Beschluss
12 A 2946/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0115.12A2946.17.00
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Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Milchverringerungsbeihilfe im beantragten Zeitraum, weil er als Milcherzeuger fristgerecht einen zulässigen Beihilfeantrag gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission gestellt habe, durchgreifend in Frage.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Milchverringerungsbeihilfe im beantragten Zeitraum, weil er als Milcherzeuger fristgerecht einen zulässigen Beihilfeantrag gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission gestellt habe, durchgreifend in Frage. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Milchverringerungsbeihilfe im beantragten Zeitraum, weil er als Milcherzeuger fristgerecht einen zulässigen Beihilfeantrag gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission gestellt habe, durchgreifend in Frage. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.