Beschluss
12 A 2661/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1004.12A2661.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. August 2020 ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. August 2020 ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids auszusprechen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die auf Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung Schloss W. mit privater Sekundarschule gerichtete Verpflichtungsklage keinen Erfolg gehabt hätte. Zwar wäre dem Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Denn die Säumnis dürfte unverschuldet i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO gewesen sein; hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 VwGO bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es spricht aber alles dafür, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Es hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zugrunde gelegt, dass bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist in der Regel der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Behörde den Hilfefall für einen längeren Zeitabschnitt geregelt hat, was im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen sogar angezeigt sein kann. Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum muss nicht ausdrücklich benannt sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 - 12 E 450/20 -, juris Rn. 8 f., und vom 24. Mai 2005 - 12 E 608/04 -, juris Rn. 2 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 12 S 3014/18 -, juris Rn. 19; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 162/14 -, juris Rn. 37 f. Für den hier streitgegenständlichen Hilfebedarf hat das Verwaltungsgericht - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung - angenommen, dass es naheliege, die Zeitabschnitte, die zu einer weiteren Prüfung des Hilfebedarfs Anlass geben können und deshalb den Regelungszeitraum einer Bescheidung naturgemäß begrenzen, bei Hilfen, die - wie hier - mit der Schulbildung im Zusammenhang stehen, nach Schuljahren zu bestimmen. Vgl. OVG, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 12 B 1488/19 -, juris Rn. 11, undUrteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 55 ff. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die ablehnende Entscheidung des Beklagten (vom 8. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. Juni 2019) Regelungswirkung allenfalls für das auf die behördlichen Entscheidungen nahfolgende Schuljahr 2019/2020 entfalte. Da dieses aber inzwischen beendet sei, laufe eine Verpflichtung zur Eingliederungshilfe für den allein der gerichtlichen Beurteilung zugänglichen Zeitraum ins Leere. Es fehle daher für die begehrte Verpflichtung an einem rechtlich schützenswerten Interesse. Dagegen ist nicht zu erinnern. Insbesondere lässt sich auch dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen, was geeignet gewesen wäre, diese Annahmen in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat lediglich - im Übrigen, ohne einen konkreten Zulassungsgrund zu benennen - eingewendet, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort, weil er erneut der X. Sekundarschule W1. zugewiesen und von der Bezirksregierung für dort beschulbar gehalten worden sei. Dieser Einwand geht an den eben dargestellten Erwägungen vorbei. Im Übrigen ist der Kläger auch nicht, wie er meint, rechtsschutzlos gestellt Denn es steht ihm offen, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, oder er kann im Fall der Selbstbeschaffung ggf. Kostenerstattung geltend machen. Auf das Zulassungsvorbringen zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen der behaupteten fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts bzw. der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII wäre es danach nicht mehr angekommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).