Beschluss
11 L 455/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0730.11L455.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Gemäß § 65 VwGO werden die Eheleute L. und L1. T. , wohnhaft S. 7, T1. , beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 4 11 K 2565/13 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 19.07.2013 wiederherzustellen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Den begehrten Weiterbetrieb der Biogasanlage durch Außervollzugsetzung der Untersagungsverfügung dürfte die Antragstellerin durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung nicht erreichen können. Zur Untersagung des weiteren Betriebes der Biogasanlage bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist die Antragsgegnerin durch Ziffer 2 des gerichtlichen Beschlusses vom 09.07.2013 (11 L 328/13) verpflichtetet worden. Insoweit setzt der erstrebte Weiterbetrieb der Anlage wegen der Bindungswirkung des Beschlusses vom 09.07.2013 die Abänderung dieses Beschlusses voraus, soweit er den Antragsgegner zum Erlass der Untersagungsverfügung verpflichtet hat. 7 Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, für die das angerufene Gericht als Gericht der Hauptsache ungeachtet der gegen den Beschluss vom 09.07.2013 eingelegten Beschwerde weiterhin zuständig wäre, 8 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 200, 9 liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Beschlusses nicht entscheidungserheblich verändert hat. 10 Der Antragsstellerin ist für den Betrieb einer Biogasanalage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter dem 29.03.2011 erteilt worden, die Gegenstand des Verfahrens 11 K 803/11 ist. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.07.2012 die aufschiebende Wirkung der von den Beigeladenen erhobenen Klage wiederhergestellt (8 B 799/11). Einen Antrag der Antragstellerin auf Abänderung dieses Beschlusses hat das OVG NRW mit Beschluss vom 30.01.2013 abgelehnt (8 B 1130/12). An der Ausnutzung der Genehmigung und damit an einem Weiterbetrieb der Biogasanlage ist die Antragstellerin auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage damit zurzeit gehindert. Dies rechtfertigt – wie bereits im Beschluss des Gerichts vom 09.07.2013 ausgeführt – die (vorläufige) Untersagung des Betriebes bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 11 K 805/11. 11 Auch unter Berücksichtigung der in der Antragsschrift vom 24.07.2013 genannten gutachterlichen Stellungnahmen ist für das Gericht bei der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass nunmehr von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage und von einem überwiegenden privaten Interesse am Sofortvollzug auszugehen ist, mithin eine Abänderung des ergangenen Beschlusses vom 09.07.2013 wegen einer (nachträglichen) Veränderung der Sach- oder Rechtslage angezeigt ist. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros S1. & I1. vom 22.03.2013 beträgt die Gesamtgeruchsbelastung (IGb) am Wohnhaus der Beigeladenen auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des LANUV 20 bis 23 % der Jahresgeruchsstunden (Seite 37) und erreicht damit einen Wert, der auch Bewohnern im Außenbereich nur nach Prüfung der speziellen Randbedingungen zugemutet werden kann. Eine solche Prüfung ist bisher – worauf das Gericht und auch das OVG NRW im Beschluss vom 23.07.2012 (Seite 12) hingewiesen haben – bisher nicht erfolgt. Auch das M1. NRW hat in seiner Stellungnahme vom 09.07.2013 lediglich ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen die Geruchsbelästigungen eine Höhe erreichen, die „zweifelsfrei“ nicht mehr als unzumutbar einzustufen sind. Eine Offensichtlichkeit in dem Sinne, dass nunmehr die Unerheblichkeit der Geruchsbelästigung festgestellt worden ist und dies eine Abänderung der ergangenen gerichtlichen Beschlüsse erfordert, ergibt sich aus dieser vorläufigen Stellungnahme des M. NRW aber (noch) nicht. Von einem überwiegenden privaten Interesse der Beigeladenen am Weiterbetrieb der Anlage auf Grund einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung kann das Gericht deshalb nach wie vor nicht ausgehen. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin in Orientierung an Nr. 19.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 mit 7.500,00 €.