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Beschluss

NC 2 B 74/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: NC 2 B 74/13 NC 15 L 1169/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Antrag nach § 123 VwGO, Zahnmedizin, 1. FS, WS 2012/13; hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 15. April 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. November 2012 - NC 15 L 1169/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität im Fach Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 an der Universität Dresden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss von 66 Studienanfängern im betreffenden Fachsemester aus: 65 entsprechend der Festsetzung in § 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. II 44 SächsZZVO 2012/2013 zuzüglich einer „technischen Überbuchung“; ein weiterer im ersten Fachsemester beurlaubter Student sei nicht mitzuzählen. Hierdurch werde die vorhandene Kapazität ausgeschöpft, die bei 64 Studienplätzen liege. Nach der vor- gelegten Kapazitätsberechnung verfüge die Antragsgegnerin aufgrund der personellen Ausstattung über eine die festgesetzte Kapazität deutlich übersteigende Lehrkapazität. Diese werde indessen durch das Ergebnis der gemäß § 19 Abs. 1 KapVO anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin vorzunehmenden Überprüfung begrenzt. Dabei lege die Kammer eine Zahl von insgesamt 40 Behand- lungseinheiten entsprechend dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin zugrunde. Hiervon umfasst seien auch fünf Behandlungseinheiten der Poliklinik für Parodontologie, die die Antragsgegnerin unbeschadet ihrer Einwände gegen die Mitzählung berücksichtigt habe. Dagegen seien die von der Antragsgegnerin im Zuge der Schließung des Hauses 41 abgebauten Behandlungseinheiten nicht mehr in die 1 3 Berechnung einzubeziehen. Geteilt durch den Wert von 0,67 ergebe sich eine ausstattungsbezogene Grenze von 59,7. Dieser Wert sei um den bis zum Eintritt der Kapazitätsgrenze eintretenden Schwund zu erhöhen, den die Antragsgegnerin mit 0,9391 berechnet habe. Hiergegen seien Mängel weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ergebe sich folglich eine Limitierung der Ausbildungskapazität auf 63,57, gerundet 64 Studienplätze. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die vom Verwaltungsgericht ermittelte Studienplatzzahl sei nicht kapazitätserschöpfend. Die Antragsgegnerin habe in ihrer Kapazitätsberechnung die Drittmittelbediensteten zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der Schwundquotient von 0,9391 begegne Bedenken. Zum einen seien die jeweiligen Erstsemesterzahlen um die gerichtlich zugelassenen Studenten zu erhöhen; zum anderen seien in höheren Semestern Immatrikulierte herauszurechnen, die faktisch keine Lehre nachfragten. Eine „technische Überbuchung“ wegen niedriger prognostizierten Annahmeverhaltens sei nicht anzuerkennen. Zudem hätten die im Haus 41 abgebauten zehn Behandlungseinheiten in die Berechnung einbezogen werden müssen: Der Beschluss der Antragsgegnerin über die ersatzlose Abschaffung der Stühle hätte gemäß § 88 SächsHSG durch den Fakultätsrat anstelle des Dekanats erfolgen müssen. Auch sei der Beschluss ermessensfehlerhaft, da nicht ersichtlich sei, dass auch die Belange der Studienbewerber in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden seien und zudem die Anzahl der klinischen Behandlungseinheiten der personellen Ausbildungskapazität anzupassen sei. Schließlich sei der in § 19 Abs. 1 KapVO festgelegte Grenzwert von 0,67 klinischen Behandlungseinheiten verfassungswidrig, da er auf der aus den 70er Jahren stammenden Marburger Analyse I beruhe und den Verhältnissen im Jahr 2012 nicht mehr entspreche. So hätten sich entscheidende Parameter inzwischen geändert. Der Grenzwert sei deshalb um 15 % auf 0,5695 zu reduzieren. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit der Begründung entgegengetreten, dass es keine zur Lehre verpflichteten Drittmittelbeschäftigten gebe. Die Schwundberechnung sei unter Einbeziehung der gerichtlich zugelassenen Studenten erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht den Abbau von zehn Behandlungseinheiten im Haus 41 berücksichtigt; die Entscheidung sei durch das Dekanat als gemäß § 98 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 SächsHSG zuständigem Gremium erfolgt, 2 3 4 eine fiktive Einbeziehung scheide daher aus. Schließlich sei kompensatorisch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin - zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit - überobligatorisch die fünf Behandlungseinheiten der Parodontologie in die Kapazitätsberechnung einbezogen habe. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich be- schränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), füh- ren nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Soweit die Antragstellerin pauschal rügt, es seien fehlerhaft Drittmittelbedienstete im Rahmen der personellen Ausstattung nicht berücksichtigt worden seien, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Für die Annahme, dass entgegen den Angaben der Antragsgegnerin Drittmittelbedienstete in der Lehre eingesetzt worden wären, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch sonst für den Senat ersichtlich. Letztlich bedarf die Frage hier keiner Entscheidung, da selbst eine höhere personelle Ausbildungskapazität wegen der Beschränkung der ausstattungsbedingten Kapazität nach § 19 Abs. 1, 2 KapVO (dazu im Folgenden) nicht zu zusätzlichen Studienplätzen führen würde. Die Bedenken der Antragstellerin gegen den vom Verwaltungsgericht verwendeten Schwundquotienten verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Entgegen der Annahme der Antragstellerin wurden die nachträglich gerichtlich zugelassenen Bewerber in der Schwundberechnung der Antragsgegnerin im Rahmen der jeweiligen Erstsemesterzahlen berücksichtigt (vgl. Schwundquotenberechnung Bl. 14 der Kapazitätsunterlagen und Antragserwiderung v. 25. Oktober 2012, S. 14). Zutreffend hat die Antragsgegnerin sodann für die höheren Semester ausschließlich auf den Tatbestand der Immatrikulation abgestellt. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62/12 -, juris ausgeführt: „Die maßgeblichen Bestimmungen § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO knüpfen an die Zahl der formell für das jeweilige Fachsemester eingeschriebenen Studenten an. Als Abgänge bzw. Zugänge sind demgemäß diejenigen Studierenden zu erfassen, auf die 4 5 6 7 5 einer der dort genannten Tatbestände Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel zutrifft. Hieraus hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 31. August 2009 (- NC 2 B 407/08 -, juris) gefolgert, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Betroffenen tatsächlich Lehre nachfragen oder nicht: Im Rahmen der Schwundberechnung seien auch diejenigen Studierenden bei den Bestandszahlen zu berücksichtigen, die trotz Fortbestehens der Immatrikulation nachweislich keine Lehrveranstaltungen mehr besuchen oder besuchen dürfen oder mangels Motivation kein ernsthaftes Studium mehr betreiben.“ Schließlich sind auch solche Immatrikulationen im Rahmen der Schwundberechnung anzuerkennen, die aufgrund einer sog. technischen Überbuchung zur Vermeidung unbesetzter Studienplätze erfolgen. Gegen letztere hat der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung keine Bedenken, solange nicht Anhaltspunkte für Willkür oder sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. März 2013 - NC 2 B 3/12 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 4. August 2011 - 7 CE 11.10645 u.a. -, juris). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die zehn im Jahr 2006 ersatzlos abgebauten Behandlungseinheiten zutreffend nicht in die Berech- nung mit einbezogen. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 -, juris Rn. 16 ff. ausgeführt: „Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist aber die Schließung des Hauses 41 im Gelände des Universitätsklinikums und der damit verbundene Abbau von zehn der elf darin enthaltenen Behandlungsplätze zu berücksichtigen. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin eingereichten Vorlage für die Universitätsleitung vom 30. Juni 2005 ergibt, bestand damals gemäß dem Masterplan für die medizinische Fakultät ein dringender zusätzlicher Platzbedarf für das Medizinisch Theoretische Zentrum (MTZ), insbesondere für den tierexperimentellen Bereich. Außerdem bestand zusätzlicher Platzbedarf für das Archiv. Hierfür komme nur das Gebäude 41 in Betracht. Von den Behandlungseinheiten seien zehn 13 Jahre alt und hätten ihre normative Nutzungsdauer überschritten. Sie entsprächen zudem nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik und seien erneuerungsbedürftig. Auch im Angesicht sinkender investiver Zuweisungen sei ein Abbau von zehn Behandlungseinheiten trotz der dadurch sinkenden Ausbildungskapazität sachgerecht. Die Finanzlage erfordere von jedem Studienfach und jeder Lehreinheit einen deutlichen Einsparungsbeitrag. Die Lehre in der Zahnmedizin trage durch den Verzicht auf die Neuanschaffung der Behandlungseinheiten bei. Zudem habe das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mitgeteilt, dass die im Vorjahr erstmals angesetzte Zulassungszahl von 55 Studierenden für die Zahnmedizin auf 47 abgesenkt werden solle. Die Universität sei gehalten, diese Vorgabe umzusetzen. Dieses 8 9 6 Vorgehen kollidiere indes mit Art. 12 GG, der die Universität verpflichte, vorhandene Kapazität voll auszuschöpfen. Bei einer Abwägung der verschiedenen Interessen habe sich der Fakultätsrat für die Konzentration von Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde im Haus 28 bei Abbau der zehn abgeschriebenen Behandlungseinheiten im Haus 41 entschieden. Die elfte Behandlungseinheit werde in das Haus 28 umgesetzt. In einer Beschlussvorlage vom 24. September 2009 wird geprüft, ob die abgebauten Behandlungseinheiten wieder angeschafft werden sollen. Es wird ausgeführt, die Ver- lagerung der Zahnmedizin aus Haus 41 und die damit einhergehende Aussonderung von elf Behandlungseinheiten sei notwendig gewesen, weil das Haus 41 sich zu die- sem Zeitpunkt in einem schlechten baulichen Zustand befunden habe. Nach der Sanie- rung sei eine Umrüstung auf technologisch einfache Nutzungen, wie Teilarchive, leicht möglich gewesen. Hierfür hätte dringender Bedarf bestanden, weil diese in feuchten Kellern untergebracht gewesen seien. Im Haus 28 sowie der näheren Umge- bung seien nicht genügend zusammenhängende Flächen in der benötigten Qualität vorhanden gewesen, um alle noch im Haus 41 befindlichen Behandlungseinheiten vollständig umzusetzen. Es hätte lediglich Platz für vier zusätzliche Behandlungsein- heiten geschaffen werden können. Die alten Stühle seien technisch verschlissen gewe- sen. Bereits seit 2000 seien einzelne Komponenten der Stühle schrittweise aus der Er- satzteilversorgung des Herstellers genommen worden. Für eine Neuanschaffung der Behandlungsstühle wären insgesamt 440.000 € notwendig gewesen, was budgetseitig 2006 nicht darstellbar gewesen sei. 2009 habe sich die Raum- und Budgetsituation ge- genüber 2006 weiter verschärft. Eine Ersatzbeschaffung sei deshalb nicht möglich. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, die zusätzliche elfte Be- handlungseinheit aus Haus 41 sei zunächst in Haus 28 umgesetzt worden, aufgrund ihres Zustands jedoch später aus dem Ausbildungsbetrieb herausgenommen und nur noch zur Ersatzteilgewinnung verwendet worden. Der Universität kommt grundsätzlich ein Organisationsermessen zu, das nicht dadurch eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Eine solche Entscheidung ist erst unumgänglich, wenn es an sachlichen Gründen für eine andere Lösung fehlt. Allerdings muss die Universität bei ihrer Abwägung die Belange der Studienbewerber der betroffenen Stu- diengänge und diejenigen anderer Art abwägen. Wie die Verwaltung indes die rele- vanten Belange im Einzelnen abwägt, unterliegt ihrem Ermessen. Die Entscheidung ist von komplexen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen gekennzeichnet. Das Ermessen ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforder- lichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren ver- fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juli 2007 - 7 C 10.86 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 292; Beschl. v. 26. Juli 1999, SächsVBl. 2000, 158, 160). 7 Hier ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, im Haus 41 Teilarchive, u. a. des Me- dizinisch Theoretischen Zentrums, einzurichten und von den abgebauten elf Behand- lungseinheiten zehn nicht wieder in Betrieb zu nehmen oder hierfür Ersatz zu schaf- fen, nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls für die 2009 getroffene Abwägungsent- scheidung. Die Antragsgegnerin hat hier nachvollziehbar dargelegt, dass es angesichts des baulichen Zustands des Gebäudes und des dringlichen Platzbedarfs für das Archiv sachgerecht war, die zahnmedizinischen Einrichtungen aus diesem Haus 2006 zu ent- nehmen und das Haus für andere Zwecke zu widmen. Sie hat weiter schlüssig darge- legt, dass es angesichts des Alters der Behandlungseinheiten nicht sachgerecht war, diese umzusetzen und wieder funktionsfähig zu machen. Soweit sie auf Grundlage des fehlenden Platzes sowie der sinkenden Zuweisungen im investiven Bereich darauf verzichtet hat, neue Behandlungseinheiten zu beschaffen, ist die getroffene Abwägung fehlerfrei und beeinträchtigt die Belange der Studienplatzbewerber nicht unzumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Studienplatzbewerber grundsätzlich nur einen An- spruch darauf haben, dass die vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen vollständig ausgeschöpft werden. Regelmäßig besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass zusätzliche Ausbildungskapazitäten geschaffen werden müssen (Senatsbeschl. v. 2. September 2010 - NC 2 B 58/09 -, juris m. w. N.). Die mit Umbaumaßnahmen ver- bundene Neuanschaffung von Behandlungseinheiten in anderen Räumlichkeiten wäre über die vorhandene Ausstattung und die ausstattungsbezogene Ausbildungskapazität hinausgegangen. Die Antragsgegnerin wäre gezwungen gewesen, die nach der Schlie- ßung des Hauses 41 nicht mehr vorhandene Ausstattung wieder zu schaffen. Das kann von ihr regelmäßig nicht verlangt werden. (…) Anzurechnen ist allerdings die zunächst von Haus 41 in das Haus 28 umgesetzte Be- handlungseinheit. Nachvollziehbare Erwägungen zum Abbau dieser Behandlungsein- heit sind weder in den Beschlussvorlagen noch sonst erkennbar. Da der Stuhl zunächst in das Haus 28 umgesetzt worden ist, ist dort Platz für eine weitere Behandlungsein- heit vorhanden. Gründe für die unterlassene Neubeschaffung werden hinsichtlich die- ses Stuhls nicht angegeben und sind auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die finanzielle Lage die Ersatzbe- schaffung einer weiteren Behandlungseinheit nicht zugelassen hätte.“ Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach die Studienbewerber nicht explizit in der Beschlussvorlage vom 24. September 2009 erwähnt sind, keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Das Dekanat hat ausweislich der Beschlussvorlage vom 24. September 2009 (S. 3) ausdrücklich das Gebot der Kapazitätsausschöpfung und -erhaltung und damit die Belange der Studienbewerber in seine Entscheidung einbezogen. Soweit die Antragstellerin rügt, die Entscheidung der Antragsgegnerin über die ersatzlose Abschaffung der Stühle hätte gemäß § 88 SächsHSG durch den Fakultätsrat anstelle des Dekanats erfolgen müssen, bleibt sie eine Begründung hierfür schuldig. Nach § 98 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG i. d. F. vom 11. Juli 2009 ist das Dekanat für alle 10 11 8 Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Aus der Aufzählung der Zuständigkeitsregelbeispiele in § 98 Abs. 3 Satz 3 SächsHSG erschließen sich die weitreichenden Kompetenzen des Dekanats der Medizinischen Fakultät; nach Satz 3 Nr. 5 ist das Dekanat zuständig für Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, dass das Dekanat der Medizinischen Fakultät für den Beschluss vom 24. September 2009 zuständig war. Dagegen ist eine Zuständigkeit des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät (geregelt in § 99 Abs. 2 SächsHSG) vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen würde, selbst wenn ein unzuständiges Gremium der Antragsgegnerin den Beschluss über die Nicht-Wiederbeschaffung der abgebauten Behandlungseinheiten gefasst hätte, hieraus nicht zwingend folgen, dass allein deshalb die Behandlungsstühle fiktiv in die Berechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO einzustellen wären. Schließlich begegnet die Anwendung des Faktors von 0,67 Behandlungseinheiten im Rahmen von § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere teilt der Senat im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung nicht die Auffassung der Antragstellerin, der Grenzwert sei verfassungswidrig, da sich die seiner Berechnung zugrundeliegenden Berechnungsgrößen der Marburger Analyse I seither verändert hätten. Der Faktor 0,67 stellt das Ergebnis einer Modellrechnung dar, die - ausgehend von der Analyse von im Studiengang Zahnmedizin erhobenen Daten - auf Typisierungen und Pauschalierungen beruht, wie diese im Kapazitätsrecht üblich sind. Die Modellrechnung entsprach bei ihrem Erlass dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand. Hieraus folgt, dass einzelne Annahmen und Rechenoperationen nicht aus dem Zusammenhang gerissen und in einer Weise abgeändert werden dürfen, die das Ableitungskonzept des Modells verändert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 -, juris); eine willkürliche Änderung einzelner Ausgangsdaten würde zu einer Veränderung der Berechnungsgrundlage führen und damit das Berechnungsergebnis verfälschen. Etwas anderes gilt laut Bundesverfassungsgericht (erst) dann, wenn die tatsächlichen Annahmen, die einer Modellrechnung zugrunde liegen, unzutreffend sind, wobei dem Normgeber eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Oktober 1991 a. a. O.). Hierfür sind indessen greifbare Anhaltspunkte weder 12 13 9 vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen dürfte die Begründung der Marburger Analyse I für die Annahme einer wöchentlichen Nutzungszeit von 32 Stunden (vgl. Marburger Analyse, Schriftenreihe Hochschule 22, S. 182 ff.) im Grundsatz weiterhin Bestand haben: Ausgehend von einer intensiven Nutzung der Behandlungseinheiten, d. h. bei einem häufigeren Wechsel der Studenten pro Behandlungseinheit, sind weiterhin die dort genannten organisatorisch bedingten „Leerzeiten“ durch Patientenwechsel, Krankenhaushygiene, technische Wartung etc. einzubeziehen. Selbst wenn Reinigungsarbeiten in den Abendstunden erfolgen können, gilt dies nicht für die jeweils nach dem Patientenwechsel durchzuführenden Hygienemaßnahmen. Ebenso wenig lässt die von der Antragstellerin behauptete längere Lebensdauer der Behandlungseinheiten aufgrund verlängerter kaufrechtlicher Gewährleistungsfristen die Notwendigkeit der technischen Wartung entfallen. Es erscheint zudem nicht fernliegend, dass neuere und modernere Geräte möglicherweise einen höheren Wartungsaufwand erfordern und reparaturanfälliger sind. Angesichts dieser Erwägungen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die genannten Parameter der Marburger Analyse I unzutreffend geworden wären. Gleiches gilt für die weiteren in die Berechnung der Marburger Analyse I eingeflossenen Ausgangsdaten wie Urlaubszeiten, Prüfungszeiten etc., die nach wie vor als Ausgangsdaten für die Berechnung Bestand haben. Damit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu- dienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. Zudem wäre kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, dass entgegen der Berechnung des Verwaltungsgerichts die fünf Behandlungseinheiten der Parodontologie nicht in die Berechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO einzubeziehen sind (vgl. Senats- beschl. v. 12. Dezember 2012 - NC 2 B 320/11 -, juris). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219). 14 15 16 17 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 18