Beschluss
3 L 1232/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:1217.3L1232.19.00
6mal zitiert
18Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 2948/19 gegen die Ordnungsverfügung vom 29.08.2019 hinsichtlich der Untersagungsverfügung (Ziffer 2) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 2 ff. m.w.N. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst. Der Begründung lässt sich im Ergebnis entnehmen, dass er aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zu Gunsten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung des Antragsgegners überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, denn nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheids ausgesprochene Untersagungsverfügung ist mangels speziellerer Regelung im Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) § 15 Abs. 2 S. 1 GewO. Danach kann bei einem Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und welches ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstellungsverfügung ist – da es sich bei dieser um einen Dauerverwaltungsakt handelt – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 – 6 C 11.04 –, juris, Rn. 15. Steht diese noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2007 – 6 S 2020/06 –, juris, Rn. 4. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO liegen vor, denn die Tätigkeit des Antragstellers ist gewerberechtlich formell illegal. Bei der Tätigkeit des Antragstellers handelt es sich um den Betrieb einer Prostitutionsstätte nach § 12 ProstSchG. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt unter anderem, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG). Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Abs. 4 ProstSchG). Betreiber einer Prostitutionsstätte ist dabei insbesondere, wer Räume gezielt zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt und dadurch einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 18/8556, S. 60 f.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 29.03.2019 – 22 CS 19.297 – juris, Rn. 18 f.; VG Minden, Beschluss vom 15.05.2019 – 3 L 1542/18 – n.v., S. 4. Bei dem streitgegenständlichen Etablissement „D. B. “ in der L. Straße in M. handelt es sich um eine Prostitutionsstätte im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, weil die dortigen Räumlichkeiten unstreitig zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Die Prostitutionsstätte wird auch vom Antragsteller betrieben. Unstreitig hat der Antragsteller die Räumlichkeiten in der L. Straße in M. Prostituierten zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt und einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer gezogen. Eine ernsthafte und endgültige Aufgabe des Betriebs des Antragsstellers ist nicht erkennbar. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der im Schreiben vom 13.09.2019 getätigten Aussage des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner, dass wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung „der D. eingestellt ist“ (Bl. 207 f. der Beiakte). Dem widersprechen schon die Angaben im Internet vom 13.09.2019 (Bl. 205 der Beiakte), wo ausgeführt wird, dass man „aufgrund von Renovierungsarbeiten – für ca. 4 Wochen – […] nur Haus- und Hotelbesuche anbieten“ könne, und die auf eine Fortsetzung des Betriebs hindeuten. Auch die vorgelegte Gewerbeabmeldung zum 01.09.2019 belegt keine vollständige Betriebsaufgabe. So betrifft sie lediglich die Abmeldung der Tätigkeit „Gewerbliche Zimmervermietung und Schankwirtschaft mit dem Ausschank sämtlicher Getränke“ (Bl. 212 der Beiakte) und ist in Bezug auf die Frage der endgültigen und ernsthaften Aufgabe des hier streitgegenständlichen Betriebs einer Prostitutionsstätte wenig aussagekräftig. Die geltend gemachte „Überlassung“ des Betriebs an Herrn S. T1. vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer ernsthaften und endgültigen Betriebsaufgabe durch den Antragsteller führen. Eine Überlassung des vollständigen Betriebs an Herrn S. T1. ist nämlich nicht ersichtlich, denn bereits nach dem zugrundliegenden Mietvertrag wird letztlich nur ein Teil der Räumlichkeiten in der L. Straße in M. zum Betrieb einer Prostitutionsstätte überlassen (Bl. 32 ff. der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 3 K 2948/19). Ob diese Räumlichkeiten das gesamte streitgegenständliche Etablissement abdecken, ist in Anbetracht der in den Antragsunterlagen nicht näher konkretisierten Räumlichkeiten jedenfalls zweifelhaft (vgl. Bl. 121, 136 ff. und 147 f. der Beiakte). Im Übrigen werden die Räumlichkeiten an Herrn S. T1. und damit an eine Person überlassen, welche bereits in der Vergangenheit zum Kreis der bei dem Antragsteller tätigen Prostituierten zählte (vgl. Bl. 160 Beiakte), so dass hier bei lebensnaher Betrachtungsweise der Verdacht eines Strohmannverhältnisses besteht, mit dem der Antragsteller zum Schein der Untersagungsverfügung Folge leisten will. Für ein temporäres Strohmannverhältnis und gegen eine endgültige Betriebsaufgabe spricht zudem, dass der Antragsteller hinsichtlich der Betriebsaufgabe ausdrücklich auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung Bezug nimmt, aber ansonsten nicht zu erkennen gibt, den Betrieb dauerhaft einstellen wollen. Der Antragsteller ist weder im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach § 12 ProstSchG noch profitiert er von der Übergangsregelung des § 37 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 ProstSchG. Die Übergangsregelung findet hier schon deshalb keine Anwendung (mehr), weil sie nur bis zu einer behördlichen Entscheidung über den Erlaubnisantrag gilt, vgl. im Ergebnis auch VG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 – 1 L 41/19 –, juris, Rn. 9. der Antragsgegner diesen aber mit Bescheid vom 29.08.2019 negativ beschieden hat. Außerdem setzt die Übergangsregelung des § 37 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 ProstSchG voraus, dass der bis zum 31.12.2017 zu stellende Antrag vollständig ist, d.h. ihm die maßgeblichen Antragsunterlagen beigefügt sind. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 – 1 L 41/19 –, juris, Rn. 11 ff.; VG Minden, Beschlüsse vom 21.12.2018 – 3 L 1385/18 –, n.v., S. 4, und vom 02.07.2019 – 3 L 25/19 –, n.v., S. 5. Dies war hier nicht der Fall. So fehlte es beispielsweise an einem Nachweis der rechtlichen Verfügungsgewalt des Antragstellers über das streitgegenständliche Etablissement (z.B. durch Vorlage eines entsprechenden Miet- oder Pachtvertrags oder Eigentumsnachweis), vgl. zur Notwendigkeit der rechtlichen Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Räume OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2019 – 4 B 874/19 –, juris, Rn. 3, sowie der geforderten Bescheinigung für Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamts. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Betrieb der Prostitutionsstätte durch den Antragsteller zu untersagen, ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft. Im Gewerberecht ist anerkannt, dass die formelle Illegalität des Betriebs wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis die Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO grundsätzlich rechtfertigt. Eine Ausnahme gilt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn die erforderliche Erlaubnis bereits beantragt ist oder mit Sicherheit beantragt wird und die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1996 – 14 TG 4192/95 –, juris, Rn. 10; VG München, Beschluss vom 09.12.2008 – M 16 S 08.5495 –, juris, Rn. 18. Eine weitere materielle Prüfung kann unter Umständen wegen einer ansonsten drohenden Existenzgefährdung ausnahmsweise geboten sein. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1996 – 14 TG 4192/95 –, juris, Rn. 10; VG München, Beschluss vom 09.12.2008 – M 16 S 08.5495 –, juris, Rn. 18. Vorliegend hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen sowohl bei Erlass der Untersagungsverfügung am 29.08.2019 als auch in der Folgezeit erkannt und ausgeübt. Aus der sowohl die Versagung der Erlaubnis des Betriebs der Prostitutionsstätte als auch die Untersagung des Betriebs der Prostitutionsstätte enthaltenden Ordnungsverfügung geht in ausreichendem Maße hervor, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich, also ohne weitere Prüfung, vorliegen. Der Feststellung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Betriebs des Antragstellers steht zunächst entgegen, dass es bereits an einem vollständigen und prüffähigen Antrag auf Erlaubniserteilung fehlt. Vgl. zur Notwendigkeit eines vollständigen und prüffähigen Antrags auf Erlaubniserteilung VG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 – 1 L 41/19 –, juris, Rn. 32 ff.; VG Minden, Beschluss vom 02.07.2019 – 3 L 25/19 –, n.v., S. 7. Insbesondere ist anhand der bisher eingereichten Antragsunterlagen nicht ersichtlich, welches die für die sexuellen Dienstleistungen vorgesehenen Räumlichkeiten sind. Nach dem eingereichten Betriebskonzept soll es hierfür vier Zimmer und einen Barbereich geben (vgl. Bl. 121 der Beiakte). Die eingereichten Grundrisse weisen hingegen sieben bzw. acht „Fremdenzimmer“ und drei weitere „Zimmer“ sowie einen Barbereich ohne nähere Kennzeichnung aus (vgl. Bl. 136 ff. der Beiakte). Bei dem vom dem Antragsgegner mit der Kreispolizeibehörde und der Ausländerbehörde am 30.07.2019 durchgeführten Ortstermin fand man insgesamt fünf „Verrichtungszimmer“ vor (vgl. Bl 147, 158 der Beiakte). Im Übrigen fehlt es bei den Antragsunterlagen auch weiterhin an der geforderten Bescheinigung für Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamts sowie eines Nachweises der rechtlichen Verfügungsgewalt des Antragstellers über das streitgegenständliche Etablissement. Des Weiteren steht der Feststellung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Betriebs des Antragstellers entgegen, dass das Gericht nach Aktenlage nicht erkennen kann, dass keine Versagungsgründe im Sinne von § 14 ProstSchG vorliegen. Nach der Aktenlage spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass ein Versagungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG vorliegt. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässig ist nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Vgl. zu § 35 Abs. 1 GewO BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 146/80 –, juris, Rn. 13. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, um so strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 – 3 C 33.03 –, juris, Rn. 21. Angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden ist es deshalb angemessen, an die Zuverlässigkeit des Betreibers von Prostitutionsstätten besonders hohe Anforderungen zu stellen. Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 18/8556, S. 77. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere auch aus dem Vorliegen gewerbebezogener Straftaten ergeben, die auf eine künftige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen. Unbeachtlich ist dabei, ob aufgrund des zu bewertenden Lebenssachverhaltes, aus dem sich der Vorwurf eines mit einer Kriminalstrafe bedrohten Tuns oder Unterlassens herleitet, tatsächlich eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen. Auch dann, wenn dieses Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, befinden die Entscheidungsträger in der vollziehenden Gewalt und bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, ob der Betroffene den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nachweislich verwirklicht hat, und welche Prognose vor diesem Hintergrund über sein künftiges gewerbliches Verhalten anzustellen ist. Vgl. zu § 35 Abs. 1 GewO OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2017 – 4 B 31/17 –, juris, Rn. 21. Auf die Unschuldsvermutung kann sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht berufen. Der Anwendungsbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzips und aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgenden Gebots der Unschuldsvermutung ist nicht berührt. Die Unschuldsvermutung, wie sie für das Strafverfahren anerkannt ist, besteht für das Verwaltungsverfahren nicht. Denn die ordnungsrechtliche Entscheidung über die künftige Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dient nicht der strafrechtlichen Ahndung begangenen Unrechts, sondern allein der Abwehr von Gefahren, die von einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehen. Vgl. zur Unschuldsvermutung im Verwaltungsverfahren OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2010 – 13 A 666/10 –, juris, Rn. 11 ff., und Urteil vom 16.10.2008 – 20 A 2921/07 –, juris, Rn. 93, jeweils m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller nach derzeitiger Aktenlage als unzuverlässig anzusehen. Ob die Annahme der Unzuverlässigkeit in Anbetracht des Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG und der eng auszulegenden und nicht analogiefähigen Ausnahmeregelungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bereits aufgrund der Tatsachen gerechtfertigt ist, die im Jahr 1995 zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers wegen Hausfriedensbruch und Bedrohung und im Jahr 1999 zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers u.a. wegen Totschlags führten, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers aufgrund des sich aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Osnabrück mit dem Aktenzeichen 720 Js 40209/13 ergebenden Lebenssachverhalts (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –) gerechtfertigt. Denn unter Zugrundelegung der Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Osnabrück steht zur Überzeugung der Kammer insbesondere der folgende Sachverhalt fest: Im Sommer 2013 lernte der damals 39-jährige Antragsteller die damals 23-jährgen Frauen A. T2. und M1. L1. in einem Imbiss in C. kennen, in welchem die beiden zeitweise arbeiteten. Der Antragsteller verkehrte in dieser Zeit regelmäßig in dem Imbiss und betrieb mit Hilfe von B. T3. das Bordell „M2. in E1. “ in N1. . Eigener Darstellung zufolge beabsichtigte der Antragsteller von Anfang an, M1. L1. und A. T2. als Prostituierte in seinem Bordell zu beschäftigen (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 67 der Handakte 2). Eine Offenlegung dieses Ziel erfolgte zunächst nicht (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 4 der Handakte 2). Zu diesem Zweck machte er insbesondere M1. L1. „schöne Augen“; denn wenn er den Frauen keine „schönen Augen“ mach würde, würde er auch keine in seinen Laden bekommen, zumindest keine, die noch nie in der Branche gearbeitet habe (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 5 der Handakte 2). Üblicherweise handhabe er es dann so, dass sich neue Frauen zunächst nur an die Theke setzen würden, später würde er sie zum Zuschauen mit einer erfahrenen Frau und einem Kunden aufs Zimmer schicken, noch später würde er sie zum Mitmachen mit einer erfahrenen Frau und einem Kunden aufs Zimmer schicken, bevor er sie schlussendlich alleine mit einem Kunden aufs Zimmer schicken würde (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 5 f. der Handakte 2). In der Folgezeit begannen sowohl M1. L1. als auch A. T2. im „M2. in E1. “ zu arbeiten. Später wohnten sie aufgrund familiärer und finanzieller Probleme (A. T2. ) bzw. drohender Obdachlosigkeit sowie familiärer und finanzieller Probleme (M1. L1. ) auch dort. M1. L1. (vgl. zu ihren Angaben Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 13-23 und 47-101 der Fachakte 1 und 190-234 der Handakte 1), die sich etwas in den Antragsteller verguckt hatte, war von Anfang an bewusst, dass es sich bei dem „M2. in E1. “ um einen Bordellbetrieb handelte. Nach ihren insoweit glaubhaften Angaben arbeitete sie aber zunächst nur im Thekenbereich (vgl. auch die Angaben der im Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommenen N2. P. und des im Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommenen D1. B1. auf Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 174 der Handakte 1 und Bl. 12 der Handakte 3), bevor sie dann nach entsprechender Aufforderung der B. T3. und des Antragstellers nur noch als Prostituierte arbeitete. Die zum Teil gegenteiligen Angaben des Antragstellers, M1. L1. sei über das mehrstufige Einarbeitungsmodell mit dem Ziel der Prostitution von Anfang an aufgeklärt worden und sie habe dies auch von Anfang an gewollt, sind insbesondere in Anbetracht der Angaben der im Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommenen T4. L2. sowie der vom Antragsteller selbst geschilderten üblichen Vorgehensweise nicht glaubhaft (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 6 der Handakte 2 und Bl. 111 f. der Fachakte 1) A. T2. (vgl. zu ihren Angaben Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 35-56 der Handakte 1, Bl. 15-62 der Handakte 2 und Bl. 116-160 der Handakte 3) war nach ihren insoweit glaubhaften Angaben zunächst nicht bewusst, dass es sich bei dem „M2. in E1. “ um einen Bordellbetrieb handelte. Dies stellte sie erst an ihrem ersten Arbeitstag fest und vereinbarte sodann mit dem Antragsteller, lediglich als Thekenkraft zu arbeiten (vgl. auch die Angaben der im Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommenen N2. P. und des im Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommenen D1. B1. auf Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 175 der Handakte 1 und Bl. 17 der Handakte 3). Dennoch traten vermehrt Freier an sie heran, wurden zudringlich und forderten sie auf, mit ihnen intim zu werden. Sie lehnte dies ab. Auch das mitunter aggressive Drängen des Antragstellers, sie solle nun als Prostituierte arbeiten, lehnte sie zunächst ab. In der Folgezeit fügte sich A. T2. dann aus Angst vor Repressalien dem Willen des Antragstellers, unterzog sich einer sog. Einarbeitung durch den Antragsteller und arbeitete als Prostituierte. Die gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 67-69, 72, 144 f., 147-152 und 158-162 der Handakte 2) und der B. T3. (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 6 der Handakte 4) sind vor dem Hintergrund der insoweit schlüssigen und detailreichen Angaben der A. T2. nicht glaubhaft. Während ihrer Zeit im „M2. in E1. “ konnten weder M1. L1. noch A. T2. auf die Höhe des Entgelts und die zu bedienenden Kunden Einfluss nehmen (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 77 der Fachakte 1, Bl. 51 f., 137, 141, 204, 208 der Handakte 3). Das erwirtschaftete Entgelt verwalteten der Antragsteller und B. T3. . Davon sollten zunächst Kost und Logis sowie die sonstigen Ausgaben der Frauen bestritten werden. Die genauen Modalitäten den Entgeltgestaltung (Preisgestaltung, Höhe der Abzüge, Höhe des tatsächlichen Entgelts, Abrechnungsmöglichkeiten) scheinen aber weder M1. L1. noch A. T2. mitgeteilt oder bekannt gewesen sein (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 20 der Fachakte 1 und 52 ff, 133, 198, 217 und 223 der Handakte 3). Eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgte nach den insoweit glaubhaften Angaben von M1. L1. und von A. T2. während ihrer mehrwöchigen Tätigkeit im Bordellbetrieb jedenfalls nicht (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 20 und 70 ff. der Fachakte 1, Bl. 51 f. und 137 der Handakte 3 sowie Bl. 205 f., 214 ff. und 221 f. der Handakte 3). Ob dies in Anbetracht der insoweit vorhandenen Geschäftsunterlagen (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort insbesondere Bl. 37 f. des Ordners Asservate) überhaupt möglich gewesen wäre, muss zudem bezweifelt werden. Die abweichenden Angaben des Antragstellers (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 9, 69 der Handakte 2) und der B. T3. (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 5 der Handakte 4) überzeugen dagegen nicht. Neben A. T2. und M1. L1. lernte der Antragsteller zudem die damals erst 19-jährigen L3. L1. , bei welcher es sich um die Schwester der M1. L1. handelt, kennen und bot ihr trotz Kenntnis ihres Alter sodann an, ebenfalls als Prostituierte zu arbeiten (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 12 und 164 der Handakte 2, Bl. 222 der Handakte 3 sowie Bl. 42 f. der Fachakte 1). Im Lauf der Zeit missbilligte und erschwerte der Antragsteller nach den insoweit glaubhaften Angaben der mittlerweile auch im Betrieb wohnenden M1. L1. und A. T2. die Kontaktaufnahme zu ihren Familien und Freunden außerhalb des Bordellbetriebs zunehmend (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 20, 68, 80 und 99 der Fachakte 1, Bl. 15 der Fachakte 2 sowie Bl. 9, 23, 29 f., 40, 53, 126, 154, 202 f. und 207 der Handakte 3). Schlussendlich gelang es M1. L1. , ihre Schwester L3. L1. zu kontaktieren und sie darum zu bitten, sie aus dem Betrieb des Antragstellers „rauszuholen“ (vgl. Bl. 23.1 der Beiakte – Datenträger –, dort Bl. 34 ff. der Fachakte 1). Sodann erschien die alarmierte Polizei im Betrieb des Antragstellers und verbachte M1. L1. auf die Dienststelle. Auf Bitten der M1. L1. bat die Polizei sodann auch A. T2. , zur Dienststelle zu kommen. Sowohl M1. L1. als auch A. T2. kehrten danach nicht wieder in den Betrieb des Antragstellers zurück. In der Gesamtschau lässt der für das Jahr 2013 festgestellte und mitunter strafbare Lebenssachverhalt nicht darauf schließen, dass der Antragsteller seine Prostitutionsstätte in M. zukünftig ordnungsgemäß – d.h. die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Sicherheit der Prostituierten gewährleistend – betreibt. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der für das Jahr 2013 zuweilen festgestellten Art und Weise der Personalgewinnung und –hal-tung durch die mitunter bewusste Ausnutzung emotionaler und wirtschaftlicher Abhängigkeiten, Täuschung und Drohung, der mitunter unklaren Entgeltvereinbarungen (Preisgestaltung sowie Berechnung und Auszahlung der Verdienste der Mitarbeiterinnen) und der mitunter begangenen Verletzungen des Rechts anderer auf sexuelle Selbstbestimmung. Ob es neben dem vorbeschriebenen Lebenssachverhalt auch dazu kam, dass 2019 im aktuellen Betrieb des Antragstellers eine Frau zur Prostitution gezwungen worden sei, man ihr das Handy weggenommen habe und es ihr erst nach einiger Zeit gelungen sei, den Betrieb zu verlassen (vgl. Bl. 102 der Beiakte), kann vor dem Hintergrund des Vorstehenden offenbleiben. Weiter kann das Gericht nach Aktenlage nicht erkennen kann, dass keine Versagungsgründe im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 ProstSchG vorliegen. So ist insbesondere nicht abschließend prüffähig, ob die nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG notwendige jederzeitige Öffnung der Zimmertüren der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume gewährleistet ist. Die Ausführungen im Betriebskonzept des Antragstellers (vgl. Bl. 121 der Beiakte) sind hierfür nicht geeignet. Die Notizen des Antragsgegners zu den bei dem Ortstermin am 30.07.2019 vorgefundenen Verhältnissen sprechen gegen die Gewährleistung der jederzeitigen Öffnung der Zimmertüren der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume (vgl. Bl. 146 der Beiakte). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume mittlerweile über ein sachgerechtes Notrufsystem nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG verfügen. Bei dem am 30.07.2019 durchgeführten Ortstermin war jedenfalls kein ausreichendes Notrufsystem vorhanden: Soweit die Räume über einen Notrufknopf verfügten, war dieser in erheblicher Entfernung der Betten angebracht, und eine zuverlässige Interventionskette im Alarmfall war nicht gewährleistet (vgl. Bl. 144 f. und 156 f. der Beiakte). Zumindest hinsichtlich des Erfordernisses in § 18 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG sind weder Ausnahmen nach § 18 Abs. 3 ProstSchG möglich, noch kommt eine Erlaubniserteilung mit entsprechenden Auflagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG infrage. Der in § 18 Abs. 3 ProstSchG enthaltene Grundgedanke der ausnahmslosen Gewährleistung der jederzeitigen Möglichkeit der Öffnung der Zimmertüren der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume steht dem entgegen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 02.07.2019 – 3 L 25/19 –, n.v., S. 9. Die allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Es besteht im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung. Im Interesse der Allgemeinheit ist es nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller unter Ausnutzung des Suspensiveffekts seiner Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Betrieb seiner Prostitutionsstätte (weiter) fortsetzt. Eine Existenzgefährdung ist – insbesondere aufgrund der Möglichkeit der anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung der Räumlichkeiten in der L. Straße in M. durch beispielsweise Vermietung oder Verpachtung – ebenfalls nicht ersichtlich. Hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung geht fällt die im Rahmen von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung ebenfalls zum Nachteil des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt die angefochtene Zwangsgeldandrohung keine Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.