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Gerichtsbescheid

23 K 6113/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0421.23K6113.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als P. im Dienst der Beklagten und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 unter vorangegangener Kommandierung vom 16. September 2013 bis zum 30. September 2013 von Kastellaun nach Köln. Der Kläger gab als Wohnort E. an. Eine Zusage der Umzugskostenvergütung wurde nicht erteilt. Die Beklagte gewährte dem Kläger antragsgemäß regelmäßig unter Berücksichtigung der täglichen Rückkehr zu seinem Wohnort Trennungsgeld. Mit Bescheid vom 28. August 2014 setzte die Beklagte die zu berücksichtigende Strecke zwischen der Wohnung des Klägers und der Dienststätte auf 46 Kilometer und den anzurechnenden Eigenanteil auf 30 Kilometer fest; die Änderung wurde ab Juli 2014 berücksichtigt. Mit Bescheid vom 10. April 2015 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld habe und seinen Forderungsnachweisen künftig nicht mehr entsprochen werden könne. Der Bescheid vom 28. April 2014 wurde nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Nachdem die Beklagte die vom Kläger erhobene Beschwerde zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger am 23. Oktober 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Mit E-Mail vom 9. November 2015 übersandte der Kläger Forderungsnachweise für die Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 und wies darauf hin, dass er die Forderungsnachweise für die Zeit ab dem 21. April 2015 zur Fristwahrung übersende, da die Entscheidung des VG Köln über die Gewährung von Trennungsgeld noch ausstehe. Weitere Forderungsnachweise für die Zeit von November 2015 bis Mai 2016 reichte er am 22. Juni 2016 nach. Der Klage gab das Gericht mit Urteil vom 17. Januar 2018 statt. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2015 und der Beschwerdebescheid wurden aufgehoben. Am 16. Februar 2018 übersandte der Kläger Forderungsnachweise für die Zeit von Juni 2016 bis Juli 2016. Die Beklagte setzte Trennungsgeld für den Zeitraum 21. April 2015 bis 3. Mai 2016 fest. Die Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum Juni 2016 bis Juli 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2018 unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV ab. Am 24. April 2018 legte der Kläger (sinngemäß) Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. März 2018 ein. Zur Begründung machte er geltend, bedingt durch die Versetzung nach Großbritannien habe er noch einen Anspruch auf Trennungsgeld bis zum 24. Juli 2016 für den Dienstort Köln. Während des Klageverfahrens habe er Trennungsgeldanträge nur deshalb gestellt um zu vermeiden, dass er nach Abschluss des Klageverfahrens nicht mehr hätte nachvollziehen können, an welchen Tagen er tatsächlich zum Dienst gefahren sei. Es sei ihm nicht um die Einhaltung der Frist gegangen. Erst durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2018 sei der Trennungsgeldanspruch wiederaufgelebt. Daher könne die Ausschlussfrist erst ab diesem Zeitpunkt zählen. Hätte er Forderungsnachweise gestellt, wären diese abschlägig beschieden worden. Nur aufgrund der rechtswidrigen Bescheide habe er keine Forderungsnachweise mehr eingereicht. Er hätte von der Beklagten erwartet, dass diese ihn auf die Ausschlussfrist hinweist. Schließlich verstoße der Bescheid vom 7. März 2018 gegen die Rechtskrafterstreckung des Urteils vom 17. Januar 2018. Mit Bescheid vom 2. August 2018 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zudem hob sie den Bescheid vom 7. März 2018 hinsichtlich der Benennung des § 9 Abs. 1 Satz 1 TVG als Ablehnungsgrund auf. Zur Begründung führte sie aus, durch das Versäumen der Ausschlussfrist sei der ursprünglich vorhandene Anspruch auf Trennungsgeld für die Monate Juni und Juli 2016 verwirkt. Es sei unerheblich, ob berechtigte Gründe vorliegen, die zur Fristversäumnis führten. Sie könne auch nicht geheilt werden. Der Dienstherr müsse erwarten, dass sich der Berechtigte über seine Ansprüche informiert. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 9. November 2015 selbst darauf hingewiesen, die Forderungsnachweise fristwahrend einzureichen, da die Entscheidung des VG Köln noch ausstehe. Daraus sei zu schließen, dass der Kläger Kenntnis von seinen Rechten und der Ausschlussfrist hatte. Auffällig sei, dass er nach seiner Versetzung nach Großbritannien keine Anträge mehr übersandte. Das Urteil des VG Köln habe nur bestätigt, dass der Anspruch auf Trennungsgeld dem Grunde nach bestehe, nicht dass die Gewährung ohne Einhaltung der Ausschlussfrist zu erfolgen habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand komme nicht in Betracht, da es sich bei § 9 Abs. 1 TGV um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, deren Versäumung zum Ausschluss des Anspruchs führe. Die Ansprüche des Klägers seien gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV verwirkt. Der Kläger hat am 3. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung. Ergänzend führt er aus, die Ausschlussfrist des § 9 TGV könne ihm nicht mehr entgegengehalten werden, da ausweislich Ziffer 2 des Beschwerdebescheides der Ausgangsbescheid insoweit aufgehoben sei, als dieser als Ablehnungsgrund § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV aufgeführt habe. Zudem verhalte sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nicht (mehr) anerkenne, gleichwohl in der Begründung des Beschwerdebescheides auf Verwirkung abstelle. Schließlich sei die Kostengrundentscheidung fehlerhaft, da die Beklagte dem Begehren des Klägers mit der Teilaufhebung des Bescheides teilweise stattgegeben habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß für die Monate Juni und Juli 2016 Trennungsgeld zu gewähren sowie 2. den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2018 insoweit aufzuheben, als er dem Begehren zu 1. widerspricht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst vollumfänglich auf ihre Ausführungen in dem Beschwerdebescheid. Ergänzend bringt sie vor, der Beschwerde sei keineswegs teilweise stattgegeben worden. Ziffer 2 des Beschwerdebescheides stehe dem nicht entgegen. Diese besage lediglich, dass den Trennungsgeldansprüchen des Klägers nicht die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV entgegenstehe. Sie seien aber verwirkt, da sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV gestellt worden seien. Daher sei auch die Kostenentscheidung korrekt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Statthafte Klageart ist allein die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Das Begehren des Klägers zielt auf die Geltendmachung eines Anspruchs und somit den Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Auswechslung der Begründung der Ablehnung durch die Beklagte stellt keine teilweise Stattgabe des Antrags dar. Die Aufhebung des ablehnenden Bescheides und des Beschwerdebescheides erfolgt im Falle einer Stattgabe der Klage rein deklaratorisch und bestimmt nicht den Streitgegenstand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld für die Monate Juni 2016 und Juli 2016; der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 und der Beschwerdebescheid vom 2. August 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld kommt § 12 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV in Betracht. Nach § 1 TGV wird Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit aus Anlass einer Kommandierung/Versetzung aus dienstlichen Gründen für die durch die getrennte Haushaltsführung bzw. das Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsgeld gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 TGV). Ein Berechtigter, der täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Ausgehend hiervon hat der Kläger die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Trennungsgeld erfüllt. Jedoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld für die Monate Juni und Juli 2016 erloschen, weil der Kläger die zur Bewilligung notwendigen Forderungsnachweise nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV gestellt hat. Danach wird Trennungsgeld monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Die Ausschlussfrist für die Beantragung des Trennungsgeldes für den Monat Juni 2016 begann mit Ablauf jenes Monats, mithin am 1. Juli 2016. Ausgehend hiervon endete die Jahresfrist gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30. Juni 2017. Die Jahresfrist für die Beantragung des Trennungsgeldes für den Monat Juli 2016 endete entsprechend mit Ablauf des 31. Juli 2017. Die Forderungsnachweise für beide Monate gingen bei der Beklagten erst am 8. Februar 2018 und damit nach Ablauf der Jahresfrist ein. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf Trennungsgeld. Darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden, vgl. Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2017 – 23 K 6006/15 – . Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an klaren Verhältnissen. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34.79 –, juris, Rn. 23 ff.; Urteil der Kammer vom 25. Mai 2016 – 23 K 6356/14 –; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 19 ff. sowie nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris. Diese Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV zu übertragen, da es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm auch hier um eine Ausschlussfrist handelt, der dieselben Erwägungen zugrunde liegen. Der Kläger kann sich angesichts der Ausgestaltung der Jahresfrist als Ausschlussfrist auch nicht darauf berufen, dass er die Forderungsnachweise schuldlos nicht fristgerecht einreichte. Denn aus dem Charakter als Ausschlussfrist folgt zugleich, dass die Beklagte keine Wahl hat, ob sie sich auf den Ablauf der Frist beruft oder nicht beruft. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, dass der Anspruch von Gesetzes wegen erlischt. Das erstrebte Ziel der Rechtssicherheit und Klarheit kann nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Beantragung zum endgültigen Verlust der Anspruchsberechtigung führt. Damit liegt der Fall anders als bei der Erhebung der Einrede der Verjährung, bei welcher der Gläubiger die Wahl hat, ob er sich auf sie beruft und bei der die Berufung im Einzelfall treuwidrig erscheinen kann. Denn bei der Verjährungseinrede bleibt der Anspruch bestehen, er ist nur aufgrund der geltend zu machenden Einrede nicht durchsetzbar. Die Ausschlussfrist hingegen ist unabhängig von der Berufung darauf von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen und führt zum Erlöschen des Anspruchs. Vgl. soweit es um die grundsätzlich anspruchsvernichtende Wirkung der Ausschlussfrist geht: BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 20. Dezember 1990 – 7 B 167/90 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 28. März 1996 – 7 C 28/95 –, juris, Rn. 11, 13. Die Frage, ob im Einzelfall durch den Dienstherrn ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, weil der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen, ist eine Frage, die sich bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches stellt, der jedoch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Soweit vertreten wird, bei einem etwaigen Fehlverhalten der Behörde könne die Berufung auf den Fristablauf wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein, vgl. so für die Ausschlussfrist des BUKG a.F. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, juris, Rn. 23; zu § 9 TGV: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris, Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 19; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 – 1 K 1856/14.TR –, juris, Rn. 37; für einen Ausnahmefall im VermG: BVerwG, Beschluss vom 27. November 1995, – 7 B 290/95 –, sieht das Gericht den rechtlichen Anknüpfungspunkt hierfür nicht. Zwar ist das Rechtsinstitut des Treu und Glaubens auch für das öffentliche Recht maßgeblich. Es dient jedoch gleichsam als „letztes Korrektiv“ eines gefundenen Ergebnisses, das unter den besonderen Umständen des Einzelfalles als untragbar erscheint. Auf dieses allgemeine Rechtsinstitut kann aber nicht zurückgegriffen werden, wenn ebenso die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches als geeignete Folge des Fehlverhaltens der Behörde möglich ist. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der Kläger, wie hier, zu der Behörde in einem Dienstverhältnis steht, welches durch eine Fürsorgeverpflichtung geprägt ist. Denn dann ist es gerade Sinn und Zweck des Schadensersatzanspruches, ein Fehlverhalten des zur Fürsorge Verpflichteten zu sanktionieren. Hierfür spricht auch, dass in den Fällen, in denen eine Berufung auf die Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen sein sollte, maßgeblicher Gesichtspunkt nicht das fehlende Verschulden des Berechtigten, sondern vielmehr das Verschulden bzw. das pflichtwidrige Unterlassen der Behörde war. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist jedoch typischerweise abgebildet im Rechtsinstitut des Schadensersatzanspruches, auf welchen hier verwiesen wird. Vgl. zum Prüfungsmaßstab der Pflichtverletzung, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, juris, Rn. 23; insoweit wenig überzeugend von einer „schuldlosen“ Pflichtverletzung der Klägerin ausgehend BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 – 7 C 35.73 –, juris, Rn. 16. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten dazu führte, dass die Frist des § 9 TGV nicht greift, folgen daraus keine Ansprüche für den Kläger, da eine solche Pflichtverletzung nicht vorliegt. Nach der obigen Rechtsprechung erfordert eine solche Ausnahme ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 19. Allein durch die fehlende Belehrung liegt ein solches qualifiziertes Fehlverhalten nicht vor, da die Beklagte schon nicht zu einer Belehrung verpflichtet ist. Eine solche – auch die Berufung auf den Fristablauf ausschließende – Belehrungspflicht folgt nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn aus der Fürsorgepflicht ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung des Dienstherrn, den Soldaten über alle von ihm zu beachtenden Vorschriften zu beraten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Soldat sich – wie vorliegend bei § 9 TGV – unschwer selbst über die maßgeblichen Regelungen informieren kann und diese leicht verständlich sind. Vgl. zur allgemeinen Fürsorgepflicht: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, juris; zum TGV: VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 23; Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2016 – 23 K 3790/15 –. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger trotz des ablehnenden Bescheides der Beklagten über die Gewährung von Trennungsgeld von der Notwendigkeit fristgerecht einzureichender Forderungsnachweise wusste. Denn in seiner E-Mail vom 9. November 2015 erklärte er ausdrücklich, dass er die Forderungsnachweise für den Zeitraum ab dem 21. April 2015 zur Fristwahrung übersende, da über die Gewährung von Trennungsgeld für diese Zeiträume noch die Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Köln ausstehe. Auf eine fehlende Belehrung oder treuwidriges Verhalten kann sich der Kläger schon deswegen nicht berufen, da ihm die Frist offenbar bekannt war. Tatsächlich ließ er sich auch während des Klageverfahrens nicht von fristwahrender Einreichung von Forderungsnachweisen abhalten. Dem steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 17. Januar 2018 entgegen. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten nach § 121 VwGO, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Durch das Urteil wurde lediglich über den Anspruch auf Trennungsgeld dem Grunde nach entschieden. Die Rechtskraft erstreckt sich damit nicht auf die hier geltend gemachten Ansprüche für die konkreten Monate Juni und Juli 2016, da über diesen Streitgegenstand nicht entschieden worden ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 520,85 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.