Urteil
2 K 6969/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist aufzuheben, wenn sie einen Grundzug der Planung berührt.
• Festsetzungen zur Geschossigkeit und zur überbaubaren Grundstücksfläche können nachbarschützenden Charakter haben; dies ist aus Plantext, Begründung und Plankonzept zu erschließen.
• Erteilt die Behörde rechtswidrig eine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen, begründet dies stets einen nachbarlichen Abwehranspruch und führt zur Aufhebung der Baugenehmigung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Befreiung und Baugenehmigung wegen Eingriffs in Grundzüge der Planung • Eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist aufzuheben, wenn sie einen Grundzug der Planung berührt. • Festsetzungen zur Geschossigkeit und zur überbaubaren Grundstücksfläche können nachbarschützenden Charakter haben; dies ist aus Plantext, Begründung und Plankonzept zu erschließen. • Erteilt die Behörde rechtswidrig eine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen, begründet dies stets einen nachbarlichen Abwehranspruch und führt zur Aufhebung der Baugenehmigung. Die Klägerin ist Gemeinschaftseigentümerin eines Wohngebäudesgrundstücks; die Beigeladenen sind Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, auf dem zuvor Garagen standen. Beide Grundstücke liegen in einem Bebauungsplan mit Festsetzungen zu Geschosszahl, überbaubarer Fläche, rückwärtiger Baugrenze, geschlossener Bauweise und Baumerhalt sowie in einem Erhaltungsgebiet und unter einer Erhaltungssatzung. Die Beigeladenen beantragten den Neubau eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und stellten Befreiungsanträge von Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Behörde erteilte am 10./11. November 2014 Befreiung und Baugenehmigung. Die Klägerin klagte und rügte insbesondere Verletzung nachbarlicher Schutzrechte, Grundzüge der Planung, Rücksichtnahme, Verletzung der Erhaltungssatzung sowie konkrete Immissionen und Gefährdungen durch die Tiefgarage. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist fristgerecht und begründet; die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 31 Abs.2 BauGB darf von Festsetzungen des Bebauungsplans nur befreit werden, soweit dadurch Grundzüge der Planung nicht berührt werden; bei Befreiungen sind nachbarliche Interessen zu berücksichtigen und es kann Drittschutz bestehen. • Grundzüge der Planung betroffen: Aus Plantext und Begründung ergibt sich, dass Ziel der Satzung die Sicherung des historischen Kernbereichs, die Begrenzung von Geschosszahlen und Gebäudemaßen sowie der Erhalt von Freiflächen und Bäumen war. Die Festsetzungen zur Geschossigkeit und zur überbaubaren Fläche gehören zum planerischen Grundkonzept und durften nicht durch eine Befreiung aufgehoben werden. • Nachbarschutz: Die Festsetzungen dienten nicht nur städtebaulichen Zwecken, sondern bezweckten auch den Schutz gesunder Wohnverhältnisse der angrenzenden Eigentümer; damit hatten sie nachbarschützenden Charakter. Eine Befreiung von solchen nachbarschützenden Festsetzungen verletzt zwingend die Abwehrrechte der Nachbarn. • Rechtsfolge: Weil die Behörde objektiv-rechtswidrig von nachbarschützenden Festsetzungen dispensiert hat, ist die Befreiung unwirksam und die darauf gestützte Baugenehmigung aufzuheben. Die Klage der Klägerin ist erfolgreich. Die Befreiung vom Bebauungsplan (10.11.2014) und die Baugenehmigung (11.11.2014) der Beklagten werden aufgehoben, weil die Behörde durch die erteilte Befreiung Grundzüge der Planung berührt und damit die nachbarschützenden Abwehrrechte der Klägerin verletzt hat. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Festsetzungen zur Geschossigkeit und zur überbaubaren Grundstücksfläche im Plan deutlich dem Schutz des Ortsbildes und gesunder Wohnverhältnisse dienen und daher nicht ohne Änderung des Bebauungsplans durch die Bauaufsichtsbehörde dispensiert werden durften. Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.