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Beschluss

7 B 2608/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0212.7B2608.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 12. April 1996 - 5 K 1160/96 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Januar 1996 - 292/96 - anzuordnen, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, abgelehnt. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die mit Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen Bauvorlagen hinsichtlich der Errichtung der hinteren Gebäudeabschlußwand widersprüchlich sind. Zwar wird auf dem Lageplan (Blatt 7 der Beiakte 1a) die hintere Gebäudeabschlußwand des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen durchgängig mit 11,30 m bezeichnet, ohne einen Versprung um 0,6 m vorzusehen. Durch die auf Anregung der Baugenehmigungsbehörde unter dem 23. Januar 1996 durch den Architekten der Beigeladenen vorgenommenen handschriftlichen Änderungen im Erdgeschoßgrundriß ("geändert bezüglich Abstandfläche, gilt für alle Geschosse") und der der Abstandsflächenberechnung beigefügten Skizze ("Abstandfläche Änderung siehe Erdgeschoßgrundriß") wird indessen hinreichend deutlich, daß die Beigeladene jedenfalls im Zeitpunkt der Genehmigung einen Bauantrag zur Genehmigung gestellt hat, der zur Wahrung der hinteren Abstandfläche einen Versprung in der Gebäudeabschlußwand auf einer Länge von 60 cm vorsieht. Diesen hinsichtlich des Erdgeschoßgrundrisses geänderten Bauantrag hat der Antragsgegner durch eigene Grüneintragungen in den Plänen hinsichtlich der Grundrisse des Keller- und des Obergeschosses in einer Weise ergänzt, daß insoweit Bedenken an der Bestimmtheit der erteilten Baugenehmigung nicht aufkommen können. Mit diesem Inhalt verstößt die angefochtene Baugenehmigung nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 3 unten/4 oben des angefochtenen Beschlusses nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts. Das Beschwerdevorbringen gibt im übrigen Anlaß zu folgender ergänzender Anmerkung hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die Nachbarschutz vermittelnde Vorschrift des § 6 BauO NW durch die hintere Gebäudeabschlußwand des Vorhabens: Der Senat läßt offen, ob das Verwaltungsgericht die notwendige Abstandfläche für die hintere Gebäudeabschlußwand mit 5,60 m zutreffend ermittelt hat oder - wie die Antragsteller meinen - ein Abstandflächenverstoß vorliegt, weil die hintere Dachfläche wegen der dort geplanten Dachaufbauten nach § 6 Abs. 4 Nr. 2, 2. Fall BauO NW zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet werden muß. Der vermeintliche Abstandflächenverstoß wäre jedenfalls zwingend nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW zu legalisieren. Nach der genannten, anstelle des ursprünglich in § 68 BauO NW 1984 enthaltenen Systems von Ausnahmen und Befreiungen neu eingeführten Regelung kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, "wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist". Die Tatbestandsmerkmale dieser Norm liegen vor. § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW macht die Anwendbarkeit der Norm davon abhängig, daß ein Vorhaben "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ist ein Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften des Abstandsrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtsposition des Nachbarn gegeben, ist die Zulassung einer Abweichung davon abhängig, ob die Nichtanwendung der Norm im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen des Gesetzes mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das ist hier der Fall. Im Rahmen einer Gesamtbewertung ist im konkreten Einzelfall ein Verzicht auf die Einhaltung des an sich erforderlichen Abstands gerechtfertigt, da die Grundstückssituation bezogen auf die hier in Rede stehende Anwendung der Abstandsnormen atypisch ist. Der anzuwendende Bebauungsplan setzt in dem hier maßgeblichen Bereich für die Flurstücke 268 bis 279 und 23 entlang der Straße "Im L. " eine "Grenzbebauung beidseitig zwingend" fest. Im Gegensatz zu den übrigen von dieser Festsetzung betroffenen Grundstücken verläuft die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen der Antragsteller (Flurstück 23) und der Beigeladenen (Flurstück 279) aber nicht parallel im rechten Winkel zur Straße, sondern schräg, so daß sich das Grundstück der Beigeladenen nach hinten einseitig verjüngt, während sich das der Antragsteller verbreitert. Dieser atypische Grundstückszuschnitt führt bei der festgesetzten geschlossenen Bauweise unweigerlich dazu, daß die Abstandfläche der hinteren Gebäudeabschlußwand nur dann nicht zum Teil auf den Nachbargrundstücken liegt, wenn die Wand jeweils rechtwinkelig zu den Grundstücksgrenzen angeordnet wird. Da die gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen aber nicht parallel zueinander verlaufen, müßte - um den Abstandsflächenvorschriften zu genügen - die Gebäudeabschlußwand immer einen "Knick" aufweisen. Mit dieser Grundstücks- und Bausituation weicht der vorliegende Sachverhalt von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrundeliegenden Normalfall in so deutlichem Maße ab, daß die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen, so daß eine Nichtanwendung von § 6 Abs. 4 Nr. 2, 2. Fall BauO NW auf den vorliegenden Fall dem Zweck der Norm nicht zuwiderläuft. Da auch öffentliche Belange insoweit nicht berührt werden, insbesondere allgemeine städtebauliche Aspekte nicht entgegenstehen, sind insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung von § 73 Abs. 1 BauO NW gegeben. Die Abweichung ist auch, zumal im Hinblick darauf, daß die Bautiefe des Vorhabens die Voraussetzungen wahrt, mit nachbarlichen Interessen vereinbar. Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der durch die Abstandsflächenvorschriften im übrigen geschützten Belange (insbesondere des Brandschutzes, der Belichtung, Belüftung und des Sozialfriedens) ist mit Blick auf die im übrigen zulässige Grenzbebauung ebenfalls nicht erkennbar. Die Beigeladene hätte auch einen Anspruch auf Erteilung der Abweichung. Die atypische Grundstücks- und Bausituation gebietet eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in einem Maße, daß das dem Antragsgegner in § 73 Abs. 1 BauO NW eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.