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Beschluss

6 E 682/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1122.6E682.23.00
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Leitsätze

Der Streitwert in einem Verfahren, das nicht eine das Stellenbesetzungsverfahren abschließende (Beförderungs-)Auswahlentscheidung betrifft, sondern die dem vorgelagerte Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren, bemisst sich nach dem Auffangwert.

Der Auffangwert ist nur einfach anzusetzen, wenn das Stellenbesetzungsverfahren zwar zwei Stellen betrifft, aber anzunehmen ist, dass im Hinblick auf die Besetzung der beiden Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird.

Der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, bemisst sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.

Tenor

Die angefochtene Streitwertfestsetzung wird geändert.

Der Streitwert für die verbundenen erstinstanzlichen Verfahren (2 L 403/23 und 2 L 1294/23) wird für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 2 L 403/23 auf 5.000 Euro und für das Verfahren 2 L 1294/23 auf die Wertstufe bis 19.000 Euro, für die Zeit nach der Verbindung auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert in einem Verfahren, das nicht eine das Stellenbesetzungsverfahren abschließende (Beförderungs-)Auswahlentscheidung betrifft, sondern die dem vorgelagerte Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren, bemisst sich nach dem Auffangwert. Der Auffangwert ist nur einfach anzusetzen, wenn das Stellenbesetzungsverfahren zwar zwei Stellen betrifft, aber anzunehmen ist, dass im Hinblick auf die Besetzung der beiden Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird. Der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, bemisst sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die angefochtene Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert für die verbundenen erstinstanzlichen Verfahren (2 L 403/23 und 2 L 1294/23) wird für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 2 L 403/23 auf 5.000 Euro und für das Verfahren 2 L 1294/23 auf die Wertstufe bis 19.000 Euro, für die Zeit nach der Verbindung auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einem Einzelrichter erlassen wurde. Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Erhöhung (wohl) des vom Verwaltungsgericht für das verbundene Verfahren festgesetzten Streitwerts abzielt, hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Streitwert ist teilweise auf die Beschwerde hin und teilweise von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 2 L 403/23 auf 5.000 Euro und für das Verfahren 2 L 1294/23 auf die Wertstufe bis 19.000 Euro, für die Zeit nach der Verbindung auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festzusetzen. Der Streitwert für das Verfahren 2 L 403/23 vor der Verbindung ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 Euro zu bemessen. Gegenstand dieses Verfahrens war ausweislich des gestellten Antrags, „Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Bewerbung des Antragstellers um die beiden Beförderungsstellen A 14/4 BBesO und A 14/5 BBesO an der Z.-A.-Gesamtschule E. als zulässig anzuerkennen und die Bewerbung des Antragstellers auf die beiden Beförderungsstellen in das Stellenbesetzungsverfahren um die Beförderungsstellen A 14/4 BBesO und A 14/5 BBesO einzubeziehen“, (lediglich) die weitere Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers in das Stellenbesetzungsverfahren um die Beförderungsstellen A 14/4 LBesO NRW und A 14/5 LBesO NRW an der Z.-A.-Gesamtschule E.. Das Verfahren betraf hingegen nicht eine das Stellenbesetzungsverfahren abschließende ‑ zugunsten eines Konkurrenten getroffene ‑ (Beförderungs-)Auswahlentscheidung. Nach der Streitwertpraxis des Senats bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren, welches lediglich die dieser Entscheidung vorgelagerte Problematik der Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2022 ‑ 6 E 145/22 ‑, juris Rn. 8 f. m. w. N. Der Auffangwert ist hier nur einfach anzusetzen, obwohl das Stellenbesetzungsverfahren zwei Stellen betraf. Denn im für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht (vgl. § 40 GKG) war anzunehmen, dass im Hinblick auf die Besetzung der beiden Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird. Vgl. zur vergleichbaren Konstellation im Konkurrentenstreitverfahren etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2012 ‑ 6 E 162/12 -, juris Rn. 9 ff. Der Streitwert für das Verfahren 2 L 1294/23 vor der Verbindung ist auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festzusetzen. Nach der ständigen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2023 ‑ 6 E 604/21 -, juris Rn. 4 f. m. w. N. Ausgehend von dem im Verfahren 2 L 1294/23, das vom Antragsteller als Reaktion auf die Besetzung der Stelle A 14/5 während des laufenden Verfahrens 2 L 403/23 eingeleitet worden ist, gestellten Antrag, „Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an der Z.-A.-Gesamtschule E. zu besetzende Stelle A 14/4 BBesO mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen bis bestandskräftig über die Bewerbung des Antragstellers um Beförderung auf die vorgenannte Stelle entschieden worden ist“, und der hierzu gegebenen Begründung stand für den Antragsteller in diesem Verfahren eine solche Beförderungskonkurrenz im Streit, obwohl die Bezirksregierung E. im Verfahren 2 L 403/23 zuvor mitgeteilt hatte, dass die Stelle A 14/4 weiterhin unbesetzt sei, da es für diese Stelle keine weiteren Bewerber gebe. Der Eilantrag zielte gleichwohl ausdrücklich auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle A 14/4 LBesO NRW. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte auf ein Viertel des Jahresbetrages zu reduzieren, was drei Monatsbeträgen entspricht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.1.2023 - 6 E 576/21 -, juris Rn. 9 f. m. w. N. Danach ist der Streitwert mit Blick auf das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 14 und unter Zugrundelegung der von ihm erreichten Erfahrungsstufe 7 auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festzusetzen. Der (einheitliche) Streitwert nach der Verbindung des früheren Verfahrens 2 L 1294/23 mit dem Verfahren 2 L 403/23 zur ‑ der Sache nach nur ‑ gemeinsamen Entscheidung ist auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festzusetzen. Nach Aktenlage hatte das verbundene Verfahren weiterhin beide Begehren des Antragstellers zum Gegenstand, nämlich zum einen die Einbeziehung in das Auswahlverfahren um die Stellen A 14/4 und A 14/5 und zum anderen die (vorläufige) Untersagung der Besetzung der Stelle A 14/4 mit einem anderen etwaig ausgewählten Bewerber. Da die Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren nur einen notwendigen Zwischenschritt auf dem Weg zur letztlich begehrten Neuentscheidung über die Besetzung der Stelle A 14/4 darstellt, ist es mangels selbstständigen wirtschaftlichen Werts bzw. selbstständigen materiellen Gehalts aber nicht gerechtfertigt, den hierauf gerichteten Antrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. auch Ziff. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 6.8.2021 ‑ 6 E 932/20 ‑, juris Rn. 6. Im Hinblick auf den weiteren Einwand der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Antragstellerseite könne sich mit der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht anfreunden, sei angemerkt, dass nach § 158 Abs. 1 VwGO die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht die anteilige Kostentragungspflicht des Antragstellers mit dessen Unterliegen hinsichtlich der begehrten Einbeziehung in das Auswahlverfahren betreffend die Stelle A 14/5 begründet hat. In diesem Umfang hat der Antragsteller keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern an seinem Rechtsschutzbegehren festgehalten, obgleich die Stelle besetzt worden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.