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Beschluss

4 LA 113/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach SGB VIII ist zurückzuweisen, wenn die Berufungszulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan werden. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils ist eine fallbezogene, konkrete und substantielle Auseinandersetzung mit den wesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich. • Aufwendungen für Unfall- oder Risikolebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen sind nicht nach §93 Abs.2 Nr.3 SGB VIII abzugsfähig, weil die Regelung abschließend gewisse Sozialversicherungsäquivalente und Risiken nennt. • Eine Hilfe nach §41 SGB VIII kann in begründeten Einzelfällen über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden, wenn die individuelle Situation des jungen Menschen dies erfordert.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen nicht dargelegter Zulassungsgründe und Bestätigung der erstinstanzlichen Bewertung von Einkommensabzügen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach SGB VIII ist zurückzuweisen, wenn die Berufungszulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan werden. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils ist eine fallbezogene, konkrete und substantielle Auseinandersetzung mit den wesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich. • Aufwendungen für Unfall- oder Risikolebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen sind nicht nach §93 Abs.2 Nr.3 SGB VIII abzugsfähig, weil die Regelung abschließend gewisse Sozialversicherungsäquivalente und Risiken nennt. • Eine Hilfe nach §41 SGB VIII kann in begründeten Einzelfällen über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden, wenn die individuelle Situation des jungen Menschen dies erfordert. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 18.05.2010 abgewiesen hatte. Gegenstand ist die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für Eingliederungshilfe, die dessen Tochter erhielt. Die Tochter wurde bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres in einer vollstationären Einrichtung betreut; die Hilfe wurde vorläufig und anschließend endgültig bewilligt. Der Kläger rügte u. a. die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus, behauptete Ermessensfehler und bestrittene Abzugsfähigkeit bestimmter Versicherungsbeiträge und negativer Einkünfte bei der Einkommensberechnung. Das Verwaltungsgericht hatte die Leistungserbringung und die Berechnung des einkommensmindernden Abzugs geprüft und abgelehnt, Beiträge zu Unfall-, Risiko- und Kapitallebensversicherungen sowie Verluste aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Der Kläger legte die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dar. • Zulassungsanforderungen (§124 Abs.2 VwGO): Der Antragsteller muss konkret und substantiiert darlegen, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit der Hilfe (§§35a, 41 SGB VIII): Die Eingliederungshilfe für die Tochter war nach den ärztlichen und teaminternen Stellungnahmen aufgrund erheblicher psychischer Probleme und eingeschränkter Teilhabe notwendig. Da die Hilfe vor dem 21. Lebensjahr begonnen hatte und die Tochter noch Hilfebedarf zeigte, lag ein begründeter Einzelfall für Fortsetzung nach §41 Abs.1 Satz2 SGB VIII vor. • Ermessensprüfung (§92 Abs.5 SGB VIII): Ein Absehen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag wegen besonderer Härte scheidet aus, weil keine Anhaltspunkte für eine solche Härte vorliegen; damit bestand kein Raum für Ermessenserwägungen des Beklagten in dieser Hinsicht. • Einkommensberechnung und Abzugsfähigkeit (§92, §93 SGB VIII): Nach §93 Abs.2 Nr.3 SGB VIII sind nur angemessene Beiträge zu Versicherungen abzugsfähig, die den Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit dienen. Unfall-, Risiko- und Kapitallebensversicherungen fallen nicht unter diese abschließende Aufzählung und sind daher nicht nach §93 Abs.2 Nr.3 SGB VIII abziehbar. • Gleichbehandlungsargumente und verfassungsrechtliche Einwände: Eine verfassungskonforme Auslegung führt nicht dazu, die genannten Versicherungen bereits unter §93 Abs.2 Nr.3 SGB VIII zu subsumieren, da sie den gesetzlichen Pflichtversicherungen nicht vergleichbar sind. • Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Der Kläger hat die behaupteten Fehler in der erstinstanzlichen Würdigung nicht hinreichend und konkret dargelegt; frühere Rechtsprechungswidersprüche wurden nicht schlüssig in Bezug auf den vorliegenden Fall herausgearbeitet. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Behandlung von Darlehensaufwendungen Selbstständiger ist ein einzelfallbezogen zu beantwortendes Problem und wurde nicht konkret als entscheidungserheblich dargelegt. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Es liegen die erforderlichen Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht vor, weil der Kläger die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht fallbezogen und substantiiert begründet hat. Soweit die Rechtmäßigkeit der gewährten Jugendhilfe und die Fortsetzung über das 21. Lebensjahr in Frage gestellt wurden, ergeben die Feststellungen im Verfahren keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit; die Fortsetzung der Hilfe war nach §41 SGB VIII gerechtfertigt. Die vom Kläger geltend gemachten Abzugspositionen (Unfallversicherung, Risikolebens- und Kapitallebensversicherung) sind nach §93 Abs.2 Nr.3 SGB VIII nicht abzugsfähig, und die Rügen zur Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte wurden nicht konkret dargetan. Damit blieb keine Basis für die Zulassung der Berufung.