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Beschluss

2 B 1443/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0518.2B1443.15.00
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Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 1 K 2220/15 – gegen die dem Beigeladenen unter dem 16. Juli 2015 erteilte Baugenehmigung im Wesentlichen mit der Begründung angeordnet, die Genehmigung verstoße voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, da von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Bei Verwirklichung des Vorhabens müsse der Antragsteller voraussichtlich mit Geruchsbelastungen von über 25 % der Jahresstunden rechnen. Nach der anwendbaren Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) 2008 gelte im hier vorliegenden Außenbereich grundsätzlich eine Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden als zumutbar. Dieser Wert könne bei von der Genehmigungsbehörde darzulegenden besonderen Einzelfallumständen auf bis zu 25 % ansteigen. Auch dieser Wert stelle zwar keine Obergrenze dar, könne aber als „olfaktorische Schallgrenze“ nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände noch überschritten werden. Die gutachterliche Prognose müsse jedenfalls auf der sicheren Seite liegen. Dies sei hier nicht der Fall. Nach dem vom Beigeladenen beigebrachten Immissionsgutachten der Landwirtschaftskammer NRW vom 5. Mai 2015 werde an dem von dem Stallneubau K 1 offenbar weniger als 100 m nordwestlich entfernten Wohnhaus des Antragstellers ein Immissionswert von 25 %, am östlichen Flügel des Hauses sogar von 27 % der Jahresstunden ermittelt. Die Antragsgegnerin habe aber offenbar weder eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten vorgenommen, die ausnahmsweise eine Überschreitung dieses Wertes bis auf 25 % rechtfertigen könnten, noch dargelegt, warum hier ganz außergewöhnliche Einzelfallumstände – und damit ein sehr seltener Ausnahmefall – vorliegen solle, der den noch höheren Immissionswert von 27 % der Jahresstunden an einem Teil des Wohngebäudes des Antragstellers als zumutbar erscheinen ließe. Allein der Umstand, dass der Gutachter seiner Prognose einen tierspezifischen Gewichtungsfaktor von 1 statt 0,75 zugrunde gelegt habe, ändere hieran nichts, zumal der Antragsteller seinerseits gutachterlich gestützte Einwände gegen die Begutachtung erhoben habe, denen im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein werde. Aus den Grundsätzen der sogenannten Verbesserungsgenehmigung folge hier nichts anderes. Denn diese könnten nur Anwendung finden, wenn eine signifikante Verringerung der Geruchsimmissionen vorliege, die zu einer Gesamtbelastung von maximal 0,25 führe. Laut Gutachten werde die vorhandene Belastung von 0,28 bis 0,31 am Wohnhaus des Klägers durch die Veränderungen an den bestehenden Betriebsgebäuden des Beigeladenen und der L. KG um lediglich 0,03 bzw. 0,04 auf 0,25 bis 0,27 % reduziert. Eine signifikante Verbesserung sei damit ebenso wenig festzustellen wie die Unterschreitung des Zielwertes von 0,25. Dem setzen die Beschwerdebegründungen des Antragsgegners und des Beigeladenen im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe im angefochtenen Genehmigungsbescheid an keiner Stelle begründet, warum im vorliegenden Fall dem Kläger eine Geruchsbelastung von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei. Die erforderliche konkrete Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 84 ff.; - 8 A 1487/14 -, juris Rn. 65 ff., 88 ff., und - 8 A 1760/13 -, NWVBl 2015, 415 = juris Rn. 70 ff., und Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BRS 81 Nr. 189, und vom16. September 2015 - 8 A 2384/13 -, NWVBl 2016, 160 = juris Rn. 12 ff., ist im Genehmigungsverfahren an keiner Stelle vorgenommen worden. Vielmehr hat der Antragsgegner diesen Wert offenbar als selbstverständlich zugrunde gelegt. Angesichts dieses Umstands fehlt es insbesondere auch an einer Grundlage für die Festsetzung im Genehmigungsbescheid unter Nebenstimmung UIB 01, wonach im Ergebnis durch die Einbeziehung des Immissionsschutzgutachtens in die Baugenehmigung ein Betriebszustand genehmigt ist, der im zu Wohnbauzwecken genehmigten Ostflügel des Wohnhauses des Antragstellers ein Immissionswert von 27 % der Jahresstunden erreichen darf. Warum hier ganz außergewöhnliche Einzelfallumstände für einen ganz seltenen Ausnahmefall vorliegen, hat der Antragsgegner ersichtlich nicht geprüft. Diese Prüfung wird entgegen der Annahme des Beigeladenen auch nicht durch den pauschalen Hinweis ersetzt, die vom Antragsteller ausgeübte Wohnnutzung sei im Außenbereich ein Fremdkörper und könne deshalb keinen Schutz vor Geruchsbelastungen im hier in Rede stehenden Umfang beanspruchen. Diese Annahme findet weder in der GIRL noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl 2015, 415 = juris Rn. 78. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides wird dabei jedenfalls nicht mit der nötigen Eindeutigkeit von den Neuberechnungen in den Nachträgen vom 23. Dezember 2015 und vom 10. Februar 2016 zur Immissionsprognose vom 5. Mai 2015 im Sinne einer Reduktion auf max. 25 % der Jahresstunden in diesem Bereich modifiziert. Denn diese Nachträge sind - ungeachtet der Unterschiedlichkeit der Ergebnisse im Einzelnen - jedenfalls nicht Bestandteil der Baugenehmigung (geworden). Aufgrund dessen kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Nachtrag vom 10. Februar 2016 im vorliegenden Verfahren überhaupt berücksichtigungsfähig ist, obwohl er erst außerhalb der Frist des § 146 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgelegt worden ist. Eine Prüfung und Bestätigung der ergänzenden Stellungnahmen seitens des Antragsgegners ist im Übrigen nicht erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl 2015, 415 = juris Rn. 87. Der Prüfungsausfall hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Belastung von 27 % bzw. 25 % führt voraussichtlich dazu, dass die Klage des Antragstellers erfolgreich sein wird. Es ist auch unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens – und im Übrigen grundsätzlich auch nicht eines sich anschließenden Hauptsacheverfah- rens –, die erforderliche Einzelfallprüfung und die hierfür zwingend notwendigen tatsächlichen Ermittlungen und die Bestimmung der Ist- und Sollbeeinträchtigung von Geruchsimmissionen seitens des Gerichts nachzuholen sowie eine eigene Gesamtwürdigung insbesondere der besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dies ist vielmehr grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Genehmigungsbehörde im Rahmen des dafür gesetzlich vorgesehenen behördlichen Genehmigungsverfahrens. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2012 – 8 B 290/12 –, juris Rn. 21 f., und vom 16. September 2015 - 8 A 2384/13 -, NWVBl 2016, 160 = juris Rn. 19 ff., und Urteil vom 9. Dezember 2013 – 8 A 1451/12 –, NWVBl 2014, 318 = juris Rn. 70; VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 – 11 K 805/11 –, juris. Das gilt hier um so mehr, als der Antragsgegner bereits im Genehmigungsverfahren auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde. Angesichts dessen geht auch der Vorwurf des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe versäumt, den Schutzanspruch des Antragstellers zu definieren, ins Leere. Schon aus diesem Grund ist fraglich, ob die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung die an sich vor Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Einzelfallprüfung ersetzen können. Dies kann jedoch dahinstehen, weil auch die dort genannten Umstände in der gegebenen Situation für sich genommen diese Bewertung voraussichtlich so nicht tragen. Insbesondere wird die erforderliche Gesamtbetrachtung nicht durch den Verweis auf die Nebenbestimmung M02 zu der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 18. Januar 2013 ersetzt. Die dortige Bezugnahme auf „dorfgebietstypische“ Immissionen lässt gerade keinen weiter herabgesetzten Schutzanspruch als denjenigen für ein Dorfgebiet erkennen. Nach Ziffer 3.1 Tabelle 1 der GIRL ist dort indes eine maximal Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden zumutbar - dieser Wert kann im Einzelfall nach den Auslegungshinweisen zur GIRL (S. 15) auf max. 20 % erhöht werden und würde hier damit in jedem Fall deutlich überschritten. Zur Anwendbarkeit der Maximalbelastung von 25 % allein im Außenbvereich vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl 2015, 415 = juris Rn. 79. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen besteht auch keine Veranlassung, diese Begriffswahl nicht im Sinne der GIRL, sondern lediglich im Sinne der Baunutzungsverordnung zu verstehen. Denn die GIRL geht gerade für Dorfgebiete von der baurechtlichen Bewertung aus (vgl. insbesondere Auslegungshinweise S. 15). Ein von der GIRL losgelöster rein baunutzungsordnungsrechtlicher Bezug ergäbe an dieser Stelle ohnehin keinen Sinn. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit der Nebenbestimmung M02 entgegen der eindeutigen Wortwahl eine zumutbare Gesamtbelastung von 25 % der Jahresstunden und mehr festgesetzt werden sollte, lassen sich auch dem zweiten Satz dieser Nebenbestimmung nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen. Der Verweis auf die bisher bestehende Immissionsbelastung ist offenbar ohne deren konkrete Bewertung durch den Antragsgegner erfolgt. Ob dieser davon ausgegangen ist, dass gegenwärtig das Wohnhaus des Antragstellers in mehr als 15 % der Jahresstunden geruchsbelastet ist, lässt sich nicht feststellen. Unabhängig davon hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Januar 2016 – 2 B 1443/15 – ausgeführt, dass diese Regelung jedenfalls nicht Betriebserweiterungen wie die hier in Rede stehende erfassen dürfte und im Übrigen weiterhin nicht ersichtlich ist, dass damit auch ein ggf. herabgesetzter Schutzanspruch für die zuvor genehmigte Wohnnutzung begründet werden sollte. Ebenso wenig führt der Verweis auf die landwirtschaftliche Vergangenheit des Wohnhauses des Antragstellers allein weiter, da dies nicht bedeutet, dass er ohne weiteres und in jedem Fall nur einen erheblich eingeschränkten Schutzanspruch hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl 2015, 415 = juris Rn. 78. Auch insoweit hätte es einer Einzelfallbeurteilung durch den Antragsgegner bedurft, insbesondere wäre insoweit gerade nach der vom Antragsgegner einbezogenen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 1 LB 164/13 -, BRS 82 Nr. 103 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 B 6.15 -, juris (insbesondere Rn. 10), zu prüfen gewesen, ob seit Aufgabe des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes des Antragstellers in der konkreten Örtlichkeit signifikante Veränderungen der Nutzungsstruktur stattgefunden haben, insbesondere die dörfliche Prägung durch verschiedene landwirtschaftliche Betriebe in relevantem Maße abgenommen haben könnte. In diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl 2015, 415 = juris Rn. 96 ff. Der Antragsteller hat insoweit neben Wohnnutzungen konkret mehrere offenbar in jüngerer Zeit genehmigte gewerbliche Nutzungen bezeichnet (vgl. S. 276 der Gerichtsakte). Dem ist der Antragsgegner bisher nicht mit durchgreifenden Einwänden entgegengetreten. Sein Verweis auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan und den Umstand, dass diese Vorhaben „in der Regel“ nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB genehmigt worden sein sollen, ist im vorliegen Zusammenhang allenfalls unerheblich. Im Gegenteil kann gerade eine Mehrzahl von Genehmigungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB darauf hindeuten, dass eine früher bestehende landwirtschaftliche Prägung an Einfluss verliert. Dies wird durch Aufgabe und Umnutzung von Hofstellen besonders sinnfällig manifestiert. Unabhängig davon ist die Frage der nachwirkenden Rücksichtnahmepflichten nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ein wesentlicher Gesichtspunkt, der die Erhöhung der zumutbaren Geruchsbelastung auf 25 % der Jahresstunden rechtfertigen kann, indes im Regelfall nicht (weitergehend) einen ganz seltenen Ausnahmefall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl 2015, 415 = juris Rn. 96 ff. Gleichfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die zwischenzeitlich erfolgten Betriebserweiterungen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie durch diesen bzw. die L. KG erfolgte Anpachtung weiterer Hofstellen - die entsprechenden Angaben des Antragstellers sind unwidersprochen geblieben und bezüglich der Hofstelle C. implizit (etwa durch die Mitteilung des Herrn Sven L. vom 10. Dezember 2014, Nr. II 19 der Anlagen zum Bauschein vom 16. Juli 2015) bestätigt worden - eine Betriebsgröße erreicht ist, die nicht ohne Weiteres an fortbestehende Rücksichtnahmpflichten früherer Nebenerwerbsbetriebe anknüpfen kann. Unabhängig davon hätte der Antragsgegner auch in der von ihm - hier unterstellt fehlerfrei - angenommenen Ausgangssituation nicht ohne Weiteres eine zumutbare Geruchsbelastung von (mehr als) 25 % der Jahresstunden ansetzen dürfen. Er hätte vielmehr nach Lage der Dinge zumindest auch prüfen müssen, ob das neue Betriebsgebäude des Beigeladenen an einer anderen Stelle auf dem Hofgrundstück – insbesondere in größerer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers – ebenso gut hätte errichtet werden können mit der Folge, dass die Belastung der Nachbarschaft und insbesondere des Antragstellers geringer ausfiele. Auch hierauf ist im Übrigen im Genehmigungsverfahren mehrfach hingewiesen worden. Denn die Verpflichtung des Antragstellers, eine Immissionsbelastung von mehr als 15 % der Jahresstunden hinzunehmen, kann nur im Gebot der Rücksichtnahme wurzeln, dass jedoch nicht in dem Sinne missverstanden werden kann, dass nur dieser Rücksicht zu nehmen brauchte. Vielmehr hat auch der Beigeladene jedenfalls im Rahmen des ihm betrieblich Möglichen dafür Sorge zu tragen, dass die Geruchsbelastung seiner Nachbarn so gering wie möglich bleibt. Einen Anspruch darauf, ohne Weiteres eine Geruchsbelastung von 25 % der Jahresstunden (mit-) verursachen zu dürfen, hat er nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl 2015, 415 = juris Rn. 100 ff. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung hätte der Antragsgegner schließlich noch zu berücksichtigen gehabt, dass seitens des Gutachters der Landwirtschaftskammer gegenüber der Fachabteilung Immissionsschutz ausdrücklich Zweifel daran geäußert wurden, ob sich die Vorgaben des Gutachtens einhalten ließen. Die vom Gutachter ausdrücklich benannten „Umsetzungsschwierigkeiten“ sind jedenfalls nach Aktenlage nicht nachvollziehbar entkräftet worden, worauf der Antragsteller mit Recht hinweist. Die Erklärungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren gehen hieran letztlich vorbei, insbesondere trifft die Erklärung, diese bezögen sich „auf eine behördeninterne Kommunikation zwischen Immissionsschutz- und Bauaufsichtsbehörde und sind insoweit Ausdruck unterschiedlicher Meinungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Darstellung von Lüftungstechnikanlagen in den Bauvorlagen“ im Hinblick auf die Aussagen des Gutachters schlicht nicht zu. Ebenso wenig erhellt dies, ob eine Lüftungsplanung erfolgte bzw. warum auf diese verzichtet wurde, zumal bereits das Geruchsgutachten vom 5. Mai 2015 explizit darauf hinweist, dass es eine Lüftungsplanung nicht ersetzen könne (dort S. 8). Schon aus diesem Grund sind die Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, die von dem genehmigten Vorhaben zu erwartenden Geruchsimmissionen seien dem Antragsteller nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zumutbar. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 18. Januar 2016 in dieser Angelegenheit ausgeführt, lassen die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Mängel der Immissionsprognose vom 5. Mai 2015 jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht den Schluss zu, diese liege auf der sicheren Seite. Hierbei bleibt es auch unter Einbeziehung des Nachtrags zur Baugenehmigung vom 4. Februar 2016. Ungeachtet der Frage, ob diese Ergänzung der Nebenbestimmung UIB 06 zur Baugenehmigung vom 16. Juli 2015 im vorliegenden Verfahren trotz der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO überhaupt Berücksichtigung finden kann, ist zumindest zweifelhaft, ob damit ein erforderlicher Nachbarschutz hinreichend bestimmt und durchsetzbar gewährleistet werden kann. Denn die Nebenbestimmung – und insbesondere die Ergänzung – betrifft ausschließlich ein Betriebsgebäude, das nicht vom Antragsteller, sondern von der L. KG betrieben wird und für das diese eine Baugenehmigung für die Ferkelzucht bis 28 kg erhalten haben dürfte. Ob für einen fremden Betreiber im Rahmen einer Baugenehmigung durchsetzbare Anforderungen, die mit einer Beschränkung des genehmigten Betriebes einhergehen, gestellt werden können, ist zumindest fraglich. Denkbar wäre dies wohl allenfalls im Sinne einer Bedingung für den Betrieb des Beigeladenen. Vorliegend ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Nebenbestimmung als eine solche ggf. auflösende Bedingung verstanden wissen wollte. Unabhängig davon ist die Baugenehmigung zudem jedenfalls insoweit widersprüchlich, da in den grün gestempelten und damit genehmigten Bauvorlagen ausdrücklich der Zusatz enthalten ist, der Ferkelaufzuchtstall mit Ferkeln zwischen 8 und 28 kg der L. KG sei „nicht Gegenstand der Baugenehmigung“. Damit kann sich der Antragsteller jedenfalls nicht darauf verlassen, dass entsprechend dem Nachtrag dort nur noch Ferkel bis zu einem Gewicht von 15 kg aufgestallt werden. Gleiches gilt letztlich für die Änderung der Lüftungsanlage in diesem Betrieb. Beides ist jedoch Grundlage der Berechnung und der Nachberechnung des vom Beigeladenen vorgelegten Geruchsgutachtens. Unbeschadet dessen lässt sich mit den Mitteln des Eilverfahrens aufgrund der vom Antragsteller substantiiert geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht in seine Überlegungen einbezogenen Einwände auch unter Einbeziehung der nachträglichen, zum Teil allerdings außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegten Stellungnahmen des Geruchsgutachters nicht feststellen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers bei Realisierung des Vorhabens hinreichend sicher auszuschließen sind. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Gutachten selbst unter den günstigsten nachberechneten Annahmen eine Geruchsbelastung von über 25 % der Jahresstunden berechnet; der Wert von 25 % kann nur durch eine Abrundung - und zwar bei der laut Gutachter optimalen Rasterlänge von 40m x 40m um den maximalen Wert von 0,4 – erreicht werden. Auf der sicheren Seite liegt die Prognose schon deshalb schwerlich, zumal konkrete und prüffähige Berechnungen insoweit nicht vorliegen. Jedenfalls führt dieser Befund aber dazu, dass die sichere Seite schon dann verlassen wird, wenn nur ein Einwand des Antragstellers im Ergebnis durchgriffe oder unabhängig davon die Begutachtung klärungsbedürftige Fragen aufwirft. Dies erscheint bei summarischer Prüfung jedoch überwiegend wahrscheinlich. Gegenwärtig lässt sich bereits nicht sicher feststellen, ob das Geruchsgutachten alle tatsächlichen Immissionsquellen auf dem Grundstück des Beigeladenen berücksichtigt, was der Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren in Zweifel gezogen hat. Dies gilt namentlich für nach den Bauvorlagen vorhandene Maschinenhalle und einen Kadavercontainer. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Berücksichtigung gefunden hätte, dass die Ferkel nach dem Betriebskonzept vergleichsweise häufig abgefahren werden müssen, wodurch weitere Immissionen entstehen dürften. Im Hinblick auf die Ist-Belastung ist schließlich offen, ob das Gutachten insoweit auf hinreichend belastbare Genehmigungstatbestände aufbauen konnte oder ob - den substantiierten Einwänden des Antragstellers entsprechend - eine aktuelle Bestandserfassung erforderlich gewesen wäre. Eine solche Überprüfung, von deren Notwendigkeit er ursprünglich ausweislich der schriftlichen Anfragen an die Hofinhaber offenbar selbst ausgegangen ist, hat der Antragsgegner nach Aktenlage nicht vorgenommen, sondern nach Ausbleiben von Antworten auf seine Anfragen den vorhandenen Tierbestand auf Grundlage teilweise jahrzehntelang zurückliegender Genehmigungen angesetzt. Ob diese - etwa für den offenbar zumindest teilweise verpachteten Hof C. - noch aktuell sind, ist zumindest fraglich. Im Widerspruch dazu hat er für den Betrieb der L. KG im Übrigen allein die tatsächliche, nicht jedoch die weitergehende genehmigte Nutzung berücksichtigt. Ebenso wenig liegt gegenwärtig auf der Hand, dass die dem Gutachten vom 5. Mai 2015 ohne weitere Begründung zugrunde gelegten Wetterdaten der Station E. , die offenbar zwischen 1981 und 1990 gewonnen wurden, eine hinreichend konservative Datengrundlage darstellen. Es erschließt sich nicht unmittelbar, warum hier keine aktuelleren Wetterdaten herangezogen wurden. Daneben erscheint klärungsbedürftig, warum trotz der ersichtlich kritischen Geruchsbelastung und der im Nahbereich vorhandenen Wohnnutzung auf eine individuelle Windfeldberechnung von vornherein verzichtet wurde. Zudem ist weiterhin offen, ob entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. I. , der insoweit auf den offenbar den Stand der Technik wiedergebenden Leitfaden des Landkreises Cloppenburg bzw. der allgemeine Prüfungsrahmen der DLG für die Auswirkungen des Abluftwäschers des neu zu errichtenden Stalles Bezug nimmt, aufgrund der Abstände von unter 100 m insoweit eine Sonderbeurteilung hätte erfolgen müssen. Der nachgereichten Stellungnahmen des Dipl.-Ing. L1. vom 23. Dezember 2015 lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres entnehmen, warum hier eine solche Beurteilung von vornherein nicht erforderlich sein sollte, obwohl maßgebliche Betrachtungsbereiche, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, weniger als 100 m vom Immissionsort entfernt liegen. Das Gutachten hat demgegenüber ohne weitere Erläuterung bei der Betrachtung des Abluftwäschers (S. 31, anders allerdings S. 17, wo von einem Abstand des Wohnhauses von ca. 70 m die Rede ist) eine Entfernung von mehr als 100 m angenommen und kann deshalb - folgerichtig - die hier ernsthaft in Betracht kommende Einzelfallbetrachtung nicht vorgenommen haben. Hinzu kommt, dass sich jedenfalls gegenwärtig nicht feststellen lässt, ob bzw. in welcher Form der Gutachter auch – wie nach der GIRL erforderlich, vgl. dazu Ziffer 4.4.6 Abs. 2 GIRL, dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris Rn. 94 (aus anderen Gründen geändert durch OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -). die zumindest teilweise noch näher an der Immissionsquelle liegenden, vom Antragsteller bereits im Genehmigungsverfahren hervorgehobenen Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers betrachtet hat. Die Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen lassen allerdings darauf schließen, dass dies nicht der Fall ist. Danach sollen hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf verweist, die zweite Wohneinheit befinde sich im Dachgeschoss und eine Gartennutzung der Mieter sei den Bauvorlagen nicht zu entnehmen, ist dies unerheblich. Eine solche mietvertraglich begründbare Gartennutzung ist nicht genehmigungspflichtig; zudem sind weitere Wohnnutzungen genehmigt und ein Garten ausweislich der vom Antragsteller überreichten Fotos auch tatsächlich vorhanden. Dass im Gartenbereich Geruchsbelastungen von mehr als 25 % der Jahresstunden zu erwarten sind, liegt nach dem Gutachten vom 5. Mai 2015 und der ergänzenden Berechnung vom 23. Dezember 2015 zumindest nicht fern. Darin werden die dem Wohnhaus nächstgelegenen Rasterflächen mit Belastungswerten zwischen 27,2 und 30,8 ausgewiesen. Aufgrund dessen kann weiterhin jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass unzumutbare Belastungen des Antragstellers durch das genehmigte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die neuberechneten Immissionswerte aufgrund einer Änderung des bzw. der Beurteilungsraster zumindest Fragen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der GIRL aufwerfen, die derzeit schon mangels Vorlage der Berechnungsgrundlagen nicht ausgeräumt werden können. Denn nach Ziffer 4.4.3 GIRL hat die Wahl der Raster grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Immissionswert. Im Übrigen ist ohne weitere Erläuterung nicht verständlich, warum eine Neuzentrierung des Rasters in einem Bereich mit Werten von 25 bis 27 (bei gleicher Rasterlänge, vgl. S. 20 des Gutachtens vom 5. Mai 2015) insgesamt einen Wert von 25 ergibt. Zudem übersehen diese Nachberechnungen zumindest teilweise, dass die Berücksichtigung des Ferkelaufzuchtstalles der L. KG ohne tierartspezifischen Gewichtungsfaktor den Vorgaben der Genehmigungsbehörde entsprach (vgl. Gutachten vom 5. Mai 2015 S. 13) und deshalb nach der Nebenbestimmung UIB 01 Genehmigungsinhalt geworden ist. Alternativberechnungen mit einem solchen Gewichtungsfaktor verlassen damit den Boden der Genehmigung. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass entgegen dem von dem Antragsgegner und dem Beigeladenen erweckten Eindruck allein für diesen Teilbereich keine tierartspezifische Gewichtung vorgenommen wurde. Für die sonstigen bestehenden Betriebseinheiten wurde hingegen ein Faktor von 0,75 eingestellt (vgl. S. 1 des Anhangs 3a bzw. S. 1 des Anhangs 3b zur Immissionsprognose vom 5. Mai 2015). Dass für die Gerüche des neu errichteten Stalles eine Gewichtung nicht vorgenommen werden kann, ergibt sich daraus, dass durch den Abluftwäscher keine tierartspezifischen Gerüche entstehen. Ob und in welchem Umfang diese Einwände im Ergebnis durchgreifen, wird - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - im Hauptsacheverfahren - ggf. unter Einbeziehung des LANUV - zu klären sein. Dessen Befassung kommt hingegen im vorliegenden Eilverfahren ersichtlich nicht in Betracht, sie sprengte den Rahmen eines summarischen Erkenntnisverfahrens. Aufgrund der vorstehend benannten, im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht aufzuklärenden potentiellen Mängel der Begutachtung kann derzeit auch nicht zugrunde gelegt werden, dass dem Erfolg der Klage des Antragstellers die Grundsätze einer sog. „Verbesserungsgenehmigung“ entgegenstehen könnten. Den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts haben der Antragsgegner und der Beigeladene im Ergebnis auch nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt. Allein der Umstand, dass der anteilige Belastungswert des Betriebes des Beigeladenen stärker sinkt als die Gesamtbelastung, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass dem Antragsteller die Verfestigung der Belastungssituation zuzumuten ist. Denn anders als in der von dem Beigeladenen herangezogenen Entscheidung des beschließenden Senats vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BRS 81 Nr. 189 führt dies gerade nicht zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtsituation, auf die es aus Sicht des Antragstellers entscheidend ankommt. Das Verwaltungsgericht hat hier unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts angenommen, dass ein Belastungswert von 25 % der Jahresstunden erreicht werden solle, was hier nach der Genehmigung jedenfalls nicht hinreichend deutlich der Fall sei, ohne dass insbesondere mit Blick auf die bereits angesprochene Standortwahl - zwingende Notwendigkeiten für eine solche Überschreitung bestünden. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch die Frage aufgeworfen, ob der Betrieb des Beigeladenen und der L. KG noch als Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB qualifiziert werden kann. Vgl. zu Vorstehendem allgemein OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 - 8 A 2384/13 -, NWVBl 2016, 160 = juris Rn. 16, und Urteil vom 1. Juni 2016 - 8 A 1760/13 -, NWVBl 2015, 415 = juris Rn. 84. Hiermit setzen sich die Beschwerdevorbringen letztlich nicht auseinander. Dies wäre indes insbesondere deshalb unabdingbar, weil aufgrund vorstehend aufgeführter Bedenken Anlass zu der Annahme besteht, dass die Entlastung gutachterlich möglicherweise erheblich überschätzt wurde. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen des Filters des Abluftwäschers im Nahbereich. Zudem ist zu bedenken, dass die Grundsätze der Verbesserungsgenehmigung die reale derzeitige Belastungssituation zugrunde zu legen hätten. Eine Ermittlung des tatsächlichen und realistischen Tierbestandes hat der Antragsgegner indes – wie ausgeführt – hier bisher nicht vorgenommen. Ebenso erschließt sich nicht, warum der Antragsgegner hier von einer bestehenden Belastungssituation ausgeht, die „unstreitig“ insgesamt zumutbare Geruchsbelastungen aufweise. Das Verwaltungsgericht hat solches gerade nicht festgestellt, ohne dass sich dem Beschwerdevorbringen Gründe für eine abweichende Bewertung entnehmen ließen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.