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Beschluss

7 B 11544/18

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn das streitige Begehren zwischenzeitlich erledigt ist und der Rechtsschutz keine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers mehr bringen kann. • Bei geplanten Abschiebungen kann effektiver Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde erforderlich sein, wenn eine Information des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu spät einträfe. • Fehlt dem Antragsteller die Kenntnis von einer Entscheidung des Bundesamtes, kann es ihm nicht zugemutet werden, in Unkenntnis ein Eilverfahren gegen das Bundesamt zu führen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig wegen Erledigung des Abschiebeverfahrens • Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn das streitige Begehren zwischenzeitlich erledigt ist und der Rechtsschutz keine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers mehr bringen kann. • Bei geplanten Abschiebungen kann effektiver Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde erforderlich sein, wenn eine Information des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu spät einträfe. • Fehlt dem Antragsteller die Kenntnis von einer Entscheidung des Bundesamtes, kann es ihm nicht zugemutet werden, in Unkenntnis ein Eilverfahren gegen das Bundesamt zu führen. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag gegen die für den 4. Dezember 2018 um 12:10 geplante Abschiebung und begehrte deren Unterlassung. Das Verwaltungsgericht Trier lehnte nicht ausdrücklich zu Gunsten des Antragstellers ab; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Antragsgegner hatte die Abschiebung auf Aufforderung des Senats abgebrochen. Gleichzeitig lag dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht eine Mitteilung des Bundesamtes vor, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nicht vorliegen; dem Antragsteller war diese Mitteilung bis dahin nicht zugegangen. Der Antragsteller machte geltend, er könne deshalb keinen Eilantrag gegen das Bundesamt führen. Später wurde sein gegen die Bundesrepublik gerichteter Antrag auf einstweilige Anordnung geprüft und mit Beschluss vom 4. Januar 2019 abgelehnt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil das verfolgte Begehren (Untersagung der Abschiebung am 4.12.2018) erledigt ist und ein Erfolg der Beschwerde die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr verbessern würde (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. allgemeinem Grundsatz des Rechtsschutzinteresses). • Der Abschiebungsvorgang wurde vom Antragsgegner auf Aufforderung des Senats abgebrochen, sodass keine aktuelle Beeinträchtigung mehr besteht und das Begehren gegenstandslose Wirkung hat. • Für den Asylfolgeantrag des Antragstellers wäre ausnahmsweise einstweiliger Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde angezeigt gewesen, weil die Ausländerbehörde die Abschiebung so organisiert hatte, dass eine rechtzeitige Mitteilung des Bundesamtes nicht gewährleistet gewesen wäre (§ 71 Abs. 5 AsylG sowie Art. 19 Abs. 4 GG — Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes). • Dem Antragsteller war die Mitteilung des Bundesamtes zum Nichtvorliegen von Wiederaufnahmsgründen zwar beim Zeitpunkt der geplanten Abschiebung nicht zugegangen; insoweit wäre ein rechtzeitiges Eilverfahren gegen die Bundesrepublik nicht möglich und unzumutbar. • Schließlich hat der Antragsteller in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht einen umfassenden effektiven Rechtsschutz erhalten, da sein gegen die Bundesrepublik gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geprüft und abgelehnt wurde. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG; der Senat orientierte sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. Dezember 2018 wurde verworfen, weil das begehrte Unterlassen der Abschiebung erledigt ist und die Beschwerde somit keinen verbesserten Rechtsschutz bewirken kann. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat in der Hauptsache den gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geprüft und mit Beschluss vom 4. Januar 2019 abgelehnt, sodass dem Antragsteller letztlich kein Erfolg in der Sache beschieden wurde; seine verfahrensrechtliche Situation wurde aber durch die gerichtliche Prüfung gewahrt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.875,00 € festgesetzt.