Beschluss
12 E 945/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1229.12E945.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage hatte teils zu keinem Zeitpunkt, teils jedenfalls nicht mehr in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Prozesskostenhilfe- Antrag gestellt hat, die für eine Bewilligung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des nach § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden § 114 ZPO. Bei Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war der Kläger bereits insoweit klaglos gestellt, als der Beklagte auf der Grundlage einer Absprache im Hilfeplangespräch vom 30. April 2002 eine Fortsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII zunächst bis zum 30. September 2002 bewilligt hatte. Soweit es dem Kläger darüber hinaus zunächst um eine Verpflichtung zur Hilfe bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres gegangen war, hatte seine Klage von vornherein keine Erfolgsaussicht. Auch im Jugendhilferecht gilt nämlich der Grundsatz zeitabschnittsweiser Bewilligung. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung sind auf der Grundlage der jeweils bestehenden Verhältnisse, die sich ändern können, immer wieder neu vom Träger der Jugendhilfe zu prüfen. Nur wenn die bei der vorangegangenen Hilfe gegebenen Verhältnisse fortbestehen, wird die konkrete Jugendhilfemaßnahme in gleicher Art auch für den nachfolgenden Zeitabschnitt erbracht. Ergeben sich hingegen Änderungen, wird nur entsprechend dem neuen Bedarf geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient auch das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmenpakets bis zum Erreichen eines bestimmten Alters kaum vereinbaren ließe. 3 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 12 A 4007/02 - FEVS 54, 342, 351. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 5 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 6