aufgegeben werden sollen oder der Eigentümer eine Erlaubnis zu ihrer Beseitigung begehrt, denn die „Rettung“ einer abgängigen historischen Anlage ist von dem Eigentümer nicht zu verlangen. Die früheren Eintragungen des Eingangsbereichs, des Kraftfahrzeughofs, des Sockelgeschosses für das „Haus des Wissens“ mit den vorhandenen Außenwänden, der West- und Nordfassade sowie eines Teils der Ostfassade der P1., des Gemeinschaftshauses, des Appellplatzes, der Kameradschaftshäuser, der Hundertschaftshäuser, der Feierstätte, der Sportanlagen, des „Sonnenwendplatzes“, des Hauses für weibliche Angestellte, der Ruine der ehemaligen Pfarrkirche St. S., des Kinos, der Tankstelle und der Wegekapelle als jeweils einzelne Baudenkmäler sowie die Eintragung der Wüstung X1. als Bodendenkmal stehen ihrer Eintragung als Mehrheit von Sachen nicht entgegen. Der Klägerin, die diese Mehrfacheintragung beanstandet, ist zuzugeben, dass die mehrfache Eintragung derselben Sache in die Denkmalliste unter verschiedenen laufenden Nummern im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist und es für eine solche mehrfache Eintragung wohl nur selten ein Bedürfnis geben dürfte. Auch ist nicht auszuschließen, dass, wenn die Unterschutzstellungen voneinander abweichende Inhalte im Hinblick auf ihren Umfang und die Beurteilung der Denkmaleigenschaft der Sache haben, der Eigentümer unter Umständen nicht genau weiß, was er mit seinem Eigentum anfangen darf und was nicht und welche Pflichten ihm im Umgang mit diesem Eigentum obliegen. Dass die mehrfachen Eintragungen hier derartigen Unsicherheiten zur Folge haben könnten, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen. Auch wenn bei der Unterschutzstellung der Anlage W. als eine Mehrheit von Sachen der Schutz der Gesamtanlage im Vordergrund steht, ist die Zielrichtung dieser Form der Eintragung hinsichtlich der zu dieser Mehrheit gehörenden einzelnen Sachen keine andere als bei den früheren Eintragungen, die jeweils nur einzelne dieser Sachen zum Gegenstand hatten. In allen diesen Fällen bezweckt die Eintragung vornehmlich die Bewahrung und die Pflege der historischen Substanz der jeweils unter Schutz gestellten Sache, an deren Erhaltung und Nutzung – egal ob sie als einzelne Sache oder als zu einer Mehrheit von Sachen gehörend eingetragen worden ist – jedenfalls im Grundsatz jeweils dasselbe öffentliche Interesse besteht. Soweit die Unterschutzstellung der Gesamtanlage neben den Einzeldenkmälern weitere bauliche Anlagen beziehungsweise von Menschen gestaltete Landschaftsteile umfasst, entspricht die damit einhergehende Erweiterung des Umfangs der Unterschutzstellung eben dem Umfang jener zusätzlich einbezogenen Teile der Gesamtanlage, lässt aber den Umfang des Schutzes, der für die bereits eingetragenen Sachen festgelegt ist, unberührt. Vor diesem Hintergrund und weil Denkmäler von Gesetzes wegen in die jeweilige Denkmalliste einzutragen sind, hält es der Senat in der konkreten Situation für zulässig und zweckmäßig, dass die Denkmalbehörden die früher vorgenommenen Eintragungen einzelner baulicher Anlagen als Baudenkmäler jedenfalls bis zur Bestandskraft ihrer Eintragung als Teil des Baudenkmals „ehemalige P1. W. und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp W.“ aufrechterhalten. Dass sich im Einzelfall auch eine auf Dauer angelegte mehrfache Eintragung einer Sache sowohl als Einzeldenkmal als auch als Teil einer Mehrheit von Sachen begründen lassen kann, ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht von vornherein ausgeschlossen. Einer Eintragung der auf dem Höhenrücken befindlichen baulichen Anlagen und von Menschen gestalteten Landschaftsteilen als Mehrheit von Sachen steht nicht entgegen, dass es etwa an der hierfür vorauszusetzenden Zusammengehörigkeit dieser baulichen Anlagen und von Menschen gestalteten Landschaftsteile fehlt. Obwohl das Denkmal einen im Verhältnis zum Regelfall enormen räumlichen Umfang hat und die einzelnen baulichen Anlagen und von Menschen gestalteten Landschaftsteile auf dem Höhenrücken teils einen erheblichen Abstand voneinander haben sowie verschiedenen Zeitebenen mit jeweils unterschiedlichen geschichtlichen Botschaften zuzuordnen sind, fehlt ihnen nicht die für eine Eintragung als Mehrheit von Sachen vorauszusetzende Zusammengehörigkeit. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW enthält, soweit die Vorschrift auch die Zusammenfassung einer Mehrheit von Sachen als ein Denkmal zulässt, dem Wortlaut nach keinerlei Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art, doch wird man annehmen müssen, dass der Zweck dieser Option gerade darin liegt, die Zusammenfassung solcher Sachen als ein Denkmal zu ermöglichen, die – auch wenn sie baulich und/oder räumlich voneinander getrennt sind – doch zusammengehören, denn eine derartige Zusammenfassung als ein Denkmal ergibt regelmäßig nur bei einer im Wesentlichen gemeinsamen Aussage der zusammengefassten Sachen einen Sinn. Die Zusammengehörigkeit ist mithin als quasi ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das ausschlaggebende Bindeglied. Sie kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Sachen – wie von dem Oberverwaltungsgericht etwa im Hinblick auf ganze Siedlungen bereits entschieden –, vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 1995 – 10 A 880/92 –, a.a.O., und vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, a.a.O., Rn. 39, aufgrund eines einheitlichen planerischen Konzeptes sozusagen in einem Zug entstanden sind, oder daraus, dass die Sachen in ihrer jeweiligen Funktion einem größeren Ganzen dienten. Diese beiden denkbaren Formen der Zusammengehörigkeit lassen sich im Wesentlichen sowohl für die Gesamtheit der Anlagen der P1. als auch für die Gesamtheit der später errichteten Anlagen des Camp W. jeweils ohne weiteres bejahen. Dabei liegt zunächst eine Betrachtung der beiden Anlagenkomplexe jeweils für sich nahe, denn sie sind, wenn auch an der einen oder anderen Stelle in gewisser Weise miteinander verzahnt, räumlich voneinander getrennt und gewinnen ihre Bedeutung als Denkmal im Kern jeweils aus einer anderen Epoche. Man kann allerdings die notwendige Zusammengehörigkeit der Anlagen der P1. und der später errichteten Anlagen des Camp W. daraus herleiten, dass die Militärverwaltungen die von ihnen vorgefundenen Anlagen der P1. in die Errichtung und Nutzung des Camp W. integriert haben. So haben die belgischen Streitkräfte beispielsweise die bereits in der Zeit des Nationalsozialismus ins Werk gesetzten Gründungsarbeiten für das „Haus des Wissens“ beim Bau der Kaserne „E1.“ fortgeführt und das Barackenlager auf den von den Erbauern der P1. für Sportanlagen terrassierten Flächen errichtet. Auch die Zufahrt zur P1. haben sie einschließlich des für diese gebauten Eingangsbereichs und des daran baulich angeschlossenen Kraftfahrzeughofs für ihre Zwecke genutzt. Nichts anderes gilt für das ehemalige Haus für die weiblichen Angestellten der P1. und den Schießstand. Lässt man diese vielfältig fortgeführten Nutzungen als zeitliche und sachliche Verklammerung im Sinne einer Zusammengehörigkeit ausreichen, erscheint es hier jedenfalls nicht unzulässig, die beiden Anlagenkomplexe als ein Baudenkmal einzutragen und die für seine Denkmaleigenschaft erforderliche Bedeutung aus zwei Zeitebenen mit jeweils eigenen geschichtlichen Botschaften herzuleiten. Dass einzelne Anlagen wie der Schießstand am N1., das Wachhäuschen, das Munitionslager oder das Barackenlager einen vergleichsweise großen Abstand zu den übrigen baulichen Anlagen haben, ist prinzipiell unschädlich, denn solche größeren Abstände bestimmter Teile von Gesamtanlagen sind regelmäßig ihrer Funktion geschuldet oder ergeben sich aus den konkreten Umständen. Entscheidend ist ihre Zusammengehörigkeit mit den übrigen Teilen der jeweiligen Gesamtanlage. Eine solche Zusammengehörigkeit ist hier hinsichtlich der besagten einzelnen Anlagen zu bejahen. Sie setzt nicht etwa voraus, dass alle zusammengehörenden Anlagen quasi mit einem Blick mehr oder weniger erfasst werden können oder sie nahtlos dergestalt verbunden sind, dass zwischen ihnen keine Flächen liegen, die nicht zu der Gesamtanlage gehören beziehungsweise selbst keine denkmalrechtliche Bedeutung haben. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob sich dem fachunkundigen Laien die Zusammengehörigkeit der Anlagen ohne weiteres erschließt. Es genügt, wenn dem mit der Gesamtanlage vertrauten, mit der notwendigen Sachkunde ausgestatteten Betrachter die Zuordnung der einzelnen Sachen zu der Gesamtanlage zweifelsfrei möglich ist. Hier ist gerade das Wachhäuschen am Anfang der Zufahrt, die auch das Munitionslager und das Barackenlager erschlossen und mit den weiter nördlich gelegenen Teilen des Camp W. verbunden hat, ein Beleg dafür, dass sich das Camp eben in Form einer Abfolge von Anlagen unterschiedlicher Art und Nutzung mit unterschiedlichen Abständen zueinander über den gesamten Höhenrücken erstreckte. Die etwas abseitige Lage des Schießstandes kann – wie auch die des Munitionslagers – Sicherheitsgründe gehabt haben, sollte aber wohl jedenfalls den beim Schießen entstehenden Lärm von den Unterkünften und Verwaltungsgebäuden fernhalten. Liegen die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung einer Mehrheit von Sachen als ein Denkmal vor, wird die zuständige Denkmalbehörde nach Anhörung des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümer grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden können, ob sie die Mehrheit von Sachen als ein Denkmal oder jede Sache für sich als ein solches einträgt. Ergibt sich der Denkmalwert einer Mehrheit von Sachen jedoch erst dann, wenn die Sachen gemeinsam betrachtet und bewertet werden, dürfte nach der Systematik des Denkmalschutzgesetzes ihre Eintragung als ein Denkmal zwingend sein. Für einige Teile des Denkmals liegen allerdings die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor. Einige der zusammen mit einer Vielzahl von baulichen Anlagen als ein Baudenkmal unter Denkmalschutz gestellten Landschaftsteile können nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 DSchG NRW kein Baudenkmal sein. Als Baudenkmäler kommen nämlich nur bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen sowie Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 DSchG NRW erfüllen, in Betracht. Auf Teile des weitestgehend in die Unterschutzstellung einbezogenen Höhenrückens zwischen der B im Süden und dem V. im Norden trifft keine dieser Kategorien zu. Es handelt sich dabei um die unbebauten und auch sonst nicht von Menschen gestalteten Teile der mit unter Denkmalschutz gestellten freien Landschaft. Dass auch die freie Landschaft in Deutschland ganz überwiegend eine von Menschen mehr oder weniger stark beeinflusste oder gar gestaltete Kulturlandschaft ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, denn diese allgemeine Formung der Landschaft über viele Jahrhunderte ist mit dem Tatbestandsmerkmal „andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile“ in § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW nicht gemeint. Der in der Vorschrift gebrauchte Begriff „gestaltet“ ist in einem engeren Sinne zu verstehen. Er bedeutet, dass einem klar abgegrenzten Teil der Landschaft durch Menschen zielgerichtet eine bestimmte Form gegeben worden ist, um das Aussehen dieses Landschaftsteils aus im weitesten Sinne ästhetischen Gründen zu verändern oder ihn einer konkreten Funktion – etwa in Verbindung mit baulichen Anlagen – zu unterwerfen. Allein die bewusste Inszenierung einer oder mehrerer baulicher Anlagen unter Ausnutzung von markanten, weder baulich noch sonst veränderten Landschaftsteilen, die hier von den Planern und Erbauern der P1. zweifellos gewollt war, macht diese Landschaftsteile nicht zu solchen, die von Menschen gestaltet worden sind. Wird nicht verändernd in die Landschaft eingegriffen, beschränkt sich die inszenierende Gestaltung auf die bauliche Anlage selbst, auch wenn deren Dimensionen durch die Ausnutzung der Landschaft betont oder verstärkt werden. Sie erschöpft sich in solchen Fällen in der Auswahl des für die bauliche Anlage vorgesehenen Standortes. So ist es hier bei dem nördlichen Kopf des Höhenrückens auf dem die P1., wie eine mittelalterliche Höhenburg den Machtanspruch ihrer Herren weithin sichtbar machend, quasi thronend errichtet worden ist. Die zu drei Seiten abfallenden Hänge des Kopfes, die die Planer und Erbauer der P1. vorgefunden haben, scheiden, soweit sie weder für deren Errichtung noch für deren Inszenierung verändert worden sind, als Baudenkmal aus und sind zu Unrecht als Teil eines solchen eingetragen worden. Nichts anderes gilt für die übrigen in die Unterschutzstellung einbezogenen unverändert gebliebenen freien Flächen auf dem Kamm und an den Hängen des Höhenrückens. Auch die Einbeziehung der unbebauten Flächen der Wüstung X1. in die Unterschutzstellung kommt nach den vorstehenden Grundsätzen nicht in Betracht. Auch diese Flächen sind nicht im eigentlichen Sinne durch Menschen gestaltet worden. Allein das Abräumen der Ruinen der Ortschaft X1. und das weitgehende Planieren der abgeräumten Grundstücke erlaubt es nicht, diese im Ergebnis nunmehr unbebauten Flächen als im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW „gestaltet“ anzusehen. Der enge sachliche Zusammenhang des quasi als Auffangregelung zu verstehenden Tatbestandsmerkmals „andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile“ mit den in der Vorschrift konkret benannten Gestaltungsformen Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen legt ein gegenteiliges Verständnis nahe. Dementsprechend hat das beklagte Land im März 2009 die Eintragung der Wüstung X1. auch nicht als Baudenkmal, sondern als Bodendenkmal veranlasst. Dass die in den Grenzen der Wüstung vorhandenen baulichen Anlagen wie die Kirchenruine St. S., die ehemalige Schule oder die zu militärischen Zwecken errichteten Übungshäuser für sich genommen grundsätzlich Baudenkmäler sein können, ändert an der Bewertung der Denkmalfähigkeit der zwischen ihnen liegenden unbebauten und brach liegenden Flächen nichts. Die vorstehend beschriebenen nicht denkmalfähigen Landschafteile werden nicht dadurch zum Denkmal, dass sie als mit einer Vielzahl von im Grundsatz denkmalfähigen baulichen Anlagen vermeintlich zusammengehörend als Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eingetragen worden sind, denn sie sind für die Begründung der Denkmaleigenschaft der baulichen Relikte der P1. und/oder des Camp W. nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Ungeachtet ihrer Denkmaleigenschaft fehlt es darüber hinaus Teilen der als Mehrheit von Sachen eingetragenen baulichen Anlagen und unbebauten Flächen an der oben für die Gesamtanlage festgestellten Zusammengehörigkeit. Der Senat beurteilt die Einbeziehung der Wüstung X1. mit den baulichen Überresten der früheren Ortschaft X1., den Übungshäusern und der Wegekapelle sowie des Pumpenwärterhauses im T3. in die Unterschutzstellung insofern als nicht zulässig. Zwar lässt sich auch hinsichtlich dieser Anlagen ein sachlicher Bezug zu den Anlagen des Camp W. beziehungsweise zu den Anlagen der P1. herstellen, doch erweist sich ihre jeweils fehlende räumliche Verbindung zu den Anlagen des Camp W. beziehungsweise der P1. letztlich als ausschlaggebend für eine Verneinung der Zusammengehörigkeit. Hinsichtlich des fernab und isoliert gelegenen Pumpenwärterhauses ist dieser Befund eindeutig. Aber auch die Wüstung X1. mit den noch vorhandenen Überresten der früheren Ortschaft und den dort errichteten Übungshäusern erscheint als ein eigenständiger, in sich abgeschlossener Komplex, der für die Funktion des Camp W. selbst, dass in erster Linie der Unterbringung von Soldaten, ihrer Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung, der Wartung und Reparatur der Fahrzeuge und Verwaltungszwecken diente, keine andere Bedeutung hatte, als ein kleiner Teil des sich anschließenden Truppenübungsplatzes zu sein, auf dem die im Camp W. zeitlich begrenzt untergebrachten Soldaten ihre militärischen Übungen absolvierten. Wollte man gleichwohl die um Einiges entfernte und erkennbar für sich stehende Wüstung und das Camp W. als zusammengehörig im Sinne eines einzigen Baudenkmals bewerten, würde dies das oben näher beschriebene Verständnis des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Zusammengehörigkeit überspannen. Das bedeutet aber nicht, dass die Wüstung X1. mit den baulichen Überresten der früheren Ortschaft, den Übungshäusern und der Wegekapelle sowie das Pumpenwärterhaus keinen Denkmalwert hätten und ihre Eintragungen losgelöst von den Anlagenkomplexen der P1. beziehungsweise des Camp W. nicht in Betracht kämen. Die unzulässige Einbeziehung von nicht denkmalfähigen beziehungsweise nicht zur Gesamtanlage gehörenden Sachen in die Unterschutzstellung führt zur Rechtswidrigkeit der Eintragung insgesamt. Eine nur teilweise Aufhebung der Unterschutzstellung scheidet aus, weil das Denkmal nicht ohne weiteres in einen die besagten ungestalteten Landschaftsteile, die Wüstung X1. mit den baulichen Überresten der früheren Ortschaft X1., den Übungshäusern und der Wegekapelle sowie das Pumpenwärterhaus im T3. betreffenden rechtswidrigen Teil und einen im Übrigen rechtmäßigen Teil aufgespalten werden kann. Der genaue Verlauf der zum Teil nicht mit den Flurstücksgrenzen übereinstimmenden Grenzen jener ungestalteten Landschaftsteile wird sich nach der Einschätzung des Senats vielfach allenfalls in der Örtlichkeit genau feststellen lassen und muss daher einem gegebenenfalls nachfolgenden Verwaltungsverfahren zur Begrenzung des Umfangs der Unterschutzstellung vorbehalten bleiben, das in eine erneute Eintragung in geänderter Form münden könnte. Auch der mit Schriftsatz vom 2. April 2020 zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Einigung der Beteiligten unterbreitete Vorschlag des beklagten Landes zur Reduzierung des Umfangs der Unterschutzstellung und der diesen Vorschlag erläuternde Plan bieten dem Senat keine ausreichende Handhabe, eine nur teilweise Aufhebung der Eintragung und des angefochtenen Bescheids auszusprechen. Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden zu werden, ob das Denkmal betreffend die Wüstung X1. mit den baulichen Überresten der früheren Ortschaft X1., den Übungshäusern und der Wegekapelle sowie das Pumpenwärterhaus teilbar wäre, und die Rechtswidrigkeit der Einbeziehung dieser Anlagen und Flächen in die Unterschutzstellung die Rechtmäßigkeit der Eintragung im Übrigen unberührt ließe. Für den Fall, dass das beklagte Land die Eintragung der Anlage W. als Baudenkmal in veränderter Form veranlassen sollte, sind zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten die folgenden Ausführungen geboten. Die Eintragung dürfte nicht in jeder Hinsicht hinreichend bestimmt sein. Welche sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes und damit an die Eintragung einer Sache in die Denkmalliste zu stellen sind, lässt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Jedenfalls muss der Regelungswille der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vollständig zum Ausdruck kommen und für die übrigen an dem Verwaltungsverfahren Beteiligten – wenn auch durch Auslegung – unzweideutig erkennbar sein. In welchem Maße die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung letztlich konkretisiert sein muss, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Da die Eintragung einer Sache in die Denkmalliste Anknüpfungspunkt für alle weiteren für das Eigentumsrecht des Eigentümers der Sache relevanten denkmalrechtlichen Pflichten ist, unterliegt sie im Hinblick auf ihre Bestimmtheit hohen Anforderungen. Die Eintragung legt nämlich den Teil des Eigentums an der Sache fest, mit dem der Eigentümer nur noch beschränkt frei verfahren kann, sodass es auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich einer sehr genauen Bezeichnung der unter Denkmalschutz gestellten Sache bedarf, für die bei flächenbezogenen Eintragungen die genaue Angabe der in die Unterschutzstellung einbezogenen Flurstücke genügen kann. Soll bei derartigen flächenbezogenen Eintragungen ein Flurstück nur teilweise in die Unterschutzstellung einbezogen werden, und erhält die zur Beschreibung des Denkmals angegebene Nummer des Flurstücks deshalb den Zusatz „tlw.“, kann allerdings eine solche Angabe für sich genommen zu unbestimmt sein. Ist in solchen Fällen eine andere verbale Beschreibung zur unmissverständlichen Bestimmung der nicht überall mit den Flurstücksgrenzen übereinstimmenden räumlichen Ausdehnung des Denkmals kaum möglich, lässt sich diese gegebenenfalls durch eine Bezugnahme auf die zeichnerischen Eintragungen in einer zum Bestandteil des Verwaltungsaktes erklärten Karte ersetzen. Welchen Maßstab eine solche Karte haben muss, um den an die Beschreibung des Denkmals und seines räumlichen Umfangs zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit zu genügen, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Bei flächenbezogenen Eintragungen wird es regelmäßig nicht auf eine zentimetergenaue Festlegung des Umfangs der Unterschutzstellung ankommen. Unverzichtbar ist aber, dass man unter Zuhilfenahme der Denkmalbeschreibung und der Karte deren Grenzen in der Wirklichkeit bestimmen kann. Dabei können beispielsweise Wege, Gräben oder klar erkennbare Unterschiede in der Topografie des Flurstücks, an deren Verlauf sich die in der Karte eingetragene Grenzlinie orientiert, hilfreich sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 – 10 A 1748/86 –, juris, Rn. 12 ff. Ob hier die Eintragung ausgehend von diesen Grundsätzen und dem Ansatz des beklagten Landes, die Anlage W. der Fläche nach als ein Baudenkmal einzutragen, durch die Angabe der Nummern der in die Unterschutzstellung einbezogenen Flurstücke ausreichend bestimmt ist, darf bezweifelt werden. Das beklagte Land hat auf die entsprechende Kritik der Klägerin jedenfalls nicht überzeugend dargelegt, dass sich die Grenzen der Unterschutzstellung, soweit sie auf den Flurstücken verlaufen, die nur teilweise in diese Unterschutzstellung einbezogen sind, anhand der Denkmalbeschreibung und der Eintragungen in den beigefügten Karten in der Örtlichkeit hinreichend deutlich feststellen lassen. Es wird wohl nicht ausreichen, die Grenzlinien, die den Umfang des Denkmals kennzeichnen sollen, auf der Grundlage von Luftbildern unmittelbar in eine Karte einzutragen. Dass es aber Möglichkeiten gibt, Grenzlinien unabhängig von Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit tatsächlich und konkret nachvollziehbar festzustellen und gegebenenfalls zu visualisieren, steht außer Frage. Davon abgesehen, ist der von dem beklagten Land gewählte Weg, die Anlage W. wie es in der Eintragung heißt als „Flächendenkmal mit Einzelelementen“ als Baudenkmal einzutragen, nicht gangbar. Der Begriff des „Flächendenkmals“ ist dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzrecht fremd. Flächenbezogene Unterschutzstellungen kommen in erster Linie in Form von Bodendenkmälern und Denkmalbereichen in Betracht. Die Unterschutzstellung von Baudenkmälern ist dagegen regelmäßig begrenzt durch die bauliche Substanz der jeweiligen baulichen Anlage oder ihrer Teile. Dementsprechend dient die Angabe des Flurstücks, auf dem die unter Denkmalschutz gestellte bauliche Anlage steht, oftmals nur einer ersten, groben Identifizierung ihres Standortes und bedarf regelmäßig einer konkretisierenden Erläuterung. Die Fläche des Flurstücks, die nicht von der dort vorhandenen, als Baudenkmal geschützten baulichen Anlage überdeckt beziehungsweise unterbaut ist, fällt nicht etwa automatisch in den Schutz dieses Baudenkmals, denn auch Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile sind nur dann wie bauliche Anlagen zu behandeln und gegebenenfalls als Baudenkmäler einzutragen, wenn sie selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 DSchG NRW erfüllen. Das gilt grundsätzlich auch für unbebaute Flächen, die zwischen baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen liegen, welche als Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eingetragen werden sollen. Andererseits kommen zum Beispiel befestigte Wege und Plätze sowie Innenhöfe und Treppen ebenso als denkmalfähige bauliche Anlagen in Betracht wie künstlich angelegte Böschungen, Wälle, Stützmauern, Gräben oder Terrassen. Sollen solche baulichen Anlagen in die Unterschutzstellung einbezogen werden, muss aber regelmäßig jede einzelne von ihnen sowohl konkret benannt und beschrieben als auch ihre Denkmaleigenschaft, die oftmals aus ihrer konkreten Funktion für ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude oder einen Gebäudekomplex herzuleiten ist, begründet werden. Wie detailliert die Beschreibung sein muss, hängt allerdings vom Einzelfall ab. So werden beispielsweise bei einer Festung im Regelfall auch sämtliche Wege, Plätze, Mauern, Wälle und vergleichbare bauliche Anlagen innerhalb der Wehranlagen der Funktion der Gesamtanlage zugeordnet werden können. Im Prinzip entbindet aber die Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal einzutragen zu können, die zuständige Denkmalbehörde nicht von der Verpflichtung, den Umfang der Unterschutzstellung konkret festzulegen, und gestattet es ihr grundsätzlich nicht – wie hier geschehen – das Baudenkmal losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls nur der Fläche nach festzulegen und die sich auf der Fläche befindlichen Bauten, Wege, Terrassierungen und Freiflächen nebst dem den Bauten zugeordneten Bewuchs unter dem Etikett der Zusammengehörigkeit pauschal dem Denkmalschutz zu unterwerfen. Letzteres gilt in besonderem Maße für die oben bereits behandelten Freiflächen und für den den Bauten zugeordneten Bewuchs. Abgesehen davon, dass es ohne konkrete Beschreibungen wohl kaum festzustellen sein dürfte, welcher Bewuchs welchen Bauten in schutzwürdiger Weise zugeordnet ist, ist es von vornherein ausgeschlossen, einen Bewuchs seiner Substanz nach als Baudenkmal einzutragen. Auch soweit Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile unter Umständen wie bauliche Anlagen als Baudenkmäler zu behandeln sein können, gilt der ihnen im Einzelfall zuerkannte Schutz – ihre Denkmaleigenschaft vorausgesetzt – grundsätzlich nur für die Art ihrer Nutzung und ihre prägenden Strukturen im weiteren Sinne beziehungsweise für ihre gestalteten Elemente sowie gegebenenfalls für ihre funktionelle Einheit mit einer ihrerseits unter Denkmalschutz stehenden baulichen Anlage. Die einzelne Pflanze ist in ihrer Substanz dagegen nicht denkmalfähig. Ob es grundsätzlich zu den Erhaltungspflichten des Eigentümers gehört, Teile eines Baudenkmals – beispielsweise künstlich angelegte Böschungen, wie sie hier zwischen den Terrassen mit den Kameradschaftshäusern zu finden sind – entsprechend ihrer ursprünglichen baulichen Konzeption von Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern freizuhalten, wenn diese bauliche Konzeption für ihren Denkmalwert Bedeutung hat, braucht der Senat hier ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob der Eigentümer auch zur Erhaltung eines bestimmten Bewuchses seiner Struktur nach verpflichtet sein kann. Soweit – wie auch hier – unbebaute Flächen zwar nicht in die Unterschutzstellung einer aus einer Mehrheit von Sachen bestehenden weitläufigen Gesamtanlage einbezogen werden können, weil sie nicht denkmalfähig sind, sie aber gleichwohl das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinflussen, könnte man gegebenenfalls über eine Kombination von Baudenkmal und Denkmalbereich nachdenken. Zusammenfassend wird man sagen können, dass die Anforderungen, denen die Eintragung einer Sache als Baudenkmal im Hinblick auf die Bestimmung des Umfangs ihrer Unterschutzstellung unterliegt, für die Eintragung einer Mehrheit von Sachen gleichermaßen gelten. Je größer die bebauten und unbebauten Flächen einer Gesamtanlage sind, deren Eintragung als ein Baudenkmal beabsichtigt ist, desto einschneidender sind die Wirkungen der Eintragung für den Eigentümer und desto sorgfältiger muss geprüft und beschrieben werden, was genau in die Unterschutzstellung einbezogen werden soll. Für die Konkretisierung der Beschreibungen können zeichnerische Darstellungen in Karten oder Plänen, deren jeweiliger Maßstab – bezogen auf die einzelne Sache – eine hinreichende Bestimmung der Grenzen der Unterschutzstellung vor Ort zulässt, ausreichen. Soweit das beklagte Land demgegenüber meint, eine zeichnerische Erfassung und detaillierte Beschreibung aller Einzelelemente der Außenanlagen, wie sie die Klägerin gefordert habe, würde den Rahmen eines Unterschutzstellungsverfahrens sprengen, ist der Senat anderer Auffassung. Je umfangreicher die Mehrheit von Sachen ist, die als ein Baudenkmal eingetragen werden soll, desto umfangreicher wird auch die Inventarisierung sein müssen, um den Anforderungen an die Bestimmtheit der Eintragung zu genügen. Dass gilt selbstverständlich auch für Außenanlagen, die in die Unterschutzstellung einbezogen werden sollen. Da mit der Eintragung jede einzelne der zusammengehörigen Sachen den Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes unterworfen wird, muss auch für jede einzelne Sache geklärt sein, welche räumlichen Ausmaße sie konkret hat und weshalb und inwieweit an ihrer Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, sei es wegen ihrer selbst oder sei es wegen ihrer Zusammengehörigkeit mit anderen Sachen. Dies gilt umso mehr, wenn bei einer Mehrheit von Sachen, wie hier, die Sachen zum Teil baulich und räumlich voneinander getrennt sind und Teile der dazwischen liegenden Flächen als nicht von Menschen gestaltete Landschaftsteile nicht denkmalfähig sind beziehungsweise ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung jedenfalls ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung nicht erkennbar ist. Weder der schutzwürdige räumliche Umfang einer Außenanlage noch ihre Denkmaleigenschaft insgesamt erklären sich vor diesem Hintergrund quasi von allein, auch wenn das Gegenteil einem Sachkundigen offenkundig erscheinen mag. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.