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Beschluss

4 L 99/19.MZ

VG Mainz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0325.4L99.19.00
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Leitsätze
1) Wurde ein Asylantrag eines Ausländers abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs 5 und Abs 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist für den Antrag des Ausländers, das Verfahren hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs 5 bzw. Abs 7 S 1 AufenthG wiederaufzunehmen (Folgeschutzgesuch), allein das Bundesamt zuständig. (Rn.14) 2) Wird ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens auf Grundlage der durch das Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung abgeschoben und stellt er nach einer (unerlaubten) Wiedereinreise in das Bundesgebiet lediglich ein Folgeschutzgesuch, setzt die Abschiebung des Ausländers den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung voraus. Rechtsgrundlage für diese Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs 1 AufenthG. (Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) (Rn.9) 3) Wird das Folgeschutzgesuch eines Ausländers vom Bundesamt abgelehnt, so ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen das Bundesamt zu richten. (Rn.14)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.850 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Wurde ein Asylantrag eines Ausländers abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs 5 und Abs 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist für den Antrag des Ausländers, das Verfahren hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs 5 bzw. Abs 7 S 1 AufenthG wiederaufzunehmen (Folgeschutzgesuch), allein das Bundesamt zuständig. (Rn.14) 2) Wird ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens auf Grundlage der durch das Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung abgeschoben und stellt er nach einer (unerlaubten) Wiedereinreise in das Bundesgebiet lediglich ein Folgeschutzgesuch, setzt die Abschiebung des Ausländers den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung voraus. Rechtsgrundlage für diese Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs 1 AufenthG. (Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) (Rn.9) 3) Wird das Folgeschutzgesuch eines Ausländers vom Bundesamt abgelehnt, so ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen das Bundesamt zu richten. (Rn.14) Die Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.850 € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Februar 2019 gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – anzuordnen, hilfsweise die angedrohte Abschiebung des Antragstellers nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellungsdatum 22. Februar 2019 vorläufig auszusetzen. Dieser Antrag hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. A) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 21. Februar 2019 verfügte Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich insoweit um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – handelt. Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da das öffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat Erfolg, soweit das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung überwiegt. Da die sofortige Vollziehbarkeit bereits gesetzlich angeordnet ist, kann das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann überwiegen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere, besondere Aufschubgründe vorhanden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist der Bescheid des Antragsgegners vom 21. Februar 2019 offensichtlich rechtmäßig und besondere Aufschubgründe sind nicht gegeben. 1) Zunächst bedurfte es vorliegend einer Abschiebungsandrohung, obwohl das (ehemalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem – den Asylantrag des Antragstellers ablehnenden – Bescheid vom 24. Mai 1993 sowie in den – die Asylfolgeanträge ablehnenden – Bescheiden vom 30. Juli 1998 und 20. Oktober 2000 jeweils die Abschiebung des Antragstellers in den Kosovo angedroht hat. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt, BAMF – in seinem Bescheid vom 7. Februar 2019, wonach es einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung „wegen der Gültigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem abgeschlossenen Asylverfahren nicht“ bedürfe. Denn die in den vorbezeichneten Bescheiden angedrohte Abschiebung ist am 18. April 2002 vollzogen worden, wodurch die Vollstreckungsmaßnahme der Verwaltungsbehörde abgeschlossen und erledigt ist. Die Abschiebungsandrohung ist damit verbraucht; sie wirkt nicht als vorsorgliche Androhung für den Fall einer erneuten unerlaubten Einreise fort (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 – V ZB 62/17 –, juris Rn. 12; zur Unzulässigkeit einer vorsorglichen Abschiebungsandrohung für den Fall einer künftigen unerlaubten Wiedereinreise vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2005 – 1 C 29/04 –, juris Rn. 13 ff.). Von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung konnte vorliegend auch nicht aufgrund der Regelungen in § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – abgesehen werden. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder –anordnung, wenn der Ausländer einen Folgeantrag stellt, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, und dieser Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt; nach § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG gilt Absatz 5 auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Diese Vorschriften gelten jedoch ausweislich ihres Wortlauts („wenn der Ausländer einen Folgeantrag stellt“) sowie ihrer systematischen Stellung („§ 71 Folgeantrag“) lediglich für einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG. Einen solchen Folgeantrag hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht gestellt, denn er hat mit Schriftsatz vom 1. März 2016 ausdrücklich nur die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz, AufenthG – hinsichtlich des Kosovos beantragt und dies auch nur mit seinem Gesundheitszustand, nicht aber mit drohender politischer Verfolgung begründet. Es handelt sich damit (lediglich) um ein erneutes Schutzersuchen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (sogenanntes Folgeschutzgesuch), auf welches § 71 AsylG – und damit auch die Regelungen in § 71 Abs. 5 und Abs. 6 AsylG – weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sind. Dass die Absätze 1 und 3 des § 71 AsylG bei Anträgen auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, die sich auf die Geltendmachung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränken, unanwendbar sind, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. März 2000 (– 9 C 41/99 –, juris Rn. 10) ausgesprochen; Anhaltspunkte dafür, dass für die übrigen Absätze dieser Bestimmung etwas anderes gelten soll, sind nicht erkennbar (vgl. VG München, Urteil vom 16. Juni 2004 – M 16 K 03.50884 –, juris Rn. 22 m.w.N.; so zu § 71 Abs. 5 AsylG: HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 8 Q 2642/06.A –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 29. November 2005 – 24 CE 05.3107 –, juris Rn. 11; VG Ansbach, Beschluss vom 9. August 2000 – AN 1 E 00.32049 –, juris Rn. 21; für entsprechende Anwendung [allerdings des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG]: VG Augsburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – Au 6 E 11.715 –, juris Rn. 76; OVG Nds, Beschluss vom 1. November 2004 – 8 ME 254/04 –, juris Rn. 6). 2) Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG. § 34 Abs. 1 AsylG, der den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt regelt, kommt als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, da § 34 Abs. 1 AsylG das Bundesamt zu Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung lediglich nach erfolgsloser Durchführung eines Asylverfahrens ermächtigt (vgl. auch die amtliche Überschrift des 4. Unterabschnitts des 4. Abschnitts des AsylG; vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 23. November 1999 – 9 C 16/99 –, juris Rn. 17, und vom 30. August 2005 – 1 C 29/04 –, juris Rn. 16; OVG RP, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 7 B 12825/94 –, juris Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1993 – A 16 S 204/93 –, juris Rn. 17; Hailbronner, in: AuslR, Stand: November 2018, § 34 AsylG Rn. 4 und 10). Vorliegend hat der Antragsteller nach seiner (erneuten) Einreise in das Bundesgebiet Ende 2015 bzw. Anfang 2016 jedoch kein Asylverfahren betrieben; insbesondere stellte das Verfahren, das dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2019 vorausging, gerade kein Asyl(folge)verfahren dar (vgl. oben). Es erscheint auch nicht geboten, § 34 Abs. 1 AsylG auf Wiederaufgreifensanträge, mit denen ausschließlich Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend gemacht werden, entsprechend anzuwenden. Mit der Begründung der Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsandrohung in § 34 Abs. 1 AsylG soll nämlich sichergestellt werden, dass eine Abschiebung des Ausländers bei der von ihm geltend gemachten Gefahr einer politischen Verfolgung erst nach Prüfung durch das hierfür sachlich und personell besonders ausgestattete Bundesamt erfolgt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 7 B 12825/94 –, juris Rn. 4; so auch: OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 1996 – 18 B 3414/95 –, juris Rn. 4). Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt besteht mithin kein Bedürfnis, wenn der Ausländer – wie hier – lediglich das isolierte Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt (die analoge Anwendung des § 34 AsylG auf ein Folgeschutzgesuch ebenfalls ablehnend [allerdings unter Verweis auf die Fortwirkung der mit der abschlägigen Entscheidung über den Asylerstantrag verbundenen Abschiebungsandrohung]: VG München, Urteil vom 16. Juni 2004 – M 16 K 03.50884 –, juris Rn. 54). Nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Außerdem soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier (zum größten Teil) erfüllt. Dem Antragsteller wurde in dem Bescheid des Antragsgegners vom 21. Februar 2019 ausdrücklich seine Abschiebung in den Kosovo angedroht. Ferner wurde ihm eine Ausreisefrist von zwei Wochen gesetzt. Zur Begründung der eingeräumten Frist wurde ausgeführt, die Frist sei ausreichend und verhältnismäßig, um die erforderlichen Vorbereitungen für die Ausreise zu treffen; dabei sei auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller und dessen Familie zu keinem Zeitpunkt ein legales Aufenthaltsrecht und ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erteilt worden sei. Gründe, welche die Frist als unzumutbar erscheinen lassen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich; insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller schulpflichtige Kinder hat, vorliegend keine Unzumutbarkeit der Ausreisefrist, da die Ehefrau sowie die Kinder des Antragstellers bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2016 zur Ausreise innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids (2. Dezember 2016 nach Mitteilung des Bundesamtes vom 18. August 2017) aufgefordert worden sind. In der Abschiebungsandrohung vom 21. Februar 2019 fehlt zwar der Hinweis, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, da durch diesen Hinweis – anders als im Fall der Konkretisierung des Zielstaates durch die ausdrückliche Bezeichnung in der Abschiebungsandrohung – gegenüber dem Ausländer keine verbindliche Regelung getroffen wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Juni 1996 – 13 S 1281/95 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Antragsteller ist auch zur Ausreise verpflichtet. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Antragssteller besitzt keinen Aufenthaltstitel, obwohl er eines solchen bedarf. Kosovo ist nicht in Anhang II, sondern in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 – EU-VisaVO – aufgelistet, so dass der Antragsteller grundsätzlich nicht von der Visumpflicht befreit ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 EU-VisaVO). Die demnach bestehende Ausreisepflicht ist darüber hinaus vollziehbar. Zwar ist vorliegend nicht bekannt, wann genau der Antragsteller in das Bundesgebiet eingereist ist, so dass nicht beurteilt werden kann, ob das dem Antragsteller erteilte Schengen-Visum, welches im Zeitraum vom 19. November 2015 bis 13. Dezember 2015 zehn Tage lang gültig war, im Zeitpunkt der Einreise noch Gültigkeit besaß. Dies bedarf für die Frage der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn sollte der Antragsteller nach Ablauf der Gültigkeit des Schengen-Visums in das Bundesgebiet eingereist sein, wäre er gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist und damit nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Andernfalls – das heißt bei Einreise mit einem gültigen Schengen-Visum – wäre § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht einschlägig; der Umstand, dass der Antragsteller wohl bereits bei Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigte, führt nicht zu einer unerlaubten Einreise (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17/09 –, juris Rn. 19, 24). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergäbe sich in diesem Fall jedoch aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragt hat; das Schreiben vom 1. März 2016 enthält lediglich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldung gemäß § 60a AufenthG. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG braucht die Behörde vor Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht zu prüfen, ob einer Abschiebung Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) oder Duldungsgründe (§ 60a AufenthG) entgegenstehen (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 16. August 2017 – 7 B 11117/17.OVG –, BA S. 4). Aus Satz 2 der Vorschrift folgt jedoch, dass in dem Verfahren über die Androhung der Abschiebung etwaige bekannte Abschiebungsverbote zu berücksichtigen und in die Abschiebungsandrohung mit aufzunehmen sind. Vorliegend waren bei Erlass der Androhung jedoch keine Abschiebungsverbote bekannt. Vielmehr hatte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Februar 2019 entschieden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen. An diese Entscheidung ist der Antragsgegner als Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylG gebunden; zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots ist die Ausländerbehörde danach – ebenso wie die Gerichte im aufenthaltsrechtlichen Verfahren – weder berechtigt noch verpflichtet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 7 B 11085/17 –, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14/05 –, juris Rn. 12). Die Bindungswirkung besteht dabei nicht nur bei Entscheidungen des Bundesamtes, wonach Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sondern umgekehrt auch bei Entscheidungen, wonach das Vorliegen eines solchen Abschiebungshindernisses verneint wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 – 1 C 6/99 –, juris Rn. 14). Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, für die Entscheidung über seinen Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig, so dass es sich bei dem „Schriftstück“ des Bundesamtes vom 7. Februar 2019 nur um eine – gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG erforderliche – Stellungnahme handele, verkennt er die Rechtslage. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt nämlich grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14/05 –, juris, Rn. 12; dort [Rn. 13] auch zu möglichen – hier indes nicht einschlägigen – Ausnahmen, wenn das Bundesamt eine entsprechende Entscheidung nicht treffen kann oder darf; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 7 B 11085/17 –, juris Rn. 4). Wurde hingegen ein Asylantrag eines Ausländers abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, so ist das Bundesamt wegen seiner durch das erste Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG begründeten Zuständigkeit auch für die Feststellung gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und wegen der für die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG bestehenden Bindungswirkung seiner auf Dauer angelegten negativen Wirkung auch für das erneut auf die Feststellung zielstaatbezogener Abschiebungshindernisse gerichtete Wiederaufnahmeverfahren allein zuständig (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 8 Q 2642/06.A –, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 1. November 2004 – 8 ME 254/04 –, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 3 BS 336/00 –, juris Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Antragsteller hatte bereits bei seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1992 einen Asylantrag gestellt, der mit (bestandskräftigem) Bescheid des (ehemaligen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Mai 1993 abgelehnt wurde; das vorbezeichnete Bundesamt hatte dabei auch festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (Vorgängerbestimmung von § 60 AufenthG) nicht vorliegen. Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde mit (bestandskräftigem) Bescheid des (ehemaligen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 1998 abgelehnt. Einen weiteren Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das vorbezeichnete Bundesamt mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 20. Oktober 2000 ab; dabei wurde ebenso ein Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24. Mai 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes abgelehnt. Für den seitens des Antragstellers nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet unter dem 1. März 2016 gestellten Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG war mithin ausschließlich das Bundesamt zuständig. B) Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, seine angedrohte Abschiebung nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellungsdatum 22. Februar 2019 vorläufig auszusetzen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –. 1. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Antragsteller ist – wie bereits ausgeführt – vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsgegner betreibt auch die Abschiebung des Antragstellers; ein konkreter (zeitnaher) Termin für die Abschiebung steht bereits fest. 2. Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. a) Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. aa) Die psychische Erkrankung des Antragstellers begründet vorliegend nicht die rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung. (1) Soweit sich der Antragsteller insoweit auf das zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beruft, kommt die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG bereits aufgrund der Bindung des Antragsgegners an die negative Entscheidung des Bundesamtes vom 7. Februar 2019 nicht in Betracht (§ 42 Satz 1 AsylG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes mit Schriftsatz vom 6. März 2019 Klage beim Veraltungsgericht Trier erhoben hat; dieser kommt nämlich wegen § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antragsteller hätte daher – soweit er vorläufigen Abschiebungsrechtsschutz begehrt, weil die Ablehnung seines Folgeschutzgesuchs durch das Bundesamt zu Unrecht erfolgt sei – einen gegen das Bundesamt gerichteten vorläufigen Rechtsschutzschutzantrag beim Verwaltungsgericht Trier stellen müssen. Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung eines Ausländers gegen eine Abschiebung vor Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren kommt nur durch eine einstweilige Anordnung an das Bundesamt in Frage, womit dieses zu der Mitteilung an die Ausländerbehörde verpflichtet wird, dass vorläufig von Abschiebemaßnahmen in den Zielstaat abzusehen bzw. vorläufig vom Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Zielstaats auszugehen ist; auch dies folgt aus der in § 42 Satz 1 AsylG normierten Bindungswirkung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes (so HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 8 Q 2642/06.A –, juris Rn. 9 und 12; vgl. auch OVG Nds, Beschluss vom 1. November 2004 – 8 ME 254/04 –, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Dezember 1997 – A 14 S 3104/97 –, juris Rn. 3; grundsätzlich auch so: OVG RP, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 7 B 11544/18 –, juris Rn. 4 [allerdings zum Folgeantrag]; a.A.: BayVGH, Beschluss vom 29. November 2005 – 24 CE 05.3107 –, juris Rn. 11 ff. [allerdings unter Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Frage eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zuvor noch nicht von einem Gericht entschieden wurde]; SächsOVG, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 3 BS 336/00 –, juris Rn. 8 [allerdings unter Einschränkungen]; VG Augsburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – Au 6 E 11.715 –, juris Rn. 74 ff. [ebenfalls unter Einschränkungen). Es erscheint auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im vorliegenden – gegen die Ausländerbehörde gerichteten – Verfahren zu prüfen (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 7 B 11544/18 –, Rn. 4 f. [allerdings zum Folgeantrag]). Denn der Antragsteller hatte genügend Zeit, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2019, welcher seinem Prozessbevollmächtigten nach eigenen Angaben am 22. Februar 2019 zugegangen ist, – neben der zwischenzeitlich erhobenen Klage – auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Spätestens nachdem seinem Prozessbevollmächtigtem die Verwaltungsakten vorlagen (19. März 2019, vgl. die Sendungsverfolgung Bl. 111 der Akte im Parallelverfahren 4 L 100/19.MZ), in welchen sich auch die Asylbescheide aus den Jahren 1993, 1998 und 2000 befinden, hätte dieser erkennen können, dass das Bundesamt und nicht – wie bisher durch diesen angenommen – die Ausländerbehörde für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes zuständig ist. Obgleich die Kammer nach dem Vorstehenden nicht zu einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes vom 7. Februar 2019 befugt ist, wird auf folgendes hingewiesen: Soweit der Antragsteller sich im Rahmen seiner beim Verwaltungsgericht Trier erhobenen Klage darauf beruft, das Bundesamt beziehe sich in seiner Begründung lediglich auf die bis zum 28. Juni 2017 vorgelegten ärztlichen Unterlagen, da weitere entscheidungserhebliche medizinische Unterlagen aus der Zeit ab dem 28. Juni 2017 dem Bundesamt seitens des Antragsgegners nicht zur Verfügung gestellt worden seien, ist festzustellen, dass weitere medizinische Unterlagen dem Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsakten erst im vorliegenden Eilverfahren – also nach Erlass des Bescheids des Bundesamtes vom 7. Februar 2019 – vorgelegt wurden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis von der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesamt am 23. November 2018 gehabt, denn insoweit ergibt sich aus einem in der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerk des Antragsgegners vom 10. Dezember 2018 über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten, dass dieser die Mitteilung des Bundesamtes über die Wiederaufnahme des Verfahrens erhalten hat. (2) Die psychische Erkrankung des Antragstellers begründet auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit besteht mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist. Erforderlich ist, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht, etwa, weil eine Reiseunfähigkeit gegeben ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 2 M 16/16 –, AuAS 2016, 186 und juris Rn. 4). Eine Erkrankung kann zur rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung führen, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Daneben darf eine Abschiebung auch dann nicht erfolgen, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung als solche und unabhängig vom Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2017, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016, a.a.O.). Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 – BGBl I S. 390 –) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Die Bescheinigung muss durch einen approbierten Arzt ausgestellt sein (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19) und soll nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt hat. Zunächst kann die seitens des Antragstellers im Verwaltungsverfahren vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des Herrn A., Facharzt für Psychiatrie, vom 4. April 2016 für die Frage der (gegenwärtigen) Reisefähigkeit nicht herangezogen werden. Herr A. diagnostiziert in dieser Stellungnahme zwar eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken und Hyperventilation sowie Zwangsgedanken beim Antragsteller und kommt am Ende zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei aus fachpsychiatrischer Sicht „reiseunfähig“. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Stellungnahme bereits vor nahezu drei Jahren erstellt worden ist und Herr A. bei der Frage der Folgen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Antragstellers auf den damals aktuell bestehenden Gesundheitszustand des Antragstellers abgestellt hat (vgl. die Formulierung „Sollte Herr O. in seiner jetzigen unstabilen Verfassung dennoch abgeschoben werden“, ebenso: „besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Erkrankung“, Hervorhebung durch die Kammer). Eine Reiseunfähigkeit ergibt sich aber auch nicht aus der jüngeren fachärztlichen Stellungnahme des Herrn A. vom 7. März 2018, in welcher Herr A. den Antragsteller ebenfalls für reiseunfähig erklärt. Soweit Herr A. in dieser Stellungnahme ausführt, für eine positive Psychodynamik und die gesamte Genesung des Patienten sei es aus fachärztlicher Sicht notwendig, dass er in einer sicheren und stabilen Umgebung bleibt, ohne Angst vor einer Zwangsrückkehr zu haben, zeigt Herr A. bereits nicht auf, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert; der Umstand, dass sich ein Verbleiben des Antragstellers im Bundesgebiet positiv auf dessen Gesundheitszustand bzw. Genesung auswirken würden, genügt nicht für die Annahme einer Reiseunfähigkeit. Die Feststellung des Herrn A., der Antragsteller habe als schwer psychisch labiler Mensch keine günstige Überlebenschance bei einer Abschiebung, ist bereits zu allgemein gehalten, um eine Reiseunfähigkeit zu belegen. Eine Reiseunfähigkeit folgt jedoch auch nicht aus den Ausführungen des Herrn A., in der weiterhin bestehenden Situation der Perspektivlosigkeit sei nicht nur mit einer Dekompensation des psychischen Zustands des Antragstellers, sondern auch mit einem Suizidversuch zu rechnen. Denn eine nicht auszuschließende Suizidgefahr begründet nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis. Kann ihr wirksam durch die Ausgestaltung der Abschiebung – etwa durch Begleitung eines Arztes – begegnet werden, liegt keine Reiseunfähigkeit vor (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. September 2018 – 7 B 11019/18.OVG –, BA S. 3 f. m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. März 2019 mitgeteilt, dass die Abschiebung des Antragstellers – bereits ab Zugriff – von einem Notarzt begleitet und im Kosovo eine geordnete Übergabe von dem Arzt an die dortigen Behörden erfolgen werde. Soweit sich im Vorfeld die Erforderlichkeit einer unmittelbaren Weiterbehandlung im Kosovo ergebe, werde auch diese im Rahmen der Organisation des Charterfluges gewährleistet. Dass der von Herrn A. befürchteten Gefahr einer Dekompensation bzw. eines Suizids mit den beschriebenen Maßnahmen nicht wirksam begegnet werden könne, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat auch das Bundesamt in seinem Bescheid vom 7. Februar 2019 festgestellt, dass etwaigen aus den psychischen Problemen des Antragstellers resultierenden Gesundheitsgefahren mit den im Kosovo zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden könne (vgl. Seite 9 ff. des Bescheids). Insoweit hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass von dem Antragsteller erwartet werden kann, sich auf eine Behandlung im Kosovo einzulassen. Die Reisefähigkeit des Antragstellers vermag auch nicht die durch die Dipl. Psychologin D. erstellte psychotherapeutische Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 zu widerlegen. Dies folgt bereits daraus, dass diese Stellungnahme nicht durch einen (approbierten) Arzt, sondern durch eine Psychologin erstellt wurde. Die von einem Psychologen oder einem psychologischen Psychotherapeuten ausgestellte Bescheinigung ist aber gerade keine – zur Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit und Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG geeignete – ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 3 B 319/17 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 6. September 2017 – 2 M 83/17 –, juris Rn. 8, und vom 30. August 2016 – 2 O 31/16 –, juris Rn. 9; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60a Rn. 45; wohl auch BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 19 CE 17.1541 –, juris Rn. 19; a.A. wohl VGH BW, Beschluss vom 10. August 2017 – 11 S 1724/17 –, juris Rn. 22). Die Vorschrift kann auf durch Psychologen oder psychologische Psychotherapeuten ausgestellte Bescheinigungen auch nicht in erweiternder Auslegung angewendet werden. Dies widerspräche dem Wortlaut und dem erklärten Willen des Gesetzgebers. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG verlangt für die Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung ausdrücklich eine (qualifizierte) ärztliche Bescheinigung. Die Berufsbezeichnung Arzt darf aber nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 der Bundesärzteordnung – BÄO – zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (vgl. § 2a BÄO). Dies trifft auf Psychologen, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten indes nur dann zu, wenn diese gleichzeitig auch als Arzt approbiert sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch für eine analoge Anwendung des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG auf Psychologen, psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist kein Raum, da es unter Berücksichtigung des ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willens bereits an der für eine Analogiebildung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 vorgenommenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes wurden gerade auch wegen der praktischen Probleme und zeitlichen Verzögerungen bei Abschiebungen eingeführt, die im Zusammenhang mit Abschiebungshindernissen in Gestalt von schwer diagnostizier- und überprüfbaren Erkrankungen psychischer Art wie posttraumatischen Belastungsstörungen stehen (vgl. BT-Drucks. 18/7538, S. 18 f.). Obwohl der Gesetzgeber also auch psychische Erkrankungen im Blick hatte, hat er davon abgesehen, psychologische oder psychologisch-psychotherapeutische Bescheinigungen als geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit einzubeziehen. Er hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 durch Glaubhaftmachung der Erkrankung nur durch „eine ärztliche Bescheinigung, d.h. eine Bescheinigung eines approbierten Arztes, erfolgen“ könne (vgl. BT-Drucks. 18/7538, S. 19). Darüber hinaus ergibt sich aus der psychotherapeutischen Stellungnahme der Dipl. Psychologin D. aber auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit des Antragstellers. Frau D. kommt zwar in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller nach Rückkehr in sein Heimatland eine „erneute Verschlechterung“ drohe, „die bereits in der Vergangenheit zu einer Unfähigkeit sich selbst und seine Familie versorgen zu können (d.h. einer Tätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu verdienen, eine Unterkunft zu finanzieren, alltägliche Erledigungen eigenständig zu verrichten) bis hin zu massiv belastenden suizidalen Impulsen mit der Gefahr eines Suizides aus akutem Hilfslosigkeitserleben heraus“ geführt habe; dies „wäre sehr wahrscheinlich erneut zu erwarten“. Als Grund für diese drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes benennt Frau D. jedoch nicht die Abschiebung als solche und unabhängig vom Zielstaat (Reiseunfähigkeit im weiten Sinne). Vielmehr ergibt sich aus den – der vorstehend beschriebenen Prognose vorangehenden – Sätzen, dass Frau D. die zu befürchtende Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf zielstaatsbezogene Umstände zurückführt: „Die bisherige Entwicklung der psychischen Erkrankung unter verhaltenstherapeutischer Behandlung (gestuftes Vorgehen in kleinen Schritten) vor dem Hintergrund der langjährigen Chronifizierung lässt den Rückschluss zu, dass es einer langfristigen professionellen Begleitung bedarf, um die Symptomatik ausreichend abzubauen und das Erreichte langfristig zu stabilisieren. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr in die Umstände seines Heimatlandes mit Tabuisierung, fehlenden qualifizierten Behandlungsangeboten, erneuter Gefahr von Rückzug, Entwertung und damit erheblichen Angriff auf sein Selbstwerterleben aus meiner psychotherapeutischen Sicht prognostisch höchst ungünstig.“ (Hervorhebung durch die Kammer) Im Hinblick auf zielstaatsbezogene Aspekte ist der Antragsteller jedoch – ebenso wie die Kammer im aufenthaltsrechtlichen Verfahren – nach § 42 Satz 1 AsylG an die negative Entscheidung des Bundesamts vom 7. Februar 2019 gebunden (vgl. hierzu die obigen Ausführungen). Darüber hinaus ist – soweit Frau D. sowie auch Herr A. die Not-wenigkeit einer langfristigen professionellen Begleitung des Antragstellers feststellen – zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt wohl nicht in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Ausweislich der Bescheinigung von Frau D. vom 12. Februar 2019 hat diese die Behandlung des Antragstellers aus persönlichen Gründen „abgegeben“ sowie diesem Hinweise und Unterstützung bezüglich der Suche nach einem neuen Psychotherapeuten gegeben. Dass der Antragsteller sich inzwischen wieder in Psychotherapie befindet, wurde jedoch nicht vorgetragen. Der Antragsteller hat lediglich eine Terminsbestätigung des Herrn Dr. E., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, für den 20. Mai 2019 um 10:40 Uhr vorgelegt, wobei der Grund bzw. Anlass für diesen Termin der Kammer nicht bekannt ist; in der Vergangenheit war der Antragsteller bei Dr. E. wegen Restless Legs, Depressionen und chronischer Spannungskopfschmerzen in Behandlung. Schließlich ergibt sich auch aus den übrigen seitens des Antragstellers vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht dessen Reisefähigkeit; diese Unterlagen verhalten sich bereits nicht zur Frage der Reisefähigkeit des Antragstellers. bb) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers folgt auch nicht aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, da eine Trennung des Antragstellers von seiner Familie nicht zu befürchten ist. Die Ehefrau sowie die drei Kinder des Antragstellers sind ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom gleichen Tag im Parallelverfahren 4 L 100/19.MZ); die ihnen im Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2016 gesetzte Ausreisefrist ist bereits lange abgelaufen. Der Antragsgegner beabsichtigt auch die gemeinsame Abschiebung des Antragstellers und dessen Familie. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 (im Parallelverfahren 4 L 100/19.MZ) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG für die Tochter des Antragstellers T. beantragt wurde. Denn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in den Nummern 1 bis 5 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In Nummer 1 der Vorschrift wird dabei vorausgesetzt, dass sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten muss. Hieran fehlt es vorliegend. Die Tochter des Antragstellers T. ist zusammen mit ihrer Mutter sowie ihren zwei Geschwistern erst am 4. Mai 2015 – und damit vor weniger als vier Jahren – in das Bundesgebiet eingereist; der Aufenthalt war sogar erst ab dem Asylgesuch am 7. Mai 2015 gestattet (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der vom 1. Dezember 2013 bis 5. August 2016 geltenden Fassung). Mangels Vorliegen der in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG normierten Voraussetzung kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. cc) Schließlich begründet auch der Umstand, dass die in § 11 Abs. 1 AufenthG genannten Rechtswirkungen der Abschiebung bislang nicht befristet worden sind, keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach Absatz 2 der Vorschrift ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen (Satz 1), wobei die Frist bei einer Aufenthaltsbeendigung ohne vor- angegangene Ausweisung mit der Abschiebungsandrohung, spätestens bei der Ab- oder Zurückschiebung, festzusetzen ist (Satz 4). Eine solche Befristungsentscheidung fehlt vorliegend. Das Fehlen einer Entscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermag den Antragsteller jedoch nicht zu beschweren. Denn Rechtsfolge der fehlenden Befristungsentscheidung ist nicht – wie aufgrund der Regelungen in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG anzunehmen wäre – das Entstehen eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung des Antragstellers. Vielmehr führt die fehlende Befristungsentscheidung vorliegend dazu, dass die Abschiebung des Antragstellers kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen lässt. Dieses – im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 AufenthG stehende – Ergebnis folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat nämlich in seinem Beschluss vom 13. Juli 2017 (– 1 VR 3/17 –, juris Rn. 71 f.) entschieden, dass nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Oktober 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger – Rückführungsrichtlinie – ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung entstehen könne. Ausweislich der Definition des Einreiseverbots in Art. 3 Nr. 6 fordere die Richtlinie eine Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer. Eine solche Entscheidung könne zwar regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden. Solange es jedoch auch an einer solchen Befristungsentscheidung fehle, könne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht entstehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 – 1 A 3/17 – juris Rn. 36; der Rechtsprechung des BVerwG folgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2018 – OVG 12 S 22.18 –, juris). dd) Ein rechtliches Abschiebungshindernis folgt vorliegend auch nicht aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG, wonach einem Ausländer, dessen Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift vorliegend anzuwenden ist, obwohl die dem Antragsteller zuletzt erteilte Duldung nicht durch einen Widerruf, sondern durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung („Duldung erlischt mit Ankündigung der Abschiebung“) erloschen ist (eine entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen bejahend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 – 2 M 124/10 – juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 10 C 14.1117, 10 C 14.1341 –, juris Rn. 25; VG Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2013 – 11 A 3664/12 –, juris Rn. 17; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 2 B 220/12 –, juris Rn. 4; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a AufenthG Rn. 51; a.A.: Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 42). Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob dem Antragsteller vor Erlass einer Abschiebungsandrohung und Ablauf der Ausreisefrist Duldungen überhaupt hätten erteilt werden dürfen (dies ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 18 E 491/12 –, juris Rn. 3; ebenfalls ablehnend [allerdings zur alten Rechtslage]: VG Oldenburg, Beschluss vom 27. April 2007 – 11 B 1154/07 –, juris Rn. 3 ff.). Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller sowie dessen Familie mit Schreiben vom 20. Februar 2019 die Abschiebung angekündigt und die in § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG vorgesehene Frist von 30 Tagen ist mittlerweile abgelaufen. Der Antragsteller hatte damit genügend Zeit, sich auf seine Ausreise vorzubereiten. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass der Antragsteller im Falle der Anwendbarkeit des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nicht vor Ablauf der 30-tägigen Frist hätte abgeschoben werden dürfen und ihm daher auch für diesen Zeitraum – also über den 20. Februar 2019 hinaus – eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 hätte erteilt werden müssen. ee) Zuletzt kann sich der Antragsteller zur Begründung eines Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung sowie Ausstellung einer entsprechenden Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Januar 2019 – 8 L 1335/18 – berufen. Das Verwaltungsgericht Münster hat zwar in dem vorbezeichneten Beschluss unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2013 – 18 E 491/12 – ausgeführt, das Aufenthaltsgesetz lasse grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, der den Zeitpunkt der Duldungserteilung ins Belieben der Ausländerbehörden stelle. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster heißt es aber auch weiter, die Duldung wegen einer (tatsächlichen) Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich sei, die Ausreisepflicht tatsächlich aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden könne. Sei die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, sei eine Duldung zu erteilen (VG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2019, a.a.O., BA S. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 12). Ein solcher Fall ist hier aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben. Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht nur grundsätzlich möglich, sondern seitens des Antragsgegners bereits konkret und zeitnah geplant; dies ergab sich für den Antragsteller auch aus der Antragserwiderung des Antragsgegners im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 4 L 100/19.MZ. Dass der Antragsteller dabei den konkreten Termin der Abschiebung nicht kannte, ist im Hinblick auf die Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht zu beanstanden. b) Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein – nur ausnahmsweise durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verfahrensrechtlich zu sichernder – Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 5 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Mangels der nach dem Vorgesagten fehlenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrages ist damit zugleich auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).