OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 15/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0609.12E15.21.00
4mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus E. zu bewilligen, jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. Au - gust 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) bzw. den darin in Bezug genommenen Beschluss vom 22. Dezember 2020 im zugehörigen Eilverfahren 2 L 1506/20. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht wende einen falschen Maßstab an. Denn - anders als im Verfahren des Eilrechtsschutzes - bestehe im Hauptsacheverfahren weiterer Aufklärungsbedarf, welche Unterbringung für die minderjährige Tochter der Klägerin dem Kindeswohl entspreche. Insbesondere spreche das schulärtzliche Gutachten vom 14. September 2020 entgegen der erstinstanzlichen Auffassung gerade für eine Unterbringung im Haushalt der Großmutter. Auch habe das dortige vertraute Umfeld zur Stabilisierung geführt. Eine Heimunterbringung, die auch vom betroffenen Kind abgelehnt werde, sei dagegen eindeutig gescheitert. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die begehrte Bewilligung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII für die Pflege des Kindes M. T1. T2. im Haushalt der Frau S. C. habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ohne eine weitere Sachaufklärung - die Klägerin befürwortet insoweit wohl insbesondere die Einholung weiteren ärztlichen Sachverstandes zu den Umständen einer (gesundheitlichen) Stabilisierung der Tochter der Klägerin - getroffen hat. Die (zunächst) unterbliebene weitere Aufklärung im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren trifft indessen auf keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt darin keine unzulässige "vorweggenommene Beweiswürdigung". Von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nämlich (bereits) dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhalts, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2021 - 12 E 1050/19 -, juris Rn 4 f., vom 10. Juni 2020 - 12 E 1054/19 -, juris Rn. 9 f., vom 29. November 2019 - 12 E 1017/18 -, juris Rn. 11 ff., und 14. Januar 2014 - 12 E 1374/14 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Recht - auch ohne weitere Aufklärung, etwa durch Einholung aktueller ärztlicher Gutachten - von einer mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden (gesundheitlichen) Situation ausgegangen, in der die Beklagte rechtsfehlerfrei anstelle der begehrten Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII eine Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII als geeignet und notwendig erachten konnte. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Berichte und Gutachten der Kinder- und Jugendklinik Datteln vom 4. Juni 2020, der LWL-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie E. vom 11. Mai 2020 und des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Fluchs vom 19. Juni 2020 die gravierenden psychischen Störungen und seelischen Beeinträchtigungen der Tochter der Klägerin - u. a. hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) und reaktive Bindungsstörung mit Enthemmung (F94.1) - sowie die daraus folgenden fachärztlichen Empfehlungen zur Unterbringung in einer qualifizierten Einrichtung dargestellt (vgl. Seite 3 f. der Beschlussabschrift 2 L 1506/20). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich an dem Erkrankungsbild Grundlegendes geändert haben könnte, was eine Beweisaufnahme mit offenem Ergebnis nahelegen könnte, legt die Klägerin nicht dar und sind auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, dass (nunmehr) im häuslichen Umfeld, im Haushalt der Großmutter, eine Stabilisierung der Tochter stattgefunden habe und eine Heimunterbringung eindeutig gescheitert sei. Insbesondere lässt sich daraus nichts hinreichend Konkretes für eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der zugrunde liegenden gravierenden psychischen und seelischen Störungen ablesen. Aber auch in Bezug auf die aus dem Krankheitsbild gezogenen Folgerungen - wonach eine Unterbringung in einer qualifizierten Einrichtung zu befürworten ist - verlangt das Vorbringen keine abweichende Einschätzung. Die im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft eingesetzte Fachkraft verweist in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 zur Erhöhung ihres Stundenkontingents ausdrücklich darauf, dass sich "zwar die familiäre Situation ein wenig beruhigt" habe, sich aber "die Situation jederzeit und ohne Vorankündigung wieder massiv verschlechtern" könne. Eine Verbesserung der (Krankheits-)Situation in einer Weise, dass die vorhandenen Gutachten und Berichte bei summarischer Würdigung die mangelnde Geeignetheit der begehrten Maßnahme nicht mehr tragen würden, ist danach nicht feststellbar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier in Streit stehenden Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses handelt. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 12 A 2816/17 -, juris Rn. 11 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG des Senats und anderer Obergerichte. Insbesondere lässt sich aus der offenbar eingetretenen (vorübergehenden) Stabilisierung nichts dafür folgern, dass nach diesen Maßstäben allein die Unterbringung im Haushalt der Großmutter (nach § 33 SGB VIII) die geeignete und notwendige Maßnahme im Sinne eines auf diese Hilfe verengten Beurteilungsspielraums darstellt. Dabei ist auch bei der Unterbringung des Kindes innerhalb der Verwandtschaft die Eignung der Pflegepersonen sorgfältig zu prüfen. Positive, für eine Eignung sprechende Argumente wie Vertrautheit, räumliche und soziale Nähe zur Herkunftsfamilie können zugleich auch umgekehrt gegen die Eignung sprechen, wenn z. B. Spannungen, Rollendiffusion oder eigene Verstrickung in das Lebensschicksal des Kindes maßgebliche Faktoren sind. Vgl. Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 11. März 2021, § 33 Rn. 58; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/19, § 33 Rn. 7a. In der vorliegenden Situation erscheint es fachlich vertretbar und nachvollziehbar, wenn die Beklagte ausweislich der kollegialen Beratung vom 14. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheides vom selben Tag angesichts des erzieherischen Bedarfs und der psychischen Auffälligkeiten der Tochter der Klägerin zu dem Schluss gelangt, dem könne die Vollzeitpflege der Großmutter, Frau C1. , nicht gerecht werden. Dem Gutachten der M1. -Klinik E. vom 11. Mai 2020 lassen sich Feststellungen entnehmen, die dies stützen: Danach sei die Großmutter zwar als "bemüht und zugewandt" erlebt worden, sie zeige aber aufgrund "ihrer eigenen Dynamik für besprochene Themen und daraus resultierende Veränderungen wenig Umstellungsfähigkeit". Soweit die Klägerin sich zur Stützung ihres Anspruchs auf das schulärztliche Gutachten vom 14. September 2020 bezieht, ist darin zwar tatsächlich formuliert, man sei "grundsätzlich der Ansicht", dass "in der jetzigen Situation die Stabilisierung im häuslichen Umfeld stattfinden sollte". Diese Anregung steht indessen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Beschulung. Ihr geht zudem die relativierende Feststellung voraus, es sei der Eindruck entstanden, die Großmutter unterstütze das auffallend regressive Verhalten und biete keine ausreichende pädagogische Führung. Auch aus dem von der Klägerin weiter angeführten Scheitern der Heimunterbringung ihrer Tochter in einer Intensivgruppe in I. lässt sich nichts dafür herleiten, dass die Unterbringung bei der Großmutter die allein geeignete und erforderliche Maßnahme darstellt. Es ist - wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt - insbesondere nicht ersichtlich, dass kein geeignetes und aufnahmebereites Heim existiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).