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Beschluss

12 A 2470/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0121.12A2470.13.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Aus dem Zulassungsvorbringen folgen zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die für das Entscheidungsergebnis ausschlaggebende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Beklagten vorrangig benannte Lerntherapeutin I. – unter Beachtung der ausführlichen, schlüssigen und überzeugenden, von der Klägerin als solche nicht bestrittenen tatsächlichen Darlegungen der Beklagten zu deren beruflichen Werdegang – als hinreichend geeignet und qualifiziert betrachtet werden konnte, eine integrative Dyskalkulietherapie durchzuführen, in Frage zu stellen, noch die darin konkludent enthaltene Feststellung zu erschüttern, dass das an dem Stundensatz dieser Therapeutin orientierte persönliche Budget bedarfsdeckend ausgestaltet war. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24/98 –, BVerwGE 109, 155, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. April 2009 – 12 CE 09.635 –, juris. Dass das Verwaltungsgericht nach Maßgabe dessen die fachliche Eignung der Frau I. bzw. der von ihr angebotenen Dyskalkulietherapie zu Unrecht bejaht hat, lässt sich dem entsprechenden Zulassungsvortrag indes nicht entnehmen. Die Klägerin liefert keine einer Eignung möglicherweise entgegenstehenden belastbaren Fakten, sondern bedient sich vielmehr erneut bloßer Unterstellungen, Mutmaßungen und Spekulationen, wenn sie rügt, es seien Belege für die von der Beklagten substantiiert dargelegten Qualifikation der Therapeutin nicht vorgelegt, eine schriftliche Leistungsbeschreibung von ihr nicht eingeholt und der Behauptung, dass es sich nur um eine Form von Nachhilfe handeln könnte, nicht nachgegangen worden. Als bloße – in keiner Weise belegte – These stellt sich auch die sinngemäße Behauptung dar, eine Therapie ohne Eingangsdiagnostik entspreche hier nicht dem notwendigen Standard. Denn mit dem Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie V. T. vom 28. Januar 2013 lag bereits eine eingehende Diagnostik zu der Teilleistungsstörung vor und die Eltern hatten schon einmal eine zusätzliche Vorstellung der Klägerin beim behördlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zwecks weiterer Abklärung abgelehnt sowie stattdessen mit Schreiben vom 12. April 2013 für eine zu der eigentlichen Therapie hinzutretende und gesondert kostenpflichtige Diagnostik bei ihrer Wunscheinrichtung „P. Zentrum “ (P. ) votiert. Dass deren Vorgehensweise insoweit den unbedingt einzuhaltenden Standard für jede Art von sachgerechter und wirksamen Dyskalulietherapie verkörpert, ist nicht annähernd substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Ohnehin ist fragwürdig und nicht belegt, inwieweit die Mutter der Klägerin die angeblichen Angaben der Therapeutin I. in dem Gespräch vom 18. April 2013, es sei nicht geplant, eine Förder-Diagnostik durchzuführen, dahingehend verstehen durfte, dass die Therapie sich an keinerlei Diagnose orientieren würde, also auch nicht am Ergebnis dessen, dass eine ausreichende Diagnostik einschließlich der Schlussfolgerungen bereits von dritter Seite durchgeführt worden ist oder aber dass eine für den Aufbau der Therapie erforderliche Diagnose von der Therapeutin zwar selbst, jedoch ohne eigene Exploration anhand der fremden Diagnostikunterlagen erstellt wird. Hat die Klägerin danach bis heute keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorzutragen gewusst, dass die von Frau I. angebotene Dyskalkulietherapie keine geeignete Hilfsmaßnahme nach § 35a SGB VIII darstellte, konnte sich auch die Frage, inwieweit das von der Beklagten im Bescheid vom 16. Mai 2013 alternativ angebotene persönliche Budget vgl. insoweit zur Einschlägigkeit der hier über § 35a Abs. 3 SGB VIII anwendbaren §§ 53 und 57 SGB XII etwa: SG München, Urteil vom 7. Mai 2013 – S 48 SO 235/12 –, juris bedarfsdeckend war, vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 12 ZB 11.2051 –, juris, an eben den Kosten ausrichten, die die Dyskalkulietherapie bei der von der Beklag-ten vorrangig benannten Lerntherapeutin verursachen würde. Die Leistungshöhe des persönlichen Budgets ist nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf – beschränkt auf die Kosten der ohne persönliches Budget in Betracht kommenden Leistungen – gedeckt werden kann und der entsprechende Geldleistungsanspruch – jedenfalls im Regelfall – nicht zu einer Kostensteigerung für die ansonsten in gleicher Weise bedarfs-deckende Leistung führt. Ähnlich zu § 17 SGB IX: BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 1/11 R –, juris Einen Ausnahmefall, der ein zumindest zeitweises Überschreiten der Obergrenze rechtfertigen könnte, hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt, weil sich die Mehrkosten der Dyskalkulietherapie am P. danach schon nicht darauf zurückführen lassen, dass eine für die Lebensqualität der Klägerin wesentliche Änderung im Hilfebedarf vorliegt. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, a.a.O. Dass das Budget auch im Übrigen nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht, weil die Sprachtherapeutin I. mit ihren Stundensätzen ganz am unteren Ende der Anbieter liegt, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie spekuliert insoweit ohne einen greifbaren Anhaltspunkt. Für die Ermittlung der durchschnittlichen ortsüblichen Kosten für eine Dyskalkulietherapie besteht also im Rahmen der Budgetbildung nach wie vor kein Anlass. Diesem Umstand entsprechend ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keine Berücksichtigung finden können. Ist diesem Einwand bereits genüge getan, wenn der Träger der Jugendhilfe dem Anspruchsberechtigten zumindest eine zumutbare konkrete Alternative der Bedarfsdeckung nachweist und anbietet, vgl. etwa VG München, Urteil vom 19. Juni 2013 – M 18 K 12.4143 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 2 A 173/05 –, juris, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2003 – 4 LB 111/02 –, JAmt 2003, 486, juris, und BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 – 5 C 50.91– , BVerwGE 94, 127, juris, brauchen nämlich nur die Kosten, die die Therapie unter Berücksichtigung des Wunsches des Hilfeempfängers erfordert (72,- Euro pro Therapiestunde) und die konkreten Kosten, die bei seiner Therapierung entstehen würden, ohne dass ein solcher Wunsch in Frage stünde (30,- Euro pro Therapiestunde), verglichen werden. So bereits: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 – 5 C 10.85 –, BVerwGE 75, 343, juris; vgl. etwa auch: Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 5 Rn. 23. Soweit sich die Prüfung „unverhältnismäßiger Mehrkosten“ i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern viel-mehr auch eine wertende Betrachtung dahingehend vorzunehmen ist, ob die aus den Mehrkosten folgende Mehrbelastung in einem rechten Verhältnis zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme steht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14.03 –, juris, hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung keine solchen Qualitätsunterschiede substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, die die prozentuale Überschreitung des Stundenhonorars von 30,- Euro um rein rechnerisch mehr als 100 % auch nur annähernd als so ausgeglichen erscheinen ließe, dass der Unterschied noch als verhältnismäßig zu rechtfertigen wäre. So liegt etwa auch noch eine Überschreitung von mehr als 75 % auf jeden Fall erheblich über der Unverhältnismäßigkeitsgrenze. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 5 C 85/80 –, BVerwGE 65, 52, juris Nach alledem kann die Berufung zum anderen auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines entscheidungsrelevanten Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich – anders als nach den vorstehenden Ausführungen hier – die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 – und vom 7. April 2010 – 12 A 2649/09 –, m. w. N. Darüber hinaus setzt die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –, vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 –, vom 31. Ja-nuar 2008 – 12 A 3497/06 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung zudem grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 12 A 1659/12 –, mit Hinweis auf: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 191, m.w.N. Dem Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2013 ist aber eine auf eine unterlassene Aufklärung zielende Rüge nicht zu entnehmen. Beweis ist auch nur insoweit förmlich beantragt worden, als die Kosten für die Dyskalkulietherapie beim P. nicht über dem Durchschnitt vergleichbarer Einrichtungen lägen. Nach den obigen Ausfüh-rungen wird diese Frage hier jedoch im Rahmen der Bugdetierung nicht aufgeworfen, zumal sich als unbestimmt darstellte, was mit „vergleichbaren Einrichtungen“ gemeint war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs .5 Satz 4 VwGO).