Beschluss
12 A 3242/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0405.12A3242.20.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu II. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege bzw. auf Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Hilfe habe. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab dem 1. Juli 2019 und für die Zukunft aus §§ 41, 33 SGB VIII seien nicht gegeben. Zwar benötige der Kläger als junger Volljähriger aufgrund seiner individuellen Situation i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung. Die Beklage habe jedoch die begehrte Hilfeform in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als ungeeignet abgelehnt. Mit der Einordnung der Vollzeitpflege bei der Großmutter des Klägers als ungeeignet habe die Beklagte den ihr als Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Annahme der Beklagten, beim Kläger sei kein Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung in der Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung (mehr) zu erwarten gewesen, der durch die begehrte Maßnahme noch ausreichend gefördert werden könnte, sei nicht zu beanstanden. Auch wenn die Großmutter des Klägers zweifellos unter hohem persönlichem Einsatz um ein umsorgtes Zuhause für den Kläger bemüht gewesen sei, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie seine persönliche Entwicklung erkennbar voranbringen und fördern könne. Das teilweise auch erfolgreiche Bemühen um Unterstützung in allen Lebensbereichen genüge insoweit nicht. Ab Juli 2019 sei es ihr kaum noch gelungen, den Kläger in seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung positiv zu beeinflussen. Noch im November 2019 habe der Kläger sich nicht in der Lage gesehen, seine Schulausbildung fortzusetzen oder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die psychischen Belastungen des Klägers (Stellungnahme vom 5. Oktober 2020: mittelgradige depressive Episode ICD-10: F32.1, posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1) deuteten vielmehr darauf hin, dass die Großmutter zu einer weiteren Förderung nicht in der Lage sei und die Beklagte zu Recht anstelle der Vollzeitpflege ggf. eine Hilfe nach §§ 41, 43 SGB VIII in einer speziell auf die Bedürfnisse des Klägers eingehenden Einrichtung als geeignet ansehe. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Es lässt insbesondere nicht erkennen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Vollzeitpflege zusteht. Es ist bereits fraglich, ob das Zulassungsvorbringen den dargestellten Darlegungsanforderungen genügt. Denn es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Aneinanderreihung von wörtlich zitierten Ausführungen aus dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil, aus der psychologischen-psychotherapeutischen Stellungnahme vom 5. Oktober 2020, aus dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 6. Februar 2020 und der M. -Vorlage vom 27. August 2020 sowie allgemeinen Erwägungen zu den Voraussetzungen der Volljährigenhilfe und Vollzeitpflege, teilweise unter Wiedergabe der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - enthaltenen generellen Feststellungen. Aber auch soweit man dem Vorbringen der Sache nach entnehmen kann, dass der Kläger - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - meint, die begehrte Vollzeitpflege müsse als erforderlich und geeignet angesehen werden, weil er aufgrund der Arbeit der Großmutter eine positive Entwicklung genommen habe, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils aufgezeigt. Der Kläger benennt als Ergebnisse der positiven Einflussnahme der Großmutter die Beendigung der Schule mit dem Hauptschulabschluss und die Anmeldung zum Fernkurs Abitur Englisch / Spanisch bei der T. und (wohl) auch die Anmeldung zum Berufskolleg sowie die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs. Diese Umstände, insbesondere die Anmeldung und (wohl auch) die Teilnahme am Fernkurs Abitur Englisch / Spanisch der T. können zwar mögliche Anhaltspunkte dafür darstellen, dass Fortschritte im Prozess in der Persönlichkeitsentwicklung erzielt werden konnten, hin zu einer zunehmend eigenverantwortlichen Lebensführung insbesondere in beruflicher Hinsicht. Es ist auch nicht auszuschließen, dass dies auch auf dem Engagement der Großmutter beruht hat. Dies vermag gleichwohl den geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung der Hilfe in Form von Vollzeitpflege nicht zu begründen. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2021 - 12 E 15/21 -, juris Rn. 13 f., und vom 9. Juli 2020 - 12 A 2816/17 -, juris Rn. 11 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG, des Senats und anderer Obergerichte. Das ist nicht der Fall. Vielmehr lässt sich - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich wohl eingetretenen Erfolge im Verselbständigungsprozess des Klägers - nichts dafür folgern, dass allein die Unterbringung im Haushalt der Großmutter (nach § 33 SGB VIII) die geeignete und notwendige Maßnahme im Sinne eines auf diese Hilfe verengten Beurteilungsspielraums darstellt. Bereits im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 hatte die Beklagte angesichts des auch ihrer Auffassung nach bestehenden Hilfebedarfs eine (Fortsetzung der) Unterstützung des Klägers durch eine sozialpädagogische Fachkraft im Rahmen einer ambulanten Maßnahme gemäß §§ 41, 27 Abs. 2 SGB VIII als notwendig und geeignet angesehen für die Herbeiführung einer Verbesserung in der Persönlichkeitsentwicklung und in den Fähigkeiten, die zur eigenständigen Lebensführung notwendig sind. Alternativ wurde die Unterbringung im Rahmen einer Maßnahme gemäß §§ 41, 34 SGB VIII als geeignet angesehen, und zwar in einer Einrichtung, die speziell auf die Bedürfnisse des Klägers im Hinblick auf seine psychischen Belastungen eingehen könne. Beurteilungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Vielmehr ist es gerade im Hinblick auf die Entwicklung im Sinne einer beruflichen Orientierung und Verselbständigung sachgerecht, auf konkret auf diesen Teilbereich zugeschnittene ambulante Unterstützungsmaßnahmen zurückzugreifen. Ebenso erscheint es zweckmäßig, angesichts der psychischen Erkrankungen des Klägers stationäre Hilfen in einer Einrichtung zu gewähren, in der die Unterstützung ggf. durch entsprechend geschultes Fachpersonal erfolgen kann. Einen Hilfebedarf bei der allgemeinen Verselbständigung im Sinne einer Unterstützung bei der Haushaltsführung, Wohnfähigkeit und der Pflege sozialer Kontakte, die möglicherweise besonders gut von der Großmutter wahrgenommen werden könnten, sieht auch der Kläger nicht. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden, gegen die Richtigkeit des Urteils sprechenden Gründe. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO insgesamt unanfechtbar.