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Urteil

14 K 2942/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0812.14K2942.19.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger betreibt ein Unternehmen, welches vornehmlich für Motorräder der Marke O. „Auflistung wurde entfernt“ anbietet. Die Angebote erfolgen über einen Online-Shop und unter anderem durch die Teilnahme des Klägers an Biker-Treffen, wo er die Artikel über seinen sogenannten „ „Name des Artikels wurde entfernt“ “ (vgl. „Internetadresse wurde entfernt“ ) vermarktet. Hierbei verwendet er eine auf ihn zugelassene dreiachsige Fahrzeugkombination, bestehend aus einem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen N01 (zulässiges Gesamtgewicht 7.490 kg, Schadstoffklasse Euro 2) und einem Starrdeichselanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen N02 (zulässiges Gesamtgewicht 1.700 kg). Auf der Ladefläche des LKWs, auf der verschiedene Werkstattkomponenten fest verbaut sind, transportiert er zu präsentierende Artikel, Fahrzeugteile und diverse Werkzeuge sowie Gegenstände des Werkstattbedarfs. Am 00.00.0000 befuhr der Kläger mit der Fahrzeugkombination die Bundesautobahn (BAB) A 7 von Leer über Hannover in Richtung Kitzingen, um von dort zu einer Veranstaltung in Landshut zu gelangen, ohne Maut entrichtet zu haben. Der Kläger nahm an, die Fahrzeugkombination sei nicht mautpflichtig. Mit Bescheid vom 05.12.2018 setzte die Beklagte unter Zugrundelegung der Schadstoffklasse Euro 2 und einer Wegstrecke von 595,20 km nachträglich eine zu entrichtende Maut in Höhe von 110,78 Euro fest. Eine Begründung, warum das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination mautpflichtig ist, wurde im Einzelnen nicht gegeben. Am 13.12.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung ließ er ausführen, dass es sich um kein mautpflichtiges Gespann bzw. Fahrzeug gehandelt habe. Das Fahrzeug sei ein sogenannter Werkstattwagen. Der G. habe mit Gutachten vom 30.06.2017 festgestellt, dass es sich um ein derartiges Fahrzeug handele. Aufgrund dieses Gutachtens sei die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erteilt und das Fahrzeug in den Papieren als „Sonder-Kfz Werkstattwagen“ eingetragen worden. Konkret sei in dem Fahrzeug eine Reifenmontagemaschine fest mit dem Boden verankert worden. Ferner gebe es einen Arbeitsplatz, der an der Wand des Fahrzeugs und am Unterboden des Fahrzeugs befestigt sei. Hierbei handele es sich um einen Werkzeugschrank mit Arbeitsfläche, die ca. 60 cm breit sei. Da es sich um einen Arbeitsplatz handele, seien auch entsprechende Einrichtungen, insbesondere auch eine Beleuchtung fest verbaut. Ferner sei ein großer Druckluftkompressor verbaut, der ca. 50 × 50 × 120 cm groß sei. Daneben würden erhebliche Werkstatteinrichtungen und Werkzeuge untergebracht, die selbstverständlich nicht fest verbaut seien, jedoch zur Werkstatteinrichtung zählten. Beispiele seien: Schraubenschlüssel, Motorradheber und Spezialwerkzeuge. Im Rahmen der Biker-Treffen führe er sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen durch und veredele sie auf Kundenwunsch hin. Zu den entsprechenden Anbauteilen gehörten neben technischen Komponenten unter anderem auch Ausstattungsgegenstände, etwa Gepäcktaschen und Chromteile. Diese Teile und Werkzeuge führe er üblicherweise in sechs Containern mit sich. Drei der Container würden ausschließlich für Werkzeuge genutzt, drei weitere würden je nach Eigenart des Motorradtreffens mit Ersatzteilen, Tuningteilen oder sonstigen Verbrauchsmaterialien gefüllt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der Kläger zu drei aufeinanderfolgenden Treffen unterwegs gewesen, sodass das Fahrzeug mit Teilen und Ersatzteilen für zwölf volle Arbeitstage beladen gewesen sei. Die freie Nutzlast des Fahrzeugs betrage weniger als 400 kg, liege also unterhalb des Gewichts, das für die meisten Personenwagen gelten würde. Der Kläger fügte verschiedene Lichtbilder bei, auf die Bezug genommen wird (u.a. Bl. 56 und 57 des Verwaltungsvorgangs und Anlage K5). Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2019, zugestellt am 09.04.2019, wies die Beklagte den Widerspruch zurück; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 63-66 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Kläger hat am 09.05.2019 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Der LKW und der Wohnanhänger seien für sich betrachtet nicht mautpflichtig. Der LKW erreiche bereits nicht die maßgebliche Gewichtsgrenze von 7,5 t. Der Anhänger sei als Wohnanhänger nicht für den Güterkraftverkehr gedacht oder geeignet. Der Lastkraftwagen sei ein Werkstattfahrzeug, welches typischerweise kein Fahrzeug sei, welches für den Gütertransport gedacht sei. Wegen der näheren Beschreibung wiederholt und vertieft er die Darstellung aus dem Widerspruchsverfahren. Ferner nimmt er auf einen Vermerk des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2019 Bezug, welcher letztlich zur Einstellung des gegen ihn geführten Bußgeldverfahrens geführt habe (902a OWI-942 Js 3079/19-175/19). Darin führt das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass die konkrete Nutzung des Fahrzeugs am Kontrolltag nicht hinreichend dokumentiert sei und die später dargestellte und durch Lichtbilder belegte Ausstattung des Fahrzeugs dafür spreche, dass es sich vorliegend auch am Kontrolltag um ein Werkstattfahrzeug gehandelt haben dürfte. Tatsächlich sei das Fahrzeug bzw. das Fahrzeuggespann für den reinen Güterkraftverkehr wegen der vorhandenen Werkstatteinbauten nicht mehr geeignet. Eine wirtschaftlich sinnvolle Art und Weise des Gütertransports sei nicht mehr möglich. Ein Gütertransport finde lediglich in der Weise statt, als Materialien und Arbeitsgeräte für Umbauten und Reparaturen der jeweiligen Motorräder vor Ort benötigt werden. Der Transport der Materialien seien letztlich für das Reparaturgewerbe des Klägers nur Mittel zum Zweck. Entgegen der Auffassung der Beklagten finde auch kein Werkverkehr statt. Die Tätigkeit des Klägers lasse sich gemessen an § 1 Abs. 2 GüKG nicht als Werkverkehr einordnen, weil die Beförderung der Arbeitsutensilien und der sonstigen Teile nicht der Beförderung diene, sondern Mittel zum Zweck der Ausübung des Reparaturgewerbes sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 05.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2019 aufgehoben, soweit ein über 96,58 Euro hinausgehender Betrag festgesetzt worden ist. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2019 in der Fassung der Änderung vom 12.08.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Fahrzeugkombination des Klägers sei mautpflichtig. Sie sei insbesondere für den Güterkraftverkehr bestimmt. Bei der Bewertung sei auf den Gesamteindruck der Kombination als Einheit und nicht auf die beiden Fahrzeuge als Einzelfahrzeuge abzustellen. Dabei überwiege die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr. Die Zugmaschine werde bei jedem vergleichbaren Einsatz so verwendet, Betriebseinrichtungen des Klägers - die Werkstatteinrichtungen und Werkzeuge sowie Verkaufs- und Verbrauchsgüter - mit der Fahrzeugkombination zu befördern. Gleiches gelte für den Transport des Wohnwagens, weil dieser für das Geschäftsmodell des Klägers als Betriebseinrichtung unentbehrlich sei. Während der Veranstaltungen biete er eine preisgünstige Schlafgelegenheit für das Personal oder zumindest für den Kläger selbst. Nachdem es auf die ausschließliche Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr nicht mehr ankomme, sei auf den Gesamteindruck abzustellen, wie er sich anhand der objektiven Tatsachen der Fahrzeugkonstruktion ergebe. Bloßen Zulassungsdaten oder Eintragungen in den Fahrzeugpapieren komme insoweit allenfalls indizielle Bedeutung zu. Auch wenn das Tatbestandsmerkmal des Güterkraftverkehrs rechtlich verwurzelt sei, könne zu seiner Auslegung auf die Legaldefinition des § 1 Abs. 1 GüKG zurückgegriffen werden. Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern sei unabhängig davon anzunehmen, ob die Beförderung zu eigenen oder fremden Zwecken erfolge oder ob das Fahrzeug tatsächlich beladen ist oder sich auf einer Leerfahrt befinde oder welche Ladung transportiert werde. Die Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sei mautrechtlich nicht privilegiert; insbesondere sei der Ausnahmetatbestand des §§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG nicht zugleich auch ein Mautbefreiungstatbestand. Diese seien abschließend in § 1 Abs. 2 S. 1 BFStrMG geregelt. Dem Kläger sei es bei objektiver Betrachtung unbenommen und möglich, mit der Fahrzeugkombination Güter beliebiger Art zu transportieren. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sei es nicht ausgeschlossen, dass die Transportkapazität der Fahrzeugkombination für den Geschäftsbetrieb des Klägers regelmäßig genutzt werde. Reparaturen könnten nur mit Ersatzteilen durchgeführt werden; Verschleißteile (z.B. Reifen) müssten ebenfalls als Neuware mitgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2019 und der teilweisen Aufhebung vom 12.08.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mautnacherhebung ist der Zeitpunkt der Autobahnnutzung. Ausführlich VG Berlin, Urteil vom 27.06.2018 – 4 K 362.17 –, juris, Rdnr. 14 ff. mwN; VG Berlin, Urteil vom 09.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rdnr. 16; VG Köln, Urteil vom 28.04.2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rdnr. 18; VG Köln, Urteil vom 09.12.2014 – 14 K 24/11 –, juris, Rdnr. 19. Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG in der in diesem Zeitpunkt – 00.00.0000 – geltenden Fassung vom 31.03.2017 bis 31.12.2018 (BFStrMG). Nach dieser Vorschrift kann die Maut auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. I. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört worden, § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Benutzung der BAB A 7 von Leer nach Kitzingen mit der streitgegenständlichen Fahrzeugkombination war gemäß § 13a Abs. 1 BFStrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG in der Fassung vom 01.07.2015 – 30.03.2017 (BFStrMG a.F.) mautpflichtig. Nach § 13a Abs. 1 BFStrMG war bis zum Ablauf des 30.06.2018 u.a. § 1 des BFStrMG in der am 30.03.2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass abweichend von jener Fassung mautpflichtig alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sind, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG a.F. ist für die Benutzung von u.a. Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind gemäß Satz 2 der alten Fassung i.V.m. § 13a BFStrMG Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Die alte Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG forderte demgegenüber noch eine „ausschließliche“ Bestimmung oder einen „ausschließlichen“ Einsatz für den Güterkraftverkehr. 1. Diese Voraussetzungen sind dem Grunde nach erfüllt. a) Der Kläger hat am 00.00.0000 unstrittig eine mautpflichtige Straße benutzt. Er ist auch gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG Mautschuldner, da er über den Gebrauch der Fahrzeugkombination bestimmt hat. b) Die verwendete Fahrzeugkombination war auch mautpflichtig, da ihr zulässiges Gesamtgewicht die Grenze von 7,5 t überschritten hat (aa)) und sie für den Güterkraftverkehr bestimmt war (bb)). aa) Ob eine Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t hatte, war vorrangig der Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Zugfahrzeugs zu entnehmen, OVG NRW, Urteil vom 27.10.2009 – 9 A 2190/07 –, juris, Rdnr. 20, die für im Inland zugelassene Fahrzeuge unter „Bemerkungen“ (Ziffer 22) entsprechende Angaben zu Fahrzeugkombinationen aufweisen kann. Gemäß dem (erst) ab Januar 2019 geltenden Abs. 6 des § 1 BFStrMG, aufgehoben zum 01.12.2023, da wegen der Umstellung von „zulässigem Gesamtgewicht“ auf „technisch zulässige Gesamtmasse“ überflüssig geworden, siehe BT-Drs. 20/8092, S. 45, wurde das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination abweichend von § 34 StVZO im Rahmen des BFStrMG aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung der Stütz- und Aufliegerlasten berechnet. Nach § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 StVZO in der zum Zeitpunkt der Autobahnnutzung (00.00.0000) geltenden Fassung errechnet sich das zulässige Gesamtgewicht bei Zügen mit Starrdeichselanhängern aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert. Gemessen an diesen Grundsätzen weist die streitgegenständliche Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 t auf. Eine vorrangige Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Zugmaschine für das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeug kombination ist nicht dokumentiert, so dass das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination obigen Grundsätzen entsprechend zu berechnen ist. Dabei kann offenbleiben, ob schon vor der Einfügung des § 1 Abs. 6 BFStrMG die Einzelgewichte ohne Berücksichtigung der Stütz- und Aufliegerlasten zu addieren waren und Abs. 6 insoweit nur eine deklaratorische Klarstellung beinhaltete. Denn auch unter Berücksichtigung der Stützlasten hat die Fahrzeugkombination die Gewichtsgrenze überschritten. Ausweislich der Zulassungspapiere weist der LKW ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,49 t und der Starrdeichselanhänger von 1,7 t, die Kombination in Summe also 9,19 t auf. Die Stützlast des LKW wird mit 0,1 t angegeben, diejenige des Starrdeichselanhängers ebenfalls mit 0,1 t, das Gewicht beträgt demnach 9,09 t. bb) Die Fahrzeugkombination war auch für den Güterkraftverkehr bestimmt. (a) Der „Fahrzeug“-Begriff wurde im Unionsrecht und nachvollziehend im nationalen Recht schrittweise erweitert. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 1999/62/EG vom 17.06.1999 erfasste nur Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Die Richtlinie 2006/38/EG vom 17.05.2006 erweiterte die erfassten Fahrzeuge dann auf, „ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden“. Der deutsche Gesetzgeber übernahm dies in dem damaligen § 1 Abs. 1 ABMG und später in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG in der Fassung vom 12.07.2011. Richtlinie 2011/76/EU änderte die Begriffsdefinition des Fahrzeugs erneut in „Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden“. Gegenüber der Vorgängerfassung wurde also das Wort „ausschließlich“ gestrichen und „eingesetzt“ durch „verwendet“ ersetzt. Der Bundesgesetzgeber passte § 1 BFStrMG hieran unter Übernahme des Wortlauts der Richtlinie durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27.03.2017 mit Wirkung zum 31.03.2017 an. Im Unionsrecht wurde die Definition durch die Richtlinie 2022/362/EU vom 24.02.2022 erneut geändert; Fahrzeuge sind nun Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güter- oder Personenkraftverkehr auf Straßen bestimmt sind oder verwendet werden. (b) Mit dem Begriff des Güterkraftverkehrs hat der deutsche Gesetzgeber nicht an das national-, sondern an das unionsrechtliche Begriffsverständnis angeknüpft. Siehe zur Entstehungsgeschichte OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2016– 9 B 550/16 –, juris, Rdnr. 7 ff. Für die Auslegung des Begriffs ist daher in erster Linie das Verständnis des Unionsrechts maßgeblich. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass zur Auslegung des Begriffs „Güterkraftverkehr“ auf die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zurückgegriffen werden kann. Güterkraftverkehr ist danach (jedenfalls) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 550/16 –, juris, Rdnr. 13; VG Köln, Urteil vom 28.02.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 26; VG Köln, Urteil vom 04.04.2018 – 14 K 8239/16 –, juris, Rdnr. 21; VG Berlin, Urteil vom 27.06.2018– 4 K 362.17 –, juris, Rdnr. 20. Eine geschäftsmäßige Beförderung liegt vor, wenn die Beförderung auf Dauer gerichtet ist und in Wiederholungsabsicht erbracht wird. BT-Drs. 13/9314, S. 16; VG Köln, Urteil vom 28.02.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 28; VG Berlin, Urteil vom 27.06.2018 – 4 K 362.17 –, juris, Rdnr. 22. (c) Bei Fahrzeugkombinationen ist Bezugspunkt der Beurteilung ihrer Zweckbestimmung zum Güterkraftverkehr (Alt. 1) oder ihrer diesbezüglichen Verwendung (Alt. 2 des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG) die Kombination als solche, also die Einheit aus Zugmaschine und Anhänger. VG Köln, Urteil vom 04.04.2018 – 14 K 8239/16 –, juris, Rdnr. 34; VG Köln, Urteil vom 28.02.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 35; Knorre/Demuth/Schmidt-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage, Abschnitt M., Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 972. Ob der so maßgebliche Bezugspunkt – im Falle von Fahrzeugkombinationen also die Kombination als solche – für den Güterkraftverkehr „bestimmt“ ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG), ist anhand seiner baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv und unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall zu bewerten. Siehe die Darstellung bei VG Köln, Urteil vom 28.04.2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rdnr. 22; EuGH, Urteil vom 28.10.1999 – C-193/98 –, juris, Rdnr. 38; OVG NRW, Urteil vom 23.06.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rdnr. 56 ff.; VG Berlin, Urteil vom 09.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rdnr. 22. Die „objektiven Merkmale“ müssen dem Fahrzeug bzw. der Kombination selbst anhaften. Die für die Bewertung maßgeblichen Ausstattungsmerkmale müssen dabei nicht den Status von wesentlichen Bestandteilen des Fahrzeugs im Sinne des § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches erreichen. Es reicht insoweit aus, dass eine ggf. auch trennbare körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug besteht, durch die das Ausstattungsmerkmal seine Eigenständigkeit verloren hat und dem Fahrzeug untergeordnet ist. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rdnr. 60; VG Köln, Urteil vom 28.04.2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rdnr. 28; VG Köln, Urteil vom 28.02.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 31. Dieses Verständnis ist auch nach der Streichung des Wortes „ausschließlich“ an § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG anzulegen. Denn die Entfernung dieses Merkmals ändert nichts daran, dass es bei § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG auf eine objektive Betrachtung der generellen Zweckbestimmung anhand der Gestaltungsmerkmale ankommt. VG Köln, Urteil vom 28.02.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 37. (d) Seit dem Wegfall des Erfordernisses der „ausschließlichen“ Bestimmung für den Güterkraftverkehr ist § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG dahingehend auszulegen, dass ein Fahrzeug auch dann für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, wenn es bei der erforderlichen objektiven Betrachtung zwar neben dem Transport von Gütern anderen Zwecken dienen soll, der Transport von Gütern jedoch die wesentliche Zweckbestimmung ausmacht. Vgl. hierzu – teils mit Abweichungen im Detail – OVG Berlin, Beschluss vom 26.04.2023 – OVG 9 N 107/20 –, juris, Rdnr. 7, das darauf abgestellt hat, dass die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr „jedenfalls den wesentlichen Teil“ ausgemacht hat; vorangehend VG Berlin, Urteil vom 29.07.2020 – 4 K 80.18 –, juris Rdnr. 20: Transportzweck = „wesentlicher Teil“; OVG Berlin, Beschluss vom 29.05.2023 – OVG 9 N 100/20 –, juris, Rdnr. 10, das hier auf eine „überwiegende“ Nutzung abzustellen scheint; vorangehend VG Berlin, Urteil vom 22.06.2020 – 4 K 111.19 –, juris, Rdnr. 19: „wesentlicher Teil“; VG Berlin, Urteil vom 09.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rdnr. 22: einerseits „den wesentlichen Teil“, „der nicht vollkommen untergeordnet ist“, andererseits „wesentlicher bzw. vorwiegender“ Zweck; Knorre/Demuth/Schmidt-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage 2022, Abschnitt M., Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 975. Dies bedeutet bei mehreren Zweckbestimmungen, dass die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr ein größeres Gewicht haben muss als die jeweiligen anderen Zweckbestimmungen für sich betrachtet. Bei einer einzigen neben den Zweck des Gütertransports tretenden Zweckbestimmung heißt das, dass die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr mehr als 50 % des Fahrzeugzweckes ausmachen muss. Bei mehreren neben den Zweck des Gütertransports tretenden Zweckbestimmungen muss die Bestimmung für den Güterkraftverkehr die anderen Zweckbestimmungen jeweils (nicht aber zwingend insgesamt) überwiegen, um als „der wesentliche“ Zweck qualifiziert zu werden. (aa) Festzuhalten ist zunächst, dass die bloße Eignung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Güter zu transportieren, nicht für eine entsprechende „Bestimmung“ ausreicht. Denn bei einem derartigen Verständnis hätte Alt. 2 des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG, der Fahrzeuge der Mautpflicht auch dann unterwirft, wenn sie – trotz fehlender Bestimmung für den Güterkraftverkehr – im Einzelfall Güter auf Straßen transportieren, keinen Anwendungsfall mehr. (bb) Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG sowie der Wortlaut der unionsrechtlichen Grundlage geben keinen Aufschluss darüber, wann Fahrzeuge, die mehreren Zwecken dienen, von der Vorschrift erfasst werden. Da das Merkmal „ausschließlich“ im nationalen Recht und im Unionsrecht gestrichen wurde, ist aber jedenfalls der früheren Rechtsprechung, nach der Fahrzeuge nicht der Mautpflicht unterfallen, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rn. 61, die Grundlage entzogen worden. Dass ein Fahrzeug mehreren Zwecken dient, schließt demnach die Mautpflicht nicht von vornherein aus. (cc) Die Gesetzgebungsgeschichte lässt nicht erkennen, wie „Mehrzweckfahrzeuge“ zu behandeln sind. Die Streichung des Merkmals „ausschließlich“ im Unionsrecht ist nicht begründet worden. Der Entwurf der Europäischen Kommission der Richtlinie 2011/76/EU sah die Streichung des Merkmals noch nicht vor, die Änderung tauchte zum ersten Mal im Standpunkt (EU) Nr. 6/2011 des Europäischen Rates vom 14.02.2011 auf, ohne dass hier – oder später – dafür eine Begründung gegeben wurde. Die Gesetzesbegründung der Änderung des nationalen Rechts BT-Drs. 18/9440, S. 15 f., verhält sich zwar zu der Streichung des Merkmals, verweist jedoch nur auf die Anpassung an den Wortlaut der zugrundeliegenden Richtlinie sowie das Ziel der europäischen Harmonisierung und bezieht sich im Übrigen auf Alt. 2 des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG. Das Ziel der europäischen Harmonisierung lässt aber immerhin erkennen, dass der Bundesgesetzgeber nicht über die Regelung des Unionsrechts hinausgehen wollte (vgl. zu der hierzu unionsrechtlich eröffneten Möglichkeit Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2022/362/EU vom 04.03.2022). (dd) Aus den mit der Richtlinie verfolgten Zielen und der Systematik der Vorschrift ist ableitbar, dass Fahrzeuge, bei denen die Zweckbestimmung zum Güterkraftverkehr nicht die wesentliche Zweckbestimmung darstellt, nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen sollen. Ziel der Richtlinie ist die stufenweise Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen u. a. durch eine Einführung gerechter Mechanismen für die Erhebung von Infrastrukturgebühren (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 1999/62/EG, Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2006/38/EG). Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2011/76/EU begründen Mautgebühren keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, weil sie von allen Transportunternehmen, unabhängig vom Mitgliedstaat ihrer Herkunft oder Niederlassung im Verhältnis zur Intensität der Nutzung des Straßennetzes zu entrichten sind. Auch wenn die Änderungen der Richtlinie seit 2006 in weiten Teilen auch oder sogar primär aus umweltschutzrechtlichen Gründen erfolgten, lassen die genannten Erwägungsgründe erkennen, dass der Unionsgesetzgeber neben der verursachergerechten Anlastung von Kosten stets den Wettbewerb im Binnenmarkt betrachtet hat. Auch der Europäische Gerichtshof stellte darauf ab, ob Fahrzeuge dazu bestimmt sind, am Wettbewerb im Güterverkehr teilzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.1999 – C-193/98 –, juris, Rn. 32 (zur Richtlinie 93/89/EWG). Fahrzeuge, bei denen die Zweckbestimmung zum Güterkraftverkehr nicht die wesentliche Zweckbestimmung ausmacht, sind zumindest in der Regel nicht dazu bestimmt, am Wettbewerb im Güterkraftverkehr im Binnenmarkt teilzunehmen. Es besteht deshalb kein Grund, sie stets – unabhängig von der Verwendung im Einzelfall – der Mautpflicht zu unterwerfen. Wird ein derartiges Fahrzeug bzw. eine derartige Fahrzeugkombination jedoch im Einzelfall „im Wesentlichen“ für den Güterkraftverkehr verwendet , besteht eine Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 BFStrMG. (e) Ob die Zweckbestimmung des Transports von Gütern verglichen mit den anderen Zweckbestimmungen des Fahrzeugs die wesentliche im oben dargestellten Sinn ausmacht, beurteilt sich wie die Zweckbestimmung selbst nach objektiven Merkmalen. Mögliche Kriterien sind die Flächen des Fahrzeugs, die den jeweiligen Zwecken dienen, sowie die Größe, das äußere Erscheinungsbild und das zulässige Gesamtgewicht der einzelnen Bestandteile einer Fahrzeugkombination. (f) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Fahrzeugkombination für den Güterkraftverkehr bestimmt. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der von dem Kläger konkret verfolgte Zweck des Transports unerheblich ist. Der Zweck bestand darin, die Fahrzeugkombination an die Orte der jeweiligen Biker-Treffs zu bringen, um dort mit den mitgebrachten Gerätschaften, Werkzeugen und Teilen Arbeiten zu erbringen und Verkäufe zu tätigen. Auswirkungen auf die Bewertung der Mautpflichtigkeit hat dies nicht, weil maßgeblich für die - rein objektiv zu prüfende - Zweckbestimmung die technischen Merkmale des Fahrzeugs sind. Der Transport von Gütern macht vorliegend die wesentliche Zweckbestimmung der Fahrzeugkombination aus. Der Transportzweck als wesentlicher Teil der Zweckbestimmung ergibt sich aus dem vorderen Teil der Fahrzeugkombination, bei dem es sich um einen herkömmlichen, „typischen“ Lkw in Gestalt eines Fahrzeugs mit geschlossenem Kastenaufbau mit Ladefläche und Ladebordwand handelt. Unabhängig davon, ob auch der Anhänger dem Güterkraftverkehr dient, macht der Transportzweck schon aus diesem Grund zugleich auch wesentlich die Zweckbestimmung der einheitlich zu betrachtenden Fahrzeugkombination aus, zumal der Wohnanhänger schon wegen seiner Größe und des zulässigen Gesamtgewichts des Lkw im Vergleich zu dem nur 1,7 t schweren Anhänger nicht zu einer abweichenden Bewertung der Zweckbestimmung führen kann. Als Teil der Fahrzeugkombination ordnet sich der Anhänger dem Zweck des Lkw unter und dient zugleich dem Transportzweck, denn er diente dem Kläger zur Übernachtung auf den Biker-Treffen und – wie er in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat – als Rückzugsort, wenn er sich mit Kunden in Ruhe besprechen wollte. Die Zugmaschine der Fahrzeugkombination ist ein LKW. Dieser verfügt über eine Ladefläche nebst Kastenaufbau und Ladebordwand und ist dazu bestimmt, Güter von einem Ort zu einem anderen zu transportieren. Der LKW dient daher objektiv und bauartbedingt der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung jedweder Güter. Er verfügt auch nicht über Ein- oder Umbauten, die einer Verwendung im Güterkraftverkehr von vornherein und schlechterdings entgegenstehen. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Fotos (u.a. Anl. K5), dass in dem Fahrzeug auf der vorderen Stirnseite des kastenförmigen Aufbaus unter anderem eine Maschine zum Aufziehen von Reifen und rechts daneben eine kleine Werkbank aus Holz stehen, die mit dem Boden bzw. dem Aufbau fest verbunden sind (Verschraubung bzw. Metallwinkel mit Verschraubung). Links neben der Maschine zum Aufziehen von Reifen steht der Kompressor. Darüber befindet sich an der Stirnseite eine mit der Wand verbundene und über die gesamte Breite des Kastenaufbaus reichende Tragevorrichtung, in der nach den vorgelegten Bildern rund 15 Reifen untergebracht und transportiert werden können. Die restliche Ladefläche ist mit losen Ausstattungsgegenständen und den vom Kläger benannten Zubehörteilen und Verkaufsobjekten belegt, wozu unter anderem etliche Kunststoffcontainer für Werkzeug und Ersatzteile, rollbare Arbeitstische und eine größere rot lackierte Hebe- und Arbeitsbühne gehören. Ebenfalls transportiert wird ein weißes Zelt, welches von einem stabilen Metallgestänge getragen und in der Nähe des LKWs aufgebaut wird. Nach den vorgelegten Fotos ist dieses Zelt rund 4 × 6 m groß und ähnelt einem Partyzelt. Darin verteilt der Kläger die benötigten Materialien und stellt die Hebebühne auf, nutzt das Zelt während der Biker-Treffen also offenbar als Werkstatt, soweit einzelne Gerätschaften nicht zwingend im Lkw verbleiben, etwa die Maschine zum Aufziehen von Reifen. Handwerkliche Arbeiten finden demnach zwar zum Teil auch im Lkw statt, nehmen aber im Vergleich zur übrigen Ladefläche einen untergeordneten Teil der Fläche ein. Die Bilder zeigen den Kläger bei näher beschriebenen Arbeiten an diversen Motorädern (Hilfe nach Falschbetankung, Stoßdämpfertausch u.ä.), wobei er sich schon wegen der Größe und des Gewichts der Motorräder (GL1800 Gold Wing: über 360 kg) nicht auf der Ladefläche des LKWs, sondern im Zelt aufhält. Dort sind unter anderem auch die Utensilien und Transportboxen abgestellt. Entsprechend sind tatsächlich dauerhafte Ein- oder Umbauten, die dem Fahrzeug selbst anhaften und dem reinen Güterverkehr durchaus entgegenstehen, durchaus vorhanden. Sie sind jedoch von untergeordneter Bedeutung. Im Vordergrund steht, dass eine Vielzahl von Utensilien, Ersatzteilen und Verkaufsgegenständen transportiert werden soll, damit der Kläger vor Ort seine Dienstleistungen erbringen und Waren verkaufen kann. So bestätigt sich durch das Mitführen der betreffenden - im Grunde auch beliebig austauschbaren - Gegenstände vielmehr, dass der Lkw bauartbedingt unproblematisch auch weiterhin zu Transportzwecken eingesetzt werden könnte. Für die Annahme einer anderen, die Güterbeförderung überlagernden und zurückdrängenden Zweckbestimmung des Lkw sind damit insgesamt keine hinreichenden objektiven Merkmale erkennbar. c) Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Fahrzeugkombination von der Maut befreit sein könnte. Dazu ist auch nichts ersichtlich. 2. Nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung ist der Bescheid auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf unter 500 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag berücksichtigt die Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG), die unter dem sogenannten Mindeststreitwert gemäß dem Gerichtskostengesetz liegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.