Urteil
15 A 24/18
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Aberkennung des Ruhegehaltes bei Fahrten eines Polizeibeamten ohne Fahrerlaubnis; Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot.(Rn.40)
2. Die fehlende Kontrolle der Fahrerlaubnis bei der Ausstellung der Polizeiberechti-gung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen stellt einen disziplinarrechtlichen Milderungs- und Entlastungsgrund dar.(Rn.44)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Aberkennung des Ruhegehaltes bei Fahrten eines Polizeibeamten ohne Fahrerlaubnis; Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot.(Rn.40) 2. Die fehlende Kontrolle der Fahrerlaubnis bei der Ausstellung der Polizeiberechti-gung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen stellt einen disziplinarrechtlichen Milderungs- und Entlastungsgrund dar.(Rn.44) Die zulässige Disziplinarklage hat keinen Erfolg mehr. Ihr steht nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand nunmehr das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 DG LSA entgegen. 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt kein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA vor. Etwaige Sachaufklärungsmängel sind durch die gerichtliche Beweisaufnahme geheilt (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 13.12.2013 – 8 A 7/11 -, juris m. w. N.). 2. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. a. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das über mehrere Jahre als Dauerdelikt zu bezeichnende pflichtwidrige Verhalten des Beamten stellt sich sowohl als innerdienstliches wie auch außerdienstliches Dienstvergehen dar. Denn das dem Beamten vorgehaltene Fahren von Dienst- und Privatfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, hat er während des Dienstes wie auch außerhalb des Dienstes, begangen (vgl. ähnlich: VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 – 8 A 14/13 -, juris). Durch die Begehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts G-Stadt abgehandelten und disziplinarrechtlich vorgehaltenen dienstlichen und privaten Fahrten des Beklagten ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, hat er vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Reicht somit der dienstliche Bezug durch das Fahren der Dienstfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis bereits dazu aus, von einem schweren Dienstvergehen auszugehen, gilt dies auch für die außerdienstlich begangenen Privatfahrten ohne entsprechende Fahrerlaubnis. Ohne Zweifel stellt auch dieses Verhalten ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegen zur Verfolgung im Sinne der Disziplinarwürdigkeit vor (vgl. ähnlich: VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 – 8 A 14/13 -, juris). Aufgrund des langen Zeitraumes und der Vielzahl der vorgehaltenen Fahrten handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Der zu fordernde Dienstbezug ist gegeben. Denn das Verhalten lässt Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt als Polizeivollzugsbeamter zu (vgl. ausführlich zur Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Fehlverhaltens: VG Magdeburg, U. v. 15.04.2014 - 8 A 2/13 MD -, juris). Dass der Beklagte in der Zeit vom 29.11.2011 bis zum 14.08.2014 dienstlich und privat Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, ist unstreitig. Auch das Gericht hat hieran keine Zweifel. b. Unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung und des Inhaltes der Gerichtsakte nebst desjenigen der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie den tatbestandlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts G-Stadt vom 25.07.2014 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte keine Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen, sondern lediglich eine solche zum Führen von Kleinkrafträdern besitzt. Gegen den Besitz einer Fahrerlaubnis des Beklagten zum Führen von Personenkraftwagen spricht bereits, dass der Beklagte in seinem Personalbogen der Volkspolizei im Jahr 1982 unter Ziffer 8 Spezialkenntnisse (Fremdsprachen, Fahrerlaubnis – Klasse u. a.) lediglich angegeben hat, einen "Mopedschein" und eine "Kettenberechtigung" zu besitzen. Auch in seinem der Bewerbung bei der Volkspolizei beigefügten Lebenslauf erwähnte er lediglich, dass er bei der Nationalen Volksarmee zum Panzerfahrer ausgebildet worden sei und dabei eine Berechtigung zum Führen des Panzers T-55 erworben habe. Weder seinen Eintragungen in Personalbogen noch seinem Lebenslauf sind zu entnehmen, dass er bei der Nationalen Volksarmee auch die Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen erworben hat. Dies hätte aber doch nahegelegen, zumal zum Führen von Dienstfahrzeugen der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis notwendig ist. Die über den Beklagten geführten Personalunterlagen der Nationalen Volksarmee sprechen ebenfalls dagegen, dass der Beklagte dort die Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen erworben hat. In der Personalstammkarte des Beklagten ist unter der Ziffer 034 (am unteren Rand des Ausdrucks) eine "3" eingetragen. Damit ist die Fahrerlaubnisklasse 3 der ehemaligen DDR gemeint. Entsprechend den Ziffern 7 und 8 (die für den vom Beklagten benannten Zeitraum in Betracht kommen) der Anlage 3, Abschnitt B der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entspricht die Fahrerlaubnisklasse 3 der DDR, wenn sie vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, den heutigen Fahrerlaubnisklassen A1, AM und L. Wenn sie in der Zeit vom 01.04.1980 bis zum 01.06.1982 erteilt wurde, den Fahrerlaubnisklassen AM und L. Die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM und L berechtigten jedoch nicht zum Führen von Personenkraftwagen. Auch der Umstand, dass der Beklagte bei der Nationalen Volksarmee die Berechtigung zum Führen des Panzers T-55 erworben hat, ist kein Beleg dafür, dass die Armee ihm zuvor die Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen erteilt hat. Nach der dem Gericht vom Bundesarchiv – Militärarchiv vorgelegten einschlägigen Dienstvorschrift der NVA gehörten zur theoretischen Prüfung des Erwerbs der Berechtigung zum Führen von Panzern auch die Teilnahme mit Panzertechnik im öffentlichen Straßenverkehr. Der Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen war hingegen keine Voraussetzung zum Erwerb der Berichtigung zum Führen von Panzern bei der Nationalen Volksarmee. Auch die beim Volkspolizeikreisamt G-Stadt ab dem 01.07.1982 vollständig geführten Bestandsnachweise über erteilte Fahrerlaubnisse sprechen unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten dagegen, dass er eine Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen besitzt. Denn der Beklagte behauptet, 1988 seinen Führerschein verloren zu haben und die Volkspolizei habe ihm damals auf seinen Antrag einen Ersatzführerschein ausgestellt. Gleichwohl befindet sich im Bestandsnachweis der ehemaligen Volkspolizei kein Hinweis auf die Ausstellung eines Ersatzführerscheines. Auch der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommene, aber mittlerweile verstorbene Zeuge L., der seit 1985 bei der für den Beklagten zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (des Landkreises C-Stadt) tätig war, hat bestätigt, dass im Datenblatt zum Beklagten keine Ausstellung eines Ersatzführerscheins zum Führen eines Personenkraftwagens im Jahr 1988 eingetragen ist. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konnte der vernommene Zeuge L. auch ausschließen, dass der Beklagte nach dem Jahr 2010 den Verlust seines PKW-Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde meldete und die Neuausstellung eines Führerscheines beantragte. Der Beklagte habe 2014 lediglich den Verlust seines Moped-Führerscheines angezeigt und angegeben, seine PKW-Fahrerlaubnis während seiner Dienstzeit bei der Armee erworben zu haben. Die Aussage des verstobenen Zeugen L. hat das erkennende Gericht durch ihre Verlesung in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge D., der beim Landkreis C-Stadt, der für den Beklagten zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, beschäftigt ist, bestätigte, dass das Bestandsverzeichnis der im Bereich des ehemaligen Volkspolizeidienststelle G-Stadt erteilten Fahrerlaubnisse vollständig geführt ist und darin keine Fahrerlaubnis eingetragen ist, die den Beklagten zum Führen von Personenkraftwagen berechtigt. Neben dem Bestandverzeichnis der erteilten Fahrerlaubnisse werden beim Landkreis darüber hinaus sogenannte VK 30 Karten geführt, die als Nachweise für die erteilte Fahrerlaubnis gelten. Zu DDR-Zeiten händigte die zuständige Polizeidienststelle dem jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber neben dem Führerschein auch ein Doppel der VK 30 aus. In den Beständen des Landkreises C-Stadt befindet sich nach den Angaben des Zeugen D. auch keine VK 30, aus der sich eine Erteilung einer Fahrerlaubnis des Beklagten zum Führen von Personenkraftwagen ergibt. Wenn ein DDR-Bürger bei der Nationalen Volksarmee eine Fahrerlaubnis zum Führen eines Personenkraftwagens erworben habe, habe er entweder von der Armee einen Führerschein bekommen oder falls er schon einen Führerschein besessen habe, habe er sich bei der Volkspolizei die bei der NVA erworbene Fahrerlaubnisklasse in seinem Führerschein nachtragen lassen können. Eine solche Eintragung einer bei der Armee erworbenen Fahrerlaubnis ist für den Beklagten den Angaben des Zeugen D. zufolge im Bestandsverzeichnis und der Sammlung der VK 30 Karten nicht feststellbar. Die Angaben des Zeugen D. sind glaubhaft. Sie decken sich mit den sich aus den Akten ergebenden Erkenntnissen des Gerichts und insbesondere den Schilderungen des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommen und mittlerweile verstorbenen Zeugen L.. Auch besteht kein Anlass an der vom Zeugen D. geschilderten Praxis seiner beruflichen Tätigkeit bei der für den Beklagten zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu zweifeln. Seine Schilderungen der beim Beklagten vorhandenen Fahrerlaubnisunterlagen sind nachvollziehbar. Der Zeuge D. erweckte in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass er den Beklagten zu Unrecht belasten wollte. Vielmehr war sein Aussageverhalten ganz offensichtlich davon geprägt, dem Gericht seine beruflichen Kenntnisse wiederzugeben. Die vom Beklagten benannten und in der mündlichen Verhandlung vernommenen Entastungszeugen G. und C. konnten, nicht bestätigen, dass der Beklagte einen Führerschein besaß, in dem eine Fahrerlaubnis eingetragen war, die ihn zum Führen eines Personenkraftwagens berechtigte. Der Zeuge G., der ehemalige Dienstvorgesetzte des Beklagten im Jahr 1988, konnte in der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu machen, für welche Klassen der Beklagte eine Fahrerlaubnis besaß. Der Zeuge C., ein ehemaliger Nachbar des Beklagten konnte in der Verhandlung lediglich bestätigen, dass der Beklagte einen Führerschein besaß und dessen Aussehen beschreiben. Welche Fahrerlaubnisklassen in dem Führerschein eingetragen waren, konnte er hingegen nach ausdrücklicher Befragung nicht sagen. Weil nicht ausgeschlossen ist, dass in dem vom Zeugen C. gesehenen Führerschein des Beklagten lediglich die Fahrerlaubnisklasse eingetragen ist, die zum Führen eines Kleinkraftrades berechtigt, ist auch die Aussage des Zeugen C. unergiebig. 3. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 und U. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10, beide juris). a. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 15.04.2014 - 8 A 2/13 MD mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5.09; U. v. 29.03.2012 - 2 A 11/10; NdsOVG, U. v. 14.11.2012 - 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 17.10.2013 - 8 A 6/13 MD -, alle juris). Vorliegend ist das Disziplinargericht mit der Klägerin der Auffassung, dass der Beamte entscheidend gegen seine so genannte Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Danach muss das Verhalten des Beamten der Beachtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert. Bei einem Polizeivollzugsbeamten – egal ob er derzeit im Streifendienst eingesetzt ist oder nicht – darf und muss erwartet werden, dass er gerade in einem solch sensiblen und täglich in die allgemeine Lebensführung einfließenden Bereich, wie es das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr darstellt, im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist. Diese unabwendbare straf- wie dienstrechtliche Voraussetzung zum Führens von Dienstkraftfahrzeugen im Dienst sowie seines Privatfahrzeuges war dem Beamten auch bekannt und bewusst. Er hatte demnach über einen langen Zeitraum die tatsächlichen Verhältnisse und die Notwendigkeit des Besitzes der Fahrerlaubnis und damit eines rechtmäßigen Verhaltens bewusst verdrängt. Das vorsätzliche Handeln ist dem Beklagte daher nicht abzusprechen. Gerade bei einem Polizeivollzugsbeamten ist es schier unvorstellbar und erscheint gleichzeitig unerträglich, dass dieser Kraftfahrzeugführer kraft seines Amtes hinsichtlich des Besitzes der entsprechenden Fahrerlaubnis kontrolliert und dabei selbst nicht im Besitz derselben ist. Nicht zuletzt auch durch das Bekanntwerden dieser Vorkommnisse in der öffentlichen Medienberichterstattung gilt ein solches Verhalten als besonders ansehensschädigend und damit generell geeignet für eine schwere Vertrauensbeeinträchtigung hinsichtlich der Dienstausübung des Beamten (vgl. ähnlich: VG Magdeburg, U. v. 26.03.205 – 8 A 14/13 -, juris). b. Demnach kann aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung von der so genannten Höchstmaßnahme für einen Ruhestandsbeamten, der Aberkennung des Ruhegehaltes ausgegangen werden, wenn nicht gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können. Dies ist dann der Fall, wenn zugunsten des Beamten Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der so genannten Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlungen wird bei etwa 50,00 Euro bezogen. Auch besondere, die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit den Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten Prognose nach § 13 DG LSA zu orientierende Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen. Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, U. v. 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, juris m. w. N.). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 29.11.2012 - 8 A 12/11 MD -, U. v. 31.03.2011 - 8 A 2/10 MD und U. v. 27.10.2011 - 8 A 2/11 MD mit Verweis auf BVerwG, U. v. 24.05.2007 - 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06; Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16 aD 09.2470 -; NdsOVG, U. v. 08.02.2011 - 6 LD 4/08 -; alle juris; VG Magdeburg, U. v. 24.09.2015 – 8 A 5/17 -, juris gemeldet). c. Von der Aberkennung des Ruhegehaltes als für Ruhestandsbeamte zulässige Höchstmaßnahme nach § 12 DG LSA nimmt das Gericht Abstand, weil das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in den Ruhestandsbeamten nicht gänzlich erschüttert ist. Als Ausnahme von der lebenslänglichen Anstellung des Beamten sind die Dienstentfernung und die Aberkennung des Ruhegehaltes nur sehr zurückhaltend anzuwenden, sofern jeweils keine andere Disziplinarmaßnahme ausreicht (Hummel/Baunack in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rdnr. 3). Auch kommen die Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis und die Aberkennung seines Ruhegehaltes regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein Milderungsgrund vorliegt (BVerwG, B. v. 18.02.2014 – 2 B 87.13 -, juris, Rdnr. 7 f.). Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zu Gunsten des Beklagten als Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass es die Klägerin unterlassen hat, die Fahrerlaubnis des Beklagten zum Führen von Personenkraftwagen frühzeitig zu überprüfen und ihm gleichwohl eine Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen ausgestellt hat. Die unzureichende Kontrolle der Fahrerlaubnis und die Ausstellung der Dienstberechtigung hat das Fehlverhalten des Beklagten begünstigt. Die mangelnde Wahrnehmung der Kontroll- und Überwachungspflicht an der Dienststelle, welche dienstliches Fehlverhalten begünstigt, kann sich insbesondere dann mildernd auswirken, wenn der Täter nicht gerade selbst zu besonderer Verantwortung und Eigenständigkeit verpflichtet war (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, Rdnr. A 97). Es ist nicht zu rechtfertigen, dass der Klägerin als Dienstbehörde in den nahezu 25 Jahren der Tätigkeit des Beamten nicht aufgefallen ist, dass dieser nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für die Fahrten mit den Dienst- wie Privatfahrzeugen war (vgl. hierzu: VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 – 8 A 14/13 MD -, juris, Rdnr. 21). Schon bei der Ausstellung der Berechtigung des Beklagten zum Führen von Dienstfahrzeugen im Jahr 1991 hätte der Klägerin auffallen müssen, dass der Beklagte keine Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen besitzt. Ohne die Vorlage eines Führerscheins des Beklagten hätte der zuständige Sachbearbeiter dem Beklagten niemals eine solche Berechtigung ausstellen dürfen. Diesen Fehler des damaligen Sachbearbeiters muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Auch soweit der Fehler bei der Ausstellung der Berechtigung den damaligen Zeitumständen (der Nachwendezeit) zuzurechnen wäre, hat es die Klägerin zu vertreten, ab der Mitte der 90er Jahre gleichwohl eine nochmalige Überprüfung der Fahrerlaunisse seiner Polizeibeamten, die im Besitz einer Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen sind, unterlassen zu haben. Auch räumt die Klägerin selbst ein, dass bis 2011 bzw. 2012 die Kontrolldichte über den Besitz einer Fahrerlaubnis ihrer Beamten als eher gering anzusehen. Auch wenn der Beklagte bei der Ausgabe der Polizeiberechtigung verpflichtet war, auf seine fehlende Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen hinzuweisen, so ändert dies nichts daran, dass die unzureichende Kontrolle und die Ausstellung der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen, das Fehlverhalten des Beklagten begünstigt hat. Die fehlende Kontrolle der Fahrerlaubnis hat auch die dem Beamten vorgeworfenen Fahrten ohne Fahrerlaubnis mit seinem Privatfahrzeug begünstigt. Denn in diesen Fällen ist er mit seinem Privatfahrtzeug jeweils von seinem Wohnort zu seinem Dienstort und nach Dienstort wieder zurück zu seinem Wohnort gefahren. Geht das Disziplinargericht somit von einem vorhandenen gewissen Restvertrauen aus, darf auch die lange Dauer des behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahrens – ohne dass dies behördlich oder gerichtlich verschuldet wäre – mildernd berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. nur: BVerwG, B. v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 -, juris, Rdnr. 8; vgl. auch VG Magdeburg, U. v. 24.09.2019 – 15 A 5/17 MD -, S. 30 d. UA., juris gemeldet). Hat das gesamte Disziplinarverfahren und das vorausgegangene Strafverfahren jahrelang gedauert, ohne dass dies der Beschuldigte zu vertreten hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der andauernde Leidensdruck und die eingetretenen und noch zu erwartenden dienstlichen Nachteile eine erhebliche pflichtenmahnende Wirkung zur Folge haben (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, Rdnr. A 120). Mithin ist zu erwarten, dass bereits die Folgen der langen Verfahrensdauer auf den Beklagten in erheblicher Weise pflichtenmahnend eingewirkt haben. Diese Umstände rechtfertigen es, von dem Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßname, der Aberkennung des Ruhegehaltes, Abstand zu nehmen. d. Das Disziplinargericht sieht unter Beachtung dieser Grundsätze und der besonderen Umstände des Einzelfalles die Kürzung des Ruhegehaltes als angemessene Disziplinarmaßnahme an. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 DG LSA darf gegen den Beklagten jedoch keine Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, weil gegen ihn wegen der ihm mit der Disziplinarklage im Wesentlichen vorgeworfenen Fahrten ohne Fahrerlaubnis mit rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts G-Stadt unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Das dem Beklagten mit der Klage darüber hinaus zur Last gelegte Fehlverhalten, das im engen Zusammenhang mit den strafgerichtliche abgeurteilten Fahrten ohne Fahrerlaubnis steht, rechtfertigt ersichtlich weder die Kürzung noch die Aberkennung seines Ruhegehaltes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei. Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den seit dem 01.06.2019 im Ruhestand befindlichen beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeiobermeisters mit dem Ziel der Aberkennung seines Ruhegehaltes. Der 1959 geborene Beamte erlernte den Beruf eines Agrotechnikers/Mechanikers. Nach seinem Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR trat er 1982 in den Polizeidienst bei der Deutschen Volkspolizei ein. Zu diesem Zeitpunkt besaß er unstreitig die Fahrerlaubnis zum Führen eines Mopeds. Im April 1992 wurde der Beklagte zum Polizeimeister ernannt und am 06.06.2001 wurde er zum Polizeiobermeister befördert. Ab 2008 war der Beamte in der Zentralen Verfügungseinheit E-Stadt tätig und dort mit Aufgaben der allgemeinen und spezialisierten Verkehrsüberwachung betraut. Im Oktober 2013 wurde diese Tätigkeit an das Polizeirevier BAB/SVÜ "F-Stadt" abgegeben und der Beklagte wurde ab diesem Zeitpunkt als Sachbearbeiter Einsatz im dortigen Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzt. Im Oktober 2014 wurde der Beamte in den Reviereinsatzdienst des Polizeireviers F-Stadt umgesetzt. Der Beamte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Außer den mit der Disziplinarklage vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen liegen keine straf- oder disziplinarrechtlichen Belastungen vor. Mit Disziplinarverfügung vom 23.10.2014 leitete der Polizeipräsident der Polizeidirektion G-Stadt mit gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Denn im Rahmen einer Überprüfung sei bekannt geworden, dass der Beklagte keine Berechtigung zum Führen von Personenkraftwagen habe. Trotzdem habe er im Polizeidienst Einsatzfahrzeuge geführt. Es bestünde auch der Verdacht, dass er außerdienstlich Fahrzeuge ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt habe. Er könne durch diese Verhaltensweisen jeweils eine Straftat nach § 21 StVG begangen und damit gegen seine innerdienstliche und seine außerdienstliche Wohlverhaltensplicht verstoßen haben. Im Rahmen der Überprüfung hat die Klägerin den Beamten mehrfach zur Vorlage seines Führerscheins aufgefordert. Der Beamte kam diesen Weisungen jeweils nicht nach und machte zum Verbleib seines Führerscheines Angaben, welche die Klägerin als unzutreffend wertete. Der Polizeipräsident der Polizeidirektion G-Stadt enthob mit Verfügung vom 14.06.2016 den Beklagten vorläufig des Dienstes und kürzte ihm mit Verfügung vom 14.07.2016 die Dienstbezüge um 50 %. Das Amtsgericht G-Stadt verhängte mit Strafbefehl vom 25.07.2017 (3 Ds 141 Js 6095/15) gegen den Beklagten eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 15,00 Euro, mithin insgesamt 2.400,00 Euro verhängt. Danach hat der Beklagte in der Zeit vom 29.11.2011 bis 14.08.2014 in A-Stadt, B-Stadt, C-Stadt und an anderen Orten durch 938 Straftaten ein Kraftfahrzeug geführt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu haben. Der Strafbefehl ist seit dem 25.08.2017 rechtskräftig. Am 02.08.2018 erhob die Klägerin gegen den Beamten Disziplinarklage mit dem Ziel, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Die Klägerin wirft ihm vor: (1) Er habe seine Wohlverhaltenspflicht dadurch verletzt, indem er in der Zeit vom 29.11.2011 bis zum 14.08.2014 in A-Stadt, B-Stadt, C-Stadt und andernorts in 938 Fällen (davon 80 dienstliche und 858 außerdienstliche Fahrten) jeweils ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. (2) In 80 der vorgenannten Fälle habe der Beklagte auch seine Gehorsamspflicht verletzt, indem er beruflich als Polizeibeamter gehandelt und ein Polizeifahrzeug geführt habe, das der mobilen Verkehrsüberwachung diente. (3) Im Zeitraum vom 29.11.2011 bis zum 22.10,2014 habe der Beamte die Wahrheitspflicht sowie die Beratungs- und Unterstützungspflicht dadurch verletzt, indem er gegenüber seinen Vorgesetzten und dem Revierverwaltungsdienst das Nichtinnehaben einer Fahrerlaubnis für PKW verschwiegen und auf Nachfrage mehrfach behauptet habe, im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Der Beklagte habe im Jahr 1975 lediglich die Fahrerlaubnis zum Führen eines Mopeds, die Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW habe er niemals erworben. Dennoch habe er im vorgenannten Tatzeitraum in 80 Fällen dienstlich und in weiteren 858 Fällen privat Personenkraftwagen im Straßenverkehr geführt. In seiner Funktion als Polizeibeamter habe er an 80 Tagen als Fahrzeugführer eines Polizeifahrzeuges, das der mobilen Verkehrsüberwachung diente, am Straßenverkehr teilgenommen. An insgesamt 469 Tagen sei der Beamte im vorgenannten Tatzeitraum mit seinem PKW von seiner Wohnung in A-Stadt zu seinem Dienstort gefahren, der bis Ende Juli 2013 in B-Stadt und ab August 2013 in C-Stadt lag und sei mit seinem PKW nach Dienstschluss von seinem Dienstort mit seinem Kraftfahrzeug zurück zu seiner Wohnung nach A-Stadt gefahren. Durch diese Straftaten habe der Beklagte gegen seine inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen. Dem Beklagten sei im Jahr 1988 kein Ersatzführerschein ausgestellt worden. Denn es befänden sich in den vollständig vorhandenen Unterlagen keine Hinweise für eine solche Ausstellung. Die erstmalige Ausstellung der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen (Polizeiberechtigung) lasse nicht zwingend auf die Existenz einer Fahrerlaubnis schließen. Denn bei der erstmaligen Erfassung Anfang der 90er Jahre sei offenbar ein Fehler unterlaufen, der über lange Zeit unentdeckt geblieben sei. Aus den vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Unterlagen ginge lediglich hervor, dass der Beklagte während seiner Armeezeit nur die Fahrerlaubnis der Klasse 3 besessen habe. Diese Fahrerlaubnisklasse der ehemaligen DDR berechtige nur zum Führen von Kleinkrafträdern. Der Erwerb der Berechtigung zum Führen eines Panzers des Typs T-55 habe nicht den vorherigen Erwerb einer Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW vorausgesetzt. Der Beamte habe auch gegen seine Gehorsamsplicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Denn nach dem einschlägigen Runderlass des Innenministeriums dürfe ein Polizeifahrzeug nur derjenige führen, der als Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis befugt sei, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Bereits in den frühen Neunzigerjahren habe der Beklagte mit seiner Unterschrift bestätigt, er sei im Besitz der Fahrerlaubnisse der Klassen A, B und M. Die Bedeutung der "zivilen" Fahrerlaubnis für den Dienst bei der Polizei hätte ihm bereits damals bewusst geworden sein müssen. Ihm sei schon damals bekannt gewesen, dass das Führen von Dienstfahrzeugen ohne "zivile" Fahrerlaubnis nicht zulässig sei. Durch das Verschweigen des Nichtinnehabens einer Fahrerlaubnis für einen PKW und der positiven Behauptung gegenüber seinen Vorgesetzten und dem Revierverwaltungsdienst habe der Beklagte gegen seine Wahrheitspflicht (§ 35 Satz 1 i. V. m. § 24 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Als der Beklagte im Rahmen der Überprüfung der Fahrerlaubnisse mehrfach um die Vorlage seines Führerscheines gebeten worden sei, habe er immer wieder unterschiedliche Angaben zu seinem Führerschein gemacht. Er habe bei einem Herrn, dessen Namen ihm nicht mehr erinnerlich sei, in einem Büro seinen Führerschein liegen lassen und könne ihn nun nicht mehr erreichen. Auch habe er den Verlust seines Führerscheines bei der Führerscheinstelle gemeldet und einen neuen Führerschein beantragt. Am 08.07.2014 habe der Beamte versichert, er solle Ende Juli 2014 seinen neuen Führerschein bekommen. Am 13.08.2014 habe der Beklagte mitgeteilt, dass er den neuen Führerschein bei der Führerscheinstelle abgeholt habe, darauf aber falsche Daten vermerkt gewesen seien. Er habe den Führerschein daher nicht in Empfang genommen und müsse nun erneut auf die Ausstellung eines neuen Führerscheines warten. Am 22.09.2014 habe der Vorgesetzte des Beklagten der mit der Überprüfung der Fahrerlaubnisse betrauten Sachbearbeiterin mitgeteilt, der Beklagte habe seinen neuen Führerschein erworben, dass neue Dokument aber verloren, als seine Brieftasche in einen Gully gefallen sei. Bei der Führerscheinstelle habe der Beklagte lediglich die Fahrerlaubnis für die Klasse Moped als verlustig gemeldet. In einer Kurzschilderung gegenüber seinem Revierleiter habe der Beklagte am 27.09.2014 angegeben, die Fahrerlaubnis der Klasse PKW beim Motschützenregiment (NVA) in H-Stadt erworben zu haben, wo er seit 1979 seinen Dienst versehen habe. Das Gewicht der vom Beklagten begangenen Pflichtverstöße sei erheblich und rechtfertige seine Entfernung aus dem Dienst. Die hohe Anzahl der Fälle und die wiederholten Falschangaben gegenüber den Vorgesetzten und dem Revierverwaltungsdienst führten zu einer erheblichen Vertrauensbeeinträchtigung. Der Beamte habe sich über einen langen Zeitraum wiederholt bzw. regelmäßig in vielfältiger Weise über seine Pflichten hinweggesetzt und so das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Gewichtige Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Schwere der Verfehlungen des Beklagten sei nicht wegen der Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn zu mildern. Der Dienstherr habe angeordnet, dass die Polizeiberechtigungen an die Beamten nur nach Vorlage des jeweiligen Führerscheines ausgegeben werden durften und hierüber entsprechende Nachweise geführt wurden. Ob dem im Jahr 2006 verstorbenen Beamten, der dem Beklagten Anfang der 90er Jahre erstmals die Polizeiberechtigung ausgegeben habe, ein Fehler unterlaufen sei, lasse sich im Nachgang nicht mehr feststellen. Zugunsten des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass sein Führerschein bei der erstmaligen Ausgabe der Polizeiberechtigung nicht überprüft worden sei. Eine spätere Überprüfung der "zivilen" Führerscheine der Bediensteten – etwa aus Anlass der Zusammenlegung der drei vorherigen Polizeidirektionen zur Polizeidirektion Nord in den Jahren 2007/2008 lasse sich nicht bestätigen. Erst 2011 sollten alle Polizeiberechtigungen für dienstliche Kraftfahrzeuge einheitlich auf die Polizeidirektion Nord umgeschrieben werden. Hierzu sollte jeweils auch eine Kopie des gültigen Führerscheins gefertigt werden. Ab Anfang 2012 seien aus Anlass eines Einzelfalles bei allen Bediensteten der Landespolizei die Voraussetzungen zum Führen von dienstlichen Fahrzeugen überprüft worden. In diesem Zusammenhang sei der hier gegenständliche Sachverhalt zutage gekommen. Auch wenn die Kontrolldichte hinsichtlich des Vorhandenseins der Fahrerlaubnis im Nachhinein als eher gering anzusehen sei, mildere das die Schwere der Verfehlungen des Beamten nicht. Zum einem hätte der Beklagte bei der Ausgabe der Polizeiberechtigung darauf hinweisen müssen, dass er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis sei. Zum anderen habe der Beklagte die ihm vorgeworfenen Verfehlungen in einem Zeitraum (vom 29.11.2011 bis zum 14.08.2014) begangen, in dem es eine erhebliche Kontrolldichte gegeben habe und der Beklagte habe durch immer neue Erklärungen versucht, sich den Kontrollen zu entziehen. Auch ein besonderes Nachverhalten des Beamten sei als Milderungsgrund nicht ersichtlich. Der Beklagte habe den langen Zeitraum seit der Aufdeckung seiner Vergehen nicht genutzt, um eine Fahrerlaubnis für PKW zu erwerben. Die Klägerin beantragt, dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zu seiner Verteidigung u. a. vor: In dem in der Klageschrift bezeichneten Zeitraum vom 29.11.2011 bis zum 14.08.2014 habe er zwar über keinen Führerschein, jedoch über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügt. Er habe während der Ableistung seines Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR von 1978 bis 1981 eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t erworben. Er habe darüber eine Bescheinigung erhalten und dies sei auch in seinen Personalunterlagen vermerkt. Ende der 80er Jahre habe er diese Bescheinigung zusammen mit anderen Unterlagen vernichtet. Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei ihm nach der Beendigung seines Wehrdienstes in seinem im Jahr 1975 ausgestellten Führerschein nachträglich eingetragen worden. Im Sommer 1988 sei eines Tages ein dienstlicher und privater Verkehrsunfall geschehen. Abends sei er ausgerastet und habe seinen Führerschein aus dem Jahr 1975 verbrannt. Er habe sich aus Veranlassung durch seinen damaligen Dienstvorgesetzten am 15.07.1988 einen Ersatzführerschein ausstellen lassen. Diesen Führerschein habe er 1991 seiner damaligen Dienststelle vorgelegt, um die Berechtigung zum Führen von Polizeidienstfahrzeugen zu erhalten. Den Ersatzführerschein habe er zumindest bis 2011 besessen. Im Jahr 2011 oder 2012 habe ein Bekannter des Beklagten die Ausstellung eines bundesdeutschen Führerscheins beantragt. Wegen der unterschiedlichen Fahrerlaubnisklassen habe der Bekannte seinen alten DDR-Führerschein mit demjenigen des Beklagten verglichen. Wann er seinen Ersatzführerschein verloren habe, könne er nicht mehr genau sagen. Im Jahr 2014 habe er die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis der Klasse B/BE beantragt. Dieser Antrag sei wegen des strafgerichtlichen Verfahrens bis heute noch nicht verbeschieden worden. Dass im Bestandsverzeichnis der VPKA G-Stadt keine Fahrerlaubnis des Beklagten eingetragen sei, lasse nicht den Schluss, dass er keine Fahrerlaubnis habe. Die Bestandsverzeichnisse der Volkspolizei enthielten nur die in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilten Erlaubnisse. Der Beklagte habe jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich der Volkspolizei seine Fahrerlaubnis erhalten. Aus der Wehrstammkarte des Beklagten sei zu ersehen, dass er als Panzerkommandant und als Panzerfahrer zum Führen eines Panzers von Typ T-55 befähigt gewesen sei und die erforderliche Berechtigung zum Führen eines solchen Fahrzeuges am 24.04.1979 erworben habe. Es sei deshalb die Annahme erlaubt, dass die Fahrberechtigung nur deshalb habe erwerben können, weil er zuvor über eine Fahrerlaubnis, die über diejenige für ein Moped hinausgehe, verfügt habe. Dem stünde auch nicht die Indizwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts G-Stadt entgegen. Der Beklagte habe es im Disziplinarverfahren pflichtwidrig unterlassen, aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und gegen seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Äußerung verstoßen. Der Gang des Disziplinarverfahrens und in dieser Konsequenz die Klageschrift enthielten wesentliche Mängel (i. S. d. § 52 DG LSA). Die Klägerin hätte Zeugen befragen können, die in der Zeit des Verlustes und der Neuerteilung des Führerscheins im Jahr 1988 zusammen mit dem Beklagten ihren Dienst im Volkspolizeikreisamt G-Stadt verrichtet hatten. Auch hätte man eine Auskunft des Bundesverwaltungsamtes über die vorhandenen Personalunterlagen des Beklagten aus der Zeit seines Wehrdienstes einholen können. Die Ausstellung der Berechtigung zur Führung von Polizeidienstfahrzeugen am 17.09.1991 spreche dafür, dass der Beklagte damals dem zwischenzeitlich verstorbenen, für die Prüfung zuständigen Beamten, seinen Führerschein vorgelegt habe. Auf die entsprechenden Anforderungen des Gerichts haben das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 20.12.2018 die Personalunterlagen des Beklagten zu seinem Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee und das Bundesarchiv – Militärarchiv in K-Stadt unter dem 12.07.2019 die einschlägige Vorschrift der NVA zur Erteilung von Panzerfahrerlaubnisse, Panzerfahrlehrscheine und Abnahmeberechtigten in Kopie übersandt. Zur zwischen den Beteiligten streitigen Tatsache, ob der Beklagte Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen ist, hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen D., C. und G.. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Aussagen in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.