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Beschluss

1 A 1379/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht binnen der Begründungsfrist konkret und fallbezogen dargelegt sind. • Eine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über Antragsfristen (hier § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV) ergibt sich nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung setzen voraus, dass tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. • Zur Zulassung wegen Divergenz ist darzulegen, dass die Vorinstanz einen konkreten entscheidungstragenden Rechtssatz gegenüber einer divergenzrelevanten Entscheidung gebildet hat.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis und Belehrungspflicht des Dienstherrn abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht binnen der Begründungsfrist konkret und fallbezogen dargelegt sind. • Eine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über Antragsfristen (hier § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV) ergibt sich nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung setzen voraus, dass tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. • Zur Zulassung wegen Divergenz ist darzulegen, dass die Vorinstanz einen konkreten entscheidungstragenden Rechtssatz gegenüber einer divergenzrelevanten Entscheidung gebildet hat. Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Gewährung von Trennungsgeld. Das Verwaltungsgericht hielt den Anspruch für ausgeschlossen, weil die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV versäumt sei und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme. Der Kläger rügte, die Beklagte habe ihn nicht über die Ausschlussfrist und deren Folgen belehrt, sodass aufgrund von Treu und Glauben oder einer Fürsorgepflicht die Berufung zuzulassen sei. Er berief sich auf mehrere Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere Sach- oder Rechtsfragen, grundsätzliche Bedeutung und Divergenz zu anderer Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte das fristgerechte Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren und stellte fest, die dargelegten Gründe genügten nicht den Darlegungserfordernissen. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124a Abs. 4 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Frist konkret und fallbezogen dargelegt wird; das Vorbringen muss dem Senat die Prüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglichen. • Zu Nr. 1 (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit): Der Kläger hat keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aufgezeigt, weil das Zulassungsvorbringen die vom Verwaltungsgericht getroffenen, tragenden Feststellungen und Rechtssätze nicht schlüssig in Frage stellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klageausweisung wegen Ablaufens der Ausschlussfrist und fehlender qualifizierter Pflichtverletzung der Beklagten begründet; dagegen wendet sich das Vorbringen nicht substantiiert. • Zu Belehrungspflicht/Treu und Glauben: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, über alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren. Besondere Umstände, die eine Belehrungspflicht auslösen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an Anhaltspunkten für eine Verwaltungspraxis oder besondere Einzelfallgründe. • Zu Nr. 2 (besondere Schwierigkeiten): Das Vorbringen lässt die Entscheidung weder rechtlich noch tatsachlich als offen erscheinen; komplexe oder unklare Rechts- oder Tatsachenfragen, die nur im Berufungsverfahren zu klären wären, sind nicht substantiiert dargestellt. • Zu Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung): Die vom Kläger formulierten Fragen sind weder ungeklärt noch von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung; die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung lässt die Fragen ohne weiteres beantworten. • Zu Nr. 4 (Divergenz): Eine Divergenz ist nicht dargetan, weil das angefochtene Urteil nicht auf dem vom Kläger behaupteten Rechtssatz beruht; die Vorinstanz hat das Fehlen einer qualifizierten Pflichtverletzung festgestellt, sodass keine abweichende, entscheidungstragende Rechtsauffassung vorliegt. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 7.231,35 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend und konkret darlegt worden ist, warum die Berufung zugelassen werden müsste. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte eine qualifizierte Pflichtverletzung begangen oder eine allgemeine Belehrungspflicht über die Ausschlussfrist bestanden habe; daher bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen oder Divergenzen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 7.231,35 Euro festgesetzt.