Urteil
6 K 1584/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Drittnachbar kann immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nur angreifen, wenn verletzte Normen drittschützende Wirkung haben.
• Der Verzicht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist zulässig, wenn die Behörde eine nachvollziehbare Vorprüfung gemäß UVPG durchgeführt hat.
• Liegt der Immissionsbeitrag einer neu genehmigten Anlagentechnik deutlich unter einschlägigen Richtwerten (Irrelevanzschwelle), begründet dies keine drittschützende Verletzung nach § 5 BImSchG.
Entscheidungsgründe
Änderungsgenehmigung für Veresterungsanlage rechtmäßig; Drittkläger nicht verletzt • Ein Drittnachbar kann immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nur angreifen, wenn verletzte Normen drittschützende Wirkung haben. • Der Verzicht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist zulässig, wenn die Behörde eine nachvollziehbare Vorprüfung gemäß UVPG durchgeführt hat. • Liegt der Immissionsbeitrag einer neu genehmigten Anlagentechnik deutlich unter einschlägigen Richtwerten (Irrelevanzschwelle), begründet dies keine drittschützende Verletzung nach § 5 BImSchG. Die Bezirksregierung Köln erteilte der Betreiberin einer Anlage zur Herstellung von Seifen und Fetten am 26.01.2012 die Genehmigung zur wesentlichen Änderung durch Errichtung und Betrieb einer neuen Veresterungsanlage (VE 4) in einem 34 m hohen Gebäude mit einer Kapazität von 7.000 t/a. Der Kläger ist Eigentümer eines in rund 270 m Entfernung gelegenen Wohngrundstücks sowie eines gewerblichen Grundstücks (ca. 430 m entfernt) und wendet sich gegen die Genehmigung. Er rügt unter anderem mangelnde Aktenvorlage, fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung, fehlerhaften Verzicht auf eine UVP sowie erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Geruch, Licht, Schatten, Brandgefahr und bauplanungsrechtliche Mängel des Bebauungsplans. Die Behörde stützte ihren Verzicht auf UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung auf eine Vorprüfung; die Antragsunterlagen enthalten ein Schallgutachten, Angaben zu Stoffmengen und Emissionsbegrenzungen sowie Nebenbestimmungen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung ausschließlich im Hinblick auf drittschützende Vorschriften. • Klagebefugnis: Als Anrainer ist der Kläger klagebefugt, weil nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass er durch schädliche Umwelteinwirkungen nach §§ 3,5 BImSchG betroffen sein könnte. • Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln war gegeben; die Behörde durfte nach § 16 Abs.2 BImSchG auf Öffentlichkeitsbeteiligung verzichten; der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nach nachvollziehbarer Vorprüfung nach § 3a, § 3c UVPG gerechtfertigt; fehlende Offenlegung einzelner Aktenbestandteile aus Geheimhaltungsgründen war trotz § 99 VwGO unschädlich, weil Ersatzunterlagen vorgelegt wurden. • Materielle Rechtmäßigkeit – Prüfungsumfang: Bei einer Änderungsgenehmigung ist die Prüfung auf die Änderung und deren Auswirkungen zu beschränken; eine Gesamtaufgabe der Erstgenehmigung war nicht erforderlich. • Lärm: Das vorgelegte Schallgutachten ist fachgerecht und plausibel; die prognostizierten Immissionspegel liegen deutlich unter den TA Lärm‑Richtwerten; die Zusatzbelastung ist irrelevant nach TA Lärm. • Staub/ Luft: Ein relevanter Staubmassenstrom ist nicht zu erwarten; es wurde ein Emissionsgrenzwert (20 mg/m³) als Nebenbestimmung aufgenommen und Messpflichten festgelegt; TA Luft‑Anforderungen sind erfüllt. • Geruch: Die mit Geruch belasteten Abluftströme werden der Verbrennung zugeführt; daher ist eine Geruchsbelastung nicht zu erwarten und eine GIRL‑Prüfung nicht erforderlich. • Gefahr durch Störfall/Brand: Relevante Mengenschwellen der Störfallverordnung werden nicht erreicht (Isotridecylalkohol max. 5.000 kg), daher kein Störfallbetrieb; die pauschalen Hinweise auf Brandereignisse sind nicht substantiiert und genügen nicht. • Bau‑/Planungsrecht, Gebietscharakter, Rücksichtnahme: Das Vorhaben entspricht der 5. Änderung des Bebauungsplans (Industriegebiet, max. 34 m); planungsrechtliche Einwände berühren keine drittschützenden Normen, weil Höhenfestsetzungen hier städtebaulichen/gestalterischen Zwecken dienen; ein Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot sind nicht verletzt, da keine unzumutbaren Immissionen oder erdrückende Wirkung vorliegen. • Beweis‑ und Aktenfragen: Die Kammer konnte auf Grundlage der Ersatzunterlagen und sonstiger Unterlagen die maßgeblichen Parameter beurteilen; ein in-camera‑Verfahren war unzulässig bzw. rechtskräftig abgelehnt worden. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Die Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 26.01.2012 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere wurden die Voraussetzungen für den Verzicht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingehalten; die Vorprüfung und die vorgelegten Fachunterlagen (Schallgutachten, Ersatzunterlagen, Nebenbestimmungen) zeigen, dass von der neuen Veresterungsanlage weder erhebliche Lärm‑, Staub‑ noch Geruchsbelästigungen noch Gefahren durch Störfälle zu erwarten sind. Bauplanerische Einwände und Befürchtungen über Wertminderungen oder optische Beeinträchtigungen begründen keinen drittschützenden Anspruch; deshalb war die Genehmigung zu Recht erteilt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.