Beschluss
15 B 4/20
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Herausgabeanspruch von Unterlagen mit „dienstlichem Bezug“ muss restriktiv ausgelegt werden.(Rn.10)
2. Neben der „unmittelbaren Beweisbedeutung“ muss es sich um Unterlagen aus dem Dienstverhältnis des Beamten handeln.(Rn.11)
3. Dies ist bei privaten Steuerunteralgen nicht der Fall.(Rn.11)
4. Jedenfalls dann nicht, wenn nicht wegen Steuerstraftaten ermittelt wird.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Herausgabeanspruch von Unterlagen mit „dienstlichem Bezug“ muss restriktiv ausgelegt werden.(Rn.10) 2. Neben der „unmittelbaren Beweisbedeutung“ muss es sich um Unterlagen aus dem Dienstverhältnis des Beamten handeln.(Rn.11) 3. Dies ist bei privaten Steuerunteralgen nicht der Fall.(Rn.11) 4. Jedenfalls dann nicht, wenn nicht wegen Steuerstraftaten ermittelt wird.(Rn.12) I. Der durch den Antragsteller auf § 26 Abs. 1 DG LSA gestützte Antrag auf Herausgabe der Einkommenssteuerbescheide des Antragsgegners für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 und die Herausgabe durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu erzwingen, hat keinen Erfolg. Mit Verfügungen vom 08.03.2018 und 12.04.2018 leitete der Antragsgegner disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den ihr im Rang eines Polizeikommissars unterstellten Antragsgegners wegen des Verdachts auf unerlaubte Nebentätigkeiten seit dem Jahr 2014 ein. Unter dem 08.03.2018 untersagte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Nebentätigkeit zu geplanten Bau und Betrieb einer Wohnanlage, auf der in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks „An …“ in A-Stadt und für die … GmbH. Mit Urteil des VG Magdeburg vom 24.01.2019 (5 A 113/18 MD) wurde die dagegen erhobene Klage des Antraggegners abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts übte der Beamte als Bauplaner, -herr bzw. zukünftiger Betreiber einer Wohnanlage eine Nebentätigkeit aus, die nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBG LSA zu untersagen ist. Die Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt abgelehnt (1 L 41/19). Zuvor hob das Disziplinargericht mit Beschluss vom 19.06.2018 (15 B 7/18; juris) die vorläufige Dienstenthebung vom 08.03.2018 wegen der bisher ermittelten Sachverhalte und der damit fehlenden Prognosewahrscheinlichkeit (§ 38; § 61 Abs. 2 DG LSA) auf. Das Disziplinargericht ging vielmehr davon aus, dass der Umfang der außerdienstlichen Aktivitäten den Beamten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollständig ungeklärt ist und überwiegend auf Vermutungen beruht. Der behördlichen Aufforderung zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide kam der Antragsgegner nicht nach. II. 1.) Gemäß §§ 26 S. 2 i. V. m. 25 Abs. 3 DG LSA kann das Disziplinargericht gegenüber einem Beamten auf Antrag eines Dienstvorgesetzten, seines allgemeinen Vertreters oder eines beauftragten Beschäftigten die Herausgabe von Schriftstücken, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, anordnen, wenn der Beamte die Unterlagen nicht auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung stellt. Erfasst werden von der Regelung nicht nur Unterlagen, die im Eigentum des Beamten stehen, sondern auch private Unterlagen, die Dritten gehören. Voraussetzung für die Herausgabepflicht ist, dass die Unterlagen, deren Herausgabe verlangt wird, einen dienstlichen Bezug aufweisen. Diese Vorschrift ist allerdings dahingehend zu verstehen, dass nicht jeder dienstliche Bezug genügt, sondern dass ein Zusammenhang mit den disziplinarischen Ermittlungen bestehen muss. Der Antragsteller hat den Zusammenhang der verlangten Unterlagen zu den disziplinarischen Ermittlungen darzulegen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des BDG: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 6. Aufl. 2016, § 26, Rdnr. 2; insgesamt: VG Magdeburg, Beschluss v. 06.07.2020, 15 B 8/20; juris gemeldet; VG Magdeburg, Beschluss v. 19.06.2018, 15 B 16/18; juris). a.) Die Vorschrift in Sachsen-Anhalt ist identisch mit § 26 BDG sowie den meisten Disziplinargesetzen der Länder und ist durch die Neuordnung der disziplinarrechtlichen Vorschriften im Zuge der Ablösung der Disziplinarordnungen durch die Disziplinargesetze entstanden und knüpft an § 26 a der Niedersächsischen Disziplinarordnung (gültig bis 31.12.2005) und § 31 des Landesdisziplinargesetzes Rheinland-Pfalz an (jetzt auch: § 31 ThürDG). Diese genannten Gesetze regeln die Herausgabe von „amtlichen Unterlagen“, und umschreiben die Herausgabepflicht damit enger als die Regelungen in den Disziplinargesetzen der anderen Länder und des Bundes, die weitergehend einen bloßen „dienstlichen Bezug“ von Unterlagen verlangen. Damit sollten auch private Unterlagen Dritter darunter subsumiert werden können (vgl. Gesetzesbegründung zu § 26 BDG; BT-Drs. 14/4659). Der damalige niedersächsische Gesetzgeber hat die Regelung mit den Schwierigkeiten der Heranziehung amtlicher Unterlagen begründet, die nicht unter der Hausgewalt des Dienstvorgesetzten, etwa in der Wohnung des Beamten, aufbewahrt werden. Denn die Herausgabepflicht von Unterlagen mit „dienstlichem Belang“ ist eine selbstverständliche beamtenrechtliche Pflicht, die zum Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung nicht in Widerspruch steht, weil dieses Verbot nicht den Einbehalt dienstlicher Schriftstücke rechtfertigt (so auch die Gesetzesbegründung zur § 26 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, LTDrucks. 13/5220, S. 90 f.; vgl. Weiss, in: GKÖD, § 26 BBG Rn. 4). Der jetzige § 27 NDiszG lässt insoweit nunmehr sogar die Herausgabe von Schriftstücken bildlichen Darstellungen, Aufzeichnungen aller Art oder sonstigen Gegenständen, „die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können“, zu (ebenso § 28 LDG M-V). § 17 LDG Bad.-Württ. verweist für die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können auf die strafprozessualen Vorschriften. b.) Ähnlich wie in Baden-Württemberg gesehen, darf die Herausgabepflicht nicht unabhängig von den sonstigen in Kapitel 2 DG LSA zum behördlichen Disziplinarverfahren geregelten Bestimmungen zu den Ermittlungen und Beweiserhebungen bewertet werden. Dabei sind die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (§ 25 DG LSA) und die Beschlagnahme und Durchsuchung (§ 27 DG LSA) an höhere Voraussetzungen geknüpft. Dies führt aber im Umkehrschluss gerade nicht dazu, dass das in § 26 DG LSA genannte Tatbestandsmerkmal des „dienstlichen Bezuges“, die Herausgabepflicht jedweder Unterlagen im Privatbesitz des Beamten oder eines Dritten ermöglicht, welche im behördlichen Disziplinarverfahren „irgendwie förderlich“ sind. Für eine derart weite Auslegung geben weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Norm etwas her (VG Magdeburg, Beschluss v. 19.06.2018, 15 B 16/18; juris). Bedenkt man weiter, dass die Herausgabepflicht nach § 26 DG LSA „nur“ die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens ohne Wahrscheinlichkeitsprognose zum Ausgang des Verfahrens voraussetzt, muss das Tatbestandsmerkmal „dienstlicher Bezug“ als Schrankenbestimmung restriktiv ausgelegt werden. Dabei muss nämlich der „dienstliche Bezug“ der Unterlagen unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis des Beamten resultieren. Bei der Insolvenzakte des gegen den Beamten geführten Insolvenzverfahrens ist dies nicht der Fall (VG Magdeburg, Beschluss v. 19.06.2018, 15 B 16/18; juris). Diesen dienstlichen Bezug zum Beamtenberuf mag man z. B. bei vom Beamten zur Beihilfeerstattung oder Polizeibeamten zur Heilmittelfürsorge eingereichten ärztlichen Rechnungen annehmen können, ohne dass es sogar einer Bewertung als „amtliche Unterlage“ bedarf (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 14.08.2008, 3 B 10756/08.OVG; juris). Diese Unterlagen mögen dann bei einem disziplinarrechtlichen Vorwurf hinsichtlich der Beihilfeabrechnung von Beweisbelang sein; nicht aber z. b. bei vom Vorwurf nicht gedeckten Unterlagen zur Reisekostenabrechnung. Insoweit muss für das Herausgabeverlangen neben dem „dienstlichen Bezug“ der Unterlage als weitere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung die „unmittelbare Beweisbedeutung“ für das Disziplinarverfahren hinzukommen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss v. 06.07.2020, 15 B 8/20; juris gemeldet). c.) Bei den hier herausverlangten Steuerunterlagen mag diese „unmittelbar Bedeutung“ für das anhängige behördliche disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren zwar gegeben sein. Denn es mag sein, dass dortige steuerliche Angaben des Antragsgegners auf den Umfang der ihm disziplinarrechtlich vorgeworfenen Nebentätigkeiten und der Höhe der daraus erzielten Einnahmen hindeuten könnten. Gleichwohl ist der notwendige „dienstliche Bezug“ nicht hergestellt. Bei diesen Unterlagen handelt es sich vielmehr um ureigene private und zudem vom Steuergeheimnis geschützte Unterlagen, welche keinen dienstlichen Bezug zu der Tätigkeit des Antragsgegners als Polizeivollzugsbeamten aufweisen. Anders als etwa Beihilfe- oder Reisekostenunterlagen entstammen diese Unterlagen nicht der dienstlichen Tätigkeit des Antragsgegners und steuerstrafrechtliche Ermittlungen sind auch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Insoweit ist sogar von Bedeutung, dass der Antragsgegner nicht verpflichtet ist, durch Selbstbezichtigung bei der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Pflichtenverstöße mitzuwirken. Fehlt es aber daran, ist der Schutz der Privatsphäre und des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes bei weitem höher anzusetzen als der disziplinarrechtliche Aufklärungsbedarf.