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Urteil

22 K 6997/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antragsteller hat im Erlaubnisverfahren zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe eine Mitwirkungspflicht; verweigert er der Behörde die gebotene örtliche Überprüfung, kann die Erlaubnis versagt werden. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, eine örtliche Überprüfung gegen den Willen des Antragstellers durchzuführen; fehlende Mitwirkung kann zum Versagungsgrund führen, wenn die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen dadurch nicht möglich ist. • Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind erneut und aktuell zu prüfen; frühere Ortsprüfungen entbinden nicht von der Mitwirkungspflicht bei Verlängerung.
Entscheidungsgründe
Versagung der Erlaubnis zur Aufbewahrung von Nitrozellulose bei Verweigerung der örtlichen Überprüfung • Ein Antragsteller hat im Erlaubnisverfahren zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe eine Mitwirkungspflicht; verweigert er der Behörde die gebotene örtliche Überprüfung, kann die Erlaubnis versagt werden. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, eine örtliche Überprüfung gegen den Willen des Antragstellers durchzuführen; fehlende Mitwirkung kann zum Versagungsgrund führen, wenn die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen dadurch nicht möglich ist. • Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind erneut und aktuell zu prüfen; frühere Ortsprüfungen entbinden nicht von der Mitwirkungspflicht bei Verlängerung. Der Kläger beantragte im Mai 2013 die Verlängerung seiner bis Juli 2013 gültigen Erlaubnis, u. a. Nitrozellulosepulver aufzubewahren. Mitarbeiter der Behörde baten um einen Ortstermin zur Überprüfung der vorgesehenen Lagerstätte im Keller des Wohnhauses; der Kläger verweigerte die zulassung einer örtlichen Überprüfung wiederholt. Die Behörde erteilte die beantragte Erlaubnis teilweise, versagte jedoch die Erlaubnis für die Aufbewahrung von Nitrozellulosepulver und für den Umgang mit Schwarzpulver. Begründend führte die Behörde an, die diebstahl- und unfallsichere Aufbewahrung könne ohne Inaugenscheinnahme nicht geprüft werden. Der Kläger focht dies mit Klage an mit dem Vorbringen, die Behörde dürfe Wohnräume nur bei Vorliegen dringender Gefahren betreten und habe zunächst Auflagen erteilen müssen. • Rechtliche Grundlage: Erlaubnispflicht nach §27 SprengG; Umgang umfasst Aufbewahrung (§3 Abs.2 Nr.1). Erlaubnisdauer und Beschränkungsmöglichkeiten nach §27 Abs.2 und Versagungsgrund nach §27 Abs.3 Nr.3 SprengG. • Schutzpflichten und Aufbewahrungsvorgaben ergeben sich aus §24 SprengG und der 2. Verordnung zum SprengG (2. SprengV), insbesondere Anhang 1 und Anlage 7 für nichtgewerbliche Lagerung. • Behördliche Aufklärungspflicht nach §24 VwVfG NRW ist grundsätzlich gegeben, wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht des Antragstellers (§26 Abs.2 VwVfG NRW) begrenzt; der Antragsteller muss Umstände aufklären, die in seiner Sphäre liegen und ohne seine Mitwirkung nicht zu ermitteln sind. • Die örtliche Beschaffenheit des Lagerraums liegt in der Sphäre des Klägers; ohne Zutritt kann die Behörde nicht prüfen, ob die gesetzlichen Aufbewahrungsvorgaben eingehalten sind. • Die Behörde ist nicht befugt, eine Ortsbesichtigung gegen den Willen des Antragstellers auf Grundlage von §31 Abs.2 SprengG anzuordnen; daraus folgt jedoch nicht, dass der Antragsteller die Mitwirkung verweigern kann, ohne Nachteile zu riskieren. • Weigerung des Klägers, den Zugang zu gewähren, stellt eine unterlassene Mitwirkung dar; die daraus resultierende Unaufklärbarkeit der Voraussetzungen rechtfertigt die Versagung der begehrten Erlaubnis. • Die Erforderlichkeit einer erneuten Prüfung bei Verlängerung ergibt sich aus der zeitlichen Befristung der Erlaubnis; frühere Kontrollen ersetzen keine aktuelle Überprüfung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Erlaubnis zur Aufbewahrung von Nitrozellulosepulver, weil er die zumutbare Mitwirkung im Verwaltungsverfahren verweigert hat und die Behörde ohne örtliche Überprüfung die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (insbesondere die Anforderungen der 2. SprengV und die Schutzpflichten nach §24 SprengG) nicht feststellen konnte. Die versagende Entscheidung ist somit rechtmäßig; negative Folgen der Nichtmitwirkung gehen zu seinen Lasten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.