Beschluss
11 L 328/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0709.11L328.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragsteller in dem Verfahren – 11 K 805/11 – gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. März 2011 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012 und 30. Oktober 2012 aufschiebende Wirkung hat. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Beigeladenen den Betrieb der Biogasanlage (Standort: T. , Gemarkung I1. , Flur 6, Flur- stück 1) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, welche diese selbst tragen. 4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 1. festzustellen, dass auf der Grundlage der Beschlüsse des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2012 – 8 B 799/11 – und vom 4 30. Januar 2013 – 8 B 1130/12 – der Klage der Antragsteller im Hauptsache- verfahren – 11 K 805/11 – aufschiebende Wirkung zukommt, 5 2. den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung aufzugeben, den Betrieb der Biogasanlage vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache einzustellen, 6 ist zulässig und begründet. 7 1. Soweit der Antrag auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Anfechtungsklage – 11 K 805/11 – gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012 und 30. Oktober 2012 des Antragsgegners gerichtet ist, ist er in analoger Anwendung von § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. VwGO beziehungsweise § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, dass der Anfechtungsklage im Verfahren – 11 K 805/11 – auf der Grundlage des Beschlusses des OVG NRW vom 23. Juli 2012 – 8 B 799/11 – aufschiebende Wirkung zukommt. Der Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Behörde oder der Dritte bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen haben oder treffen, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung vorlagen beziehungsweise vorliegen, sondern kommt auch in Betracht, wenn unzweifelhaft die aufschiebende Wirkung gegeben, jedoch der Umfang der aufschiebenden Wirkung umstritten ist. 8 Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 03. September 1990 – 5 S 1840/90 –, juris. 9 So liegt der Fall hier. Die Beigeladenen betreibt die Biogasanlage trotz der im Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2012 – 8 B 799/11 – erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller – 11 K 805/11 – in verringertem Umfang weiter. Der Antragsgegner ist hiergegen – trotz entsprechender Aufforderung der Antragsteller vom 12. Februar 2013 – nicht eingeschritten und hat mit Schreiben vom 21. Mai 2013 entsprechende Sicherungsmaßnahmen abgelehnt. 10 Der Antrag ist auch begründet, denn die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller – 11 K 805/11 – wird missachtet, indem die Beigeladene diese – wenn auch nicht in voller Auslastung – betreibt und der Antragsgegner hiergegen nicht einschreitet. 11 2. Soweit die Antragsteller weiter begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, den Betrieb der Biogasanlage vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache einzustellen, ist der Antrag ebenfalls zulässig und begründet. 12 Nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach § 80 a Abs. 1 und 2 VwGO ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. Gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann daher das Gericht in den Fällen, in denen ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, unter anderem einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. 13 In den Fällen einer - wie im vorliegenden Fall gegebenen – faktischen Vollziehung eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung kommt es auf eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht an, weil in der Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Drittbetroffenen durch den Begünstigten per se eine rechtswidriges Verhalten liegt 14 Vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 03. Dezember 2002 – 8 TG 2177/02 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 a Rn. 17 a; 15 Dem Antrag ist der Erfolg selbst dann nicht zu versagen, wenn man davon ausgeht, dass es bei Vornahme von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht in den Fällen faktischer Vollziehung einer Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bedarf. 16 Vgl. Thür.OVG, Beschluss vom 28. Juli 1993 – 1 EO 1/93 –, juris. 17 Denn selbst wenn eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache durchgeführt wird, ergibt sich, dass diese zugunsten der Antragsteller ausfällt. Hierzu wird vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen des OVG NRW in seinen Beschlüssen vom 23. Juli 2012 – 8 B 799/12 – und vom 30. Januar 2013 – 8 B 1130/12 – Bezug genommen. Dort hat sich das OVG NRW insbesondere auch zu der Problematik einer Existenzgefährdung der Beigeladenen geäußert. Es liegen auch keine neuen Erkenntnisse vor, welche die Annahme zuließen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. März 2011 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012 und 30. Oktober 2012 offensichtlich rechtmäßig ist. 18 Dadurch, dass die Beigeladene die Biogasanlage trotz gerichtlich angeordneter aufschiebender Wirkung der Klage betreibt, der Antragsgegner durch sein erklärtes Untätigbleiben gleichfalls die angeordnete aufschiebende Wirkung missachtet, ist der Antragsgegner zu verpflichten, gegen die Beigeladene vorläufig eine Nutzungsuntersagung auszusprechen. Es ist nicht möglich, gegenüber der Beigeladenen als der Begünstigten unmittelbar gerichtliche Sicherungsanordnungen zu treffen, vielmehr kann nur die Verwaltung zu solchen Anordnungen verpflichtet werden. 19 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 a Rn. 17 a. 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragsteller in Orientierung an Nr. 19.2 i.V.m. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 mit 7.500,- €.