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Beschluss

1 L 41/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0221.1L41.19.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird im Hinblick auf Ziffer V. des Bescheides vom 6. Dezember 2018, mit der dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird im Hinblick auf Ziffer V. des Bescheides vom 6. Dezember 2018, mit der dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 6. Januar 2019 bezüglich Ziffer I. und III. des Ablehnungsbescheides vom 6. Dezember 2018 wiederherzustellen und im Hinblick auf Ziffer V. des Ablehnungsbescheides vom 6. Dezember 2018 anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er war im Hinblick auf die gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf die in Ziffer I. des Bescheides vom 6. Dezember 2018 ausgesprochene Ablehnung des Antrages (vgl. dazu unter 1.) und die unter Ziffer III. ausgesprochene Untersagung des Betriebs der Prostitutionsstätte wiederherzustellen (dazu unter 2.), abzulehnen. Erfolg hat er hingegen hinsichtlich des Antrags, die aufschiebende Wirkung bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwanges in Ziffer V. anzuordnen (vgl. unter 3.). 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf Ziffer I. des Ablehnungsbescheides vom 6. Dezember 2018 wiederherzustellen, erweist sich als unzulässig, da er nicht statthaft ist. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO betrifft nämlich allein Eingriffsakte, die bereits vorhandene Rechte des Adressaten oder sonstigen Betroffenen berühren. Das lässt sich daraus schließen, dass nur gegen solche Verwaltungsakte die in der Vorschrift genannten Rechtsbehelfe des (Anfechtungs-)Widerspruchs und der Anfechtungsklage zur Verfügung stehen. Hingegen ist bei Verwaltungsakten, die lediglich eine begehrte Begünstigung verweigern, die Verpflichtungsklage – gegebenenfalls in der Form der Bescheidungsklage – die prozessual richtige Klageart. Mit diesem Rechtsbehelf ist ein Suspensiveffekt indessen nicht verbunden. Demzufolge ist eine vorläufige Erweiterung des Rechtskreises eines Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu erstreiten, während § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO dem vorläufigen Schutz innegehabter Rechtspositionen vorbehalten ist, vgl. Haase, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, b) Ablehnungsbescheide, Rn. 28; s.a. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80, Rn. 21. Anders liegt der Fall nur dann, wenn die Ablehnung des Antrages die Rechtsposition des Antragstellers verschlechtert, da zugleich mit der Ablehnung der Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition einhergeht. In diesem Fall würde zwar diese Rechtsposition durch die Ablehnung des Antrags verloren gehen, so dass bei rechtzeitiger Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ggf. ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre, so z.B. bei der durch Antragstellung entstehenden Fiktionswirkung des § 81 AufenthG, s. grdl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 – I C 5.69 –, juris Rn. 8. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Mit Ziffer I. des hier streitgegenständlichen Bescheides wurde allein die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte abgelehnt und der Antragsteller hatte auch nicht auf der Grundlage der Übergangsregelung des § 37 Abs. 4 ProstSchG eine Rechtsposition erlangt, die durch die Ablehnung seines Antrages verloren gegangen wäre. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 4 ProstSchG, nach der für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurden, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt gilt, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 eingehalten wurde, überhaupt eine solche Rechtsposition im vorgenannten Sinne gewährt. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 ProstSchG sind vorliegend nämlich nicht erfüllt. Der Antragsteller hat – unabhängig von der Frage, ob das Prostitutionsgewerbe von ihm in derselben Art und Weise bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurde – seinen Antrag nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs. 2 ProstSchG gestellt, so dass eine mögliche „Erlaubnisfiktion“ des § 37 Abs. 4 ProstSchG nicht ausgelöst wurde. Nach § 37 Abs. 2 ProstSchG hat, wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber eine Bescheinigung über die Anzeige und den Antrag zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat er bereits vor dem 1. Oktober 2017 – nämlich mit E-Mail vom 28. September 2017 – dem Antragsgegner angezeigt, dass in der L. . 00 x in C. ein Prostitutionsgewerbe ausgeübt wird; ferner hat er auch persönlich am 15. Dezember 2017 bei dem Antragsgegner vorgesprochen und einen „Antrag“ auf Erteilung einer Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe vorgelegt. Dieser genügte jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des ProstSchG an einen Antrag im Sinne von § 37 Abs. 2 ProstSchG i.V.m. § 12 ProstSchG. Nach § 12 Abs. 5 ProstSchG sind dem Antrag u.a. das Betriebskonzept und die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen beizufügen. Der Gesetzgeber hat damit ein qualifiziertes Antragserfordernis für die Erlaubniserteilung nach dem ProstSchG geschaffen. Es bedarf eines Antrags des Betreibers, aus dem die zur Erlaubniserteilung notwendigen Informationen ersichtlich sind, soweit sie von Gewerbetreibenden selbst zur Verfügung gestellt werden können. Zu den vom Betreiber bereitzustellenden Unterlagen gehört u.a. das Betriebskonzept, vgl. BT-Drucksache 18/8556, S. 101, das nach dem Willen des Gesetzgebers für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vorliegen muss, da es eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt, darstellt, vgl. BT-Drucksache 18/8556, S. 81. Auch die Vorschrift des § 37 Abs. 4 ProstSchG kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Erlaubnisfiktion nur dann ausgelöst wird, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein vollständiger Antrag im Sinne von § 12 ProstSchG gestellt wurde. Mit der Übergangsregelung des § 37 ProstSchG sollte über einen gewissen Zeitraum eine schrittweise Anwendbarkeit der gesetzlichen Verpflichtungen für bereits bestehende Prostitutionsgewerbe gestaltet werden, vgl. BT-Drucksache 18/8556, S. 101. Dementsprechend wurde bereits bestehenden Betrieben aufgegeben, das Gewerbe zunächst nur (innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes) anzuzeigen und dann erst – innerhalb von etwa drei weiteren Monaten – einen Erlaubnisantrag nach dem ProstSchG zu stellen. Der nach § 37 Abs. 2 ProstSchG vorgesehene zeitliche Abstand von fast drei Monaten zwischen Anzeige- und Antragspflicht sollte es dem jeweiligen Antragsteller ersichtlich ermöglichen, die erforderlichen Unterlagen für einen vollständigen Antrag im Sinne von § 12 ProstSchG zusammenzustellen. Da der gestellte Antrag unstatthaft ist, war er bereits aus diesem Grund abzulehnen. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens die Ausübung des Prostitutionsgewerbes zu erlauben, hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller nicht gestellt. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass auch ein solcher Antrag voraussichtlich abzulehnen wäre, da es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Denn der Antragsteller müsste hierfür glaubhaft machen, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte besteht. An der Glaubhaftmachung eines Anspruchs dürfte es jedoch aus den unter 2. dargestellten Gründen fehlen. 2. Der ferner gestellte Antrag, im Hinblick auf Ziffer III. des Ablehnungsbescheides vom 6. Dezember 2018, mit der dem Antragsteller der Betrieb der Prostitutionsstätte unter der Anschrift „L1.---------straße x und x in C. “ untersagt wurde, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, ist hingegen zulässig, aber unbegründet. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung (noch) den Maßstäben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Vorliegend hat der Antragsgegner einzelfallbezogen dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse der Öffentlichkeit erfolge und erforderlich sei, um Gefahren für die Gesundheit der Prostituierten zu vermeiden. Ferner hat er sich einzelfallbezogen damit auseinandergesetzt, welche Auswirkungen eine Fortführung des Betriebes während eines Gerichtsverfahrens bezogen auf Wettbewerber und die Allgemeinheit hätte, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Argumente in der Sache greifen. Denn für die Einhaltung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist ohne Bedeutung, ob die getroffenen Erwägungen zutreffend sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 4 B 88/14 –, juris Rn. 8 f. m.w.N. Die sodann im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Anfechtungsklage bezogen auf den hier zu Grunde zu legenden maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 2005 – 6 C 11.04 –, juris Rn. 15 und vom 2. Februar 1982 – 1 C 20.78 –, juris Rn. 15, voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2018 erweist sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig. Die Untersagung des Betriebes einer „Prostitutionsstätte in der L1.---------straße 00 x und x in C. “ findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 GewO. Zwar findet gemäß § 6 GewO diese keine Anwendung auf die Tätigkeit der Prostituierten; für Prostitutionsgewerbetreibende – wie den Antragsteller – bleibt es jedoch bei der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, soweit das Prostitutionsschutzgesetz keine spezielleren Regelungen bereitstellt, vgl. BT-Drucksache 18/8556, S. 101. Mangels spezieller Ermächtigungsgrundlage im ProstSchG hat der Antragsgegner daher vorliegend § 15 Abs. 2 GewO zurecht als Rechtsgrundlage herangezogen. Danach kann die Fortsetzung eines Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist hier der Fall. Denn der Betrieb des Prostitutionsgewerbes in der L. . x und x in C. wird vom Antragsteller ohne die nach § 12 ProstSchG erforderliche Erlaubnis betrieben und gilt – aus den oben dargelegten Gründen – auch nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 37 Abs. 2 ProstSchG als erlaubt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Untersagung ermessensfehlerhaft wäre. Bei einer formell illegalen, da unerlaubten Tätigkeit würde sich eine Untersagung nur dann nicht mehr in den rechtlichen Grenzen des Ermessens bewegen und als unverhältnismäßig erweisen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war. Das setzt zum einen den Nachweis der Erlaubnisfähigkeit im Übrigen und zum anderen einen Erlaubnisantrag voraus, da Nebenbestimmungen sonst nicht erlassen werden können. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 40.12 –, juris Rn. 52 f. Nach diesen Grundsätzen ist eine Unverhältnismäßigkeit der auf die Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO gestützten Untersagung nicht erkennbar. Wie oben bereits dargelegt ist einem gemäß § 12 Abs. 5 ProstSchG gestellten Erlaubnisantrag auch ein Betriebskonzept im Sinne von § 16 ProstSchG beizufügen, da die Erlaubnis sich auf ein bestimmtes Betriebskonzept und bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume bezieht, vgl. § 16 Abs. 2 ProstSchG. In dem Betriebskonzept sollen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft, dargelegt werden. Das vom Antragsteller im Februar 2018 vorgelegte Betriebskonzept enthält keine hinreichende, die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergebende Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Betriebes, insbesondere enthält es nur vollkommen unzureichende Darlegungen zu den Arbeitsbedingungen der Prostituierten. So fehlt es u.a. an jeglicher Darstellung der beabsichtigten Vertragsbedingungen zwischen Prostituierter und Antragsteller. Allein beigefügt war ein unausgefülltes Musterformular der Seite „E. -N. .de“. Zudem bleibt auch unklar, welche Räume für die Prostitutionserbringung genutzt werden sollen und welche Anzahl an Prostituierten sich während der Öffnungszeiten dort aufhalten sollen. So enthält das übersandte Betriebskonzept die Angabe, dass sich immer nur eine Prostituierte und ein Kunde gleichzeitig in den Räumen aufhalten könnten. Diese Beschreibung kann schon ersichtlich nicht zutreffen, da das Prostitutionsgewerbe unter zwei Anschriften (L. . x und x) betrieben werden soll. Diese Angabe stimmt auch nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Ausweislich des von dem Antragsgegner gefertigten Vermerks über eine Ortsbesichtigung am 13. November 2017 dürften zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Wohnungen vom Antragsteller zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt worden sein. Bei einer weiteren Besichtigung durch den Antragsgegner am 6. März 2018 wurden in der L. . 00 x erneut gleichzeitig zwei Prostituierte angetroffen. Diese lückenhaften und widersprüchlichen Angaben zu Raumnutzung und Betriebskonzept hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren aufgelöst. Aufgrund dieser fehlenden Angaben ist zudem nicht ohne weitere Prüfung und Aufklärung erkennbar, ob dem Antragsteller eine Erlaubnis gemäß § 12 ProstSchG zu erteilen ist. Insoweit war und ist für den Antragsgegner bereits nicht zu erkennen, auf welche Räume und welches (hinreichend bestimmte) Betriebskonzept sich die beantragte Erlaubnis beziehen soll. Ferner war auf der Grundlage der gemachten Angaben für den Antragsgegner auch nicht beurteilbar, ob nicht der Erlaubniserteilung Versagungsgründe entgegenstanden. Die fehlenden Angaben zur (beabsichtigten) Vertragsgestaltung zwischen Antragsteller und Prostituierten ermöglichen z.B. nicht die Prüfung, ob der Erlaubniserteilung der Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 ProstSchG entgegensteht. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 ProstSchG vorliegen. Nach § 26 Abs. 4 ProstSchG ist es dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen. Offen ist ferner auch, ob der Erlaubniserteilung der Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 4 ProstSchG entgegensteht. Danach ist die Erlaubnis auch zu versagen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Absatz 1 ProstSchG für den Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann. Nach § 24 Abs. 1 ProstSchG hat der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten und anderen im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes tätigen Personen gewahrt werden. Die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Personen, die in der Prostitutionsstätte, in dem Prostitutionsfahrzeug oder bei der Prostitutionsveranstaltung tätig sind, möglichst vermieden wird und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Insoweit war und ist unklar, ob die Räume derart ausgestattet sind, dass eine Gefährdung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit aufgrund der Beschaffenheit der Räume ausgeschlossen ist. Es sprechen jedenfalls erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist und die Räume – jedenfalls bei kalten Außentemperaturen – nicht zur Ausübung der Prostitution geeignet sind. Ausweislich des Vermerks vom 14. November 2017 hat die in der L. . 00x anwesende Prostituierte angegeben, dass die Heizung defekt sei und es aufgrund der schlechten Wohnverhältnisse nicht möglich sei, dort zu arbeiten. Der vom Antragsteller vorgelegte Mietvertrag vom 1. März 2018 enthält unter Ziffer 15.5 die Bemerkung: „Stark renovierungsbedürftig! Nutzung im Winter teilweise nicht möglich!“. Belege, dass die Wohnverhältnisse zwischenzeitlich verbessert worden sind, hat der Antragsteller nicht beigebracht. Auf die Frage, ob es dem Antragsgegner vor Ablehnung des Erlaubnisantrags oblegen hätte, sich ein Bild von den tatsächlichen Wohnverhältnissen zu machen, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob der Antragsgegner sein Untersagungsermessen richtig ausgeübt hat, nicht an. Im Rahmen des Untersagungsermessens kommt es bei einem formell illegalen Gewerbe nur darauf an, ob offensichtlich feststeht, dass dem Antragsteller die Erlaubnis zu erteilen wäre. Denn nur dann ist ersichtlich, dass keine Gefahren von dem Gewerbe ausgehen und die Untersagung nicht zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ebenfalls unerheblich ist daher, ob Baumängel aus dem Jahre 2008 beseitigt wurden. Da bereits aus den oben dargelegten Gründen nicht offensichtlich feststand, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung vorliegen, kommt es auf die Frage, ob für die Prostitutionsstätte die Mindestanforderungen nach § 18 ProstSchG, insbesondere nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG (sachgerechtes Notrufsystem), gewährleistet sind, nicht an. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Behörde von diesen Mindestanforderungen gemäß § 18 Abs. 3 ProstSchG im Rahmen ihres sachgerechten Ermessens eine Ausnahme zulassen kann. 3. Anzuordnen war die aufschiebende Wirkung hingegen, soweit im zweiten Absatz der Ordnungsverfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch amtliche Versiegelung angedroht wird. Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 58, 62, 63 VwVG NRW. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften erweist sich die im Rahmen der Zwangsmittelandrohung getroffene Auswahl des Zwangsmittels jedenfalls als unverhältnismäßig. Denn § 58 Abs. 3 VwVG NRW sieht vor, dass unmittelbarer Zwang nur angewendet werden darf, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder unzweckmäßig sind. Nach § 62 Abs. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Diesen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs „ultima ratio“ ist. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ohne vorher erfolgte Zwangsgeldandrohung und -festsetzung ist daher im Einzelfall unverhältnismäßig, wenn der Behörde bekannt ist, dass der Gewerbetreibende über ein Einkommen verfügt und die Zwangsgeldfestsetzung damit nicht von vornherein ins Leere liefe, in diesem Sinne: VG Minden, Urteil vom 25. März 2009 – 3 K 224/09 –, juris Rn. 44; VG Hannover, Urteil vom 8. Oktober 2008 – 11 A 4439/07 –, juris Rn. 20. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass eine Zwangsgeldfestsetzung von vorneherein aussichtlos ist. Die Argumentation des Antragsgegners, dass ein Zwangsgeld den Antragsteller nicht hindere, die Räumlichkeiten als Prostitutionsstätte zu nutzen und nur durch unmittelbaren Zwang die Einstellung der Prostitutionsstätte innerhalb der Frist durchzusetzen sei, verkennt den Beugecharakter des Zwangsgeldes. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen ließen, dass die Zwangsgeldandrohung von vorneherein ins Leere liefe. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mitgeteilt, dass er auch in anderen Städten eine Zimmervermietung betreibe, so dass davon auszugehen ist, dass er über ein Einkommen verfügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Bei der Kostenteilung hat das Gericht den Anteil des Unterliegens bzw. Obsiegens berücksichtigt und dabei der Zwangsgeldandrohung – obwohl diese im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, vgl. Ziffer 1.7.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, - ebenfalls – wenn auch angesichts des untergeordneten Charakters geringfügige – Bedeutung beigemessen. Denn dem Antragsteller dürfte es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch wesentlich auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen ankommen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.