Beschluss
7 B 1206/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0114.7B1206.14.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. Juli 2013 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. Juli 2013 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. Juli 2013 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW; die Beigeladene könne sich nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW berufen, weil die geplante Errichtung eines Windfangs und eines Wintergartens die aus der Umgebungsbebauung abzuleitende Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche überschreite. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Beurteilung ist nicht von einem Überwiegen der Erfolgsaussichten der Klage, sondern allenfalls von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen. Es lässt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Vorhaben gegen nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts verstößt. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Erwägungen der Antragsteller zur sogenannten Doppelhaus-Rechtsprechung, deren Grundsätze, vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, hier anwendbar sein könnten, weil nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial nicht auszuschließen ist, dass es sich bei dem Gebäude auf den Grundstücken Im X. 95 bzw. 97 (noch) um ein Doppelhaus handelt. Vgl. zu den Voraussetzungen des Doppelhausbegriffs etwa OVG NRW, rechtskräftiges Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2725/12 -, BauR 2014, 1919. Es lässt sich auch nicht ohne Weiteres feststellen, dass die zugelassene Erweiterung um einen Wintergarten bzw. einen Windfang zu einem Verlust dieser Doppelhauseigenschaft führen würde. Zur Klärung dieser Frage bedürfte es vielmehr einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren unter Durchführung einer Ortsbesichtigung. Ebenso wenig lässt sich ein Verstoß gegen Abstandrecht gemäß § 6 BauO NRW mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Nach dem Beschwerdevorbringen, dem die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind, befindet sich in der näheren Umgebung des Hauses der Beigeladenen ein weiterer Baukörper, der ähnlich weit in das Hinterland reicht wie der vorgesehene Wintergarten. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Umstände kann hinsichtlich des Wintergartens nicht ohne Ortsbesichtigung festgestellt werden, ob die vorgesehene Bebauung planungsrechtlich wegen Verstoßes gegen das Gebot des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 34 BauGB unzulässig ist und deshalb § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW keine Anwendung finden könnte. Das Gleiche gilt für die erstinstanzlich angenommene - geringfügige - Überschreitung einer vorderen Baugrenze durch den geplanten Windfang. Ist mithin nicht von einem voraussichtlichen Erfolg der Klage in der Hauptsache, sondern allenfalls von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, führt eine danach gebotene allgemeine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung der Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB dazu, dass es den Antragstellern zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn in § 212a Abs. 1 BauGB kommt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung grundsätzlich Vorrang eingeräumt ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 7 B 1180/13 -, juris. Anhaltspunkte dafür, hiervon abzuweichen, vermag der Senat im vorliegenden Einzelfall nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Beigeladenen tragen, weil sich die Beigeladene im Beschwerdeverfahren - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 2 und 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.