Beschluss
8 ME 254/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorläufiger Abschiebungsrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Folgeschutzgesuchs nach § 53 AuslG ist grundsätzlich gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen, nicht gegenüber der Ausländerbehörde.
• Eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse darf die Ausländerbehörde nur erteilen, wenn das Bundesamt entsprechend mitgeteilt hat.
• Das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses ist für die Zuständigkeitsfrage eine unbeachtliche Vorfrage; entscheidend ist die Regelung in § 80 AsylVfG und die Bindung der Ausländerbehörde an die Bundesamtsentscheidung.
• Inlandsbezogene Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG sind hier nicht vorgetragen und daher nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Abschiebungsrechtsschutz gegenüber Ausländerbehörde bei Ablehnung des Folgeschutzgesuchs • Vorläufiger Abschiebungsrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Folgeschutzgesuchs nach § 53 AuslG ist grundsätzlich gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen, nicht gegenüber der Ausländerbehörde. • Eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse darf die Ausländerbehörde nur erteilen, wenn das Bundesamt entsprechend mitgeteilt hat. • Das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses ist für die Zuständigkeitsfrage eine unbeachtliche Vorfrage; entscheidend ist die Regelung in § 80 AsylVfG und die Bindung der Ausländerbehörde an die Bundesamtsentscheidung. • Inlandsbezogene Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG sind hier nicht vorgetragen und daher nicht zu berücksichtigen. Die Antragsteller, deren Asylanträge 2002 endgültig abgelehnt wurden, begehrten 2004 die Wiederaufnahme bzw. erneute Prüfung eines Schutzersuchens nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen einer Krebserkrankung der Antragstellerin zu 1). Das Bundesamt lehnte das Folgeschutzgesuch mit Bescheiden vom 19. August 2004 ab. Die Antragsteller suchten vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz sowohl gegen das Bundesamt als auch gegen die Ausländerbehörde und beantragten zugleich Klage. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde ab, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache fehlten und die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden sei. Die Antragsteller legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und machten ergänzend geltend, die Tumornachsorge in Serbien und Montenegro sei nicht gewährleistet. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; es liegt keine Streitigkeit i.S.v. § 80 AsylVfG vor, soweit die begehrte ausländerrechtliche Duldung ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 2 AuslG hat und nicht im Asylverfahrensgesetz. • Zuständigkeit: Wird lediglich ein Folgeschutzgesuch nach § 53 AuslG gestellt, entscheidet darüber in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 S.2 und § 24 Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt; damit ist vorläufiger Abschiebungsrechtsschutz gegen die Ablehnung ausschließlich gegenüber dem Bundesamt zu richten. • Bindungswirkung: Nach § 42 Abs. 1 AsylVfG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gebunden; sie darf ohne Mitteilung des Bundesamtes nicht eigenständig prüfen oder Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilen. • Unbeachtlichkeit bestimmter Vorbringen: Das Vorbringen zur mangelnden Tumornachsorge in Serbien und Montenegro betrifft die Entscheidung des Bundesamtes und ist gegenüber der Ausländerbehörde unbeachtlich; die Ausländerbehörde kann dieses Vorbringen nicht eigenständig berücksichtigen. • Fehlen inlandsbezogener Duldungsgründe: Für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG sind inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen; solche Gründe wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. • Prognose der Erfolgsaussichten: Da die maßgebliche Entscheidung des Bundesamtes nicht durch die Ausländerbehörde überprüfbar ist und keine eigenen Duldungsgründe vorliegen, fehlen die Erfolgsaussichten für einen Erfolg gegen die Ausländerbehörde. • Prozessrechtliche Folgen: Vorläufiger Rechtsschutz ist gegenüber der Ausländerbehörde unzulässig, sodass der Antrag des Verwaltungsgerichts abzuweisen war. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; für jeden der vier Antragsteller wurde ein Streitwert von 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde nicht zu gewähren ist, weil die Ablehnung des Folgeschutzgesuchs nach § 53 AuslG vom Bundesamt zu entscheiden ist und die Ausländerbehörde an diese Entscheidung gebunden ist. Die von den Antragstellern vorgebrachte Behauptung mangelhafter Tumornachsorge in Serbien und Montenegro kann vor der Ausländerbehörde nicht eigenständig zur Erteilung einer Duldung führen. Es wurden keine inlandsbezogenen Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG geltend gemacht, sodass auch insoweit kein Anspruch besteht. Damit fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache gegenüber der Ausländerbehörde; der Antrag auf einstweilige Anordnung war daher erfolglos.