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Beschluss

3 L 887/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1106.3L887.23.00
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Tenor

1.  Der Antrag wird abgelehnt.

2.  Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.  Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung gegen die Anordnung der Einstellung des Betriebs der Prostitutionsstätte gemäß Z. II des Bescheides des Antragsgegners vom 21.09.2023 (Az. 320.1-500-002/003) wiederherzustellen“, mit welchem die Antragstellerin bei verständiger Würdigung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 23.10.2023 zum Aktenzeichen 3 K 2715/23 des beschließenden Gerichts erhobenen Klage gegen den Versagungs- und Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 21.09.2023 – ausschließlich – hinsichtlich der in dessen Ziffer II enthaltenen Untersagungsverfügung begehrt, hat keinen Erfolg. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn – wie hier für die Untersagungsverfügung – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids) ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und der Begründung lässt sich entnehmen, dass er eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25.03.2015 – 4 B 1480/14 – und vom 09.06.2004 – 18 B 22/04 –, jeweils juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung des Antragsgegners überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, denn die dieser gegenüber ergangene Untersagungsverfügung erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen keine Bedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2023 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu dem beabsichtigen Erlass der Untersagungsverfügung angehört. Insoweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, es habe einer erneuten Anhörung bedurft, da diese nicht zeitnah vor dem Erlass der Untersagungsverfügung erfolgt und der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Die für den Erlass der Untersagungsverfügung maßgeblichen Umstände – nämlich der Betrieb einer Prostitutionsstätte ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und kein Vorliegen eines offensichtlich erlaubnisfähigen Antrags (siehe dazu sogleich) – lagen bereits im Anhörungszeitpunkt offenkundig vor, waren dem Antragsgegner bekannt und Inhalt der erfolgten Anhörung. Aufgrund der Anhörung musste die Antragstellerin nach Ablauf der dortigen Frist auch mit dem Erlass der Untersagungsverfügung rechnen. Insbesondere hat der Antragsgegner keinesfalls den Eindruck erweckt, die im Anhörungsschreiben aufgeführten Gründe für die Ablehnung des Erlaubnisantrags und den Erlass der Untersagungsverfügung seien „einstweilen erledigt“ und der Antragstellerin werde Gelegenheit zur Übermittlung weiterer Unterlagen eingeräumt. Dies ist schon deshalb vollkommen abwegig, weil der Antragsgegner unter dem 14.06.2023 den Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin abgelehnt und ihr die Möglichkeit aufgezeigt hat, ihren Erlaubnisantrag ruhend zu stellen und den Betrieb bis zur abschließenden Entscheidung einzustellen. Die sodann lediglich aufgrund eines Wechsels des bevollmächtigten Rechtsanwalts gewährte Fristverlängerung um nur wenige Tage bis zum 30.06.2023 ändert hieran ersichtlich ebenso wenig wie die – nach Fristablauf und ohne Bitte um Fristverlängerung erfolgten – Ankündigungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 03.07.2023 bzw. 06.07.2023, weitere Unterlagen „im Laufe der nächsten ein bis zwei Wochen“ bzw. „in ca. 4-5 Wochen“ einreichen zu wollen. Doch sogar selbst dann, wenn die Antragstellerin nicht angehört worden wäre, würde dies dem vorliegenden Antrag nicht zum Erfolgt verhelfen, zumal prognostisch davon auszugehen wäre, dass der Antragsgegner die Anhörung vor Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache ordnungsgemäß nachholen würde und die Klage nicht allein aufgrund eines – hier bereits nicht bestehenden – Anhörungsmangels Erfolg hätte. Rechtsgrundlage für die in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Untersagungsverfügung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), weil das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) keine dem Regelungsgehalt des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechende Vorschrift enthält. Danach kann bei einem Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und welches ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist – da es sich bei dieser um einen Dauerverwaltungsakt handelt – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 – 6 C 11.04 –, juris, Rn. 15. Steht diese – wie vorliegend – noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2007 – 6 S 2020/06 –, juris, Rn. 4. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO liegen vor. Die Tätigkeit der Antragstellerin ist gewerberechtlich formell illegal, da sie nicht im Besitz der für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist. Eine solche Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG ist erforderlich, denn es handelt sich bei der Tätigkeit der Antragstellerin um den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt unter anderem, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG). Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Abs. 4 ProstSchG). Betreiber einer Prostitutionsstätte ist dabei insbesondere, wer Räume gezielt zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt und dadurch einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 18/8556, S. 60 f.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 29.03.2019 – 22 CS 19.297 –, juris, Rn. 18 f.; VG Minden, Beschlüsse vom 06.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 50, und vom 17.12.2019 – 3 L 1232/19 –, juris, Rn. 14. Bei dem streitgegenständlichen Etablissement „L. – N.“, K. N01 in N02 P. handelt es sich um eine solche Prostitutionsstätte i. S. d. ProstSchG. Es stehen – soweit aus dem eingereichten Betriebskonzept ersichtlich – mehrere Zimmer mit Bett und eine Großbadewanne mit Sauna zum Zwecke der Prostitution zur Verfügung sowie ein Gästebereich mit Bar und Sanitäranlagen. Die Antragstellerin war zu keinem Zeitpunkt im Besitz der demnach erforderlichen Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG. Auf die unter dem 11.02.2019 befristet erteilte Erlaubnis kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil diese nicht der Antragstellerin selbst, sondern einem ihrer Geschäftsführer erteilt wurde. Doch auch ungeachtet dieses Umstands besteht dessen Erlaubnis aufgrund des Ablaufs ihrer Befristung bis zum 31.12.2022 seit dem 01.01.2023 nicht mehr fort. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Betrieb der Prostitutionsstätte zu untersagen, ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft. Im Gewerberecht ist anerkannt, dass die formelle Illegalität, also das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, die Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO grundsätzlich rechtfertigt. Eine Ausnahme gilt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn die erforderliche Erlaubnis bereits beantragt ist oder mit Sicherheit beantragt wird und die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2017 – 4 A 1607/16 –, juris, Rn. 70 f.; VG Minden, Beschlüsse vom 06.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 55, und vom 21.12.2018 – 3 L 1385/18 –, n. v., S. 4 d. Urteilsabdrucks. Eine weitere materielle Prüfung kann unter Umständen wegen einer ansonsten drohenden Existenzgefährdung ausnahmsweise geboten sein. Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.09.1996 – 14 TG 4192/95 –, juris, Rn. 10; VG München, Beschluss vom 09.12.2008 – M 16 S 08.5495 –, juris, Rn. 18. Vorliegend hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen sowohl bei Erlass des Ablehnungsbescheids 21.09.2023 als auch in der Folgezeit erkannt und ausgeübt. Er hat mit Recht angenommen, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen und die im selben Bescheid erfolgte Ablehnung des Erlaubnisantrags die Betriebsuntersagung intendiert. Der Antragsgegner hat den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung liegen ersichtlich nicht vor. Es fehlt bereits an einem den gesetzlichen Anforderungen des § 12 ProstSchG genügenden Antrag. Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ProstSchG sind dem Antrag das Betriebskonzept (Nr. 1), die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen (Nr. 2) sowie bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz (Nr. 3) beizufügen. Der Gesetzgeber hat damit ein qualifiziertes Antragserfordernis für die Erlaubniserteilung nach dem ProstSchG geschaffen. Es bedarf eines Antrags des Betreibers, aus dem die zur Erlaubniserteilung notwendigen Informationen ersichtlich sind, soweit sie vom Gewerbetreibenden selbst zur Verfügung gestellt werden können. Zu den vom Betreiber bereitzustellenden Unterlagen gehört u. a. das Betriebskonzept, das nach dem Willen des Gesetzgebers für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vorliegen muss, da es eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt, darstellt. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 – 1 L 41/19 –, juris, Rn. 11 ff. m. w. N. Vorliegend genügt das von der Antragstellerin eingereichte Betriebskonzept den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise. Bei § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ProstSchG handelt sich um eine die Antragspflicht präzisierende Mitwirkungsobliegenheit. Dem Betriebskonzept kommt für die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte eine essentielle Bedeutung zu, denn die Erlaubnis ist nicht nur betreiber-, sondern auch betriebsbezogen. Sie wird nur für ein bestimmtes Betriebskonzept und bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt (§ 12 Abs. 1 und 2 ProstSchG). Auch für die Prüfung des Nichtvorliegens von Versagensgründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 ProstSchG ist das Betriebskonzept essentiell, da diese unter anderem anhand der Ausführungen im Betriebskonzept zu erfolgen hat. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an das Betriebskonzept finden sich in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ProstSchG weitere Konkretisierungen. Danach sind die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz zu beschreiben (§ 16 Abs. 1 ProstSchG). Es sollen dargestellt werden: 1. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft; 2. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die a) unter 18 Jahre alt sind, b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden; 3. Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern; 4. sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten; 5. Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten; sowie 6. Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden (§ 16 Abs. 2 ProstSchG). Schon nach der Gesetzesbegründung bildet das Betriebskonzept eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dort heißt es, es solle insgesamt erkennen lassen, dass die antragstellende Person sich der betriebsspezifischen Risiken ihres Gewerbes für Prostituierte, Kunden und für die Allgemeinheit bewusst sei. Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 18/8556, S. 81. In Ansehung dieser im Wortlaut des § 16 Abs. 1 ProstSchG und in der Gesetzesbegründung klar zu Tage tretenden Erwartung des Gesetzgebers, dass die maßgeblichen Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz bereits im Betriebskonzept dargestellt werden, sind im Rahmen eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Betriebskonzeptes mithin auch Ausführungen zur Einhaltung der Betreiberpflichten nach §§ 24 bis 28 und 32 ProstSchG zwingend notwendig. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 21. Angesichts der erheblichen rechtlichen Bedeutung des Betriebskonzepts fehlt es bereits an einem hinreichenden Antrag, wenn das Betriebskonzept insoweit nicht detailliert und bestimmt genug ist. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 22; Rixen, GewArch Beilage WiVerw Nr. 2018/2, 127, 148. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des ProstSchG ist es mithin erforderlich, dass das Betriebskonzept inhaltlich so detailliert, konkret, aussagekräftig und aus sich heraus verständlich gefasst ist, dass die Behörde die einzelnen Betriebsabläufe ohne Weiteres nachvollziehen und den betriebsbezogenen Teil der Genehmigungsfrage (§ 12 Abs. 2 ProstSchG) unmittelbar allein anhand des Konzepts beantworten kann. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 24. Unentbehrlich ist daher eine auf den individuellen Betrieb und dabei soweit möglich raum-, einrichtungs- und personenbezogene Beschreibung der typischen Betriebsabläufe, welche es ermöglicht, die tatsächlichen Umstände nachzuvollziehen, unter denen die Prostitutionsausübung vor Ort konkret stattfindet. Hierzu bedarf es einer die tatsächlichen Gegebenheiten hinreichend genau wiedergebenden Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Betriebs, insbesondere ausreichender Darlegungen zu den Arbeitsbedingungen der Prostituierten, so etwa der beabsichtigten Vertragsbedingungen zwischen Prostituierter und dem Prostitutionsgewerbetreibenden einschließlich der Darlegung der konkreten Preisgestaltung für die gegenüber den Prostituierten seitens des Gewerbetreibenden erbrachten Dienstleistungen, etwa für Kost und Logis. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass der Gewerbetreibende sich von den Prostituierten keine Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen, was die Gefahr begründen würde, dass die Prostituierten ihrerseits ihren Kunden gegenüber zu einer Gestaltung der Preise für ihre Dienstleistungen angehalten werden, die mit den Schutzzwecken des Gesetzes nicht mehr im Einklang steht. Außerdem ist festzulegen, welche Räume für die Prostitutionserbringung genutzt werden und welche Anzahl von Prostituierten sich während der Öffnungszeiten dort aufhalten soll. Des Weiteren muss erläutert werden, dass eine Gefährdung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit aufgrund der Beschaffenheit der Räume ausgeschlossen ist. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 25; VG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 – 1 L 41/19 –, juris, Rn. 32 f.; Weidtmann-Neuer, in: PdK Bund, Teil K-2g, ProstSchG, 4. Fassung 2020, § 16, Rn. 4. Liegen Mängel des Betriebskonzeptes vor, die weder vor der Entscheidung der Behörde über den Erlaubnisantrag noch nachträglich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG durch Auflagen oder selbständige Anordnungen kompensiert werden können, handelt es sich um einen unmittelbar ablehnungsreifen Erlaubnisantrag. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 27. So liegt der Fall hier. Das von der Antragstellerin vorgelegte – überdies nicht unterzeichnete – Betriebskonzept (vgl. Bl. 459 ff. des Verwaltungsvorgangs) genügt den vorgenannten Anforderungen des § 16 ProstSchG nicht. Auch wenn von der Antragstellerin keine bestimmte Form der Antragstellung verlangt werden kann, ist dieses Betriebskonzept mit Blick auf die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG (§ 16 Abs. 1 ProstSchG) – unter anderem den Mindeststandards für Prostitutionsstätten gemäß § 18 Abs. 2 ProstSchG sowie mit Blick auf mögliche Versagungsgründe nach § 14 Abs. 2 ProstSchG – unvollständig, überwiegend pauschalierend gehalten und mithin nicht geeignet, sämtliche Unklarheiten im Hinblick auf den beantragten Prostitutionsbetrieb auszuräumen. So ergibt sich schon zu der konkreten Betriebsart als sog. „Club“ keine auch nur im Ansatz hinreichende Beschreibung. Die nur aus wenigen Stichpunkten bestehende Beschreibung der typischen Betriebsabläufe bleibt erkennbar unvollständig und schlicht nicht aussagekräftig. Insbesondere enthält das Betriebskonzept nur vollkommen unzureichende Darlegungen zu den Arbeitsbedingungen der Prostituierten. Es fehlt es an jeglichen konkreten Angaben zu den Kosten und Verdienstmöglichkeiten der Prostituierten. Dies gilt vor allem für solche über das Preismodell, das Bezahlsystem und die Höhe der von den Prostituierten für die Vorhaltung der Prostitutionsstätte entrichteten Vergütung. So ermöglicht das Betriebskonzept nicht die erforderliche Prüfung, ob der Versagungsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG vorliegt. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 oder 4 ProstSchG vorliegen. Nach § 26 Abs. 4 ProstSchG ist es dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen. So heißt es darin in der Beschreibung der typischen Betriebsabläufe nur, die Antragstellerin vermiete lediglich Zimmer, die Preisgestaltung obliege jeder Prostituierten selbst. Angaben zur Höhe und den weiteren Konditionen der Zimmermiete fehlen vollständig. Unter „Anlagen“ ist ausgeführt, eine Mustervereinbarung mit den Prostituierten gebe es nicht, da nur eine Vermietung stattfinde. Weiter geht aus der Beschreibung von Werbemaßnahmen hervor, dass für Prostituierte die Möglichkeit bestehe, auf der Homepage der Antragstellerin für sich zu werben, wofür die Antragstellerin eine Gebühr nehme. Auch insoweit fehlt es an Angaben zu der Höhe der den Prostituierten hierdurch entstehenden Kosten. Anderes ergibt sich auch nicht angesichts der Ausführungen des vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 30.05.2023 (vgl. Bl. 639 f. des Verwaltungsvorgangs). Dies gilt selbst ungeachtet des Umstands, dass mit Blick auf die vorbeschriebene Funktion des Betriebskonzepts vor dem Hintergrund von § 12 Abs. 2 ProstSchG solche außerhalb des Betriebskonzepts stehenden Angaben bereits nicht zur Heilung von Mängeln des Betriebskonzepts geeignet sein dürften. Doch auch unter Berücksichtigung der dortigen Angaben ist weder die Preisgestaltung noch der konkrete Umfang der von der Antragstellerin an die Prostituierten erbrachten Leistungen nachzuvollziehen. Vielmehr führt die Antragstellerin insoweit nur aus, dass sie im Rahmen der Zimmervermietung 50 € von den Prostituierten nehme, jedes weitere Zimmer für die Prostituierte 25 € koste und im Betrag die Prostitutionssteuer enthalten sei. Dabei bleibt vollkommen unklar, welchen Zeitraum die Zimmermiete umfasst und ob das Zimmer innerhalb dieses Zeitraums mehrfach zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden darf, oder – was angesichts der Möglichkeit zur Miete eines weiteren Zimmers naheliegt – in jedem einzelnen Fall anfällt. Auch fehlt es an jeglichen Angaben dazu, was genau von der Zimmermiete umfasst ist. Ferner geht daraus nicht hervor, ob sich dieser Mietpreis lediglich auf die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Zimmer oder auch auf die für Übernachtungen zur Verfügung stehenden Räume bezieht. Auch stehen diese Ausführungen im Widerspruch zu der als Anlage zu dem Schreiben übersandten Zimmerpapier (vgl. Bl. 641 des Verwaltungsvorgangs), wonach „nicht 70 Sondern 100 €“ zahlt, „[w]er zum oder mit Gast auf Zimmer geht ohne sich vorher Einzutragen“. Zu zahlen ist die Zimmermiete im „Salveservice“ – gemeint sein dürfte dabei ein selbständiger Zahlungsvorgang – sofort in die kleine Kasse. Ferner sind aus dem Zimmerpapier noch weitere gegebenenfalls anfallende Kosten für eine Nutzung des Zimmers „länger als drei Stunden = Übernachtung“, für die „eine weitere Miete von 20 € fällig“ wird, oder die Nutzung des Pools, für die „einmalig 30 € zusätzlich zu zahlen“ sind, ersichtlich. Ohnehin fehlt der im Zimmerpapier enthaltenen Preistabelle jede Übersichtlichkeit und Schlüssigkeit. Es liegt auf der Hand, dass eine Prüfung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung konkrete Angaben sowohl zu der tatsächlich zu erbringenden Leistung als auch zu der Höhe der Gegenleistung voraussetzt. Zu etwaigen Schlaf- und/oder Wohnräumen im Betrieb führt die Antragstellerin lediglich aus, es gebe „6 Schlafstätten im Betrieb (A. N01)“ und „weitere 10 Schlafstätten außerbetrieblich (A. 95)“. Angaben zu den Modalitäten der Vermietung solcher Räume fehlen vollständig. Auch ist dem vorgelegten Grundrissplan (vgl. Bl. 646 ff. des Verwaltungsvorgangs) nicht zu entnehmen, welche Räume im Betrieb als Schlafstätten genutzt werden, insbesondere ob die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind. Dabei ist außerdem nicht nachzuvollziehen, wieso insgesamt 16 Schlafstätten für insgesamt nur 5 bis 12 im Betrieb tätige Prostituierte vorgehalten werden. Offensichtlich ungenügend ist das Betriebskonzept zudem hinsichtlich der Darlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Prostituierten, insbesondere in Bezug auf das Notrufsystem (§§ 16 Abs. 2 Nr. 5, 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG). So werden unter der Überschrift „Beschreibung zum Notrufsystem der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzte Räume“ lediglich die Stichpunkte „Feuermelder“ und „Notrufsystem für die Prostituierten“ aufgeführt. Auch insoweit ergibt sich eine andere Bewertung selbst dann nicht, wenn man das außerhalb des Betriebskonzepts stehende Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 30.05.2023 berücksichtigt. Denn auch die dortigen Ausführungen sind derart unzureichend, dass sie keine Prüfung ermöglichen, ob das Notrufsystem die gesetzlichen Voraussetzungen – vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2023 – 4 B 846/23 –, juris, Rn. 5; VG Minden, Beschluss vom 16.05.2023 – 3 L 276/23 –, juris – erfüllt. Dies gilt schon mit Blick auf die fehlende Beschreibung des Ortes der Anbringung des Notschalters. Auch das dem Schreiben anliegende Bildmaterial (vgl. Bl. 643 f. des Verwaltungsvorgangs) ist insoweit nicht aufschlussreich. Eine andere rechtliche Bewertung des Betriebskonzepts folgt auch keinesfalls daraus, dass der Antragsgegner dem Geschäftsführer der Antragstellerin unter dem 11.02.2019 eine befriste Erlaubnis auf Grundlage eines weitgehend gleichlautenden – ebenfalls unzureichenden – Betriebskonzepts erteilt hat. Da die beantragte Erlaubnis bereits aus den dargelegten Gründen zu versagen ist, bedarf es keiner Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Brandschutzkonzept. Ohnehin dürften aufgrund des tatsächlichen Betriebs der Prostitutionsstätte ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. auch nur eine rechtzeitige und den Anforderungen genügende Antragstellung erhebliche Bedenken gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bestehen. Auch die allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es besteht im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung. Im Interesse der Allgemeinheit ist es nicht hinnehmbar, dass die Antragstellerin unter Ausnutzung des Suspensiveffekts ihrer Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Betrieb ihrer Prostitutionsstätte weiter fortsetzt. Dies würde auch selbst dann gelten, wenn man von offenen Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ausgehen würde. Bei Fortsetzung des Betriebs einer Prostitutionsstätte bei der offen ist, ob sie die durch das ProstSchG aufgestellten Anforderungen erfüllt, droht eine Gefährdung der besonders schutzbedürftigen und hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit der im Betrieb tätigen Prostituierten. Demgegenüber sind die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin von geringerem Gewicht. Eine Existenzgefährdung ist vorliegend jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Doch selbst bei Unterstellung einer solchen überwiegt angesichts der in Rede stehenden Rechtsgüter das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.