Beschluss
12 A 2816/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0709.12A2816.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehenden Ausführungen zu II. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ungeachtet dessen hat die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 keine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der begehrten Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) aus § 27 SGB VIII i. V. m. § 31 SGB VIII. Die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des Jugendamts der Beklagten über Eignung und Notwendigkeit der von der Klägerin gewünschten Hilfsmaßnahme sei nicht zu beanstanden. Es lasse sich nicht feststellen, dass gerade die von der Klägerin allein gewünschte ambulante Form der Hilfe i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine geeignete Maßnahme zur nachhaltigen Verbesserung der Erziehungssituation darstelle. Die in der Fachkonferenz gefundene Entscheidung, das Ausmaß des beim Sohn der Klägerin gefundenen Störungsbilds und die in der Vergangenheit mit verschiedenen ambulanten Hilfeansätzen gemachten Erfahrungen sprächen gegen die Eignung der gewünschten Maßnahme, sei fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Angesichts der beim Sohn der Klägerin diagnostizierten Gesundheitsstörung erscheine zum Ausgleich der Bedarfssituation nur eine Maßnahme geeignet, die gezielt auf deren Überwindung oder Linderung ausgerichtet sei und bei der eine intensive medizinisch-therapeutische Betreuung im Vordergrund stehe. Bei der SPFH stehe dagegen die Unterstützung der Familie in ihren Erziehungsaufgaben im Vordergrund. Des Weiteren sei die für eine SPFH nach § 31 Satz 2 SGB VIII erforderliche Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Klägerin nach der berechtigten Schlussfolgerung der Beklagten nicht gegeben. Verschiedene Maßnahmen in der Vergangenheit, u. a. auch in Form einer SPFH, seien daran und an der fehlenden Einsicht in pädagogische Notwendigkeiten gescheitert. Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Dem Zulassungsantrag dürfte bereits deswegen der Erfolg versagt bleiben, weil das Zulassungsvorbringen nicht die (wohl) selbständig tragende Erwägung der erstinstanzlichen Entscheidung angreift, wonach es an der nach § 31 Satz 2 SGB VIII erforderlichen Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin fehle. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung der Familie, an der Maßnahme und damit am Erfolg der Sozialpädagogischen Familienhilfe mitzuwirken, ausdrücklich im Gesetz verankert. Dabei ist die fehlende Mitarbeit der Familie ein Hinweis darauf, dass die Sozialpädagogische Familienhilfe nicht die geeignete Hilfeart ist. Vgl. Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 22. Juli 2019, § 31 Rn. 20 f.; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 08/15, § 31 SGB VIII Rn. 8. Aber auch unabhängig davon stellt das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, die Entscheidung der Beklagten, mit der diese die Eignung der von der Klägerin gewünschten Maßnahme verneint, sei fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f., Beschlüsse vom 25. August 2015 - 12 B 598/15 -, juris Rn. 2 ff., vom 22. Januar 2015 -12 B 1483/14 -, juris Rn. 2 f., vom 21. Januar 2014 - 12 A 2470/13 -, juris Rn. 3 f., und vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris Rn. 19. Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, a. a. O. Rn. 91, Beschluss vom 20. September 2017 - 12 B 989/17 -, juris Rn. 8, 11; BayVGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 12 CE 03.3431 -, juris Rn. 14. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit folgen insbesondere nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin einwendet - seine Entscheidung über die (fehlende) Eignung der beantragten Maßnahme ohne die Einholung eines Gutachtens und ohne die entsprechende Fachkompetenz getroffen hat. Selbst wenn man die Notwendigkeit der Einholung medizinischen Sachverstandes zur Beurteilung der (möglichen) seelischen Gesundheitsstörung und der insoweit geeigneten Maßnahmen grundsätzlich unterstellt, folgt daraus jedenfalls kein Beurteilungsfehler der Beklagten, der die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung oder sogar den geltend gemachten Anspruch begründen könnte. Denn ungeachtet des Umstands, dass das Verwaltungsgericht entsprechende Ausführungen - nämlich zur im Vordergrund stehenden Eignung einer medizinisch-the-rapeutischen Betreuung des Sohnes angesichts einer seelischen Gesundheitsstörung - vorgenommen hat, bemisst sich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung wegen des der Beklagten zukommenden Beurteilungsspielraums an Hand der von dieser als Ergebnis des kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses zugrunde gelegten Erwägungen. Danach war ausweislich des angegriffenen Bescheides vom 19. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2018 für die Ablehnung indessen nicht die (bessere) Eignung anderer (medizinisch-therapeutischer) Maßnahmen maßgeblich, sondern die fehlende Aussicht, der Klägerin mit der begehrten Hilfe die anzustrebenden und erforderlichen erzieherischen Kompetenzen zu vermitteln. Es bedarf daher hier keiner weiteren Vertiefung, ob das Verwaltungsgericht, hätte die Beklagte die Ablehnung (auch) auf die bessere Eignung medizinisch-therapeutischer Maßnahmen zugunsten des Sohnes der Klägerin gestützt, sich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit medizinischen Sachverstandes hätte bedienen müssen. Angesichts des Beurteilungsspielraums der Behörde dürfte die Fachfrage der Eignung allerdings regelmäßig nicht dem Beweis zugänglich sein. Auch mit ihren weiteren Einwendungen zeigt die Klägerin nicht auf, dass - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nur die beantragte Maßnahme geeignet ist bzw. diese nicht wegen fehlender Eignung hätte ablehnt werden dürfen. Denn ihr Vorbringen berücksichtigt den insoweit maßgeblichen Verfahrensgegenstand nicht hinreichend. Wie bereits vom Verwaltungsgericht betont, ist der streitgegenständliche Antrag der Klägerin an die Behörde vom 13. April 2016, insbesondere der Klageantrag von vornherein auf die Gewährung einer ambulanten Hilfe nach § 31 SGB VIII beschränkt. Dementsprechend hat sich auch die Überprüfung der von der Beklagten angestellten Erwägungen maßgeblich daran auszurichten, ob sie die Verneinung der Eignung gerade dieser Maßnahme beurteilungsfehlerfrei tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII die Behebung oder jedenfalls Verbesserung der Erziehungslage zum Gegenstand haben. Die hier begehrte Sozialpädagogische Familienhilfe i. S. d. § 31 SGB VIII zielt auf die Beseitigung einer defizitären Erziehungssituation der Kinder in der Familie ab. Mit ihr soll die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. Familie wiederhergestellt und gesichert werden, indem deren „Selbsthilfekräfte“ in schwierigen Lebenslagen aktiviert bzw. gestärkt werden. Es handelt sich danach nicht um eine kindzen-trierte Leistung, sondern sie umfasst gerade auch die Eltern. Anknüpfungspunkte bei allen Unterstützungsmaßnahmen sind vorhandene Ressourcen der Familie, die in Zusammenarbeit mit den Eltern entwickelt und nutzbar gemacht werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Familienhelfers, den Eltern Erziehungsaufgaben und sonstige Verpflichtungen im Kontext der Familie abzunehmen, sondern diese zu befähigen, eigenverantwortlich die Erziehungsaufgaben, aber auch alltagspraktische Dinge wahrzunehmen. Vgl. ausführlich dazu Nellissen, a. a. O., § 31 Rn. 16 ff. Dies zugrunde gelegt liegt es auf der Hand, dass es regelmäßig auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken trifft, wenn die Behörde - wie hier die Beklagte - die Ungeeignetheit der Sozialpädagogischen Familienhilfe darauf stützt, dass die Eltern angesichts verschiedener erfolgloser Hilfen entsprechender Zielrichtung in der Vergangenheit aller Voraussicht nach auch künftig nicht in der Lage sein werden, ihr erzieherisches Verhalten zu verändern. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagten insoweit Beurteilungsfehler unterlaufen sind. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe eine Fremdunterbringung des Sohnes anstelle ambulanter Hilfen befürwortet; die Durchsetzung der Inobhutnahme sei in der Stellungnahme E. nicht hinreichend begründet. Eine Heimunterbringung sei insbesondere gegen den Willen des fast volljährigen Sohnes unangemessen. Auch das Familiengericht habe dies bemängelt und ambulante Hilfen wie eine Sozialassistenz befürwortet, mit der der Sohn der Klägerin zur Berufsausbildung motiviert werde. Dr. C. habe ebenfalls weitere ambulante Hilfe empfohlen. Aus diesen Umständen, insbesondere dass eine Heimunterbringung möglicherweise (ebenfalls) keine geeignete Hilfe wäre, lässt sich nichts für die Fehlerhaftigkeit der Erwägungen entnehmen, mit denen die Beklagte die begehrte Hilfe abgelehnt hat. Auch soweit von anderer Seite (weitere) ambulante Hilfen als geeignet angesehen werden, gibt dies nichts für die Sachwidrigkeit der Einschätzung der Beklagten her, eine Änderung des erzieherischen Verhaltens der Klägerin sei nicht zu erwarten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Familiengericht - auch nach dem Vortrag der Klägerin - eine Sozialassistenz befürwortet, die dem Sohn der Klägerin etwa bei der Aufnahme einer Berufsausbildung bzw. eines Berufsausbildungsförderungslehrgangs unterstütze. Denn dabei handelt es sich um Maßnahmen, die in erster Linie der (unmittelbaren) Unterstützung des Sohnes der Klägerin dienen, nicht aber auf die Förderung der - mit der hier beantragten SPFH bezweckten - Erziehungsfähigkeit der Eltern gerichtet sind. Soweit die Klägerin rügt, dass die Beklagte es unterlassen habe, mit Blick auf die hohe Problematik des Familiensystems eine familiengerichtliche psychologische Begutachtung zu veranlassen, und sie ferner beobachtete Auffälligkeiten des Sohnes fachpsychologisch und wissenschaftlich nicht hinreichend festgestellt und abgewogen habe, lassen sich dem keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte mit ihrer Einschätzung, die Klägerin sei voraussichtlich nicht in der Lage, ihr Erziehungsverhalten hinreichend zu ändern, den Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Entsprechendes gilt für das Zulassungsvorbringen, vom Jugendamt der Beklagten seien Schwangerschaft, Geburt und die ersten Entwicklungsjahre des Sohnes der Klägerin nicht dargelegt und der seitens der Sozialassistenz festgestellte hohe Förderbedarf nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Vorbringen, die in der Vergangenheit gewährten ambulanten Hilfen zur Erziehung seien nicht fachgerecht und zielführend gewesen und (nur) deswegen gescheitert bzw. eingestellt worden, wird nicht näher substantiiert. Allein der Hinweis, es sei (wohl bei einer Maßnahme) ein „frontales Einzeltraining“ installiert worden, bietet keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte bei ihrer Annahme, die Maßnahme sei ungeeignet, weil die Klägerin zu einer hinreichenden Änderung ihres Erziehungsverhaltens voraussichtlich nicht in der Lage sei, allgemein gültige fachliche Maßstäbe nicht beachtet haben oder sachfremde Erwägungen angestellt haben könnte. Nichts Abweichendes folgt aus dem weiter benannten Umstand, dass die Klägerin Herzinfarkt-Risikopatientin sei. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Sie macht erfolglos geltend, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, ein Gutachten darüber einzuholen, ob nicht doch die Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, "ambulante Hilfe nach § 32 SGB VIII" (gemeint § 31 SGB VIII), ausreichend seien. Die damit allgemein angeführte Geeignetheit einer Maßnahme kommt als Gegenstand eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, da sie als solche - es handelt sich wie dargestellt um eine dem Beurteilungsspielraum unterliegende Fachfrage - nicht dem Beweis zugänglich ist. Anderenfalls würde über die Fachfrage der Sachverständige anstelle der nach dem Gesetz dazu berufenen Behörde entscheiden. Soweit die Klägerin mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur seelischen Gesundheitsstörung ihres Sohnes (Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie den angenommenen Behandlungsbedarf durch eine hochfrequente kontinuierliche Psychotherapie) möglicherweise ein entsprechendes, auf die Aufklärung der (möglichen) seelischen Erkrankung abzielendes medizinisches Sachverständigengutachten als notwendig ansieht, fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Eignung der Hilfemaßnahme durch die Beklagte kommt es darauf - wie oben unter 1. dargestellt - nicht an. 3. Im Hinblick auf die im Antragsschriftsatz der Klägerin vom 6. November 2017 lediglich benannten weiteren Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO - Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) sowie Nr. 4. (Divergenz) fehlt es schon an jedweden weiteren Darlegungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO insgesamt unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).