Beschluss
7 B 896/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0303.7B896.16.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.7.2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 10 K 190/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.9.2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.7.2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 10 K 190/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.9.2015 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Der Senat beurteilt - anders als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss - die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als offen. Insbesondere vermag der Senat im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass mit Blick auf vorhabenbedingten Fußgängerverkehr von der Q. zum Bahnhof E. -I. ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers angenommen werden muss. Nach den vorliegenden Geräuschimmissionsprognosen des Ingenieurbüros J. vom 7.6.2014, vom 12.6.2015 und den ergänzenden Stellungnahmen vom 17.6.2015, 28.8.2015 und 4.8.2016 ist an dem Wohnhaus des Antragstellers durch den von dem Vorhaben ausgehenden Fußgängerverkehr auf der I1.-------straße nur bei sehr lautem Rufen im unmittelbaren Kreuzungsbereich I1.-------straße /Am I2. mit einer Überschreitung des nach Einschätzung des Gutachters maßgeblichen Immissionsrichtwertes gemäß TA Lärm bzgl. kurzzeitiger Geräuschspitzen von 60 dB(A) in der Nacht zu rechnen (Maximalpegel von 62 dB(A). Im Übrigen werden nach den gutachterlichen Feststellungen die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet am Haus des Antragstellers sowohl am Tage als auch in der Nacht eingehalten. Ob diese gutachterlichen Feststellungen methodisch einwandfrei getroffen wurden und ob die genannten kurzzeitigen Geräuschspitzen zu im Rechtssinne unzumutbaren Lärmbelästigungen des Antragstellers führen können, die dem Vorhaben der Beigeladenen zuzurechnen sind, lässt sich im Rahmen der hier maßgeblichen nur summarischen Prüfung nicht abschließend klären. Die damit gebotene folgenorientierte Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, ist es dem Antragsteller zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Durch die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens sind beim regelmäßigen Betrieb keine Beeinträchtigungen für den Antragsteller zu erwarten, die eine Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gebieten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Gutachtenlage der Betrieb des geplanten Vorhabens und der normale Fußgängerverkehr auf der I1.-------straße zu keiner Überschreitung maßgeblicher Immissionsrichtwerte am Haus des Antragstellers führen. Dass es zu sehr lauten Rufäußerungen von Fußgängern auf der I1.-------straße gerade im schmalen Bereich der Einmündung Am I2. /I3. -straße in einer Häufigkeit kommen wird, die zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle führen könnte, erscheint auch mit Blick auf den vorgesehenen Shuttle-Service nicht ohne Weiteres naheliegend und nicht hinreichend dargetan. Demgegenüber würde die Außervollzugsetzung der Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beigeladene führen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene den Ausbau und die Vorbereitung der Inbetriebnahme der Q. auf eigenes Risiko vornimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, denn sie hat bereits erstinstanzlich einen Sachantrag gestellt und sich als Rechtsmittelführerin auch im Beschwerdeverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.