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Urteil

4 K 111.19

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0622.4K111.19.00
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Leitsätze
Fahrzeugkombinationen, die aus einer Zugmaschine von 7,49 t und einem - am Verkaufsort ausklappbaren - Verkaufsanhänger von 1,35 t bestehen, unterliegen seit der Änderung des BFStrMG zum 31. März 2017 grundsätzlich der Mautpflicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fahrzeugkombinationen, die aus einer Zugmaschine von 7,49 t und einem - am Verkaufsort ausklappbaren - Verkaufsanhänger von 1,35 t bestehen, unterliegen seit der Änderung des BFStrMG zum 31. März 2017 grundsätzlich der Mautpflicht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Nacherhebungsbescheides ist § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 BFStrMG. Nach § 8 Abs. 1 BFStrMG kann die Maut auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Mautpflichtige Fahrzeuge sind nach § 1 Abs. 1 S. 2 BFStrMG Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, (1.) die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und (2.) deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bescheid ist in formell rechtmäßiger Weise ergangen. Insbesondere war die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BFStrMG als beliehene Betreiberin des Betriebs zur Erhebung der Maut im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 BFStrMG für den Erlass des Nacherhebungsbescheides zuständig. Die Übertragung nebst Beleihung vom 9. August 2011 ist gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 BFStrMG vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger (2011, Nr. 123, S. 2885) bekannt gegeben worden und umfasst auch die nachträgliche Erhebung der Maut nach § 8 Abs. 1 S. 2 BFStrMG. Zudem ist der Kläger nach § 28 Abs. 1 VwVfG am 20. September 2018 ordnungsgemäß angehört worden. Auch in materieller Hinsicht ist der Nacherhebungsbescheid rechtmäßig. Unstreitig hat der Kläger auf seiner Fahrt am 29. August 2018 die Bundesstraßen B 1 und B 102 befahren und damit zwischen Groß Kreutz (Havel), Neue Chaussee und Rathenow, Große Milower Straße eine mautpflichtige Straße benutzt. Darüber hinaus unterfällt auch die vom Kläger verwendete Fahrzeugkombination der Mautpflicht. Die Fahrzeugkombination war für den Güterkraftverkehr bestimmt und wurde zudem im Rahmen dessen verwendet. Weiterhin betrug das zulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 Tonnen. Ob eine Fahrzeugkombination für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, richtet sich nach der generellen Zweckbestimmung und unabhängig von der Verwendung im Einzelfall (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999, Rs. C-193/98, Pfennigmann, ECLI:EU:C:1999:536, Rn. 32, 38; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2009, – 1 B 15/08 – juris, Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 4. April 2018 – 14 K 10146/16 – juris, Rn. 23). Seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes am 31. März 2017 kommt es zudem nicht mehr auf eine „ausschließliche“ Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr an. Die Zweckbestimmung wird durch das äußere Erscheinungsbild und die baulichen Gestaltungsmerkmale des Fahrzeugs indiziert (vgl. VG Köln, a.a.O., Rn. 22). Der Begriff des Güterkraftverkehrs bestimmt sich zudem unter Rückgriff auf die in § 1 Abs. 1 GüKG enthaltene Legaldefinition danach, ob eine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern vorliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2016, – 9 C1. 550/16 – juris, Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 – juris, Rn. 65; VG Köln, Urteil vom 4. April 2018 – 14 K 8239/16 – juris, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2018 – 4 K 362.17 – juris, Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Fahrzeugkombination des Klägers aus einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen und einem Verkaufsanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1,35 Tonnen ist nach objektiven Merkmalen zur geschäftsmäßigen Beförderung von Gütern bestimmt. Der Lkw als geschlossener Kasten dient mit seinen Ladeflächen dem geschäftsmäßigen Transport von Gütern von einem Ort zu dem anderen. Dies wird auch durch die Angabe des Klägers bestätigt, regelmäßig Gemüse nach Rathenow zu transportieren. Für die Annahme einer anderen Zweckbestimmung des Lkw sind keine objektiven Merkmale erkennbar. Insbesondere bestehen keine Ein- oder Umbauten, die einer Verwendung im Güterkraftverkehr entgegenstehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Lkw zumindest auch als Zugmaschine für den Verkaufsanhänger fungierte. Denn entscheidend ist eine einheitliche Bewertung der Fahrzeugkombination. Für eine getrennte Bewertung des Lkw einerseits und des Verkaufsanhängers andererseits existiert keine gesetzliche Grundlage. Eine „ausschließliche“ Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr ist seit dem 31. März 2017 nicht mehr erforderlich. Vielmehr umfasst der Begriff der Fahrzeugkombination gerade auch Gespanne von Lastkraftwagen mit verschiedenen Arten von Anhängern. Unerheblich ist auch, ob der Verkaufsanhänger selbst auch dem Güterkraftverkehr dient. Denn jedenfalls bildet der Transportzweck hier den wesentlichen Teil der Fahrzeugkombination, während der Verkaufsanhänger demgegenüber nicht wesentlich zu einer anderen Bewertung der Zweckbestimmung führen kann. Dies folgt bereits aus der Größe des Lkw im Vergleich zum Verkaufsanhänger sowie aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Lkw (7,49 Tonnen) im Vergleich zum Verkaufsanhänger (1,35 Tonnen). Zudem handelt es sich bei dem Verkaufsanhänger lediglich um einen zusammengeklappten Verkaufsstand, der zur Präsentation der Waren erst nach Abschluss der Fahrt und – nach lebensnaher Auslegung Entkopplung vom Lkw – aufgestellt werden kann. Erst in diesem Moment kann nicht mehr von einer „Fahrzeugkombination“ gesprochen werden. Während der Fahrt – und damit als Teil der Fahrzeugkombination – ordnet sich der Verkaufsanhänger indes dem Zweck des Lkw als Transportmöglichkeit von Gütern unter. Soweit der Kläger ein „im Internet“ auffindbares Merkblatt heranzieht, nach welchem die hier in Rede stehende Fahrzeugkombination nicht der Mautpflicht unterliege, vermag er die in seinem Fall geltende gesetzliche Regelung damit nicht in Zweifel zu ziehen. Diese Information, deren Herkunft unklar ist, beruht offensichtlich auf der vor dem 1. Juli 2017 geltenden Rechtslage und kann hier keine Geltung zu beanspruchen. Neben der Bestimmung der Fahrzeugkombination für den Güterkraftverkehr ist auch ihre Verwendung im Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 2. Alt. BFStrMG zu bejahen. Dies folgt bereits aus den Angaben des Klägers, wonach er wöchentlich mit der Fahrzeugkombination seine Waren nach Rathenow transportiert. Indem das zulässige Gewicht des Lkw 7,49 Tonnen und das des Verkaufsanhängers 1,35 Tonnen beträgt, liegt auch ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BFStrMG vor. Eine Mautbefreiung gemäß § 1 Abs. 2 BFStrMG kommt nicht in Betracht. Der Kläger hatte bei Beginn der Nutzung gemäß § 4 BFStrMG auch keine Maut entrichtet. Der Kläger ist schließlich nach § 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 BFStrMG als Halter des durch eine Kontrolle nach § 7 Abs. 1 S. 3 BFStrMG festgestellten Fahrzeuges auch richtiger Mautschuldner. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Maut bestehen keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Mauterhebungsbescheid. Der Kläger verkauft Obst und Gemüse, welches er teilweise selbst anbaut. Er ist Eigentümer bzw. Halter eines Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t sowie eines Anhängers mit einem Gesamtgewicht von 1,35 t. Am 29. August 2018 befuhr der Kläger – ohne zuvor in das Mauterfassungssystem eingebucht zu sein – hiermit die Bundesstraße B 102, die der Mautgebührenpflicht unterliegt. Die insgesamt von ihm an diesem Tag auf der mautgebührenpflichtigen Straße zurückgelegte Strecke betrug 52,2 km. Auf Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Mautgebührenbescheides erklärte der Kläger am 1. Oktober 2018, seinen Erkundigungen nach sei er nicht mautpflichtig, da es sich bei seinem Anhänger lediglich um einen Verkaufsstand handele, mit dem nichts transportiert werde. Er fahre wöchentlich von seinem Wohnsitz nach Rathenow und zurück, transportiere mit dem Lkw aber nie mehr als 2 t Ladung. Er könne das Fahrzeug gegebenenfalls noch mehr ablasten. Zum Beleg, dass mit dem Anhänger nichts transportiert werde, fügte der Kläger Fotos bei. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 setzte die Toll Collect GmbH eine nachträgliche Maut in Höhe von 8,11 Euro fest. Zur Begründung führte diese aus, die vom Kläger genutzten Fahrzeuge unterlägen der Mautpflicht und eine Ausnahme für Verkaufsfahrzeuge mit Anhänger sei nicht gegeben. Eine solche bestehe nur dann, wenn der Verkaufsanhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2 t habe. Hiergegen erhob der Kläger am 8. Januar 2019 Widerspruch und verwies darauf, dass seiner Information nach seine Fahrzeugkombination mautfrei bleiben müsse. Sein Anhänger diene nur der Präsentation von Waren auf dem Wochenmarkt. Daraufhin hob das Bundesamt für den Güterverkehr mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2019 den Ausgangsbescheid auf, soweit dieser einen Betrag von 7,52 Euro überstieg; im Übrigen wies die Behörde den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte diese Behörde aus, die Mautpflicht bestehe grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt seien oder verwendet würden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mindestens 7,5 t betrage. Dies sei hier der Fall. Zwar unterliege der Lkw nicht der Mautpflicht, wenn er allein gefahren werde, in Kombination mit dem Starrdeichselanhänger betrage das zulässige Gesamtgewicht aber (nach Abzug der Stützlast von 100 kg) 8,74 t. Die Rechtslage habe sich aber seit dem 31. März 2017 geändert: Während zuvor bei einer Fahrzeugkombination mit einem Verkaufsfahrzeug als Anhänger keine Mautpflicht bestanden habe, sei dies zwischenzeitlich anders. Mautpflichtig seien nunmehr alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die eine ausschließliche Zweckbestimmung nach dem Güterkraftverkehr hätten, aber auch solche, denen eine überwiegende und nicht lediglich untergeordnete Zweckbestimmung für diesen Verkehr beizumessen sei. Damit könnten auch Fahrzeugkombinationen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung unter die Mautpflicht fallen, sofern der Gesamteindruck der Fahrzeugkombination ein Überwiegen der Zweckbestimmung für den Güterverkehr bestätige. Dies sei hier der Fall, denn die Zweckbestimmung des hinter dem Transportfahrzeug mitgeführten Verkaufsanhängers sei als untergeordnet einzustufen. Der Kläger hat am 12. April 2019 Klage erhoben, die er damit begründet, er unterliege nicht der Mautpflicht. Der Lkw diene als Zugfahrzeug für den Anhänger. Der Transport der Verkaufswaren sei dagegen von untergeordneter Bedeutung, da dies auch mit einem Pkw erfolgen könnte. Der überwiegende Zweck des Gespanns liege daher in der Präsentation von Waren aus dem Verkaufsanhänger. Der Kläger beantragt, den Nacherhebungsbescheid der Toll Collect GmbH vom 13. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für den Güterverkehr vom 15. März 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Verwendung der in Streit stehenden Fahrzeugkombination für Mautpflicht sich. Hierbei sei auf den Gesamteindruck als Einheit und nicht auf die beiden Einzelfahrzeuge abzustellen. Zusammen überschritten die Fahrzeuge das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 t. Die Kombination sei auch für den Güterkraftverkehr bestimmt. Dabei komme es auf die objektive Bewertung an, die sich aus Fahrzeug- und auf Bauart ergebe. Der Begriff des Güterkraftverkehrs umfasse sowohl gewerbliche Beförderungen als auch Beförderung für eigene Zwecke (Warenverkehr). Es komme nicht darauf an, ob das Fahrzeug bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße tatsächlich beladen sei oder es sich auf einer Leerfahrt befinde. Ein Befreiungstatbestand liege hier nicht vor. Während nach früherer Rechtslage die ausschließliche Bestimmung für den Güterkraftverkehr maßgebend gewesen sei, sei dies nunmehr nicht mehr der Fall. Es reiche aus, wenn eine überwiegende Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr vorliege, was hier der Fall sei. Dem Erscheinungsbild nach stelle sich die Fahrzeugkombination des Klägers als gewöhnlicher Lastkraftwagen mit einem geschlossenen Kasten und einem Verkaufs einer dar. Daher habe der Lastkraftwagen eine Transportkapazität für beliebige Güter. Umbauten, die eine Verwendung im Güterkraftverkehr entgegenstünden, habe der Kläger nicht vorgenommen. Vielmehr stehe die Eignung für Gütertransporte auf der Straße nicht in Rede. Das Mitführen einer Betriebseinrichtung auf eigenen Achsen – hier dem Verkaufsstand – werde hierdurch nicht infrage gestellt, sondern bestätigt. Insgesamt werde das Bild beherrscht und geprägt von dem Lkw, während der Anhänger zu vernachlässigen sei. Verkaufsleistungen im Lkw würden nicht erbracht, sondern dieser diene dazu, Ware an einen anderen Ort zu fahren und nach Abschluss der Fahrt im Verkaufsstand zu präsentieren. Die nach Abschluss der Fahrt ins Werk gesetzten Dienstleistungen hätten auf den Beförderungsvorgang keinen Einfluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten mitsamt fotografischer Dokumentation verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Mit Beschluss vom 29. April 2020 hat die Kammer der Rechtsstreit dem Vorsitzenden nach § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter übertragen.