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Beschluss

13 C 10/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0519.13C10.15.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2015 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2015 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller entscheidet, haben keinen Erfolg. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Semester außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Die Forderung nach einer Überprüfung der Ausbildungskapazität sowie das Vorbringen zu einzelnen Parametern einer Kapazitätsberechnung verhelfen den Beschwerden nicht zum Erfolg. Eine Ermittlung der Studienkapazität nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung scheidet hier aus. Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 6 HG NRW wirken - da die Universität Bochum nicht über ein Klinikum in eigener Trägerschaft verfügt - an der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser mit, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind („Bochumer Modell“). Die Aufnahmekapazität von 186 Studenten beruht auf dieser Grundlage auf Verträgen, die das Land Nordrhein-Westfalen mit den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen geschlossen hat. Nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen stellen die Träger dem Land ihre Krankenhäuser für die klinische Ausbildung an der Ruhr-Universität Bochum zur Verfügung. Der Umfang der vom Land finanzierten Lehr- und Forschungsleistungen der Krankenhäuser richtet sich nach der Zahl der vereinbarten Studienplätze. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung vorhandener Studienplätze aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 6 ff. KapVO) nicht zur Anwendung kommen. Da die Antragsgegnerin nicht Vertragspartnerin ist, steht die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze auch nicht zu ihrer Disposition. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2014 ‑ 13 C 19/14 -, juris, und vom 9. Juni 2008 - 13 C 158/08 -, juris. Auf die mit den Beschwerden aufgeworfenen Fragen, wie viele Lehrpersonen mit welchen Deputaten zur Verfügung stehen, ob der Studienplan der aktuellen Studienordnung entspricht, welche Gruppengrößen anzusetzen sind und wie der Curricular-normwert festzulegen ist, kommt es deshalb nicht an. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sich die maßgeblichen Verträge im hier maßgeblichen Bewerbungssemester nicht geändert haben, insbesondere die Erweiterung auf Krankenhäuser aus Ostwestfalen-Lippe erst ab dem Wintersemester 2016/2017 kapazitätswirksam wird. 2. Das Beschwerdevorbringen zu den weiteren 37 Studienplätzen, die auf die Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zurückzuführen sind, greift ebenfalls nicht durch. Allein der Umstand, dass zusätzliche Studienplätze ausgewiesen worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, es gebe darüber hinausgehende Kapazitäten. Entgegen der Darstellung der Antragsteller ist auch nicht gänzlich unklar, wie die Mittel eingesetzt worden sind. Hintergrund der Kapazitätsausweitung ist die Vereinbarung zum Hochschulpakt II mit der Universität Duisburg-Essen, in der die Antragsgegnerin sich verpflichtet hat, die Kapazität im klinischen Studienabschnitt entsprechend der von dieser zusätzlich aufgenommenen Anzahl von Studienanfängern zu erhöhen. Für die Ausbildung der 37 Studienanfänger aus dem Jahr 2012 im klinischen Studienabschnitt hat die Antragsgegnerin von der Universität Duisburg-Essen Hochschulpakt-Mittel erhalten (34.667 Euro für die Bereitstellung eines klinischen Studienplatzes). Hieraus hat sie jedoch ausweislich des vorgelegten Vertrags mit den Krankenhäusern („Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011-2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin zwischen der Ruhr-Universität Bochum und den Kliniken der Ruhr-Universität Bochum“) Zahlungen in Höhe von 30.000 Euro für jeden zusätzlich aufgenommenen Anfänger im klinischen Studienabschnitt an die Kliniken für die Durchführung der Lehrveranstaltungen zu leisten gehabt. Dass die Differenz zwischen den vorgenannten Beträgen in Höhe von 4.667 Euro für sonstige Aufwendungen der Antragsgegnerin für die Durchführung des klinischen Teils des Studiums benötigt wird, liegt nahe. Entgegen der Vermutung der Antragsteller sind damit also nicht zusätzliche „lehrinduzierte Assistentenstellen“ an der Antragsgegnerin geschaffen worden, wie diese glaubhaft bestätigt hat. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach eine Kapazitätsberechnung einschließlich der Überprüfung der personellen Kapazitäten wegen des Bochumer Modells nicht stattfindet. Anhaltspunkte dafür, dass mit den bestehenden Vereinbarungen die aufgrund der Hochschulpakt-Mittel mögliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft wäre, sind nicht ersichtlich. 3. Auch aus dem Umstand, dass – nach den glaubhaften, vom Senat nicht weiter aufzuklärenden Angaben der Antragsgegnerin – tatsächlich 268 Studierende im 1. Klinischen Fachsemester eingeschrieben sind, können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Es sind keine Anhaltspunkte dargelegt oder sonst ersichtlich, dass darüber hinausgehende Kapazitäten bestehen. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auch keinen Sicherheitszuschlag von 20 % auf die festgesetzte Ausbildungskapazität vorgenommen, sondern vielmehr haben sich nach ihren erstinstanzlichen Angaben 268 Studierende in das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts zurückgemeldet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.