Beschluss
11 L 521/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0914.11L521.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Sowohl der Hauptantrag der Beigeladenen, den Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 11 K 805/11 - gegen die ihr erteilte Genehmigung abzulehnen, als auch der hilfsweise gestellte Antrag, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 29. März 2011 in der Form der Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dabei lässt das Gericht offen, ob die Beigeladene die mit ihrem Hauptantrag erstrebte Abänderung des Beschlusses des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - überhaupt im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erreichen kann. Bedenken bestehen deshalb, weil der Antragsgegner unter dem 16. August 2012 eine Nachtragsgenehmigung erlassen hat, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem OVG NRW war. Darüber hinaus betrifft die Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 nicht nur die Biogasanlage als solche, sondern verfügt erstmals u.a. die Erhöhung von Abluftkaminen an Stallgebäuden, was eher für die Annahme eines "Aliud" statt einer unwesentlichen Ergänzung bzw. Modifizierung des Genehmigungsbescheides spricht. Vgl. zur Frage "Aliud" oder Ergänzung: OVG NRW, Beschlüsse vom 04. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BRS 67 Nr. 169 = BauR 2004, 1771; vom 19. Dezember 2002 - 10 B 435/02 -, juris; vom 03. Juni 1996 - 11 B 1276/96 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 02. August 2007 - 1 Cs 07.801 -, juris. Die Frage, ob das Begehren der Beigeladenen deshalb allein im Rahmen eines Antrages auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungsbescheides vom 26. März 2011 in der Form der Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 zu verfolgen ist (§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO), kann indes dahinstehen, da sowohl im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO als auch in einem solchen nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Prüfungsmaßstab mit dem in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO übereinstimmt. Vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 196. Im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist darauf abzustellen, ob eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und oder Rechtslage zu einer anderen Bewertung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides führt. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 197. Wie der Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO zeigt, ist auch im Rahmen eines Verfahrens auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich daran zu orientieren hat, ob Rechtsmittel der von der Genehmigung belasteten Dritten voraussichtlich Erfolg haben werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher vornehmlich die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, indessen nicht in vollem Umfang, sondern im Grundsatz nur in den Grenzen der Klagebefugnis sowie der Rechtsverletzung des anfechtenden Dritten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2009 - 13 B 278/09 - DVBl 2009, 671, m.w.N. Ausgehend hiervon sind sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag unbegründet. Es lässt sich auch unter Berücksichtigung der Regelungen der Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen, dass sich die Genehmigung vom 26. März 2011 als offensichtlich rechtmäßig erweist. Denn nach wie vor ist nicht hinreichend sicher ausgeschlossen, dass den Antragstellern bei Nutzung der genehmigten Biogasanlage durch die Beigeladene unzumutbare Geruchsimmissionen entstehen. Zwar hat die Beigeladene eine unter dem 07. August 2012 erstellte Immissionsprognose der Gutachter V. und Q. beigebracht, die nach Durchführung einer Ausbreitungsberechnung zu einer Gesamtbelastung für das Wohnhaus der Antragsteller von 15 % (0,15) der Jahresgeruchsstunden gelangt, wobei die Zusatzbelastung durch die Biogasanlage 9 % (0,9) betragen soll. Dieses Gutachten vermag die vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides aufgeworfenen Zweifel jedoch nicht auszuräumen. Auffällig ist insbesondere, dass die Gutachter V. und Q. nunmehr eine Zusatzbelastung von 9 % errechnen, in ihrem Gutachten vom 14. September 2010 indes noch von einer irrelevanten Zusatzbelastung von bis zu 2 % ausgegangen sind. Soweit die Gutachter mit Schreiben vom 10. September 2012 ergänzend vortragen, die Abweichung resultiere aus der Anwendung von Konventionswerten, die von der üblichen Genehmigungspraxis abwichen, ferner erzeugten das Zusammenwirken der Quellen des Fahrsilos und des Platzgeruchs, der im ursprünglichen Gutachten anders angesetzt sei, in Verbindung mit dem vergleichsweise geringen Abstand aus rechentechnischer Sicht deutliche Geruchshäufigkeiten, die reale Zusatzbelastung liege wahrscheinlich zwischen 2 % und 9 %, kann dies die Bedenken nicht ausräumen. Dies erklärt immer noch nicht, warum die Gutachter eine "reale" Zusatzbelastung nunmehr größer als 2 % annehmen, diese im vorherigen Gutachten allerdings noch unter die Irrelevanzschwelle fallen sollte. Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, warum die Vorbelastung genau bei 6 % liegen soll. In diesem Zusammenhang ist besonders fraglich, ob die Höhe der Abluftkamine, wenn sie schon keinen Einfluss auf die Zusatzbelastung haben soll, sich nicht doch auf die Höhe der ursprünglichen Geruchsbelastung auswirkt. Das Gericht wird daher im Hauptsacheverfahren die Immissionsprognose vom 07. August 2012 einer gutachterlichen Überprüfung seitens des LANUV unterziehen lassen. Es weist ferner darauf hin, dass die Nachtragsgenehmigung des Antragsgegners vom 16. August 2012 unter Punkt 4) der Nebenbestimmungen einen missverständlichen Inhalt hat. So heißt es dort: "Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass die allein von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung der derzeitigen Gesamtbelastung von IG = 15 % um mehr als 9 % der Jahresstunden an Geruchswahrnehmungshäufigkeit an dem maßgeblichen Immissionsort ... führen". Nach dem Wortlaut dieser Nebenbestimmung wäre damit eine Gesamtbelastung von 24 % der Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Antragsteller zulässig. Dies kann seitens des Antragsgegners jedoch ersichtlich nicht beabsichtigt worden sein. Es verbleibt daher bei der Annahme, dass weiterhin offen ist, ob die angefochtene Genehmigung die Rechte der Antragsteller verletzt. Die danach durchzuführende Interessenabwägung fällt - wie schon im Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - zu Gunsten der Antragsteller aus. Die Beigeladene hat nicht hinreichend dargetan, dass sie durch ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch den vorläufigen Nichtbetrieb der Biogasanlage gravierende finanzielle Nachteile erleidet, die nicht mehr ausgeglichen werden können. Demgegenüber überwiegt das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren möglicherweise einer über den Geruchsimmissionsgrenzwerten liegenden Geruchsbelastung nicht ausgesetzt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).