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Beschluss

15 B 29/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 DG LSA ist im Eilverfahren gemäß § 61 Abs. 2 DG LSA aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen; solche Zweifel sind gegeben, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im laufenden Disziplinarverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung ist eine summarische Würdigung des bisherigen Sach- und Rechtsstandes ausreichend; es sind die in der Verfügung benannten, nachvollziehbaren Tatsachenvorwürfe maßgeblich. • Verfassungsfeindliche oder „Reichsbürger“-nahestehende Äußerungen und Handlungen eines Polizeivollzugsbeamten können eine so erhebliche Ansehensschädigung für den Beruf und die staatliche Ordnung bewirken, dass die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich wird. • Das Disziplinargericht darf die Ermessenserwägung der Disziplinarbehörde nicht durch eine eigene ersetzen, wohl aber die prognostische Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Höchstmaßnahme kontrollieren.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Dienstenthebung wegen „Reichsbürger“-naher Äußerungen und Ansehensschädigung • Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 DG LSA ist im Eilverfahren gemäß § 61 Abs. 2 DG LSA aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen; solche Zweifel sind gegeben, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im laufenden Disziplinarverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung ist eine summarische Würdigung des bisherigen Sach- und Rechtsstandes ausreichend; es sind die in der Verfügung benannten, nachvollziehbaren Tatsachenvorwürfe maßgeblich. • Verfassungsfeindliche oder „Reichsbürger“-nahestehende Äußerungen und Handlungen eines Polizeivollzugsbeamten können eine so erhebliche Ansehensschädigung für den Beruf und die staatliche Ordnung bewirken, dass die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich wird. • Das Disziplinargericht darf die Ermessenserwägung der Disziplinarbehörde nicht durch eine eigene ersetzen, wohl aber die prognostische Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Höchstmaßnahme kontrollieren. Der Antragsteller ist Polizeihauptmeister. Gegen ihn wurden disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt wegen mehrerer Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung. Die Dienstbehörde entzog ihm nach § 38 Abs. 1 DG LSA vorläufig den Dienst und untersagte das Betreten dienstlicher Einrichtungen; als Gründe dienten zehn einzelne Sachverhalte, u. a. Äußerungen, Aufkleber mit rechtlich ablehnenden Formulierungen, Anträge zur Feststellung angeblicher Staatsangehörigkeit und Aktivierungshandlungen nach vorkonstitutionellem Recht. Die Behörde zog daraus die Prognose, der Antragsteller habe ein schweres Dienstvergehen begangen und werde voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden; hiergegen wandte sich der Beamte mit dem Antrag auf Aufhebung der Suspendierung nach § 61 Abs. 2 DG LSA. • Rechtliche Grundlage ist § 38 Abs. 1 DG LSA (vorläufige Dienstenthebung bei Wahrscheinlichkeit der Entfernung oder Gefährdung des Dienstbetriebs) und die Überprüfungsvorschrift des § 61 Abs. 2 DG LSA. • Im Eilverfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung dann gegeben, wenn offen ist, ob die Anordnung rechtmäßig ist; die Prognose der Entfernung muss überwiegend wahrscheinlich erscheinen. • Die gerichtliche Prüfung ist summarisch und stützt sich auf das in der Verfügung konkretisierte Tatsachenvorgeben; es dürfen keine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle der Behörde treten, wohl aber die Plausibilität der Prognose geprüft werden. • Maßgeblich für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sind die Schwere des Dienstvergehens und die daraus folgende Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 DG LSA); bei Feststellung des Verlusts des Vertrauens kommt die Entfernung in Betracht. • Die vorgelegten zehn Einzelsachverhalte sind — in ihrer Gesamtschau — geeignet, die Prognose zu stützen, dass der Antragsteller die Existenz und Legitimität der Bundesrepublik sowie staatlicher Gesetze leugnet und innerhalb und außerhalb des Dienstes das Ansehen der Polizei schwer schädigt. • Für die Sanktion kommt es nicht auf strafrechtliche Verurteilungen an; disziplinarrechtlich genügt schuldhafte Pflichtverletzung (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG und § 34 Satz 3 BeamtStG). • Vergleich zu früheren „Reichsbürger“-Fällen zeigt Unterschiede: hier liegen quantitative und qualitative Anhaltspunkte vor (dauerhafte Außendarstellung, Infiltration von Kollegen, typische Vorgehensweisen), die mildernde oder entlastende Gründe nicht erkennen lassen. • Die Nebenentscheidung, ein Betretungsverbot auszusprechen, ist aus organisationsrechtlicher Sicht in der Suspendierungsverfügung mit enthalten und nicht gesondert zu beanstanden. • Mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung ist diese nicht aufzuheben; Prüfung der auf Satz 2 gestützten Erwägungen erübrigt sich. Der Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA wurde abgewiesen; die vorläufige Dienstenthebung und das Betretungsverbot bleiben bestehen. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung, weil die vorgelegten zehn Einzelsachverhalte zusammen genommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte ein so schweres Dienstvergehen begangen hat, dass die Entfernung aus dem Dienst im Disziplinarverfahren wahrscheinlich ist. Strafrechtliche Feststellungen sind hierfür nicht erforderlich; maßgeblich ist die disziplinarrechtliche Pflichtverletzung und die dadurch verursachte schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Vertrauens in die Polizei. Entlastende und mildernde Umstände sind nicht erkennbar; deshalb bleibt die behördliche Prognoseentscheidung tragfähig und die Maßnahme aufrechterhalten.