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Urteil

7 K 2587/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0915.7K2587.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 in der Stadt Anshero-Sudshensk, Russische Föderation, geborene Kläger stellte am 28.05.2002 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler und Einbeziehung seiner russischen Ehefrau in den Aufnahmebescheid. 3 Ausweislich seiner am 30.06.1975 ausgestellten Geburtsurkunde ist sein Vater, W. N. , russischer Volkszugehöriger, seine Mutter, T. N1. (jetzt: T. E. ), geb. S. , deutsche Volkszugehörige. 4 Die Großeltern mütterlicherseits sind nach Angaben des Klägers die deutschen Volkszugehörigen L. und N2. Q. , geb. S. . In der am 25.09.2001 neu ausgestellten Geburtsurkunde der 1953 geborenen Mutter ist der Vater L. Q. als Deutscher eingetragen, die Mutter N2. Q. ohne Nationalität. 5 In seinem 1991 ausgestellten ersten Inlandpass wird der Kläger als deutscher Volkszugehöriger geführt. Der aktuelle Inlandspass von 2001 hat keine Nationalitätsangabe mehr. Im Aufnahmeantrag hat der Kläger hierzu angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger, die Nationalität in seinem Inlandspass sei nicht geändert worden. 6 Zu den Sprachkenntnissen gab der Kläger an, er habe die deutsche Sprache ab Geburt von seiner Mutter, den Großeltern und in Sprachkursen gelernt. Jetzt werde in der Familie selten Deutsch, häufig Russisch gesprochen. Er könne in deutscher Sprache fast alles verstehen und könne ein einfaches Gespräch führen. 7 Am 04.09.2003 erfolgte die Anhörung des Klägers bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk. Im Vorgespräch gab der Kläger an, er habe die deutsche Sprache nicht im Elternhaus gelernt, sondern außerhalb des Elternhauses in einem einjährigen Sprachkurs (2002). In seiner Familie sei immer nur Russisch gesprochen worden. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich gewesen sei. 8 Die Mutter des Klägers, T. E. , geb. Q. , stellte zeitgleich mit dem Kläger ebenfalls einen Aufnahmeantrag. Sie wurde in ihrem 1992 ausgestellten Inlandspass sowie in der 1992 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter B. mit deutscher Nationalität geführt. In ihrem Aufnahmeantrag gab die Mutter an, sie habe die deutsche Sprache ab Geburt von ihren Eltern und der Großmutter gelernt sowie in Sprachkursen. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. 9 Bei ihrer Anhörung am 04.09.2003 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk erklärte die Mutter des Klägers, dass sie im Elternhaus die deutsche Sprache nicht gelernt habe, sondern in einem 6-monatigen Sprachkurs im Jahr 2002. Es wurde festgestellt, dass eine Verständigung mit der Mutter zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges aber nicht zustande gekommen sei. 10 Mit Bescheid vom 29.03.2006 wurde der Aufnahmeantrag der Mutter des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass ihre deutschen Sprachkenntnisse für die Führung eines einfachen Gespräches nicht ausreichend seien. 11 Mit Bescheid vom 29.03.2006 wurde auch der Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt. In der Begründung hieß es, der Kläger stamme nicht von einem deutschen Volks- oder Staatsangehörigen ab. Sein Vater sei Russe, seine Mutter sei nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls nicht Deutsche. Beide Bescheide wurden bestandskräftig. 12 Mit Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2011 beantragte der Kläger, das Verfahren nach dem BVFG wieder aufzunehmen und ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 4 BVFG zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Ablehnungsbescheid vom 29.03.2006 sei fehlerhaft gewesen. Die Ablehnung sei allein darauf gestützt gewesen, dass die Mutter des Klägers keine Deutsche gewesen sei. Das Abstammungserfordernis sei jedoch bereits dann erfüllt, wenn die Großeltern deutscher Abstammung gewesen seien. Dies hätte die Beklagte aufklären müssen, nachdem der Kläger im Aufnahmeantrag angegeben habe, dass die Großeltern mütterlicherseits deutsche Volkszugehörige gewesen seien. 13 Der seinerzeitige Sprachtest könne keine Grundlage für eine Ablehnung des Aufnahmebescheides sein. Die Beklagte habe für die Beurteilung und damit auch für die Fragestellung einen falschen Maßstab gewählt, nämlich die Zahl der Fehler. Es komme aber nur auf eine Verständigung, also einen ganz einfachen Dialog an. Außerdem fehle eine Angabe zur Dauer des Gesprächs. Die Angaben zu den Sprachkenntnissen im Aufnahmeantrag müssten berücksichtigt werden. Diese Fehler hätte der Kläger in einem früheren Verfahren nicht geltend machen können, weil ihm die Rechtslage im Hinblick auf die Abstammung nicht bekannt gewesen sei und das Sprachtestprotokoll ihm nicht zur Verfügung gestellt worden sei. 14 Ergänzend wurden zwei Zeugenaussagen von im Bundesgebiet lebenden Verwandten mütterlicherseits vorgelegt, in denen bestätigt wird, dass der Kläger bei den Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen sei und dass in der Familie deutsch gesprochen worden sei. Daher habe der Kläger noch als Kind Deutsch gut verstehen und frei sprechen können. 15 In einer persönlichen Erklärung des Klägers berichtet dieser über den Ablauf des Sprachtests, dass er in der Nacht zuvor angereist sei und nicht geschlafen habe. Deshalb sei er sehr unkonzentriert und aufgeregt gewesen. Der Dolmetscher habe ihn immer wieder unterbrochen und ihm gesagt, dass er russisch reden solle. Auch sei seine mehrmalige Bitte, langsamer zu sprechen, nicht beachtet worden. Das Protokoll habe er unterschrieben, ohne es durchzulesen, da seine Zeit angeblich um gewesen sei. 16 Mit Bescheid vom 16.08.2012 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG könne sich nur bezogen auf die Begründung der ablehnenden Entscheidung ergeben. Da die Entscheidung allein auf die fehlende Abstammung gestützt gewesen sei, könnten die geltend gemachten Fehler bei der Ermittlung der familiär vermittelten Sprachkenntnisse von vorherein nicht zu einem Wiederaufgreifen führen. Hinsichtlich der Abstammung von Eltern bzw. Großeltern bestehe ebenfalls kein Wiederaufgreifensgrund, weil sich die nicht die Rechtslage, sondern lediglich die Rechtsprechung geändert habe (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -). 17 Es sei auch kein Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG geboten. Die Ablehnung wegen der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit der Eltern sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen, sondern habe der seinerzeitigen Rechtsauffassung der Obergerichte entsprochen, die erst nach Bestandskraft des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht geändert worden sei. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Beklagte in gleichartigen Fällen das Wiederaufgreifen stets abgelehnt habe. Da der Kläger seinerzeit auf eine Überprüfung des Verwaltungsaktes verzichtet habe, sei es auch nicht ermessensfehlerhaft, dem Grundsatz der Rechtssicherheit hier den Vorrang einzuräumen. 18 Hiergegen legte der Kläger am 07.09.2012 durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 09.10.2012 begründet wurde. Darin wird ausgeführt, dass die Abstammung von deutschstämmigen Großeltern jedenfalls ein jetzt zu bewertendes Beweismittel darstelle und daher ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gegeben sei. Darüberhinaus sei das Wiederaufgreifen auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG geboten, weil es mit Treu und Glauben nicht vereinbar sei, einen Antragsteller an einer falschen Rechtsauffassung der Obergerichte festzuhalten. Dies verstoße auch gegen die Zielsetzung der Verfassungsväter, die in Art. 116 GG zum Ausdruck gebracht worden sei, allen Deutschen die Übersiedlung in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der seinerzeit herrschenden Rechtsauffassung könne dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, dass er keine Rechtsmittel eingelegt habe; es überwiege hier das öffentliche Interesse an einer rechtsfehlerfreien Entscheidung. 19 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 19.04.2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. 20 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger ergänzend vor, die Beklagte habe die vorgelegten Zeugenaussagen nicht berücksichtigt. Hierbei handele es sich um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Aus der Erklärung des Klägers ergebe sich, dass erhebliche Zweifel an der seinerzeitigen Feststellung der Sprachkenntnisse bestünden, die der Kläger nicht früher habe geltend machen können, da ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, das Protokoll zur Kenntnis zu nehmen. 21 Die frühere restriktive Auslegung des Abstammungsbegriffes sei ein gravierender Rechtsfehler gewesen, der jedenfalls im Rahmen der Ermessensabwägung auf der Grundlage von § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen sei. Es verstoße gegen Treu und Glauben, diese fehlerhafte Rechtsauslegung nicht in einem neuen Verfahren zu berücksichtigen. Wegen der fehlerhaften Durchführung des Sprachtests im Jahr 2003 müsse sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Sprachkenntnissen des Klägers verschaffen. 22 Im Übrigen sprächen auch die Erleichterungen, die der Gesetzgeber durch das 9. Änderungsgesetz für die nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen geschaffen habe, für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. 23 Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 wird vorgetragen, der Kläger werde noch im Jahr 2014 eine Prüfung ablegen, um das Zertifikat der Stufe B1 für die deutsche Sprache zu erwerben. Mit Schriftsatz vom 06.01.2015 hat der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt und angekündigt, der Kläger werde das Zertifikat am Anfang des Jahres 2015 vorlegen. 24 Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich ergänzend auf die Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz berufen. Daraus ergebe sich nunmehr ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Anerkennung als Spätaussiedler. Der Kläger erfülle unstreitig die Voraussetzungen der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen, seinen Großeltern mütterlicherseits, und des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse könne durch das Zertifikat B1 oder durch den Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse erbracht werden. Ferner könne die Anhörung wiederholt werden. Daher sei das Wiederaufgreifen geboten. 25 Der Grund für die seinerzeitige Ablehnung, nämlich die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen, sei entfallen, weil auch die Mutter des Klägers einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe. Der Fall sei also so zu behandeln, als ob die Mutter keinen Antrag gestellt hätte. Denn eine vorherige Sprachprüfung der Mutter sehe das Gesetz nicht vor. Eine familiäre Sprachvermittlung sei nicht mehr erforderlich. Vielmehr könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise durch den Nachweis ausreichender Deutsch-Kenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erbracht werden. 26 Der Kläger beantragt, 27 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 zu verpflichten, 28 das Verfahren auf Aufnahme nach dem BVFG wieder aufzugreifen, 29 hilfsweise, 30 den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen und Ermessenserwägungen der angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt, dass der ablehnende Bescheid angesichts des eindeutigen Sprachtests in Nowosibirsk am 04.09.2013 jedenfalls im Ergebnis zu Recht ergangen ist. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen ergebe sich auch nicht aus Art. 116 GG. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass sich daraus kein höherer Stellenwert des privaten Interesses an einer erneuten Entscheidung gegenüber dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ergebe (OVG NRW, Beschlüsse vom 28.04.2011 – 12 A 1278/10 – u. a.). 34 Der Kläger habe auch nach Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rechtslage habe sich nicht zu seinen Gunsten geändert. Denn die Beklagte habe die Ablehnung seinerzeit allein auf die fehlende Abstammung von einer deutschen Elterngeneration gestützt. Insoweit sei § 6 Abs. 2 BVFG aber durch das 10. Änderungsgesetz nicht geändert worden. 35 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers und seiner Mutter Bezug genommen. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 37 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 38 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG und Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. 39 Zunächst liegt keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Merkmals der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen vor, das für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG erforderlich ist. Zwar hat die Beklagte die Ablehnung des Aufnahmeantrags im Bescheid vom 29.03.2006 rechtsfehlerhaft allein auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern gestützt. Diese unzutreffende Rechtsauslegung hat das Bundesverwaltungsgericht durch das Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – nachträglich korrigiert und klargestellt, dass auch die Herkunft von deutschen Großeltern genügt, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung von Rechtsvorschriften, sondern lediglich um eine Änderung der Rechtsauslegung, die nicht ausreicht, um das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu begründen, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 27. 41 Der Kläger kann sich hinsichtlich des Merkmals der Abstammung auch nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist durch das 10. Änderungsgesetz nicht geändert worden. 42 Schließlich liegt auch keine Änderung der Sachlage bezüglich der Abstammung des Klägers im Hinblick auf ein mögliches Wiederaufnahmeverfahren der Mutter des Klägers vor. Die Mutter hat nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bisher keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Wiederholung des Sprachtests gestellt. Die rein hypothetische Möglichkeit, dass die Mutter einen derartigen Antrag stellen könnte und in einem neuen Sprachtest möglicherweise ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen könnte, reicht für eine Änderung der Sachlage nicht aus. Denn durch den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid im Aufnahmeverfahren der Mutter ist rechtsverbindlich festgestellt, dass die Mutter keine deutsche Volkszugehörige ist. Erst wenn dieser Bescheid im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufgehoben und der Mutter ein Aufnahmebescheid erteilt wird, liegt eine Änderung der Sachlage vor, die auch dem Kläger einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens geben könnte. 43 Auch durch die Änderung des Merkmals der familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch das 10. Änderungsgesetz ist die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert worden. 44 Eine Änderung der dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegenden objektiven Rechtslage ist in Bezug auf dieses Merkmal eingetreten. Während in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. bestimmt war, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden muss, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes nur noch erforderlich, dass das Bekenntnis durch den Nachweis der Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache bestätigt werden muss. In den Fällen, in denen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Form einer ausdrücklichen Nationalitätenerklärung vorliegt, wird somit auf die familiäre Sprachvermittlung somit verzichtet. Nur wenn keine ausdrückliche Nationalitätenerklärung zugunsten des deutschen Volkstums vorliegt, kann das Bekenntnis auf andere Weise durch ein Sprachzertifikat der Stufe B1 oder durch familiär vermittelte Deutschkenntnisse bestätigt werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. 45 Demnach müsste der Kläger nach der aktuellen Rechtslage nur noch die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs nachweisen, da er sich ausweislich der Eintragungen in seinem ersten Inlandspass von 1991 ausdrücklich zur deutschen Nationalität bekannt hat. Der Verzicht des Gesetzgebers auf das Merkmal der familiären Sprachvermittlung in diesen Fällen eröffnet den Antragstellern grundsätzlich die Möglichkeit, sich in einem Wiederaufnahmeverfahren nach bestandskräftiger Ablehnung auf eine Änderung der Sachlage zu berufen, wenn sie ihre deutschen Sprachkenntnisse verbessert haben und dies in substantiierter Weise vorgetragen und belegt wird. Dies war nach der früheren Rechtslage nicht möglich, weil die Sprachkenntnisse im Wesentlichen auf der familiären Vermittlung beruhen mussten und dieser abgeschlossene Sachverhalt einer Veränderung nicht mehr zugänglich war. 46 Die dargestellte Änderung der Rechtslage wirkt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers aus. Zum einen hat sich der Kläger nicht in der erforderlichen Weise auf eine ausreichende Verbesserung seiner Sprachkenntnisse berufen. Für die Geltendmachung einer Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG genügt es nicht, diese nur zu behaupten. Vielmehr müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache im Sinne eines einfachen Gesprächs als möglich erscheinen lassen, 47 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1987 – 9 C 251/86 – juris, Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 51 Rn. 16 und 26. 48 Derartige Umstände sind bisher nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die mehrfach angekündigte Vorlage des Sprachzertifikats der Stufe B1 bisher nicht erfolgt ist, eher dafür, dass der Kläger noch keine ausreichenden Sprachkenntnisse erworben hat. 49 Zum anderen würde sich auch der Nachweis der Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers auswirken. Dies wäre nur der Fall, wenn die Erfüllung dieses Merkmals nunmehr zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen würde, d. h. hier zu einer Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit und einer Erteilung des Aufnahmebescheides. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil dem Erlass eines Aufnahmebescheides immer noch die bestandskräftig festgestellte fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen entgegensteht und insoweit kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegt. 50 Denn entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt das Vorliegen eines Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu einer erneuten Sachprüfung hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufnahmebescheid. Vielmehr findet eine neue Sachprüfung nur im Rahmen eines festgestellten Wiederaufnahmegrundes statt. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, 51 vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 05.08.1987 – 9 B 318/86 - , juris Rn. 3; Beschluss vom 15.09.1992 – 9 B 18/92 – juris, Rn. 3; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem VwVfG vom 18.07.1973, BT-Drs. 7/910, S. 74 zu § 47 des Entwurfs; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51, Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 34 – 37; a. A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2015 – 11 E 1286/14 - . . 52 Danach wird die Hauptsache, soweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Das hat im vorliegenden Verfahren zur Folge, dass auch im Fall verbesserter Sprachkenntnisse keine neue Sachprüfung im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung eröffnet ist und damit keine für den Kläger günstigere Entscheidung getroffen werden kann. 53 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die nunmehr angebotenen Zeugenaussagen zur Frage der familiären Sprachvermittlung hätten auch schon im früheren Verfahren beigebracht werden können. Es handelt sich also nicht um neue Beweismittel. Ungeachtet dessen führen auch sie nicht zu einer günstigeren Entscheidung, weil sie sich nicht auf den bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrund der fehlenden Abstammung auswirken. 54 Soweit der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, die noch festzustellende Abstammung von den Großeltern, sei ein neues Beweismittel, kann dem nicht gefolgt werden. Beweismittel sind die in § 96 VwGO bzw. § 98 VwGO i.V.m. § 371 ff. ZPO bezeichneten Methoden der Sachverhaltsaufklärung durch Zeugen, Urkunden, etc., nicht aber die Geltendmachung einer geänderten Rechtsauslegung, die zur Berücksichtigung eines neuen Sachverhaltes führt. Da Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nicht ersichtlich sind, besteht kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG. 55 Ein derartiger Anspruch kann auch nicht aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null abgeleitet werden. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG ist eine Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. 56 Im Rahmen der Ermessensausübung handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung und dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit keinen höheren Stellenwert als dem Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die für den Bestand des Verwaltungsakts streiten, beimisst. Beide Grundsätze sind – auch im Vertriebenenrecht – gleichrangig. Potentielle Spätaussiedler genießen auch mit Blick auf Art. 116 GG keinen größeren Schutz als sonstige Rechtsinhaber, 57 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 - , Beschluss vom 13.08.2008 - 12 A 417/07 - . 58 Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt „schlechthin unerträglich“ wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. 59 Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt oder wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, 60 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - juris, Rn. 30; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 2096 /10 - . 61 Einfache Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vermögen jedoch einen Wiederaufnahmeanspruch in der Regel nicht zu begründen. 62 Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 29.03.2006 offensichtlich rechtswidrig war. Die Entscheidung war allein auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern gestützt und damit rechtswidrig, weil die Abstammung von deutschen Großeltern im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG ausreichend ist. Jedoch war diese fehlerhafte Rechtsauslegung nicht offensichtlich, weil sie sich auf die seinerzeitige Rechtsprechung der Obergerichte, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage und die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz berufen konnte, 63 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 30. 64 Das Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags ist auch deshalb nicht unerträglich, weil der Bescheid auch auf die ungenügenden Sprachkenntnisse des Klägers hätte gestützt werden können und deshalb im Ergebnis rechtmäßig war. Der Kläger hatte seinerzeit keinen Anspruch auf die Erteilung des Aufnahmebescheides, weil er ausweislich des Ergebnisses des Sprachtests kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Der Kläger hat schon die meisten Fragen nicht verstanden. Die wenigen Antworten bestanden nur aus einzelnen Wörtern; eine Satzbildung war nicht möglich. 65 Fehler bei der Durchführung oder Protokollierung des Sprachtests sind nicht in nachvollziehbarer Weise gerügt worden oder aus dem Akteninhalt ersichtlich. Obwohl der Test nur kurz war, ist dies vor dem Hintergrund der beschriebenen offensichtlichen Schwierigkeiten des Klägers mit dem Verständnis und dem aktiven Formulieren von Antworten nicht zu beanstanden (Protokoll Ziff. 2.3). Der Sprachtester hat auch nicht die Zahl der Fehler bemängelt, sondern zutreffend auf den fehlenden Wortschatz und die fehlende Fähigkeit zur Satzbildung abgestellt. 66 Soweit der Kläger in der vorgelegten Erklärung nunmehr behauptet, der Dolmetscher habe ihn aufgefordert russisch zu reden und der Sprachtester habe seine Bitte um langsameres Sprechen ignoriert, vielmehr hätten beide ihn ausgelacht, ist dies absurd und nicht glaubhaft. Vielmehr spricht alles dafür, dass die protokollierten Sprachkenntnisse den wirklichen Sprachkenntnissen entsprachen. Der Kläger hatte bei der Anhörung selbst angegeben, dass in seiner Familie kein Deutsch gesprochen worden sei. Dafür sprechen auch die unzureichenden Sprachkenntnisse der Mutter und die Tatsache, dass der Vater Russe war. Da die Ehefrau des Klägers ebenfalls Russin ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine fehlende Sprachübung in der Familie im Zeitpunkt des Sprachtests Ursache für das Ergebnis war, und nicht die vom Kläger geltend gemachten Umstände. 67 Die vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen stehen hierzu nicht in Widerspruch. Sie beschränken sich darauf, dass in der Familie der Großeltern deutsch gesprochen worden sei, also in der Kindheit des Klägers. Der Zeuge H. erklärt, dass der Kläger in der Kindheit deutsch verstanden und gesprochen habe. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass auch noch im Erwachsenenalter ausreichende Sprachkenntnisse fortbestanden haben. 68 Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte und die Ablehnung des Aufnahmeantrags zu Recht erfolgt ist. Andere Gründe, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die guten Sitten oder den Gleichheitssatz gebieten würden, sind nicht ersichtlich. 69 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung über seinen Wiederaufnahmeantrag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO. 70 Vielmehr zeigt die Begründung der Bescheide, dass sich die Beklagte des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewusst war und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. 71 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.